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Urteil

B 6 KA 29/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerspruch ist i.S. des § 63 Abs. 1 SGB X erfolgreich, wenn die Behörde dem Widerspruch stattgibt und der angefochtene Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben wird. • Führt während des Widerspruchsverfahrens eine Rechtsänderung zu einem für den Widerspruchsführer günstigen Ausgang, spricht das nicht generell gegen eine ursächliche Verknüpfung zwischen Widerspruch und Erfolg; der Widerspruch kann auch dann erfolgreich sein, weil er die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung verhindert hat. • Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren ist nach § 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 SGB X aus Sicht des Widerspruchsführers zu beurteilen; bei Verfahren zur vertragsärztlichen Zulassung ist die Hinzuziehung in der Regel notwendig.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Widerspruchskosten bei während des Verfahrens eingetretener Rechtsänderung • Ein Widerspruch ist i.S. des § 63 Abs. 1 SGB X erfolgreich, wenn die Behörde dem Widerspruch stattgibt und der angefochtene Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben wird. • Führt während des Widerspruchsverfahrens eine Rechtsänderung zu einem für den Widerspruchsführer günstigen Ausgang, spricht das nicht generell gegen eine ursächliche Verknüpfung zwischen Widerspruch und Erfolg; der Widerspruch kann auch dann erfolgreich sein, weil er die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung verhindert hat. • Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren ist nach § 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 SGB X aus Sicht des Widerspruchsführers zu beurteilen; bei Verfahren zur vertragsärztlichen Zulassung ist die Hinzuziehung in der Regel notwendig. Der Kläger, Facharzt für Innere Medizin mit Teilgebiet Nephrologie, beantragte die Zulassung im Wege des Sonderbedarfs und die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis; beide Anträge wurden abgelehnt. Er legte Widerspruch ein; ein späterer weiterer Antrag auf Sonderbedarfszulassung wurde ebenfalls abgelehnt. Zwischenzeitlich wurde die Bedarfsplanungs-Richtlinie um Nr. 24 Buchstabe e ergänzt, wodurch die Zulassung auf Sonderbedarfsgrundlage möglich wurde. Daraufhin hob die Behörde die ablehnenden Beschlüsse auf und erteilte dem Kläger die Zulassung sowie die Genehmigung der Gemeinschaftspraxis. Der Kläger verlangte die Erstattung der Aufwendungen für die Widerspruchsverfahren und die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; die Behörde lehnte ab mit der Begründung, der Erfolg beruhe allein auf der Rechtsänderung. Das Landessozialgericht gab dem Kläger Recht; die Kassenärztliche Vereinigung legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Klage gegen die Kostenentscheidung der Behörde war unmittelbar zulässig; ein Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 SGG war nicht erforderlich, da die Behörde selbst für die Kostenentscheidung zuständig war. • Anwendungsnorm: Anspruchsgrundlage ist § 63 Abs. 1 SGB X, wonach der Träger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. • Begriff des Erfolgs: Ein Widerspruch ist erfolgreich, wenn die Behörde ganz oder teilweise dem Widerspruch stattgibt; es kommt nicht auf die Übereinstimmung der Begründung des Widerspruchs mit der letztlich für die Aufhebung maßgeblichen Erwägung an. • Kausalität: Der Senat hält grundsätzlich an der Voraussetzung fest, dass zwischen Einlegung des Widerspruchs und der begünstigenden Entscheidung eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestehen kann; diese Kausalität entfällt allerdings nicht generell, wenn während des Widerspruchsverfahrens eine Rechtsänderung zugunsten des Widerspruchsführers eintritt. • Spezifische Wertung der Rechtsänderung: Wenn eine Rechtsänderung während des Verfahrens zu Gunsten des Widerspruchsführers wirkt, steht diese Rechtsänderung der Annahme nicht entgegen, dass der Widerspruch ursächlich war, weil der Widerspruch die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung verhindert hat. • Verfahrensökonomie und Gesetzeszweck: Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 63 SGB X zeigen, dass das Kostenverfahren nicht zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids führen soll; daher sind auch Erstattungsansprüche zu gewähren, wenn der Erfolg auf von der Behörde veränderten Rechts- oder Sachgrundlagen beruht. • Anwaltsnotwendigkeit: Die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach § 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 SGB X ist bejaht; in Zulassungsverfahren zur vertragsärztlichen Versorgung ist die Hinzuziehung regelmäßig erforderlich. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften des SGG und der VwGO; außergerichtliche Kosten der beitragsbezogenen Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil diese keine Anträge gestellt haben. Die Revision der beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung wurde zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in den Widerspruchsverfahren (AZ BA 92/2001 und BA 11/2001) hat und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig festzustellen ist. Zwar hat der Erfolg der Widersprüche zum Teil mit einer während des Verfahrens eingetretenen Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie zusammengehangen, dies schließt jedoch nicht aus, dass der Widerspruch ursächlich war, weil er die Bestandskraft der ablehnenden Verwaltungsakte verhindert hat. Deshalb ist die Behörde zur Übernahme der Kosten des Revisionsverfahrens der Beigeladenen zu 1. verurteilt; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. werden nicht erstattet.