Urteil
L 4 AS 82/20
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2021:0504.L4AS82.20.00
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Leitsätze
Das Schweigen eines SGB II-Leistungsbeziehers im Anhörungsverfahren nach § 24 Abs 1 SGB X kann nicht rechtsmissbräuchlich sein, weil ihn insoweit keine Mitwirkungsobliegenheiten treffen. Daher begründet es auch keinen Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 4/19 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 31 RdNr 15 ff mwN) von der grundsätzlich gebotenen formalen Betrachtungsweise für den Erfolg eines Widerspruchs iS von § 63 Abs 1 SGB X abzuweichen ist. Insbesondere kann ein Schweigen im Anhörungsverfahren nicht mit einer unzureichenden Mitwirkung im Antragsverfahren gleichgesetzt werden. (Rn.32)
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 21. Januar 2020 und der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2018 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens W 1298/18 zu erstatten.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Schweigen eines SGB II-Leistungsbeziehers im Anhörungsverfahren nach § 24 Abs 1 SGB X kann nicht rechtsmissbräuchlich sein, weil ihn insoweit keine Mitwirkungsobliegenheiten treffen. Daher begründet es auch keinen Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 4/19 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 31 RdNr 15 ff mwN) von der grundsätzlich gebotenen formalen Betrachtungsweise für den Erfolg eines Widerspruchs iS von § 63 Abs 1 SGB X abzuweichen ist. Insbesondere kann ein Schweigen im Anhörungsverfahren nicht mit einer unzureichenden Mitwirkung im Antragsverfahren gleichgesetzt werden. (Rn.32) Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 21. Januar 2020 und der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2018 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens W 1298/18 zu erstatten. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. An diese ist der Senat gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die Kostenentscheidung im Bescheid vom 11. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte hat die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Klägers im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 6. Juni 2018 (W 1298/18) zu Unrecht abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten im Vorverfahren ist § 63 SGB X. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, der den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen (§ 63 Abs.1 Satz 3 SGB X); das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Der Anwendungsbereich des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist mithin eröffnet, wenn der Widerspruch erfolgreich war. Erfolg i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Widerspruch dann, wenn die Behörde ihm stattgibt (BSG, Urteil vom 2. November 2012, Az.: B 4 AS 97/11 R, RN 18; Urteil vom 19. Juni 2012, Az.: B 4 AS 142/11 R; Urteil vom 20. Oktober 2010, Az.: B 13 R 15/10 R; Urteil vom 02. Mai 2012, Az.: B 11 AL 23/10 R; Urteil vom 17. Oktober 2006, Az.: B 5 RJ 66/04; Urteil vom 21. Juli 1992, Az. 4 RA 20/91, zitiert nach juris). Dabei ist der Erfolg oder Misserfolg eines eingelegten Widerspruchs am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 78 ff. SGG zu messen. Auch wenn unerheblich ist, aus welchen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen der Widerspruch in der Sache Erfolg hatte (BSG, Urteil vom 2. November 2012, Az.: B 4 AS 97/11 R, zitiert nach juris), es also nicht auf die mit Widerspruch geltend gemachten Gründe ankommt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2019, Az.: L 8 SB 2932/18, m.w.N., zitiert nach juris), genügt es nicht, dass allein zeitlich nach der Einlegung des Rechtsbehelfs eine den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010, Az.: B 6 KA 29/09 R, zitiert nach juris). Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfes und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010, a.a.O.; BSG, Urteil vom 2. Mai 2012, Az.: B 11 AL 23/10 R, zitiert nach juris). Insoweit genügt es, dass der Abhilfe eine vom Ausgangsbescheid abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugrunde liegt; einer Kausalität zwischen Widerspruchsbegründung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 2. Mai 2012, a.a.O. und BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, Az.: B 6 KA 35/10 R, zitiert nach juris). Da rein formal auf das erfolgreiche Ergebnis abgestellt wird, ist es unerheblich, ob der Erfolg durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage herbeigeführt worden ist oder auf neuen tatsächlichen Angaben oder Beweisangeboten des Widerspruchsführers beruht, ob der Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit oder wegen Unzweckmäßigkeit aufgehoben wird, ob die Widerspruchsbegründung oder die schlichte Nachprüfung der Widerspruchsstelle aufgrund des eingelegten Widerspruchs und ihre – gegenüber dem Ausgangsbescheid – geläuterte Ansicht zu dem Erfolg geführt hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2019, a.a.O., m.w.N., zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die rein formale Betrachtungsweise im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X geboten, da diese nicht mit „schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen“ belastet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020, Az.: B 9 SB 4/19 R, RN 15; BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, Az.: B 14 AS 68/12 R, RN 21, m.w.N., zitiert nach juris). Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit ein Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten mit dem Inhalt der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O., RN 21). Ausgehend von dieser formalen Betrachtungsweise liegt ein Erfolg des vom Kläger erhobenen Widerspruchs i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, weil der Beklagte den Bescheid vom 6. Juni 2018 über den Eintritt einer Ersatzpflicht mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 aufgehoben und damit dem Widerspruch nach § 85 Abs. 1 SGG abgeholfen hat. Auch die erforderliche ursächliche Verknüpfung zwischen Widerspruch und Widerspruchserfolg liegt vor. Denn der mit dem Widerspruchsschreiben vorgelegte Vergleich des Arbeitsgerichts Halle vom 7. Juni 2017 und die Aufhebungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit vom 30. Juni 2017 waren, da sie einen geänderten Sachverhalt aufzeigten, ursächlich für die Abhilfeentscheidung vom 11. Oktober 2018. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hier kein Ausnahmefall vor, der eine andere Bewertung rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des BSG kann eine Abweichung von dem vorgenannten Grundsatz geboten sein, wenn der Widerspruchsführer eine ihm schon im Verwaltungsverfahren obliegende Mitwirkungshandlung erst im Widerspruchsverfahren nachholt. In einem solchen erstmals mit Urteil vom 21. Juli 1992 (Az.: 4 RA 20/91) entschiedenen Fall hat das BSG den an sich zu bejahenden „kausalen Zusammenhang“ verneint. Dieser Rechtsprechung haben sich weitere Senate des BSG angeschlossen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 29. Januar 1998, Az.: B 12 KR 18/97 R, RN 23; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, Az.: B 12 KR 42/00 R, RN 13; BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010, a.a.O., RN 16, zitiert nach juris). Damit werden Wertungswidersprüche vermieden, die dadurch entstehen, dass ein Widerspruchsführer erst im Widerspruchsverfahren die bereits im Verwaltungsverfahren rechtlich gebotene und tatsächlich auch mögliche Handlung nachholt und Erstattung der Vorverfahrenskosten verlangt, die bei ordnungsgemäßer Mitwirkung nicht entstanden wären. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen und führt zum Ausschluss der Kostenerstattung (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O., m.w.N., zitiert nach juris; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2019, Az.: L 8 SB 2932/18, RN 29: widersprüchliches Verhalten im Sinne von „venire contra factum proprium“ = Zuwiderhandeln gegen eigenes Tun). Ein in diesem Sinne widersprüchliches und damit auch rechtsmissbräuchliches Verhalten ist bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation allerdings nicht festzustellen. Denn das Schweigen auf eine förmliche Anhörung vor Erlass einer belastenden Verwaltungsentscheidung stellt mangels einer gesetzlichen Regelung keinen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten dar. Es bestehen im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 24 SGB X keine dem § 60 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) entsprechenden Mitwirkungsobliegenheiten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 24 Abs. 1 SGB X ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der – wie hier – in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Eine Pflicht zur Stellungnahme wird in § 24 Abs. 1 SGB X aber nicht normiert. Es soll die sich aus § 24 Abs. 1 SGB X ergebende Anhörungspflicht den Betroffenen nicht nur vor Überraschungsentscheidungen schützen und damit eine transparente staatliche Entscheidung herbeiführen, sondern zugleich dessen Stellung in Bezug auf die Verwaltungsentscheidung stärken, da er durch seine Äußerung zur beabsichtigten Vorgehensweise der Verwaltung auch Einfluss auf diese nehmen kann (vgl. Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 24 SGB X [Stand: 01.12.2017], RN 10 f). Oft werden der Behörde durch die Anhörung entscheidungsrelevante Tatsachen bekannt, die deshalb von Bedeutung für den Erlass und die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sind. Übereilte Entscheidungen können somit verhindert bzw. der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden, sofern sich die Notwendigkeit hierzu nach der Anhörung ergibt. Die Anhörung dient damit der Erfüllung der Pflicht zur Amtsermittlung nach § 20 SGB X (Franz in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 24 SGB X, RN 11). Da es hier aber um eine Pflicht nur auf Seiten der Verwaltung geht, ist es weder rechtsmissbräuchlich noch schuldhaft, wenn sich der Leistungsempfänger erst im Widerspruchsverfahren mit der Angabe von Tatsachen verteidigt, die er bereits bei der Anhörung hätte vortragen können. Es ist kein Bedürfnis zu erkennen, dem Ausnahmefall des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durch verspätete Nachholung der vom Gesetz verlangten Mitwirkung weitere Ausnahmefälle hinzuzufügen und damit den Grundsatz der formalen Betrachtungsweise weiter auszuhöhlen. Denn grundsätzlich sollen bei der Durchführung von Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren im Rahmen der Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X Verschuldensgesichtspunkte keine Rolle spielen (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2019, a.a.O., RN 29 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O., zitiert nach juris). Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des BSG, wonach ein Widerspruch grundsätzlich auch dann erfolgreich ist, wenn eine während des Widerspruchsverfahrens eingetretene Rechtsänderung zu einem für den Widerspruchsführer günstigen Verfahrensausgang führt (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010, a.a.O.), mithin ein Umstand für den Erfolg maßgeblich ist, der weder dem Kläger noch dem Beklagten zurechenbar ist. Nach alledem ist der Sachverhalt einer unterbliebenen Stellungnahme in einem Anhörungsverfahren nicht mit dem einer mangelnden Mitwirkung vergleichbar. Die jeweiligen Beteiligten stehen zum Leistungsträger in einem anderen Verhältnis. In den vom BSG entschiedenen Fällen begehrte der Betroffene Sozialleistungen, die vom Leistungsträger mangels Mitwirkung aber zunächst nicht bewilligt werden konnten. Hier hatte der Kläger bereits rechtmäßig Sozialleistungen bezogen, die ihm durch Geltendmachung eines Ersatzpflichtanspruches (teilweise) wieder genommen werden sollten. Hierauf hätte er durch eine qualifizierte Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben Einfluss nehmen können. Verpflichtet war er dazu aber nicht und musste auch nicht zwangsläufig damit rechnen, dass es zu der angekündigten belastenden Verwaltungsentscheidung auch tatsächlich kommt. Auf die Frage, ob er zu einer qualifizierten Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben in der Lage gewesen wäre, kommt es mangels einer Rechtspflicht zur Äußerung nicht an. Ohnehin soll die Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht mit schwierigen Ermittlungen oder Erwägungen belastet werden, wozu auch die subjektiven Kenntnisse bzw. Fähigkeiten des Betroffenen gehören können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Der 1987 geborene Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) war ab dem 1. April 2014 bei der H. GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 13. Februar 2017 außerordentlich gekündigt. Die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Halle – stellte mit Bescheid vom 3. März 2017 nach Einholung einer Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers den Eintritt einer Sperrzeit vom 14. Februar 2017 bis zum 8. Mai 2017 fest. Die Kündigung sei erfolgt, da der Kläger seinen Urlaub eigenmächtig und ungenehmigt verlängert habe. Nachdem er bereits im Februar 2015 eine Mahnung erhalten habe, habe er davon ausgehen müssen, dass sein Verhalten zu einer Kündigung führen und er dadurch arbeitslos werden würde. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde dem Kläger Arbeitslosengeld I (Alg I) für die Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 28. Februar 2018 bewilligt. Auf einen Antrag des Klägers vom 13. März 2017 bewilligte der Beklagte und Berufungsbeklagte (im Weiteren: Beklagter) mit Bescheid vom 29. März 2017 u.a. für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. Mai 2017 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und stellte mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag eine Minderung des Alg II in Höhe von 30% des maßgeblichen Regelbedarfes wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II für den benannten Zeitraum fest. Die Agentur für Arbeit Halle habe den Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 bzw. § 161 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung – (SGB III) festgelegt. Hieran sei der Beklagte gebunden, eine eigene Prüfungskompetenz bestehe nicht. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Juni 2017 hob der Beklagte die Entscheidung vom 29. März 2017 für die Zeit ab dem 1. Mai 2017 aufgrund des Bezuges von bedarfsdeckendem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit auf. Mit Schreiben vom 7. November 2017 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Entscheidung über den Eintritt einer Ersatzpflicht nach § 34 SGB II an: Indem er eigenmächtig und unerlaubt seinen Urlaub verlängert habe, habe er sich arbeitsvertragswidrig verhalten und dadurch die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt. Aufgrund des Einkommensverlustes und der festgesetzten Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit hätten für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. April 2017 Leistungen nach dem SGB II erbracht und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden müssen. Soweit Hilfebedürftigkeit – wie hier – vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sei, sei der Leistungsempfänger zum Ersatz der insgesamt gezahlten Leistungen einschließlich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet. Bezüglich der Höhe der bewilligten und entrichteten Leistungen verwies der Beklagte auf den Bescheid vom 29. März 2017. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 24. November 2017 zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und entsprechende Unterlagen einzureichen. Zugleich verwies der Beklagte auf die Möglichkeit, einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu vereinbaren. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Ersatzpflichtanspruch nach § 34 SGB II für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 30. April 2017 in Höhe von insgesamt 883,17 € geltend. Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 29. Juni 2018 Widerspruch (W 1298/18) und trug zur Begründung vor: Der Bescheid basiere auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Zwar habe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt und die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Gegen die Kündigung sei indessen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Halle erhoben worden. In einer Güteverhandlung am 7. Juni 2017 sei eine Einigung dahingehend erfolgt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist zum 31. März 2017 beendet worden sei und der Arbeitgeber sich zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Auszahlung des Nettogehaltes verpflichtet habe. Somit stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt und aus Gründen, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen seien, aufgelöst worden sei. Eine schuldhafte Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit liege nicht vor. Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 habe die Bundesagentur für Arbeit auf seinen Widerspruch den Sperrzeitbescheid aufgehoben. Den gerichtlich protokollierten Vergleich und den Bescheid der Agentur für Arbeit vom 30. Juni 2017 fügte der Kläger seinem Widerspruch bei. Mit Abhilfebescheid vom 11. Oktober 2018 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 6. Juni 2018 auf und entschied zugleich, dass die im Widerspruchsverfahren W 1298/18 entstandenen Kosten nicht zu erstatten seien. Diese seien nicht notwendig gewesen. Gegen die im Abhilfebescheid enthaltene Kostenentscheidung richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 17. Oktober 2018 (W 4189/18): Da dem Widerspruch im vollen Umfang entsprochen worden sei, habe der Beklagte auch die Kosten des Widerspruchverfahrens zu tragen und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten anzuerkennen. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, den Bescheid in seiner rechtlichen Bedeutung zu erfassen und eine qualifizierte Widerspruchsbegründung zu verfassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da der Kläger erst im Widerspruchsverfahren auf die Güteverhandlung und die Umwandlung einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung hingewiesen habe. In der Anhörung habe der Kläger diese Mitteilung unterlassen. Der Bescheid vom 6. Juni 2018 habe auf den Angaben des Klägers beruht. Hiergegen hat der Kläger am 11. Dezember 2018 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen: Er sei rechtsunkundig und habe die rechtliche Bedeutung des Anhörungsschreibens nicht erfassen können. Zudem habe eine Pflicht, sich im Rahmen der Anhörung zu äußern, nicht bestanden. Es treffe daher nicht zu, dass er den Beklagten vor Erlass des Bescheides vom 6. Juni 2018 schuldhaft über die Änderung der Kündigungsgründe in Unkenntnis gelassen habe. Nach § 63 SGB X seien die Kosten zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war und eine Kausalität zwischen dem Widerspruch und Erfolg bestanden habe. Veranlassungs- oder Verursachungsgesichtspunkt fänden, anders als im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), keine Anwendung. Soweit in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Fällen einer unzureichenden Mitwirkung des Widerspruchsführers teilweise von einer formalen Betrachtung abgesehen werde, handele es sich nicht um die Einbeziehung von Billigkeitsgesichtspunkten, sondern ausschließlich um einen gegebenenfalls fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Rechtsbehelf und abhelfender Entscheidung. Der Erfolg des Widerspruchs sei allenfalls dann zweifelhaft, wenn ein anderer Umstand als der Widerspruch dem Erfolg rechtlich zurechenbar wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Ohne Widerspruch wäre der Bescheid in Bestandskraft erwachsen. Der Beklagte hat auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen: Bei Kenntnis des Rechtsstreits mit dem Arbeitgeber wäre der Bescheid nicht erlassen worden. Zudem wäre unter Hinweis auf die Güteverhandlung eine Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten nicht nötig gewesen. Auch bei Eintritt der Rechtskraft hätte es dem Kläger freigestanden, unter Darlegung der geänderten tatsächlichen Verhältnisse eine Überprüfung nach § 44 SG X zu beantragen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens hätte der Kläger den Beklagten über das Ergebnis der gütlichen Einigung vor dem Arbeitsgericht Halle und der daraufhin erfolgten Abhilfeentscheidung der Bundesagentur für Arbeit unterrichten können und müssen. Nachdem er bereits wegen eines gleichgelagerten Sachverhaltes von der Bundesagentur für Arbeit sanktioniert worden sei, habe er sich offensichtlich in der Lage gesehen, den sich nach der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht ergebenden Sachverhalt dieser Behörde anzuzeigen. Nach diesen rechtlichen Auseinandersetzungen wäre der Kläger gehalten gewesen, zur Vermeidung der vom Beklagten angekündigten nachteiligen Folgen zu reagieren. Dies wäre ihm auch möglich gewesen. Der Beklagte habe keine Veranlassung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen gehabt. Die Abhilfe sei aufgrund der verspäteten Information erfolgt. Das SG hat im Urteil die Berufung wegen der Frage, in welchem Umfang mangelnde Rechtskenntnisse eine Rolle spielen können, zugelassen. Gegen den ihm am 27. Januar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Februar 2020 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen: Die Erwägung, dass durch einen rechtzeitigen Vortrag im Anhörungsverfahren das Widerspruchsverfahren zu vermeiden gewesen wäre, beruhe auf dem Veranlassungs- oder Verursachungsprinzip, welches im Rahmen des § 63 SGB X ebenso wie Billigkeitsgesichtspunkte unerheblich sei. Da nicht der bloße Widerspruch, sondern die Widerspruchsbegründung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt habe, habe ein kausaler Zusammenhang bestanden. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten im Anhörungsverfahren liege mangels Pflicht zur Stellungnahme nicht vor. Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 21. Januar 2020 sowie die Kostenentscheidung im Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens W 1298/18 zu erstatten. Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und meint, die Abhilfe sei erst durch die nachträgliche Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Klägers im Verwaltungsverfahren erfolgt. Mit Schreiben vom 30. April 2020 hat der Kläger und mit Schreiben vom 24. Juni 2020 hat der Beklagte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.