Urteil
B 4 AS 97/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung von Mahngebühren in einer Mahnung kann einen Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X darstellen und ist mit Widerspruch anfechtbar.
• Wenn ein Widerspruch Erfolg hat, sind nach § 63 Abs.1 S.1 SGB X die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
• Die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sind nach § 63 Abs.2 SGB X nur erstattungsfähig, wenn die Beauftragung zum Zeitpunkt der Entscheidung eines verständigen Beteiligten notwendig erschien; dies ist bei deutlichem Kompetenzgefälle regelmäßig der Fall.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Widerspruchskosten und Anwaltsgebühren bei Anfechtung von Mahngebühren • Die Festsetzung von Mahngebühren in einer Mahnung kann einen Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X darstellen und ist mit Widerspruch anfechtbar. • Wenn ein Widerspruch Erfolg hat, sind nach § 63 Abs.1 S.1 SGB X die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. • Die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sind nach § 63 Abs.2 SGB X nur erstattungsfähig, wenn die Beauftragung zum Zeitpunkt der Entscheidung eines verständigen Beteiligten notwendig erschien; dies ist bei deutlichem Kompetenzgefälle regelmäßig der Fall. Die Klägerin bezog Leistungen nach SGB II; eine Betreuerin war bestellt. Die Beklagte forderte per Mahnung vom 20.5.2007 eine Erstattung einschließlich Mahngebühren. Die Klägerin legte Widerspruch ein mit Hinweis auf aufschiebende Wirkung des Bescheids über die Hauptforderung. Die Beklagte verworf den Widerspruch als unzulässig und verweigerte Kostenerstattung. Das SG erklärte die Klägerin obsiegendenfalls zur Erstattung der Widerspruchskosten und zur Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung; das LSG bestätigte dies. Die Beklagte ließ zu, erhob Revision und rügte insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Bevollmächtigung. • Anwendungsbereich § 63 SGB X: Das LSG hat zu Recht angenommen, dass die Mahngebührfestsetzung in der Mahnung einen Verwaltungsakt darstellt und damit der Widerspruch zulässig ist; das BSG schließt sich der Auffassung an, dass die Festsetzung eine verbindliche Einzelfallregelung sein kann. • Erfolg des Widerspruchs (§ 63 Abs.1 S.1 SGB X): Maßgeblich ist der tatsächliche Verfahrensgang; die Beklagte hat die Mahngebühr storniert und damit dem Widerspruch stattgegeben, unabhängig von den Gründen der Aufhebung. • Notwendigkeit der Anwaltsbeauftragung (§ 63 Abs.2 SGB X): Maßstab ist die Sicht eines verständigen Beteiligten zum Zeitpunkt der Beauftragung; wegen des Kompetenzgefälles zwischen rechtskundiger Behörde und Widerspruchsführer ist die Beauftragung nur ausnahmsweise nicht notwendig. • Keine Entscheidung nur nach Höhe der Forderung: Die Frage der Notwendigkeit ist nicht allein am Streitwert zu messen; das Gebot der Waffengleichheit gebietet in der Regel anwaltliche Vertretung, wenn ein deutliches Ungleichgewicht besteht. • Sachumstände des Falls: Die Klägerin war Analphabetin und stand unter Betreuung; die Forderung wurde von einer unzuständigen Behörde geltend gemacht, so dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für einen verständigen Beteiligten nahelag. • Kostenentscheidung: Nach § 193 SGG sind die Kosten dem unterliegenden Rechtsträger aufzuerlegen; die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Abs.1 S.1 SGB X, weil die Mahngebührenfestsetzung als Verwaltungsakt behandelt werden kann und der Widerspruch durch Stornierung der Gebühr erfolgreich war. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war nach § 63 Abs.2 SGB X notwendig, weil ein deutliches Kompetenzgefälle bestand und die Klägerin aufgrund persönlicher Umstände (Analphabetentum, Betreuung) nicht zumutbar selbst hätte agieren können. Damit sind die Anwaltsgebühren erstattungsfähig. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens nach § 193 SGG. Diese Entscheidung schützt die Waffengleichheit und stellt klar, dass Geringfügigkeit der Gebühr allein einen Kostenerstattungsanspruch nicht ausschließt.