Urteil
B 1 A 1/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfechtung einer Schließungsverfügung einer Betriebskrankenkasse wird mit Eintritt der Schließungswirkung grundsätzlich erledigt; danach ist statt der Anfechtung nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage möglich.
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt klagebefugnis voraus; Drittbetroffene sind nur dann klagebefugt, wenn die angegriffene Norm drittschützenden Charakter hat oder eine weitergehende Grundrechtsverletzung droht.
• Die Vorschriften zur Schließung von Krankenkassen dienen vorrangig öffentlichen Interessen und gewähren keinem Arbeitnehmer einen Anspruch, die Schließung selbst gerichtlich verhindern zu können.
• Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und sonstige vom Kläger gerügte Grundrechte begründen keinen Anspruch auf gerichtlichen Schutz gegen die reine Schließungsentscheidung; Schutz der Arbeitnehmer folgt aus nachgelagerten Normen wie § 155 Abs.4 S.9 SGB V.
Entscheidungsgründe
Keine Klagebefugnis gegen Schließungsbescheid einer Betriebskrankenkasse • Die Anfechtung einer Schließungsverfügung einer Betriebskrankenkasse wird mit Eintritt der Schließungswirkung grundsätzlich erledigt; danach ist statt der Anfechtung nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage möglich. • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt klagebefugnis voraus; Drittbetroffene sind nur dann klagebefugt, wenn die angegriffene Norm drittschützenden Charakter hat oder eine weitergehende Grundrechtsverletzung droht. • Die Vorschriften zur Schließung von Krankenkassen dienen vorrangig öffentlichen Interessen und gewähren keinem Arbeitnehmer einen Anspruch, die Schließung selbst gerichtlich verhindern zu können. • Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und sonstige vom Kläger gerügte Grundrechte begründen keinen Anspruch auf gerichtlichen Schutz gegen die reine Schließungsentscheidung; Schutz der Arbeitnehmer folgt aus nachgelagerten Normen wie § 155 Abs.4 S.9 SGB V. Der Kläger war seit 2002 bei der City BKK als Sozialversicherungsfachangestellter beschäftigt und war als Jugendvertreter ordentlich unkündbar. Die Bundesrepublik als Aufsichtsbehörde schloss die City BKK mit Wirkung zum 30.6.2011 wegen nicht gesicherter Leistungsfähigkeit; sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die City BKK und später die beigeladene Körperschaft boten dem Kläger befristete Beschäftigungen an; er nahm ein befristetes Arbeitsverhältnis an und wechselte später zu einer anderen Krankenkasse. Der Kläger klagte gegen den Schließungsbescheid, änderte im Revisionsverfahren die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und rügte u.a. Verletzungen von Grundrechten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und das Bundessozialgericht hat die Revision zurückgewiesen. • Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage ist nach Eintritt der Schließungswirkung erledigt; eine Aufhebung des Bescheids mit Ex-tunc-Wirkung kommt nicht mehr in Betracht, allenfalls die Beseitigung der Folgen der Schließung durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage. • Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, weil dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis fehlt. Klagebefugnis verlangt, dass die verletzte Norm drittschützenden Charakter hat oder eine weitergehende Grundrechtsverletzung droht; eine bloß wirtschaftliche Betroffenheit genügt nicht (§ 54 SGG). • Die Normen zur Schließung von Betriebskrankenkassen (§ 153 SGB V, § 171b SGB V) dienen primär dem Schutz öffentlicher Interessen wie der Stabilität der Gesetzlichen Krankenversicherung und begründen keine Individualrechte der Arbeitnehmer gegen die Schließung. • Der arbeitnehmerbezogene Schutz bei Schließung ist von den Schließungsregeln getrennt geregelt (z.B. § 155 Abs.4 S.9 SGB V, § 164 SGB V) und betrifft die Schließungsfolgen; daraus folgt nicht, dass die Schließungsnormen selbst drittschützenden Charakter haben. • Eine verfassungskonforme Auslegung führt nicht dazu, dass Art. 12 Abs.1 GG dem Kläger ein Recht verschafft, gegen die Schließung der ihn beschäftigenden Kasse als solcher vorzugehen. Art.12 GG schützt nicht vor dem dauerhaften Verlust eines Arbeitsplatzes infolge staatlicher oder privater Organisationsentscheidung. • Aufsichtsrechtliche Verfügungen gegenüber Sozialversicherungsträgern haben regelmäßig keinen drittschützenden Charakter; die Staatsaufsicht dient der Wahrung des Gleichgewichts zwischen Staat und Selbstverwaltung, nicht dem individuellen Rechtsschutz. • Auch die in Anspruch genommene Berufsfreiheit und sonstige Grundrechte (Art.3, Art.9 Abs.3, Art.2 Abs.1 GG, Art.19 Abs.4 GG) begründen hier keinen weitergehenden Klagerechtsanspruch gegen die Schließungsentscheidung. • Kosten- und Streitwertentscheidung fußen auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO und GKG-Vorschriften. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg wurde zurückgewiesen; die Klage war unzulässig mangels Klagebefugnis. Die Anfechtung des Schließungsbescheids war nach Eintritt der Schließungswirkung erledigt, und eine Fortsetzungsfeststellungsklage scheiterte, weil die einschlägigen Schließungsnormen keinen drittschützenden Charakter für Arbeitnehmer begründen und keine weitergehende Grundrechtsverletzung dargelegt wurde. Art.12 GG und die übrigen gerügten Grundrechte rechtfertigen keinen Anspruch, gegen die Schließung selbst gerichtlich vorzugehen; arbeitsrechtlicher Schutz gegen die Folgen der Schließung ist gesondert durch nachgelagerte Vorschriften geregelt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.