OffeneUrteileSuche
Urteil

L 15 AS 187/24

LSG München, Entscheidung vom

11Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Mit der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten tritt die prozessuale Wirkung der Einverständniserklärung gemäß § 124 Abs. 2 SGG ein. Ein Widerruf ist nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich, sofern keine wesentliche Änderung der Prozesslage vorliegt. (Rn. 38) 2. In einer Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung einer Eingliederungsleistung als Zuschuss ist als Minus eine Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 131 Abs. 3 SGG enthalten. (Rn. 41) 3. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme handelt es sich um eine Prognoseentscheidung des Beklagten. Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ist insoweit notwendig, wenn ein der beruflichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz ohne die Bildungsmaßnahme nicht in (nach den Umständen des Einzelfalles) absehbarer und angemessener Zeit vermittelt werden kann. (Rn. 52) 4. Maßgeblich für eine Prognoseentscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: Erlass des Widerspruchsbescheids), was durch den vorausschauenden Charakter der Prognoseentscheidung begründet ist. (Rn. 53) 5. Zur Überprüfbarkeit der vorzunehmenden Prognoseentscheidung durch die Gerichte: Die gerichtliche Prüfung kann sich grundsätzlich nur auf die Feststellung beschränken, ob zum Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung und mit den damals vorhandenen oder greifbaren Erkenntnissen eine zutreffende Prognose getroffen wurde. (Rn. 53)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten tritt die prozessuale Wirkung der Einverständniserklärung gemäß § 124 Abs. 2 SGG ein. Ein Widerruf ist nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich, sofern keine wesentliche Änderung der Prozesslage vorliegt. (Rn. 38) 2. In einer Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung einer Eingliederungsleistung als Zuschuss ist als Minus eine Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 131 Abs. 3 SGG enthalten. (Rn. 41) 3. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme handelt es sich um eine Prognoseentscheidung des Beklagten. Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ist insoweit notwendig, wenn ein der beruflichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz ohne die Bildungsmaßnahme nicht in (nach den Umständen des Einzelfalles) absehbarer und angemessener Zeit vermittelt werden kann. (Rn. 52) 4. Maßgeblich für eine Prognoseentscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: Erlass des Widerspruchsbescheids), was durch den vorausschauenden Charakter der Prognoseentscheidung begründet ist. (Rn. 53) 5. Zur Überprüfbarkeit der vorzunehmenden Prognoseentscheidung durch die Gerichte: Die gerichtliche Prüfung kann sich grundsätzlich nur auf die Feststellung beschränken, ob zum Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung und mit den damals vorhandenen oder greifbaren Erkenntnissen eine zutreffende Prognose getroffen wurde. (Rn. 53) I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. April 2024 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG. Dieses Einverständnis haben die Beteiligten im Erörterungstermin am 17.09.2024 ausdrücklich erklärt (vgl. Sitzungsniederschrift). Zwar hat die Klägerin im weiteren Verlauf erklärt, nun doch eine mündliche Verhandlung zu wünschen. Mit der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten ist jedoch bereits die prozessuale Wirkung der Erklärung eingetreten (z.B. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 124 Rn. 3d). Der Widerruf einer Einverständniserklärung gemäß § 124 Abs. 2 SGG ist nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich (a.a.O., m.w.N.), soweit keine wesentliche Änderung der Prozesslage vorliegt (Keller, a.a.O., Rn. 3e. Letzteres ist hier nicht der Fall. Insbesondere enthält das Schreiben der Klägerin vom 18.09.2024 in keiner Hinsicht neue wesentliche Gesichtspunkte. Die Klägerin äußert sich dort inhaltlich im Rahmen ihres bisherigen Vortrags. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der angefochtenen Entscheidung des SG der Bescheid des Beklagten vom 15.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2022, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausstellung eines Bildungsgutscheins für den MS-Office-Expert-Kurs abgelehnt hat. Mit ihrer Anfechtungs- und Leistungsklage begehrt die Klägerin einen Bildungsgutschein für den MS-Office-Expert-Kurs, somit eine Leistung zur Eingliederung als Zuschuss. Hierin enthalten ist als Minus eine Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 131 Abs. 3 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2011 – B 2 U 12/10 R). Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klagen der Klägerin sind nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf den begehrten Bildungsgutschein noch hat sie einen Anspruch auf Neuverbescheidung, weil die Ablehnung der Gewährung des Bildungsgutscheins durch den Beklagten ermessensfehlerhaft erfolgt wäre. Zuständig für die aktive Arbeitsförderung der im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Klägerin ist der Beklagte (und nicht die Agentur für Arbeit, vgl. zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit beider Träger das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.06.2019 – L 1 AL 2/18). Er hatte eine eigenständige Ermessensentscheidung über eine mögliche Förderung des Klägers nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II zu treffen. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 SGB III ist für Leistungsbezieher nach dem SGB II (grundsätzlich ebenso wie für solche nach dem SGB III) bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten eine Förderung möglich, wenn die Weiterbildung für die berufliche Eingliederung, wegen drohender Arbeitslosigkeit oder wegen fehlenden Berufsabschlusses notwendig ist, vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch den zuständigen Träger erfolgt ist und die Maßnahme wie der Maßnahmeträger für die Förderung zugelassen sind (§ 81 Abs. 1 SGB III). Eine Weiterbildung wird bei Arbeitslosen auch dann als notwendig anerkannt, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist (§ 81 Abs. 1a SGB III). Die Leistungen werden grundsätzlich nicht für eine bestimmte Maßnahme bewilligt, sondern als Bildungsgutschein, § 81 Abs. 4 SGB III. Der Arbeitnehmer erhält auf diese Weise i.d.R. ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Maßnahmen und Trägern. Gemäß § 14 Abs. 4 SGB II erbringen die Leistungsträger alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden können, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Die Eingliederungsleistungen müssen also erforderlich i.S.d. Zielvorgaben der §§ 1 und 3 SGB II sein. Diese Regelungen sind zwar nicht anspruchsbegründend, stecken aber als programmatische Kernaussagen und Grundsätze den Leistungsrahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 3/05 R, mit Verweis auf BT-Drs. 15/1516 S. 50, 51; vgl. das Senatsurteil vom 05.12.2022 – L 15 AS 478/21). Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 SGB III „können“ Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Die Entscheidung über das „Ob“ (Entschließungsermessen) und das „Wie“ (Auswahlermessen) steht damit im Ermessen des Leistungsträgers, hier des Beklagten. A. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Gewährung des Bildungsgutscheins für die beantragte Maßnahme, da das Auswahlermessen des Beklagten nicht auf Null reduziert ist. Die demnach zu fordernde Ermessensreduzierung auf „Null“ liegt nicht vor, weshalb der Klägerin kein Primäranspruch zur Seite steht. Eine solche Ermessensreduzierung wäre dann gegeben, wenn es nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens rechtsfehlerfrei zuließen (BSG, Urteil vom 04.02.1988 – 11 RAr 26/87). Dementsprechend müsste die angestrebte Weiterbildung im Wege des MS-Office-Expert-Kurs die einzige Maßnahme gewesen sein, mit der eine dauerhafte berufliche Eingliederung der Klägerin zu erreichen war (vgl. z.B. LSG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2010 – L 5 AL 830/10 B ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2011 – L 14 AL 174/11 B ER, LSG Hamburg, Urteil vom 21.1.2015 – L 2 AL 37/12 – und LSG NRW, Beschluss vom 05.07.2010 – L 6 AS 842/10 B). Das ist zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. Da der Behörde ein Auswahlermessen unter verschiedenen geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung steht, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen nur hätte dahingehend ausüben können, der Klägerin die begehrte Maßnahme zu finanzieren und jede andere Entscheidung rechtsfehlerhaft gewesen wäre (siehe auch im Folgenden). B. Die Klägerin hat jedoch auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 15.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2022 und auf Neuverbescheidung. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen von § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 SGB III sind bereits nicht erfüllt. Die von der Klägerin begehrte Weiterbildung zu ihrer beruflichen Eingliederung i.S.d. § 81 Abs. 1 SGB III ist bereits nicht notwendig. Arbeitslosigkeit alleine begründet, worauf bereits der Beklagte zutreffend in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat, nicht die Notwendigkeit einer Weiterbildung. Im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Maßnahme dann notwendig, wenn sie geeignet ist, eines der in § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III definierten Ziele zu erreichen. Es muss die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher. Die Maßnahme muss zudem auch erforderlich sein. Das ist nur dann der Fall, wenn es kein anders, in gleicher Weise geeignetes, aber weniger aufwändiges Mittel gibt, um den Arbeitslosen zu vermitteln (siehe bereits oben). Denn es ist § 4 Abs. 2 SGB III zu berücksichtigen, wonach die Vermittlung in Arbeit Vorrang vor den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung hat (vgl. zum Vermittlungsvorrang z.B. Beschluss des LSG Hessen vom 05.12.2012 – L 7 AS 46/12 B ER). Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme handelt es sich um eine Prognoseentscheidung des Beklagten. Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ist insoweit notwendig, wenn ein der beruflichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz ohne die Bildungsmaßnahme nicht in nach den Umständen des Einzelfalles absehbarer und angemessener Zeit vermittelt werden kann (vgl. Reichel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 81 SGB III, Stand: 27.07.2023, Rn. 50 f.). Die Teilnahme muss also erwarten lassen, dass dem Antragsteller infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann (a.a.O.). Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Prognoseentscheidung wie die vorliegende ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, also des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Dies ist durch den vorausschauenden Charakter der Prognoseentscheidung begründet. Die vorzunehmende Prognoseentscheidung ist durch die Gerichte dahingehend voll überprüfbar, ob die objektiven Bedingungen, ausgehend vom Zeitpunkt der Prognoseentscheidung, berücksichtigt und gewürdigt wurden und ob die getroffene Prognose mit diesen Voraussetzungen in Einklang steht. Die gerichtliche Prüfung kann sich dabei grundsätzlich nur auf die Feststellung beschränken, ob zum Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung und mit den damals vorhandenen oder greifbaren Erkenntnissen eine zutreffende Prognose getroffen wurde (vgl. z.B. Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 33 SGB XII, Stand: 10.02.2021, Geht man von diesen genannten und den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (Urteil des BSG vom 03. 08.2016 – B 6 KA 20/15 R) aus, ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Widerspruchsbescheids die vom Beklagten getroffene Prognose hinsichtlich der Vermittlung eines der beruflichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz nicht zu beanstanden ist. Es ist entsprechend der zutreffenden Entscheidung des SG keineswegs so, dass ein der beruflichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz ohne die Bildungsmaßnahme nicht in nach den Umständen des Einzelfalles absehbarer und angemessener Zeit vermittelt werden könnte. Es ergibt sich keine Notwendigkeit für die Teilnahme an der gewünschten Bildungsmaßnahme. Etwas anderes hat auch die Klägerin, unter anderem in dem oben genannten Erörterungstermin, nicht darlegen können. Bei ihrem Vortrag, sie brauche unbedingt einen Bildungsgutschein für die begehrte Maßnahme, ist es bei der bloßen Behauptung geblieben. Die fehlende Notwendigkeit ist vor allem dadurch belegt, dass die Klägerin nach eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit MS Office Kurse besucht hat (2019 und 2020), woraus offensichtlich keine Verbesserung der Einstellungsmöglichkeiten resultierte. Keine dieser – und auch der anderen Qualifizierungen (s. auch oben) – führte also bisher zum Erfolg. Zudem sind die weiteren Aspekte, die insbesondere der Beklagte im angefochtenen Ablehnungsbescheid und auch das SG in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt hat, zu beachten. Dies ist der zunächst die fehlende Berufserfahrung der Klägerin hinsichtlich „regulärer“ Beschäftigungsverhältnisse; die Klägerin hat lediglich bei zahlreichen Zeitarbeitsfirmen gearbeitet. Schließlich stehen nach der fachkundigen Darlegung des Beklagten eine Reihe von Alternativen für die Qualifizierung der Klägerin etc. zur Verfügung, bei denen aus naheliegenden Gründen davon auszugehen ist, dass sie zielführender sind für die Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt als die isolierte Schulung im IT-Bereich, die von der Klägerin begehrt wird. Zu nennen sind hierbei die Teilnahme an einem Vermittlungsprojekt, Einschaltung des Arbeitgeberservice, Betreuung durch das beschäftigungsorientierte Fall Management (bFM) und die Zuweisung einer AGH-Stelle (Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB II). Schließlich muss der Senat nicht entscheiden, ob bei der Klägerin hinsichtlich der Mitwirkung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt von einer „Totalverweigerung“ auszugehen ist, wie dies der Beklagte so sieht. Allerdings ergeben die vorliegenden Unterlagen und die Angaben der Beteiligten für das Berufungsgericht ein deutliches Bild, demzufolge die Klägerin auch deshalb nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bildungsgutscheins der gewünschten Art belegen kann, weil durchaus von erheblichen Mitwirkungsdefiziten auszugehen ist. Dies beruht insbesondere auf der Haltung der Klägerin, mit dem Beklagten nicht mehr „zusammenzuarbeiten“ und sich insbesondere dort nicht mehr zu melden (d.h. dort vorstellig zu werden), jedoch auch auf den weiteren Unterlagen und Hinweisen (wie z.B. ein vom Beklagten vorgestellter Vorgang aus dem Jahr 2018). Soweit die Klägerin ein Zusammenwirken mit dem Beklagten ablehnt, hat sie keine Gründe nennen können, weshalb ihr dies nicht zuzumuten wäre. Für die zum Teil kaum nachvollziehbaren Begründungen (kein Kontakt zum Leistungsträger wegen Gerichtsverfahren, sie sei „nicht zum Flirten da“, sie fühle sich von Security-Mitarbeitern eingeschüchtert etc.), fehlt es an jeglichen Belegen. Entsprechendes gilt für ihre aktiven Bewerbungsbemühungen etc. Wie der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hat, liegen Bewerbungsunterlagen nicht vor. Den wenigen E-Mail-Kontakten kommt ebenfalls kein höherer Erklärungs- oder Beweiswert zu. Im Übrigen bestehen für einen diskriminierenden und rassistischen Hintergrund der Ablehnung des klägerischen Begehrens, wie die Klägerin meint, für den Senat nicht die geringsten Anhaltspunkte. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht im Hinblick auf § 81 Absatz 3a SGB III in der ab 01.07.2023 geltenden Fassung, weil es sich bei dem begehrten Schulungsinhalt um „Grundkompetenzen“ handeln würde. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob es auf diesen Rechtsstand überhaupt ankommt. Denn die Voraussetzungen für eine Förderung nach dieser Vorschrift sind ebenfalls nicht gegeben, weil zunächst die allgemeinen und speziellen Fördervoraussetzungen von § 81 Abs. 1 SGB II erfüllt sein müssen (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand Januar 2024, § 81 SGB III Rn. 273h). Die neue Regelung verlangt lediglich nicht mehr, dass die Grundkompetenzmaßnahme vorbereitend oder begleitend zu einer beruflichen Weiterbildung mit qualifiziertem Abschluss durchgeführt werden (vgl. Hengelhaupt, a.a.O. Rn. 273b). Die Voraussetzungen von § 81 Abs. 1 SGB III sind jedoch bei der Klägerin, wie oben dargelegt, nicht erfüllt. Zudem hat sie auch nicht nachweisen können, ein arbeitsmarktrelevantes Defizit in der Informationsund Kommunikationstechnologie zu haben (vgl. Hengelhaupt, a.a.O. Rn. 273j, m.w.N.). Beide Voraussetzungen von § 81 Abs. 3a SGB III sind also nicht erfüllt. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die Tatbestandsmerkmale des § 81 Abs. 1 SGB III erfüllt wären – wie nicht – und damit die Voraussetzungen für eine von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über die Weiterbildung vorgelegen hätten, hätte die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf eine Aufhebung der Ablehnungsentscheidung und auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung – und erst recht keinen Anspruch auf die Leistung selbst (siehe oben) –, weil der Beklagte das ihm nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 1 SGB III zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat. Ermessensfehler sind dabei nicht festzustellen. Wie das SG zu Recht hervorgehoben hat, sind vom Beklagten in sehr ausführlicher Weise alle relevanten Erwägungen in die Ermessensausübung eingestellt worden und ist eine ausführliche Begründung erfolgt. Der Beklagte hat auf bereits bewilligte Maßnahmen und bisherige berufliche Tätigkeiten verwiesen und sich mit den hieraus ergebenden Folgen für die Beschäftigungssituation etc. der Klägerin auseinandergesetzt. Zudem hat er entsprechend der zutreffenden Darlegungen des SG das Verhalten der Klägerin im Umgang mit dem Beklagten und die aus seiner Sicht bestehenden Chancen einer Integration der Klägerin in den Arbeitsmarkt berücksichtigt. Der Beklagte hat schließlich ausführlich berücksichtigt, welche Alternativen zu einem Bildungsgutschein aus seiner Sicht erfolgversprechender wären und der Klägerin vorgeschlagen wurden. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beklagte irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die Klägerin 2020 zwei MS-Office-Kurse absolviert hat. Tatsächlich hat die Klägerin 2020 nur an einem solchen Kurs teilgenommen. Sie hat jedoch insgesamt an zwei MS Office-Kursen teilgenommen, wobei der erste Kurs bereits 2019 stattgefunden hat. Zwar hat das Gericht grundsätzlich zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist (sowie, ob alle wesentlichen Umstände ermittelt worden sind), und hat einen belastenden Verwaltungsakt aufzuheben, wenn dies nicht der Fall ist und die Verwaltung hierdurch möglicherweise in ihrer Ermessensausübung beeinflusst worden ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Ders./Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 28b). Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, da es keinen größeren Unterschied macht, ob die Klägerin 2019 und 2020 jeweils einen oder 2020 zwei solcher Kurse besucht hat. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.