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Beschluss

B 8 SO 104/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt, dass ein überleitungsfähiger Anspruch nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. • Die Überleitung dient der Realisierung des Nachrangs der Sozialhilfe und ist bedarfsorientiert; entscheidend ist, dass die Überleitung für Zeiten erfolgt, in denen Sozialhilfe gewährt wurde. • Die Entscheidung über die Erhebung einer Überleitungsanzeige liegt im Ermessen der Behörde; dieses Ermessen ist auszuüben, es besteht jedoch keine Subsidiaritätspflicht zugunsten zivilrechtlicher Klärung vor Überleitung.
Entscheidungsgründe
Überleitung von Ansprüchen nach §93 SGB XII nur bei offenkundigem Ausschluss unzulässig • Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt, dass ein überleitungsfähiger Anspruch nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. • Die Überleitung dient der Realisierung des Nachrangs der Sozialhilfe und ist bedarfsorientiert; entscheidend ist, dass die Überleitung für Zeiten erfolgt, in denen Sozialhilfe gewährt wurde. • Die Entscheidung über die Erhebung einer Überleitungsanzeige liegt im Ermessen der Behörde; dieses Ermessen ist auszuüben, es besteht jedoch keine Subsidiaritätspflicht zugunsten zivilrechtlicher Klärung vor Überleitung. Die Beigeladene lebte in einer Pflegeeinrichtung und erhielt Hilfe zur Pflege. An ihrem Wohnhaus war ein unentgeltliches, ausschließliches Wohnrecht eingetragen, das sie durch Verzicht löschen ließ. Eigentümerinnen des Grundstücks sind die Klägerin und ihre Schwester. Der Sozialhilfeträger ermittelte den Wert des Wohnrechts und leitete die Ansprüche der Beigeladenen gegen die Eigentümerinnen nach § 93 SGB XII auf sich über. Die Klägerin focht die Überleitung an und rügte insbesondere eine zu hohe Wertermittlung und dass der Verzicht auf das Wohnrecht keine Wertsteigerung des Grundstücks bewirkt habe. Sie trug vor, es bestehe wegen Unterlassung notwendiger Instandsetzungen und tatsächlicher Mietzahlungspflicht kein überleitungsfähiger Anspruch. Die Sozialgerichte wiesen die Klage ab und bewerteten die Anspruchsüberleitung als nicht offensichtlich rechtswidrig. • Rechtliche Grundlage ist § 93 SGB XII in Verbindung mit dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs.1 SGB XII). • Die Rechtsprechung zur sogenannten Negativevidenz legt fest, dass die Behörde nur prüfen muss, ob der Anspruch von vornherein objektiv ausgeschlossen ist; eine tiefergehende materielle Feststellung zur Bestandsfrage obliegt gegebenenfalls einem zivilgerichtlichen Verfahren. • Die Überleitung dient der Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe und ist daher bedarfsorientiert: maßgeblich ist, dass die Überleitung für den Zeitraum vorgenommen wird, in dem Leistungen erbracht wurden. • Der Erlass einer Überleitungsverfügung ist nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich ist, dass das Ziel der Überleitung nicht erreicht werden kann; hier war nicht offensichtlich, dass ein Überleitungsanspruch ausgeschlossen ist. • Die Behörde hat ihr Ermessen auszuüben; im vorliegenden Fall liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Absehen von der Überleitung gerechtfertigt hätten. • Das LSG hat unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände zu Recht angenommen, dass der Verzicht auf das Wohnrecht eine werterhöhende Schenkung darstellen und damit ein Schenkungsrückforderungsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen sein könnte. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Das Gericht bestätigt, dass die Überleitung nach § 93 SGB XII wirksam ist, weil der geltend gemachte Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen war und somit die Negativevidenz nicht greift. Es besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die eine Revisionszulassung rechtfertigen würde. Insgesamt hat der Sozialhilfeträger sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, weshalb die Entscheidung des LSG Bestand hat und die Klage erfolglos bleibt.