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Urteil

B 14 KG 1/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Berechnung des nach § 6a BKGG zu ermittelnden elterlichen Bedarfs sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen, nicht lediglich die vom kommunalen Träger als angemessen angesehenen Werte. • Die Regelungen des SGB II dürfen nicht ohne gesetzliche Grundlage komplett auf den Kinderzuschlag übertragen werden; insb. führen die dortigen Obliegenheiten und Kostensenkungsfolgen nicht automatisch zu einer Beschränkung auf angemessene Unterkunftskosten im BKGG. • Bei vollständiger Ablehnung einer Leistung ist der Anspruch in den Tatsacheninstanzen bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen; für Zeiträume darüber hinaus sind konkrete Feststellungen erforderlich. • Erstberechtigt war die Klägerin für Oktober 2008; die Berechnung des SG für diesen Monat (Kinderzuschlag 245 Euro) war zutreffend, für Folgezeiträume fehlen jedoch erforderliche Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Tatsächliche Unterkunftskosten sind bei Bedarfsberechnung nach § 6a BKGG zu berücksichtigen (BSG) • Für die Berechnung des nach § 6a BKGG zu ermittelnden elterlichen Bedarfs sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen, nicht lediglich die vom kommunalen Träger als angemessen angesehenen Werte. • Die Regelungen des SGB II dürfen nicht ohne gesetzliche Grundlage komplett auf den Kinderzuschlag übertragen werden; insb. führen die dortigen Obliegenheiten und Kostensenkungsfolgen nicht automatisch zu einer Beschränkung auf angemessene Unterkunftskosten im BKGG. • Bei vollständiger Ablehnung einer Leistung ist der Anspruch in den Tatsacheninstanzen bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen; für Zeiträume darüber hinaus sind konkrete Feststellungen erforderlich. • Erstberechtigt war die Klägerin für Oktober 2008; die Berechnung des SG für diesen Monat (Kinderzuschlag 245 Euro) war zutreffend, für Folgezeiträume fehlen jedoch erforderliche Feststellungen. Die Klägerin, allein erziehend, wohnte mit drei Kindern in einem gemieteten Haus. Ihr Ehemann lebte getrennt und bezog SGB II-Leistungen. Die Klägerin erzielte Erwerbseinkommen (brutto ca. 1.940 Euro, ggf. verteilt mit Urlaubsentgelt) und erhielt Wohngeld; die tatsächlichen monatlichen KdU und Heizkosten für den Anteil der Klägerin und Kinder beliefen sich nach ihren Angaben auf 734,70 Euro. Die Familienkasse lehnte ab Oktober 2008 die Gewährung von Kinderzuschlag mit der Begründung ab, das zu berücksichtigende Einkommen überschreite die Höchsteinkommensgrenze, und rechnete mit den vom kommunalen Träger als angemessen bezeichneten KdU von 504 Euro. Das Sozialgericht hatte die Klage erfolgreich entschieden und den monatlichen Kinderzuschlag für Oktober 2008 mit 245 Euro berechnet. Die Familienkasse legte Sprungrevision ein, da sie nur die angemessenen KdU zugrunde gelegt wissen wollte. • Zulässigkeit und Ergebnis der Revision: Die Sprungrevision der Beklagten war zulässig; das Bundessozialgericht hebt das SG-Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurück, weil unzureichende Feststellungen für den streitigen Zeitraum über Oktober 2008 vorliegen (§§ 161,164,170 SGG). • Rechtliche Einordnung: Anspruchsgrundlage ist § 6a BKGG; Anspruchsvoraussetzungen (Kinder im Haushalt, Bezug von Kindergeld, Mindesteinkommen, Überschreiten der Höchsteinkommensgrenze, Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II) waren für Oktober 2008 nach Feststellungen erfüllt. • KdU-Bemessung: Zur Ermittlung des Bedarfs i.S. des § 6a Abs.4 Satz1 BKGG sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung heranzuziehen. Eine ausschließliche Beschränkung auf vom kommunalen Träger als angemessen erachtete KdU ist gesetzlich nicht vorgesehen; die Bezugnahme auf Regelungen des SGB II rechtfertigt nicht die Übernahme der dortigen Modalitäten und Obliegenheiten (insb. Kostensenkungsaufforderungen), weil § 6a BKGG eine eigenständige familienpolitische Leistung ist. • Rechtsfolgen der Abgrenzung: Die berechtigte Heranziehung der tatsächlichen KdU führte im Oktober 2008 zu einem elterlichen Bedarf, der gegenüber dem anrechenbaren Einkommen ein Anspruchsbild ergab; das SG hat den Kinderzuschlag für Oktober 2008 zutreffend mit 245 Euro ermittelt. Für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung (21.10.2010) fehlen aber notwendige Feststellungen zu veränderten Parametern (z.B. Vollendung des 16. Lebensjahrs eines Kindes, Einkommens- und Kostenveränderungen), weshalb zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist. • Verfahrenshinweis: Die Folgemonate und die Streitzeit bis zur letzten Verhandlung sind vom Sozialgericht mit konkreten Feststellungen zu Einkommen, Freibeträgen, Nebenkosten- und Heizvorauszahlungen sowie ggf. Änderungen der Bedarfssituation neu zu berechnen; über die Kosten des Verfahrens ist ebenfalls zu entscheiden. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Sozialgerichts Trier auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Für den Monat Oktober 2008 war der Klägerin nach zutreffender Berechnung ein Kinderzuschlag von 245 Euro zuzubilligen, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 6a BKGG erfüllt waren und der Bedarf unter Einbeziehung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten die Höchsteinkommensgrenze nicht überstieg. Die Familienkasse durfte nicht allein die vom kommunalen Träger als angemessen bezeichneten KdU zugrunde legen, weil das BKGG eigene Maßstäbe zur Aufteilung der KdU normiert und die SGB II-Regelungen nicht automatisch übertragbar sind. Da für die Folgezeiträume bis zur letzten mündlichen Verhandlung keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu Einkommen, Nebenkosten und veränderten Bedarfslagen vorliegen, ist eine erneute Entscheidung des Sozialgerichts erforderlich; dort sind die streitigen Monate unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und aller relevanten Veränderungen nachzurechnen und abschließend über Kosten zu entscheiden.