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Urteil

B 14 AS 23/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eintritt eines neuen Leistungsfalls nach Überwindung der Hilfebedürftigkeit wirkt § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (aF) nicht fort. • Die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens für mindestens einen Kalendermonat führt zu einer Zäsur; bei erneutem Leistungsbezug sind die zulässigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu prüfen. • Die Kalendermonatsbetrachtung des SGB II begründet, dass bereits ein Kalendermonat der Nichthilfebedürftigkeit für das Entstehen eines neuen Leistungsfalls ausreicht. • Fehlte eine Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, kommt eine Absenkung der aufzunehmenden tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Fortwirkung der Begrenzung nach § 22 Abs.1 Satz2 SGB II bei neuem Leistungsfall • Bei Eintritt eines neuen Leistungsfalls nach Überwindung der Hilfebedürftigkeit wirkt § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (aF) nicht fort. • Die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens für mindestens einen Kalendermonat führt zu einer Zäsur; bei erneutem Leistungsbezug sind die zulässigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu prüfen. • Die Kalendermonatsbetrachtung des SGB II begründet, dass bereits ein Kalendermonat der Nichthilfebedürftigkeit für das Entstehen eines neuen Leistungsfalls ausreicht. • Fehlte eine Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, kommt eine Absenkung der aufzunehmenden tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen nicht in Betracht. Der Kläger, alleinstehend, bezog zeitweise Arbeitslosengeld II. Er wohnte zunächst in einer 32,35 m²-Wohnung mit Bruttokaltmiete 190 Euro und zog am 15.1.2007 in eine größere 49 m²-Wohnung mit Bruttowarmmiete 342,55 Euro. Vor dem Umzug hatte der Beklagte einen Antrag des Klägers auf Zusicherung der späteren höheren Unterkunftskosten abgelehnt, das Sozialgericht hielt den Umzug für nicht erforderlich. Der Kläger nahm zwischenzeitlich eine Saisonbeschäftigung auf und war vom Leistungsbezug für mehrere Monate ausgeschlossen. Mit Antrag vom 11.10.2007 bewilligte der Beklagte für 1.11.2007–31.3.2008 Leistungen, berücksichtigte aber nur die vorherigen Unterkunftskosten von 209,11 Euro. Der Kläger klagte auf Übernahme der tatsächlichen Kosten; SG und LSG gaben ihm recht. Der Beklagte revidierte mit der Rüge, § 22 Abs.1 Satz2 SGB II greife, weil der Umzug nicht erforderlich gewesen sei und die Unterbrechung des Leistungsbezugs der Anwendung der Vorschrift nicht entgegenstehe. • Die Revision des Beklagten ist unbegründet; der Kläger hat Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 342,55 Euro abzüglich Warmwasserpauschale 6,26 Euro für den streitigen Zeitraum. • Rechtsgrundlage sind § 22 Abs.1 Satz1 SGB II i.V.m. §§ 7, 9, 19 SGB II in der für die Zeit geltenden Fassung; bei rückschauenden Ansprüchen ist das damals geltende Recht anzuwenden. • § 22 Abs.1 Satz2 SGB II (aF) begrenzt grundsätzlich die Übernahme höherer Kosten nach nicht erforderlichem Umzug, gilt jedoch nicht fort, wenn zwischenzeitlich die Hilfebedürftigkeit durch eigenes, bedarfsdeckendes Einkommen für mindestens einen Kalendermonat überwunden wurde und dadurch ein neuer Leistungsfall eintritt. • Begründet wird dies aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift, dem Monatsprinzip des SGB II sowie Wertungen zu Eigenverantwortung und Fordern/Fördern; die Zäsur ist bei mindestens einem Kalendermonat ausreichend, längere Zeiträume (z. B. sechs Monate) sind gesetzlich nicht vorausgesetzt. • Im konkreten Fall hat der Kläger seine Hilfebedürftigkeit durch Erwerbseinkommen für fünf Monate überwunden, sodass bei seiner erneuten Antragstellung ein neuer Leistungsfall vorlag und die Begrenzung nach § 22 Abs.1 Satz2 SGB II nicht mehr anwendbar war. • Eine mögliche Absenkung nach § 22 Abs.1 Satz3 SGB II scheidet aus, weil der Beklagte keine Kostensenkungsaufforderung ausgesprochen hat. • Von der Bruttowarmmiete von 342,55 Euro ist eine Warmwasserpauschale von 6,26 Euro abzuziehen; eine weitere Feststellung zur getrennten Angemessenheitsprüfung von Kaltmiete und Heizkosten war nicht erforderlich für das Ergebnis. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen hatten zu Recht dem Kläger die tatsächlichen und angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum zuerkannt. § 22 Abs.1 Satz2 SGB II aF findet keine fortwirkende Anwendung, weil der Kläger seine Hilfebedürftigkeit durch eigenes Einkommen für mindestens einen Kalendermonat überwunden hatte und damit ein neuer Leistungsfall vorliegt. Folglich sind die Aufwendungen nach § 22 Abs.1 Satz1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Kosten, abzüglich der Warmwasserpauschale, zu übernehmen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.