Urteil
B 2 U 12/10 R
BSG, Entscheidung vom
16mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anspruch auf Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKVO ist präventiv und nicht als rückwirkende Entschädigung ausgestaltet.
• Ein Anspruch auf Entscheidung über die Bewilligung einer Übergangsleistung entsteht erst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BKVO einschließlich einer Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile vorliegen.
• Die bewilligende Ermessensentscheidung des Unfallversicherungsträgers kann Zahlungsansprüche längstens für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt begründen, in dem alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
• Eine rückwirkende Bewilligung außerhalb dieses fünfjährigen Zeitraums ist mit dem präventiven Zweck der Übergangsleistung nicht vereinbar.
• Der Kläger hatte für den Zeitraum 1.1.1994–31.12.1998 keinen Anspruch auf Bewilligung bzw. auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer Übergangsleistung.
Entscheidungsgründe
Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKVO: präventiver Charakter und Fünf-Jahresbegrenzung • Anspruch auf Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKVO ist präventiv und nicht als rückwirkende Entschädigung ausgestaltet. • Ein Anspruch auf Entscheidung über die Bewilligung einer Übergangsleistung entsteht erst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BKVO einschließlich einer Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile vorliegen. • Die bewilligende Ermessensentscheidung des Unfallversicherungsträgers kann Zahlungsansprüche längstens für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt begründen, in dem alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. • Eine rückwirkende Bewilligung außerhalb dieses fünfjährigen Zeitraums ist mit dem präventiven Zweck der Übergangsleistung nicht vereinbar. • Der Kläger hatte für den Zeitraum 1.1.1994–31.12.1998 keinen Anspruch auf Bewilligung bzw. auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer Übergangsleistung. Der Kläger, ehemals Krankenpfleger und Masseur, stellte die gefährdenden Tätigkeiten aufgrund eines schweren Kontaktekzems Ende 1993 ein. Er machte gegenüber dem Unfallversicherungsträger ab Juli 2003 Ansprüche auf Übergangsleistung für den Zeitraum ab 1.1.1994 geltend. Die Beklagte erkannte die Berufskrankheit an, lehnte jedoch Übergangsleistungen für 1994–1998 mit der Begründung der Verjährung bzw. wegen Ungeeignetheit einer rückwirkenden Präventionsleistung ab. Das Sozialgericht wies die Klage des Klägers ab; das Landessozialgericht gab ihm teilweise statt und verurteilte die Beklagte dem Grunde nach zur Bewilligung von Übergangsleistungen für 1994–1998. Die Beklagte legte Revision ein mit der Rüge, der Anspruch sei bereits spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Aufgabe der Tätigkeit erloschen. • Rechtsgrundlage war § 3 Abs. 2 BKVO in der bis 30.11.1997 geltenden Fassung; die Vorschrift ist präventiv ausgestaltet und regelt eine einmalige Zahlung oder eine monatliche Leistung längstens für fünf Jahre. • Der Anspruch des Versicherten umfasst nicht unmittelbar einen Anspruch auf konkrete Geldleistung, sondern ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Trägers über die Bewilligung, Art, Höhe und Dauer der Übergangsleistung (§ 194 Abs.1 BGB analog). • Voraussetzungen für das Recht auf Entscheidung sind: aktuelle Gefahr der Entstehung/Wiederauflebens/Verschlimmerung einer BK, Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit, Eintritt einer Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile und zweifache Kausalität zwischen Gefahr, Tätigkeitsaufgabe und wirtschaftlichem Nachteil. • Die Übergangsleistung verfolgt allein präventive, zukunftsgerichtete Zwecke; sie soll den Übergang in eine nicht gefährdende Tätigkeit unterstützen und nicht vergangene Schäden ausgleichen oder ent-schädigen. • Vor dem Hintergrund dieses Zwecks kann der Träger Zahlungsansprüche nur bis zu fünf Jahre ab Eintritt aller Tatbestandsvoraussetzungen begründen; eine rückwirkende Bewilligung außerhalb dieses Zeitraums widerspräche dem Normzweck. • Auf den konkreten Fall angewandt hatte der Kläger keine durchsetzbaren Ansprüche für 1.1.1994–31.12.1998, weil die präventive Unterstützungsphase von bis zu fünf Jahren nach Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen bereits beendet war, sodass die Beklagte nicht zur rückwirkenden Bewilligung verpflichtet war. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte rückwirkend für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1998 ein Recht auf Übergangsleistung bewilligt. Die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKVO ist präventiv und zeitlich auf einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt beschränkt, in dem alle Tatbestandsvoraussetzungen einschließlich eines wirtschaftlichen Nachteils vorliegen; daher konnte die Beklagte bei Kenntnis der beanspruchten Leistungen im Juli 2003 die frühere Umstellungsphase nicht mehr rückwirkend fördern. Die Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.