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Urteil

B 10 SF 1/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Jugendhilfeträger nach §§ 102, 104 SGB X setzt voraus, dass der erstangegangene Träger den Antrag gem. § 14 SGB IX weitergeleitet hat oder dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungserbringung vorliegen. • Ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs.4 SGB IX kommt nur in Betracht, wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag wie vorgeschrieben weiterleitet und der zweitangegangene Träger die Leistung bewilligt. • Hat der Sozialhilfeträger die ablehnenden Bescheide des vorrangig Verpflichteten bekannt und unternimmt er als Erstattungsberechtigter keine Feststellungsklage gemäß § 95 SGB XII, kann er sich im Erstattungsverfahren nicht auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Leistungsablehnung berufen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung durch Jugendhilfeträger bei ausbleibender Weiterleitung des Antrags und bestandskräftiger Leistungsablehnung • Ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Jugendhilfeträger nach §§ 102, 104 SGB X setzt voraus, dass der erstangegangene Träger den Antrag gem. § 14 SGB IX weitergeleitet hat oder dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungserbringung vorliegen. • Ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs.4 SGB IX kommt nur in Betracht, wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag wie vorgeschrieben weiterleitet und der zweitangegangene Träger die Leistung bewilligt. • Hat der Sozialhilfeträger die ablehnenden Bescheide des vorrangig Verpflichteten bekannt und unternimmt er als Erstattungsberechtigter keine Feststellungsklage gemäß § 95 SGB XII, kann er sich im Erstattungsverfahren nicht auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Leistungsablehnung berufen. Der Kläger (Landschaftsverband Rheinland) erstattete Kosten für die stationäre Unterbringung des volljährigen Beigeladenen S. im Zeitraum 8.3.2007 bis 31.5.2010 in Höhe von 203.400,33 Euro. S. leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Aufmerksamkeitsstörung und leichter intellektueller Minderbegabung; zuvor hatte die Stadt Kerpen als Jugendhilfeträger die beantragten Jugendhilfeleistungen abgelehnt. Der Kläger übernahm auf Antrag des S. ab Mai 2006 die Heimkosten und forderte daraufhin Erstattung von der Stadt; die Stadt lehnte dies ab und diese Bescheide wurden nicht vom Kläger angefochten. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Erstattungsforderung überwiegend ab; der Kläger rügte Verletzung des § 41 SGB VIII und machte Erstattungsansprüche nach §§ 102, 104 SGB X geltend. Der Senat hat die Revision zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Revision war statthaft und sachlich entschieden (§ 170 Abs.1 SGG). • Kein Anspruch nach § 14 Abs.4 SGB IX: Voraussetzung ist, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag an den zweitangegangenen Träger weiterleitet und dieser die Leistung bewilligt; hier unterblieb die Weiterleitung, weil die Stadt Kerpen den Antrag ablehnte, sodass keine aufgedrängte Zuständigkeit des Klägers entstand. • Kein Anspruch nach § 102 SGB X: Vorläufige Leistungserbringung und ein nach außen erkennbarer Wille des leistenden Trägers, nur vorläufig zu leisten, liegen nicht vor. Der Kläger erbrachte die Leistungen als Sozialhilfe in eigener Zuständigkeit und kennzeichnete sie nicht als vorläufig. • Kein Anspruch nach § 104 SGB X: Selbst wenn materiell-rechtliche Verpflichtungen offenblieben, steht der Erstattung die bestandskräftige Leistungsablehnung des Jugendhilfeträgers entgegen. Der Kläger hat die ablehnenden Bescheide gekannt und versäumte es, als Erstattungsberechtigter die Feststellung der Leistungspflicht nach § 95 SGB XII gerichtlich zu verfolgen; daher kann er sich im Erstattungsverfahren nicht auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ablehnung berufen. • Koordination und enge Zusammenarbeit: Das Gebot enger Zusammenarbeit (§ 86 SGB X) und die Möglichkeit der Feststellungsklage nach § 95 SGB XII gebieten, dass der Sozialhilfeträger bei bekannter Ablehnung aktiv das Feststellungsverfahren betreibt, statt allein auf Erstattung zu setzen. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch gegen die beklagte Stadt. Die in Anspruch genommenen Anspruchsgrundlagen (§ 14 Abs.4 SGB IX, § 102 SGB X, § 104 SGB X) greifen nicht, weil die Stadt den Antrag nicht weitergeleitet hat, keine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers vorlag und weil die ablehnenden Bescheide der Stadt bestandskräftig sind. Zudem hätte der Kläger als Erstattungsberechtigter die Möglichkeit gehabt, gemäß § 95 SGB XII die Feststellung der Leistungspflicht gerichtlich zu verfolgen; das Unterlassen dieses Vorgehens schließt eine spätere Berufung auf offensichtliche Fehler der Ablehnung im Erstattungsverfahren aus. Deshalb verbleiben die Kosten der Revision beim Kläger und der Streitwert wurde auf 203.400,33 Euro festgesetzt.