Urteil
B 8 SO 31/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine erwachsene, schwerbehinderte Person, die mit ihren Eltern in einem Haushalt lebt, fällt nicht automatisch der Regelbedarfsstufe 3 zu; vielmehr ist typisierend von der Regelbedarfsstufe 1 auszugehen, wenn familienhaftes Zusammenleben und Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegen.
• Zur Beurteilung der zugewiesenen Regelbedarfsstufe ist auf die individuellen Fähigkeiten der behinderten Person zur Beteiligung an der Haushaltsführung abzustellen; die materielle Beweislast für das Vorliegen eines fremden Haushalts trägt der Leistungsträger.
• Bei unklaren Feststellungen zur Anspruchshöhe ist die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen; die Kombination von Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig, wenn der Kläger höhere Leistungen unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend macht.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Regelbedarfsstufe bei erwachsenen behinderten Kindern im Elternhaushalt • Eine erwachsene, schwerbehinderte Person, die mit ihren Eltern in einem Haushalt lebt, fällt nicht automatisch der Regelbedarfsstufe 3 zu; vielmehr ist typisierend von der Regelbedarfsstufe 1 auszugehen, wenn familienhaftes Zusammenleben und Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegen. • Zur Beurteilung der zugewiesenen Regelbedarfsstufe ist auf die individuellen Fähigkeiten der behinderten Person zur Beteiligung an der Haushaltsführung abzustellen; die materielle Beweislast für das Vorliegen eines fremden Haushalts trägt der Leistungsträger. • Bei unklaren Feststellungen zur Anspruchshöhe ist die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen; die Kombination von Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig, wenn der Kläger höhere Leistungen unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend macht. Der 1981 geborene Kläger ist schwerbehindert (GdB 80) mit mittlerer Intelligenzminderung und Epilepsie. Er lebt mit seiner Mutter, die zugleich seine gesetzliche Betreuerin ist, in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beklagte bewilligte für Dezember 2010 bis April 2011 Grundsicherungsleistungen unter Zugrundelegung eines höheren Regelsatzes; ab Mai 2011 setzte er den Regelbedarf auf Regelbedarfsstufe 3 (291 Euro) herab und minderte damit die monatlichen Leistungen. Der Kläger klagte auf Zahlung höherer Grundsicherungsleistungen für Mai bis November 2011 und rügte die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsstufe 3 sowie Gleichheits- und Diskriminierungsverstöße. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Sprungrevision ein; das Bundessozialgericht hob das Urteil auf und verwies zur weiteren Feststellung der Anspruchshöhe zurück. • Die Revision ist zulässig und nach § 170 SGG begründet, weil das Sozialgericht unzureichende Feststellungen zur Umfangsfrage der Leistungshöhe getroffen hat. • Anspruchsgrundlage sind die §§ 19, 27a und 42 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII; die Einstufung in eine Regelbedarfsstufe bestimmt die Höhe des Regel- und Mehrbedarfs (§ 30 SGB XII). • Die Anlage zu § 28 SGB XII differenziert zwischen Regelbedarfsstufen 1 bis 3; Regelbedarfsstufe 1 gilt für erwachsene Personen mit eigenem Haushalt, Stufe 3 für Personen ohne eigenen Haushalt und ohne partnerschaftliche Gemeinschaft. • Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG sowie Art 3 Abs 1 und Abs 3 Satz 2 GG) folgt, dass bei familienhaftem Zusammenleben mit behinderten erwachsenen Kindern typisierend auf die Regelbedarfsstufe 1 abzustellen ist, soweit die behinderten Personen sich nach ihren Fähigkeiten an der Haushaltsführung beteiligen. • Ein "fremder Haushalt" liegt nur vor, wenn entgegen der gesetzlichen Vermutung keinerlei oder nur eine gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung besteht; die materielle Beweislast hierfür trägt der Leistungsträger. • Rechtspolitische Hinweise und internationale Vorgaben (UN-Behindertenrechtskonvention) stützen die verfassungsrechtliche Auslegung und verbieten eine pauschale Herabstufung aufgrund von Behinderung. • Mangels genügender Feststellungen zur tatsächlichen Haushaltsbeteiligung und zur daraus folgenden Anspruchshöhe kann das Gericht die Leistung nicht abschließend bemessen; das Verfahren ist zur ergänzenden Ermittlungen und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuweisen. Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27.09.2012 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Frage, ob der Kläger für den Streitzeitraum Anspruch auf einen höheren Regel- und Mehrbedarf hat, ist nicht abschließend geklärt, weil es an erforderlichen Feststellungen zur Haushaltsführung und zur konkreten Anspruchshöhe fehlt. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass erwachsene nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die familienhaft mit ihren Eltern leben, nicht pauschal der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind; vielmehr gilt typisierend die Regelbedarfsstufe 1, sofern eine der Person nach ihren Fähigkeiten entsprechende Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt. Der Leistungsträger trägt die materielle Beweislast dafür, dass ein fremder Haushalt vorliegt. Das Sozialgericht hat nachzulassenen Erhebungen über die tatsächliche Haushaltsbeteiligung und dann über die konkrete Höhe der zu gewährenden Grundsicherungsleistungen zu entscheiden; auch über die Kosten des Revisionsverfahrens wird es zu befinden haben.