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IV ZR 7/10

SG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LSG Bayern 30. Juli 2015 L 8 SO 146/15 B ER SGB XII §93 Zur Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau SGB XII §93 Zur Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII 1. Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt es bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. 2. Entscheidend ist nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind. ----------------------------------------------------------443--------------------------------------------- 3. Die bei der Ausschlagung einer Erbschaft ( § 1942 Abs. 1 BGB ) anzulegenden Maßstäbe entsprechen nicht unbedingt denen eines Erbverzichts. 4. Bei einem rechtsgeschäftlichen Erbverzicht ( § 2346 Abs. 2 BGB ) weiß der Verzichtende in der Regel weder, wie hoch das Erbe sein wird, noch, ob er zum Zeit und des Todes des Erblassers sozial bedürftig ist. 5. Verzicht und Ausschlagung als zivilrechtlich eröffnete Gestaltungsmittel eines Hilfebedürftigen zulasten der Allgemeinheit sind nicht in jedem Fall hinzunehmen. LSG Bayern, Beschluss vom 30.7.2015, L 8 SO 146/15 B ER (…) Aus den Gründen: II. a) Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt es bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. In der Sozialhilfedient die Überleitung eines Anspruchs – neben den Vorschriften über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens – dazu, den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) zu realisieren. Wie beim Einsatz des Einkommens müssen die Vorschriften über die Überleitung von Ansprüchen bedarfsorientiert gesehen werden. Entscheidend ist also nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind ( BVerwGE 34, 221 ; BVerwGE 49, 316 ). Nur wenn offensichtlich ist, dass dieses Ziel nicht verwirklicht werden kann, ist der Erlass einer Überleitungsverfügung sinnlos und diese trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 25.4.2013, B 8 SO 104/12 B). Dieser Grundsatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B; zum Recht der Arbeitsförderung BSG, SozR 4100, § 40 Nr. 26) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog Negativevidenz (ständige Rspr. seit BVerwGE 34, 219 ff. zur Sozialhilfe; zum Recht der Ausbildungsförderung BVerwGE 49, 311 ff.; 56, 300 ff.; 87, 217 ff.; zur Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe BVerwGE 91, 375 ff.). Zum Bestehen eines möglichen Anspruchs des D. L. ist anzuführen, dass die bei einer Ausschlagung einer Erbschaft anzulegenden Maßstäbe nicht unbesehen auf dem Erbverzicht übertragen werden können (vgl. Staudinger, § 2346 Rdnr. 70b). Eine Ausschlagung erfolgt bei klaren Verhältnissen hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses und der Aktualität der Hilfebedürftigkeit. Von der Ausschlagung einer Erbschaft ist der Fall des rechtsgeschäftlichen Verzichts auf ein gesetzliches Erbrecht ist zu unterscheiden ( § 2346 BGB ). Der Erbverzicht soll den Beteiligten ermöglichen, die Erbfolge vor dem Erbfall einvernehmlich durch Vertrag zu regeln. Dem Erblasser wird dadurch bereits zu Lebzeiten Klarheit und Sicherheit über das Ausscheiden des Verzichtenden verschafft. In dieser Fallgestaltung weiß der Verzichtende weder, wie hoch das Erbe sein wird, noch, ob er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers sozial bedürftig ist. Ebenso wenig ist die im Zeitpunkt des Erbfalls geltende sozialhilferechtliche Rechtslage bekannt. Bei einer Ausschlagung des Erbes sind die Verhältnisse klar. In der thematisierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.1.2011, IV ZR 7/10) geht es um den Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers, der nach Ansicht des BGH grundsätzlich nicht sittenwidrig sei, also weder um eine Ausschlagung noch eine gesetzliche Erbenstellung. Nach dem Sachverhalt dieser Entscheidung leitete damals der Träger der Sozialhilfe den Pflichtteilsanspruch der Leistungsbezieherin nach der vorverstorben Mutter über, nachdem alle drei Kinder (auch das sozialhilfebedürftige) in notarieller Form auf ihren jeweiligen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden verzichtet hatten. Die Eheleute und ihre Kinder seien sich einig gewesen, dass die Kinder den elterlichen Nachlass erst nach dem Letztversterbenden erhalten sollten, weshalb nicht nur die Leistungsempfängerin, sondern alle drei Kinder auf ihren jeweiligen Pflichtteil verzichtet hätten. Eine derartige Fallkonstellation, bei bestehender letztwillige Verfügung beider Elternteile unter rechtsgeschäftlichem Verzicht auf einen Pflichtteil ( § 2346 Abs. 2 BGB ) im Anschluss an die letztwillige Verfügung ist nicht identisch mit der hier im einstweiligen Rechtsschutz involvierten rechtlichen Situation einer Erbausschlagung ( § 1942 Abs. 1 BGB ) und hier auch nicht nur des Pflichtteils. In dem vom BGH entschiedenen Fall setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserben sollten die drei gemeinsamen Kinder sein. In der vorliegenden Antragsache wäre der Leistungsempfänger unmittelbar Miterbe. Sein Verzicht als Leistungsempfänger ist weitreichender und umfasst auch den Pflichtteil (OLG Celle, Urteil vom 6.7.2006, 6 U 53/06). So führt dann auch der BGH in seinen Entscheidungsgründen an, dass (maßgeblich für seine neue Auffassung) die Verneinung der Sittenwidrigkeit von Pflichtteilsverzichten behinderter Sozial leistungsbezieher bereits in der Senatsrechtsprechung zum „Behindertentestament“ angelegt sei. Eine klare Rechtslage, die offensichtlich die Wirksamkeit einer Ausschlagung einer Erbschaft zulasten des Sozialhilfeträgers unbesehen bejaht, kann unter Berufung auf die angeführte Entscheidung des BGH nicht angenommen werden. Dabei wird nicht übersehen, dass der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2011 auch zur Ausschlagung Stellung nimmt. Über eine solche selbst war aber von diesem nicht zu entscheiden. Im Übrigen existieren auch Zweifel an der genannten Rechtsprechung, soweit keine Ausnahmen gemacht werden. Gänzlich hinzunehmen seien danach Verzicht und Ausschlagung als zivilrechtlich eröffnete Gestaltungsmittel eines Hilfebedürftigen zulasten der Allgemeinheit nicht in jedem Fall (vgl. Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 SGB XII Rdnr. 77). Daher besteht keine Negativevidenz (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.11.2010, L 8 SO 136/10 m. w. N.). Es ist nicht völlig ausgeschlossen und nicht offensichtlich erkennbar sinnlos, dass die Zivilgerichte für die Fallgestaltung einer Ausschlagung zu einem anderen Ergebnis gelangen als in dem zum rechtsgeschäftlichen Verzicht auf einen Pflichtteil entschiedenen Fall. Damit liegt die typische Situation des „gespaltenen Rechtswegs“ vor. Die Durchsetzung möglicher, nicht völlig ausgeschlossener Ansprüche bleibt dem fachlich berufenen Zivilrechtsweg vorbehalten. Eine volle Überprüfung der Rechtslage ist mit dem bestehenden gegliederten Rechtsschutzsystem nicht zu vereinbaren. b) Die übrigen Voraussetzungen für den Übergang des Anspruchs liegen vor. Die formalen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Überleitung ist durch Verwaltungsakt schriftlich (§ 93 Abs. 2 SGB XII) gegenüber den Antragstellern ergangen. Der Leistungsberechtigte erhält seit 2012 Sozialhilfe leis tungen vom Antragsgegner. Die Hilfeleistung ist zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 2.12.2014 erbracht worden. Es ist auch nicht abzusehen, ob die Hilfebedürftigkeit des -------------------------------------------------------444------------------------------------------- Leistungsempfängers beendet wird, obwohl er eine Ausbildung erfahren hat und gelegentlich (Sommer 2014) Einkommen erzielt hat. Für die Leistungserbringung besteht eine kausale Verknüpfung zu dem übergeleiteten Anspruch. Denn würde der Anspruch des Leistungsberechtigten erfüllt, wäre insoweit kein Eintreten der Sozialhilfe erforderlich. Der Leistungsberechtigte wäre seit dem Erbfall in der Lage gewesen, seinen notwendigen Lebensunterhalt in der Einrichtung aus seinem Vermögen zu bestreiten. c) In die Ermessenserwägungen müssen erkennbare familiäre oder soziale Belange einfließen (vgl. BVerwGE 92, 287 , Rechtsfigur des intendierten Ermessens, bei dem durch das Gesetz selbst schon eine bestimmte Richtung vorgezeichnet ist). Insoweit genügen die vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen in der Überleitung die in der Erwiderungsschrift zum SG vom 10.4.2015 wiederholt werden. Der Erblasser selbst hat angesichts einer fehlenden letztwilligen Verfügung nicht zum Ausdruck gebracht, dass er den Leistungsberechtigten von der Erbfolge ausschließen wollte. Angesichts einer fehlenden Vorerbenstellung drohen auch keine Nachteile für spätere Nacherben, etwa der Geschwister. Eine Störung des Familienfriedens, die durch die Unwirksamkeit der Ausschlagung bedingt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Allenfalls besteht eine solche Störung durch ein den übrigenMiterben missfallendes Verhalten des Leistungsberechtigten, nicht durch die Überleitung durch den Antragsgegner. Es ist nicht ersichtlich, wodurch eine Erwartung der Erben genährt worden sein sollte, dass der Leistungsempfänger nicht zur Erbengemeinschaft gehören sollte. Es wurde im Gegenteil bekundet, dass ihn die Familie bislang immer unterstützt habe. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen als übrige Miterben, deren Anteil durch die Unwirksamkeit des Verzichts geschmälert würde, überobligationsmäßig – etwa durch erhebliche Leistungen der Pflege – zur Entlastung des Trägers der Sozialhilfe beigetragen haben. Denn in der Vergangenheit sind die Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe zulasten der öffentlichen Hand erfolgt (vgl. zum Beispiel § 92 Abs. 2 SGB XII). 2. Es bestehen keine besonders erkennbaren Interessen derAntragstellerinnen, außer denen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Überleitung an sich, die die Aussetzung des Vollzugs verlangen würden. Existenzielle Belange sind nicht betroffen. Der grundrechtliche Belang der negativen Testierfreiheit – der die Antragstellerinnen ohnehin nicht betrifft – ist durch einen Wechsel der Gläubigerstellung infolge der Überleitung nicht anders beeinträchtigt, als wenn ein Sofortvollzug besteht. Interessen der bestehenden Erbengemeinschaft, der Beteiligten des Rechtsschutzverfahrens, betreffen nicht unmittelbar das Rechtsverhältnis der Überleitung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Forderung des Erbanspruchs durch einen Sofortvollzug schwerwiegende familiäre Konfliktsituationen bzw. eine Störung des Familienfriedens hervorrufen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen durch ein Verbleiben des D. L. in der Erbengemeinschaft hervorgerufen werden. Denn der Nachlass ist werthaltig und einer Verwertung zugänglich. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LSG Bayern Erscheinungsdatum: 30.07.2015 Aktenzeichen: L 8 SO 146/15 B ER Rechtsgebiete: Sozialrecht Erschienen in: MittBayNot 2016, 442-446 Normen in Titel: SGB XII §93