Beschluss
B 4 AS 459/13 B
BSG, Entscheidung vom
9mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bezeichnet ist.
• Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung wegen Erkrankung sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen; ein Attest oder vergleichbare Nachweise sind erforderlich.
• Bei anwaltlich vertretenen Parteien besteht im Regelfall keine Pflicht des Gerichts, bei kurzfristigen Verlegungsanträgen selbst Nachforschungen anzustellen oder zur Ergänzung aufzufordern.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Beschwerde mangels Erfolgsaussicht unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Bezeichnung eines Verfahrensmangels • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bezeichnet ist. • Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung wegen Erkrankung sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen; ein Attest oder vergleichbare Nachweise sind erforderlich. • Bei anwaltlich vertretenen Parteien besteht im Regelfall keine Pflicht des Gerichts, bei kurzfristigen Verlegungsanträgen selbst Nachforschungen anzustellen oder zur Ergänzung aufzufordern. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Beschwerde mangels Erfolgsaussicht unzulässig ist. Streitgegenstand war die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum November 2005 bis April 2006. Der Kläger erhielt statt der geltend gemachten Unterkunftskosten eine niedrigere Pauschale. Das Sozialgericht wies seine Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte dies und wies die Berufung zurück, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers kurzfristig die Verlegung des Berufungstermins wegen Krankheit beantragt hatte. Das LSG verlangte keinen weiteren Nachweis der Erkrankung und lehnte den Verlegungsantrag ab; die Berufung wurde zurückgewiesen. Der Kläger rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs und wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Anwältin. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund (Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht in der geforderten konkreten Weise bezeichnet wurde (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG). Daher war die Beschwerde nach § 160a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen. • Glaubhaftmachung der Erkrankung: Ein Terminverlegungsantrag, der erst einen Tag vor dem Termin gestellt wird und mit Krankheit begründet ist, muss so substantiiert und belegt werden, dass das Gericht ohne weitere Ermittlungen die Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit beurteilen kann; regelmäßig ist ein ärztliches Attest erforderlich. • Verhalten bei anwaltlicher Vertretung: Bei kurzfristigen Verlegungsanträgen eines anwaltlich vertretenen Klägers besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts, den Vertreter zu ergänzen, Nachweise zu verlangen oder selbst Nachforschungen anzustellen. Hier bestanden keine Anhaltspunkte, die eine abweichende Nachforschungspflicht des LSG begründet hätten. • Prozesskostenhilfe: Die Bewilligung von PKH war zu versagen, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. • Kostenentscheidung: Die Nichterstattung von Kosten des Beschwerdeverfahrens basiert auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin wurde abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und der geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichend konkretisiert war. Das LSG durfte den kurzfristigen Verlegungsantrag der Prozessbevollmächtigten ohne weiteres Nachfragen ablehnen, da kein ärztlicher Nachweis oder sonstige glaubhafte Darlegung vorgelegt wurde. Dem Kläger werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.