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Urteil

S 8 SO 106/12

SG Rostock 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGROSTO:2015:0811.S8SO106.12.0A
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Leitsätze
1. Im Sozialhilferecht richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt (Anschluss an BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 31/12 R = BSGE 116, 223 = SozR 4-3500 § 28 Nr 10). (Rn.50) 2. Jedenfalls bei einer leistungsberechtigten Person mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) sind die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung für einen tatsächlich mehrfach wöchentlich selbst genutzten Pkw nach § 82 Abs 2 Nr 3 SGB 12 vom Einkommen abzusetzen. In einem solchen Fall ist ein angemessener Pkw nach § 90 Abs 3 S 1 SGB 12 geschütztes Vermögen, weil seine Verwertung eine Härte bedeuten würde. (Rn.56) (Rn.69) 3. Der Begriff des Eintritts in den Ruhestand in § 168 Abs 3 VVG 2008 (unwiderrufliche Verwertungsausschlüsse bei für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsverträgen) ist so auszulegen, dass er mit den spezifischen Regelungen zur Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit des Vermögens im SGB 12 ebenso harmoniert, wie er dies im Verhältnis zu § 12 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2 tut. (Rn.85) 4. Daher sind Personen, die Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben und folglich endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, als bereits im Ruhestand iS des § 168 Abs 3 VVG 2008 befindlich anzusehen mit der Folge, dass diese Personen einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs 3 VVG 2008 nicht mehr wirksam vereinbaren können, weil diese Regelung Verwertungsausschlüsse für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht zulässt und folglich die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode nach § 168 Abs 1 VVG 2008 weiterhin besteht. (Rn.86) 5. Da nach § 171 S 1 VVG 2008 ua von § 168 VVG 2008 nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden kann, sind nach dem Eintritt in den Ruhestand vereinbarte Verwertungsausschlüsse auch zivilrechtlich unwirksam (§ 134 BGB). (Rn.87) 6. Die Frage, ob Verwertungsausschlüsse, die vor dem Eintritt in den Ruhestand abgeschlossen werden und die Verwertung bis zum (frühestmöglichen) Eintritt in die Altersrente unwiderruflich ausschließen, ohne Möglichkeiten eines vorzeitigen endgültigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (etwa durch den Eintritt einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung) zu berücksichtigen, wirksam sind, bedarf hier keiner Entscheidung. (Rn.88) 7. Gleichwohl konnte der Kläger hier seine Versicherungen in den streitgegenständlichen Zeiträumen und in einem angemessenen Zeitraum darüber hinaus nicht verwerten, weil angesichts der vereinbarten Verwertungsausschlüsse davon auszugehen ist, dass die Versicherungsgesellschaften eine Kündigung oder sonstige Verwertung der Versicherungen durch den Kläger nicht akzeptiert hätten und auch sonstige Akteure des Wirtschaftslebens sich angesichts der Verwertungsausschlüsse nicht bereit gefunden hätten, die Versicherungen des Klägers zu beleihen oder anzukaufen. (Rn.90) 8. Für die Zukunft wird der Kläger eine etwaige fortbestehende Unverwertbarkeit der Versicherungen durch Darlegung seiner darauf gerichteten Bemühungen und Bezeichnung geeigneter Beweismittel zu beweisen haben. (Rn.93)
Tenor
Der Beklagten wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 06.12.2011, 12.01.2012, 09.05.2012, 22.05.2012 und 26.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 sowie unter Abänderung seiner Bescheide vom 18.12.2012 und 26.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 verurteilt, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als nicht rückzahlbaren Zuschuss für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von 418,57 €, für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.04.2012 in Höhe von monatlich 246,50 €, für die Zeit vom 01.05.2012 bis 30.06.2012 in Höhe von monatlich 249,40 €, für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 in Höhe von monatlich 433,40 €, für die Zeit vom 01.01.2013 bis 28.02.2013 in Höhe von monatlich 440,99 € und für die Zeit vom 01.03.2013 bis 30.06.2013 in Höhe von monatlich 454,98 € zu gewähren und das dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 darlehensweise weitergeleitete Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 € in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umzuwandeln. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Sozialhilferecht richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt (Anschluss an BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 31/12 R = BSGE 116, 223 = SozR 4-3500 § 28 Nr 10). (Rn.50) 2. Jedenfalls bei einer leistungsberechtigten Person mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) sind die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung für einen tatsächlich mehrfach wöchentlich selbst genutzten Pkw nach § 82 Abs 2 Nr 3 SGB 12 vom Einkommen abzusetzen. In einem solchen Fall ist ein angemessener Pkw nach § 90 Abs 3 S 1 SGB 12 geschütztes Vermögen, weil seine Verwertung eine Härte bedeuten würde. (Rn.56) (Rn.69) 3. Der Begriff des Eintritts in den Ruhestand in § 168 Abs 3 VVG 2008 (unwiderrufliche Verwertungsausschlüsse bei für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsverträgen) ist so auszulegen, dass er mit den spezifischen Regelungen zur Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit des Vermögens im SGB 12 ebenso harmoniert, wie er dies im Verhältnis zu § 12 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2 tut. (Rn.85) 4. Daher sind Personen, die Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben und folglich endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, als bereits im Ruhestand iS des § 168 Abs 3 VVG 2008 befindlich anzusehen mit der Folge, dass diese Personen einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs 3 VVG 2008 nicht mehr wirksam vereinbaren können, weil diese Regelung Verwertungsausschlüsse für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht zulässt und folglich die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode nach § 168 Abs 1 VVG 2008 weiterhin besteht. (Rn.86) 5. Da nach § 171 S 1 VVG 2008 ua von § 168 VVG 2008 nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden kann, sind nach dem Eintritt in den Ruhestand vereinbarte Verwertungsausschlüsse auch zivilrechtlich unwirksam (§ 134 BGB). (Rn.87) 6. Die Frage, ob Verwertungsausschlüsse, die vor dem Eintritt in den Ruhestand abgeschlossen werden und die Verwertung bis zum (frühestmöglichen) Eintritt in die Altersrente unwiderruflich ausschließen, ohne Möglichkeiten eines vorzeitigen endgültigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (etwa durch den Eintritt einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung) zu berücksichtigen, wirksam sind, bedarf hier keiner Entscheidung. (Rn.88) 7. Gleichwohl konnte der Kläger hier seine Versicherungen in den streitgegenständlichen Zeiträumen und in einem angemessenen Zeitraum darüber hinaus nicht verwerten, weil angesichts der vereinbarten Verwertungsausschlüsse davon auszugehen ist, dass die Versicherungsgesellschaften eine Kündigung oder sonstige Verwertung der Versicherungen durch den Kläger nicht akzeptiert hätten und auch sonstige Akteure des Wirtschaftslebens sich angesichts der Verwertungsausschlüsse nicht bereit gefunden hätten, die Versicherungen des Klägers zu beleihen oder anzukaufen. (Rn.90) 8. Für die Zukunft wird der Kläger eine etwaige fortbestehende Unverwertbarkeit der Versicherungen durch Darlegung seiner darauf gerichteten Bemühungen und Bezeichnung geeigneter Beweismittel zu beweisen haben. (Rn.93) Der Beklagten wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 06.12.2011, 12.01.2012, 09.05.2012, 22.05.2012 und 26.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 sowie unter Abänderung seiner Bescheide vom 18.12.2012 und 26.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 verurteilt, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als nicht rückzahlbaren Zuschuss für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von 418,57 €, für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.04.2012 in Höhe von monatlich 246,50 €, für die Zeit vom 01.05.2012 bis 30.06.2012 in Höhe von monatlich 249,40 €, für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 in Höhe von monatlich 433,40 €, für die Zeit vom 01.01.2013 bis 28.02.2013 in Höhe von monatlich 440,99 € und für die Zeit vom 01.03.2013 bis 30.06.2013 in Höhe von monatlich 454,98 € zu gewähren und das dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 darlehensweise weitergeleitete Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 € in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umzuwandeln. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Kammer konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Sie ist sowohl zulässig als auch begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 06.12.2011, 12.01.2012, 09.05.2012, 22.05.2012 und 26.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 sowie die Bescheide des Beklagten vom 18.12.2012 und 26.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat aus §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch - Zwölfter Teil (SGB XII) einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der zum Einen höher ist, als die vom Beklagten bereits gewährten Leistungen, und zum Anderen auf eine Gewährung als Zuschuss gerichtet ist. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 1 SGB XII ist nach Absatz 3 der Vorschrift, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sechster Teil (SGB VI) ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Der Kläger hat das 18. Lebensjahr vollendet, ist dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und den entsprechenden Antrag beim Beklagten gestellt. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Darüber hinaus kann der Kläger seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, bestreiten. Der Leistungsumfang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst nach § 42 SGB XII: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII; § 27a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB XII ist anzuwenden; § 29 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII, 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Abs. 7 SGB XII, 4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen, 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII. Danach ist als Bedarf des Klägers zunächst ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 23.07.2014 - B 8 SO 31/12 R -), die sich die Kammer zu eigen macht, richtet sich im Sozialhilferecht der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Die Höhe der Regelbedarfsstufe 1 betrug bis 31.12.2011 364,- €, vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 374,- € und vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 382,- €. Daneben sind als Bedarf des Klägers - zwischen den Beteiligten unstreitig - ein Mehrbedarf wegen Merkzeichen G nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (bis 31.12.2011 61,88,- €, vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 63,58 € und vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 64,94 €), ein Mehrbedarf für Warmwasser nach § 30 Abs. 7 SGB XII (bis 31.12.2011 8,37,- €, vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 8,60 € und vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 8,79 €) und die kopfteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung für die vom Kläger gemeinsam mit seinen Eltern bewohnte Mietwohnung (bis 30.04.2012 166,86 €, vom 01.05.2012 bis 28.02.2013 169,76 € und ab 01.03.2013 183,75 €) zu berücksichtigen. Als Einkommen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) des Klägers ist zunächst seine Rente wegen voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2012 in Höhe von 213,94 € und ab 01.01.2013 in Höhe von 213,70 €) zu berücksichtigen. Darüberhinaus ist für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 das an den Beklagten abgezweigte und von diesem an den Kläger weitergeleitete Kindergeld für den Kläger in Höhe von 184,00 € monatlich als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Praxis des Beklagten, abgezweigtes Kindergeld an das (hier volljährige) Kind weiterzureichen und dieses zugleich im Rahmen der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen zu berücksichtigen, nur solange rechtlich haltbar ist, wie das Kindergeld auch tatsächlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausgezahlt wird und nicht im Zusammenhang mit den Leistungen der Grundsicherung - wie hier - lediglich als Darlehen. Soweit das Kindergeld nur als Darlehen weitergereicht wird mit der Folge einer Verpflichtung des Empfängers zur Rückzahlung liegen nämlich die Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Beklagten nach § 74 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr vor. Die Abzweigung an den Beklagten setzt nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG voraus, dass der Beklagte "dem Kind Unterhalt gewährt". Dies ist bei einer lediglich darlehensweisen Weiterleitung des Kindergeldes jedoch nicht der Fall. Daher musste der Beklagte hier in jedem Fall das Kindergeld als nicht rückzahlbaren Zuschuss an den Kläger zahlen, solange er das Kindergeld an sich abgezweigt erhielt. Das Einkommen des Klägers ist hier nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII um die monatlichen Beiträge des Klägers zur Privathaftpflichtversicherung (bis 30.11.2012 in Höhe von monatlich 4,71 € und ab 01.12.2012 in Höhe von monatlich 4,48 €) und zur Kfz-Haftpflichtversicherung (bis 31.12.2012 in Höhe von monatlich 26.69 € und ab 01.01.2013 in Höhe von 24,72 €) zu bereinigen. Nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind von dem Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Dass der Beklagte hier die Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung des Klägers als Beiträge zu einer privaten Versicherung eingeordnet hat, die nach Grund und Höhe angemessen sind, ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung gilt Folgendes: Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich zwar ebenfalls um eine gesetzliche Pflichtversicherung. Es ist im Regelfall aber dem Leistungsberechtigten im Rahmen der Sozialhilfe zumutbar, auf das Halten eines Kfz zu verzichten (Lücking in: Hauck/Noftz, SGB, 11/14, § 82 SGB XII, Rn. 88). Ist die Kfz-Haftpflichtversicherung demnach im Sozialhilferecht grundsätzlich keine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, kommt eine Berücksichtigung der Beiträge über die Öffnungsklausel des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII nur noch in Betracht, wenn mit der Zahlung sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke verfolgt werden, etwa weil die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall von Krankheit oder Behinderung eines Mitglieds der Einstandsgemeinschaft nicht möglich oder unzumutbar ist (B. in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII, Rn. 73). Nach diesen Maßstäben verfolgt die Zahlung von Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung durch den Kläger hier sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke, weil beim Kläger - wie sich aus dem ihm gewährten Merkzeichen aG ohne weiteres ergibt - die Fortbewegung wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen auf das Schwerste eingeschränkt ist und der Kläger nach seinen Angaben, an denen zu Zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, das Kfz selbst mehrfach wöchentlich vor allem zum Aufsuchen ärztlicher oder ärztlich verordneter Therapien nutzt. Hinsichtlich seines Vermögens hat der Kläger nach § 90 Abs. 1 SGB XII sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen. Nach § 90 Abs. 2 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung 1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, 2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, 3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72 SGB XII) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61 SGB XII) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, 5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, 6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, 7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, 8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, 9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf die Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der PKW Hyundai des Klägers mit einem Baujahr 2003 ist nach Auffassung der Kammer nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschütztes Vermögen, weil seine Verwertung für den Kläger eine Härte bedeuten würde. Dies deshalb, weil beim Kläger - wie sich aus dem ihm gewährten Merkzeichen aG ohne weiteres ergibt - die Fortbewegung wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen auf das Schwerste eingeschränkt ist und der Kläger das Kfz selbst mehrfach wöchentlich vor allem zum Aufsuchen ärztlicher oder ärztlich verordneter Therapien nutzt. Auch handelt es sich bei dem zwischenzeitlich 12 Jahre alten PKW offenkundig nicht um einen unangemessenen Vermögensgegenstand. Die Rentenversicherungen des Klägers bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und der Münchener Verein Lebensversicherung a.G. sind zunächst kein Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Der Kläger hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine entsprechende Qualifizierung der Versicherungen ableiten lässt. Nach den Maßstäben des § 90 SGB XII hat der Kläger sein Vermögen bestehend aus dem Guthaben auf seinem Girokonto und den Rückkaufwerten der Rentenversicherungen bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und der Münchener Verein Lebensversicherung a.G. grundsätzlich einzusetzen, soweit es verwertbar ist und den für den Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a Barbetragsverordnung (BarBetrVO) maßgeblichen kleineren Barbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 2.600,- € überschreitet. Für die Frage der Überschreitung des nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschützten kleineren Barbetrages sind die Vermögenswerte des Klägers nicht einzeln zu betrachten sondern zusammenzurechnen. Anderenfalls wäre bei entsprechender Aufteilung des Vermögens in zahlreiche Teilwerte unterhalb des kleineren Barbetrags letztlich ein Vermögen in unbegrenzter Höhe geschützt. Dies war ersichtlich nicht die Absicht des Gesetzgebers. Der Einsatz der Versicherungen des Klägers bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und der Münchener Verein Lebensversicherung a.G. scheitert nicht daran, dass diese nach der Zusatzvereinbarung zwischen der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und dem Kläger vom 11.11.2011 und der Zusatzvereinbarung zwischen der Münchener Verein Lebensversicherung a.G. und dem Kläger vom 31.03.2013 nicht verwertbar sind. Zwar ist laut der Zusatzvereinbarung mit der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. vom 11.11.2011 jede Verwertung in Form einer Nutzung des wirtschaftlichen Wertes der Versicherung mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers unwiderruflich ausgeschlossen und laut Zusatzvereinbarung mit der Münchener Verein Lebensversicherung a.G. vom 31.01.2013 jede Nutzung des wirtschaftlichen Wertes der Versicherung vor „Eintritt des Ruhestandes“ unwiderruflich ausgeschlossen. Beide Zusatzvereinbarungen vermögen jedoch die Verwertbarkeit der Versicherungen nicht zu beeinträchtigen. Ob Ansprüche aus Versicherungsverträgen im Sinne der gesetzlichen Regelung verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann. Kann der Vermögensinhaber das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel. Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts ist von einer generellen Unverwertbarkeit i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist danach im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23), mit der Folge, dass nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts eine neue Prognoseentscheidung ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu treffen ist (BSG a.a.O). Dieser Rechtsprechung hat sich der für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des Bundessozialgerichts mit der Maßgabe angeschlossen, dass wegen der gesteigerten Verwertungsobliegenheit für den Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf den gesetzlich vorgesehenen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abzustellen ist. Darüber hinaus greift das Zeitmoment nicht nur in den Fällen, in denen völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, sondern auch dann, wenn zwar konkret feststeht, wann über den Vermögenswert verfügt werden kann (Fälligkeit, Kündigung …), der Zeitpunkt aber außerhalb eines angemessenen Zeitrahmens liegt, in welchem noch der Einsatz bereiter Mittel angenommen werden kann. Ob in diesen Fällen ebenfalls ein Zeitraum von zwölf Monaten oder - wofür einiges spricht - abhängig vom Einzelfall ein in der Regel deutlich längerer Zeitabschnitt zugrunde zu legen hat der 8. Senat offengelassen (vgl. BSG, Urt. v. 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R –, Rn. 15, juris). Die Kammer geht hier davon aus, dass die zwischen dem Kläger und der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und der Münchener Verein Lebensversicherung a.G. vereinbarten unwiderruflichen Verwertungsausschlüsse im Hinblick auf die zeitliche Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann, wegen des von den streitgegenständlichen Zeiträumen an gesehenen Zeitraums von mehr als 2 Jahrzehnten bis zur Zulässigkeit der Verwertung zu einer Unverwertbarkeit der Versicherungen führen würden. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die vereinbarten Verwertungsausschlüsse ohnehin nichtig sind. Nach § 168 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherungsnehmer, wenn laufende Prämien zu zahlen sind, das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Daraus folgt, dass ein vertraglicher Ausschluss der Kündigung eines solchen Versicherungsvertrages regelmäßig unzulässig ist. Soweit die Kündigung jedoch jederzeit möglich ist, lässt sich die Versicherung auch verwerten, insbesondere der Rückkaufwert realisieren. Die Nichtanwendung von § 168 Abs. 1 VVG sieht § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG jedoch auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag vor, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Zweiter Teil (SGB II) bestimmten Beträge nicht übersteigen. Da es sich bei den Rentenversicherungen des Klägers bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und der Münchener Verein Lebensversicherung a.G. um für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungen handelt, die Verwertungsausschlüsse unwiderruflich abgeschlossen worden und die Wertgrenzen die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II eingehalten sind, folgt aus § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG, dass die vom Kläger mit der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und der Münchener Verein Lebensversicherung a.G. vereinbarten Verwertungsausschlüsse dann wirksam wären, wenn sich der Kläger "vor dem Eintritt in den Ruhestand" befindet. Der Begriff des Eintritts in den Ruhestand ist im Versicherungsvertragsgesetz und auch in dem regelungstechnisch daran anknüpfenden § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht näher konkretisiert. In Rechtsprechung und Literatur zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II wird überwiegend das 60. Lebensjahr als frühester Fälligkeitszeitpunkt (BSG, Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R -) bzw. der frühestmögliche Eintritt in die Altersrente als Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand angenommen (vgl. etwa Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12, Rn. 95). Teilweise wird auch „auf das endgültige Ausscheiden aus dem Arbeitsleben“ (Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12 Rdnr. 95) bzw. „ ein bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächliches Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess“ (Bayerisches LSG, Urt. v. 12.06.2013 – L 11 .AS 527/11 –) abgestellt. Die Auslegung von § 168 Abs. 3 VVG im Verhältnis zum Sozialhilferecht ist soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Literatur bisher kaum beleuchtet. Für das Abstellen auf den Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens aus dem Arbeitsleben als Eintritt in den Ruhestand sprechen gerade unter Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Regelungskontextes sowohl systematische als auch teleologische Erwägungen. Die Bezogenheit von § 168 Abs. 3 VVG und § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II aufeinander macht deutlich, dass der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass über einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG Vermögen über die spezifischen Regelungen zur Unverwertbarkeit des Vermögens im SGB II hinaus der Verwertung entzogen werden kann. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieses Ziel des Gesetzgebers nicht auch im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII gelten soll. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber auch im Rahmen der Sozialhilfe und speziell der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht wollte, dass die spezifischen Regelungen zur Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit des Vermögens im SGB XII über Verwertungsausschlüsse nach § 168 Abs. 3 VVG umgangen werden können. Daher ist § 168 Abs. 3 VVG und insbesondere der Begriff des Eintritts in den Ruhestand so auszulegen, dass er mit den Regelungen des SGB XII ebenso harmoniert, wie er dies im Verhältnis zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II tut. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass der von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII erfasste Personenkreis, entweder wegen Alters (§ 41 Abs. 2 SGB XII) oder dauerhaft voller Erwerbsminderung (§ 41 Abs. 3 SGB XII) nicht nur vorübergehend sondern endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Daher existiert für diesen Personenkreis- anders als im SGB II - (typisierend) keine Rechtfertigung, gerade für solche Lebensabschnitte angespartes Vermögen weiterhin zu verschonen (so BSG, Urt. v. 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R –, Rn. 18, juris). Es spricht daher alles dafür, dass Personen, die Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben und folglich endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, als bereits im Ruhestand im Sinne des § 168 Abs. 3 VVG befindlich anzusehen mit der Folge, dass diese Personen einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG nicht mehr wirksam vereinbaren können, weil diese Regelung Verwertungsausschlüsse für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht zulässt und folglich die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode nach § 168 Abs. 1 VVG weiterhin besteht. Da nach § 171 Satz 1 VVG u.a. von § 168 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden kann, sind nach dem Eintritt in den Ruhestand vereinbarte Verwertungsausschlüsse auch zivilrechtlich unwirksam (§ 134 BGB). Die Frage, ob Verwertungsausschlüsse, die vor dem Eintritt in den Ruhestand im oben dargelegten Sinne abgeschlossen werden und die Verwertung bis zum (frühestmöglichen) Eintritt in die Altersrente unwiderruflich ausschließen, ohne Möglichkeiten eines vorzeitigen endgültigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (etwa durch den Eintritt einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung) zu berücksichtigen, wirksam sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Aus den dargelegten Maßstäben ergibt sich für die hier in Rede stehenden Zusatzvereinbarungen zwischen der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und dem Kläger vom 11.11.2011 und zwischen der Münchener Verein Lebensversicherung a.G. und dem Kläger vom 31.03.2013 Folgendes: Beide Zusatzvereinbarungen sind vom Kläger zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, als der Kläger bereits dauerhaft voll erwerbsgemindert und damit in den Ruhestand im Sinne von § 168 VVG eingetreten war. Der Kläger ist nach eigenen Angaben zumindest seit dem Jahr 2004 dauerhaft voll erwerbsgemindert. Daher sind beide Verwertungsausschlüsse nach §§ 168 Abs. 1 und 3, 171 Satz 1 VVG nicht zulässig gewesen und nach § 134 BGB nichtig. Gleichwohl konnte der Kläger beide Versicherungen in den streitgegenständlichen Zeiträumen und in einem angemessenen Zeitraum darüber hinaus nicht verwerten. Dies deshalb nicht, weil angesichts der vereinbarten Verwertungsausschlüsse davon auszugehen ist, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und die Münchener Verein Lebensversicherung a.G. eine Kündigung oder sonstige Verwertung der Versicherungen durch den Kläger nicht akzeptiert hätten und auch sonstige Akteure des Wirtschaftslebens sich angesichts der Verwertungsausschlüsse nicht bereit gefunden hätten, die Versicherungen des Klägers zu beleihen oder anzukaufen. Daher war der Kläger objektiv an einer Verwertung der Versicherungen gehindert. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Kenntnis von der Nichtigkeit der mit den beiden Versicherungen vereinbarten Verwertungsausschlüsse hatte und mangels entsprechender veröffentlichter Rechtsprechung oder entsprechender Hinweise in den Bescheiden des Beklagten auch nicht haben konnte. Der Kläger ist bis ins gerichtliche Verfahren bestärkt durch seine Prozessbevollmächtigte der Ansicht gewesen, dass er die Versicherungen wegen der vereinbarten Verwertungsausschlüsse mindestens bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres nicht verwerten könne und nicht zu verwerten brauche. Ihm standen auch keine Informationsquellen zur Verfügung, aus denen er gegenteilige Informationen hätte gewinnen können. Insbesondere ist die Rechtslage im Zusammenspiel zwischen VVG, SGB II und SGB XII äußerst komplex und in der einschlägigen Literatur wenig durchdrungen. Auch sind keine veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zu dem Thema ersichtlich. Daher konnte auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen nachvollziehbar nicht dementsprechend beraten. Schließlich hat auch der Beklagte sich in seinen ablehnenden Bescheiden nicht auf die Unwirksamkeit der vereinbarten Verwertungsausschlüsse berufen, sondern ist vielmehr im Widerspruchsbescheid vom 25.03.2014 ausdrücklich von der Wirksamkeit der vereinbarten Verwertungsausschlüsse ausgegangen. In dieser Situation war der Kläger somit objektiv nicht in der Lage, die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und/oder die Münchener Verein Lebensversicherung a.G. zum Akzeptieren einer Kündigung der Versicherungsverträge oder auch nur etwaige Käufer oder Kreditgeber in Kenntnis der vereinbarten Verwertungsausschlüsse in überschaubarer Zeit ohne langwierige Auseinandersetzungen zum Kauf oder zur Beleihung der Versicherungen zu bewegen. Daher stellte sich für den Kläger die Situation so dar, als seien die Verwertungsausschlüsse wirksam vereinbart. Da die Kammer - wie oben dargelegt - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urt. v. 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R –, Rn. 15, juris) davon ausgeht, dass die zwischen dem Kläger und der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und der Münchener Verein Lebensversicherung a.G. vereinbarten unwiderruflichen Verwertungsausschlüsse im Hinblick auf die zeitliche Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann, wegen des von den streitgegenständlichen Zeiträumen an gesehenen Zeitraums von mehr als 2 Jahrzehnten bis zur Zulässigkeit der Verwertung zu einer Unverwertbarkeit der Versicherungen führen würde, schlägt dies auch auf die Situation des Klägers in den streitgegenständlichen Zeiträumen durch. Daher waren die Versicherungen bisher für den Kläger nicht verwertbar. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer jedoch darauf hin, dass der Kläger mit diesem Urteil nunmehr Kenntnis von der Unwirksamkeit der vereinbarten Verwertungsausschlüsse hat und ihm zugleich mit diesem Urteil ein Mittel an die Hand gegeben ist, gegenüber den Versicherungsgesellschaften die Kündigung durchzusetzen oder etwaige Käufer oder Kreditgeber in überschaubarer Zeit zum Kauf oder zur Beleihung der Versicherungen zu bewegen. Für die Zukunft wird der Kläger gegebenenfalls eine etwaige gleichwohl fortbestehende Unverwertbarkeit der Versicherungen durch Darlegung seiner darauf gerichteten Bemühungen und Bezeichnung geeigneter Beweismittel zu beweisen haben. Nach alledem lässt sich festhalten, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen außer dem Guthaben auf seinem Girokonto nicht über verwertbares Vermögen verfügte. Das Guthaben auf dem Girokonto lag durchgehend deutlich unter dem für den Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BarBetrVO maßgeblichen geschützten kleineren Barbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 2.600,- €. Mangels einsetzbarem Vermögen lagen auch die Voraussetzungen für eine lediglich darlehensweise Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 91 Satz 1 SGB XII) nicht vor. Dem Kläger waren die Leistungen daher als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu gewähren. Nach alledem ergibt sich für die Berechnung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Kläger folgendes: Für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.12.2011: Bedarf: RBS 1 364,00 € Mehrbedarf Merkzeichen G 61,88 € Mehrbedarf Warmwasser 8,37 € Unterkunft und Heizung 166,86 € Einkommen: Rente 213,94 € abzgl. Privathaftpflicht 4,71 € abzgl. Kfz Haftpflicht 26,69 € zu berücksichtigendes Einkommen 182,54 € einsetzbares Vermögen 0,00 € Leistung insgesamt: 418,57 € Für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.04.2012 monatlich: Bedarf: RBS 1 374,00 € Mehrbedarf Merkzeichen G 63,58 € Mehrbedarf Warmwasser 8,60 € Unterkunft und Heizung 166,86 € Einkommen: Rente 213,94 € Kindergeld 184,00 € abzgl. Privathaftpflicht 4,71 € abzgl. Kfz Haftpflicht 26,69 € zu berücksichtigendes Einkommen 366,54 € einsetzbares Vermögen 0,00 € Leistung insgesamt: 246,50 € zzgl. Kindergeld 184,00 € Für die Zeit vom 01.05.2012 bis 30.06.2012 monatlich: Bedarf: RBS 1 374,00 € Mehrbedarf Merkzeichen G 63,58 € Mehrbedarf Warmwasser 8,60 € Unterkunft und Heizung 169,76 € Einkommen: Rente 213,94 € Kindergeld 184,00 € abzgl. Privathaftpflicht 4,71 € abzgl. Kfz Haftpflicht 26,69 € zu berücksichtigendes Einkommen 366,54 € einsetzbares Vermögen 0,00 € Leistung insgesamt: 249,40 € zzgl. Kindergeld 184,00 € Für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 monatlich: Bedarf: RBS 1 374,00 € Mehrbedarf Merkzeichen G 63,58 € Mehrbedarf Warmwasser 8,60 € Unterkunft und Heizung 169,76 € Einkommen: Rente 213,94 € abzgl. Privathaftpflicht 4,71 € abzgl. Kfz Haftpflicht 26,69 € zu berücksichtigendes Einkommen 182,54 € einsetzbares Vermögen 0,00 € Leistung insgesamt: 433,40 € Für die Zeit vom 01.01.2013 bis 28.02.2013 monatlich: Bedarf: RBS 1 382,00 € Mehrbedarf Merkzeichen G 64,94 € Mehrbedarf Warmwasser 8,79 € Unterkunft und Heizung 169,76 € Einkommen: Rente 213,70 € abzgl. Privathaftpflicht 4,48 € abzgl. Kfz Haftpflicht 24,72 € zu berücksichtigendes Einkommen 184,50 € einsetzbares Vermögen 0,00 € Leistung insgesamt: 440,99 € Für die Zeit vom 01.03.2013 bis 30.06.2013 monatlich: Bedarf: RBS 1 382,00 € Mehrbedarf Merkzeichen G 64,94 € Mehrbedarf Warmwasser 8,79 € Unterkunft und Heizung 183,75 € Einkommen: Rente 213,70 € abzgl. Privathaftpflicht 4,48 € abzgl. Kfz Haftpflicht 24,72 € zu berücksichtigendes Einkommen 184,50 € einsetzbares Vermögen 0,00 € Leistung insgesamt: 454,98 € Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der 1977 geborene Kläger ist seit dem Jahr 2004 dauerhaft voll erwerbsgemindert. Er verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 80 und den Merkzeichen G und aG. Er bezog vom Beklagten bereits seit längerem Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, zuletzt für die Zeit bis zum 30.11.2011. Mit Antrag vom 30.08.2011 begehrte der Kläger vom Beklagten die Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung über den 30.11.2011 hinaus. Der Kläger wohnt bei seinen Eltern in deren Mietwohnung. Der Vater des Klägers bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Zu seinem Antrag legte der Kläger folgende Unterlagen vor: Einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord über die Rentenanpassung zum 01.07.2011, demzufolge der Kläger eine Erwerbsminderungsrente von 213,94 € monatlich erhält. Kontoauszüge seines Girokontos bei der Deutschen Bank aus denen sich im streitgegenständlichen Zeitraum allenfalls Guthaben im Umfang von wenigen hundert EURO entnehmen ließen.. Ein Schreiben zu einer Rentenversicherung bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. vom 15.09.2011, wonach ein Rückkaufswert der Versicherung zum 30.09.2011 von 2.458,87 €, zum 31.03.2012 von 2.587,33 €, zum 01.06.2013 von 3.021,88 € besteht. Laut einer Zusatzvereinbarung dazu vom 11.11.2011 ist jede Verwertung in Form einer Nutzung des wirtschaftlichen Wertes der Versicherung mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers unwiderruflich ausgeschlossen; der Wert der vom Ausschluss betroffenen Ansprüche beträgt 750,- € je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 50.250,- € beim Versicherungsnehmer und Partner. Ein Schreiben zu einer Rentenversicherung bei der Münchener Verein Lebensversicherung a.G. vom 12.10.2011, wonach ein Gesamt-Rückkaufswert der Rentenversicherung zum 03.10.2011 von 207,51 €, zum 01.03.2012 von 316,59 € und zum 03.06.2013 von 569,67 € beträgt. Ein Schreiben über eine Kfz-Haftpflichtversicherung für einen PKW Hyundai mit Kennzeichen DBR-MS 135 und Baujahr 2003 zu einem monatlichen Beitrag von 26,99 €. Mit Bescheid vom 06.12.2011 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 als Darlehen in Höhe von monatlich 293,39 €. Dabei berücksichtigte er als Bedarf des Klägers einen Regelbedarf der Stufe 3 mit 291,00 €, einen Mehrbedarf Merkzeichen G von 49,47 €, Kosten der Unterkunft und Heizung (1/3 der Kosten der Eltern) von 166,86 € und als Einkommen des Klägers eine Erwerbsminderungsrente von 213,94 €. Dagegen wandte sich der Kläger mit einem Widerspruch vom 09.01.2012. Zur Begründung führte er aus, dass für die Rentenversicherung bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. eine vorzeitige Kündigung und Auszahlung des Rückkaufwertes unwiderruflich ausgeschlossen sei. Eine Verwertung komme daher nur durch Beleihung in Betracht. Dazu bestehe jedoch keine Verpflichtung, weil der Wert der Versicherung unter dem Vermögensfreibetrag liege. Eine Verwertung der Rentenversicherung bei der Münchener Verein Lebensversicherung a.G. sei nicht zumutbar, weil der Wert bei Kündigung weniger als die Hälfte der eingezahlten Beiträge ausmache. Im Übrigen seien bei der Berechnung die Beiträge des Klägers zur Kfz-Haftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung und Unfallversicherung abzusetzen. Mit Bescheid vom 29.12.2011 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 06.12.2011 nach § 48 SGB X auf und stellte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum 01.01.2012 ein. Mit Bescheid vom 12.01.2012 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 29.12.2011 wieder zurück. Mit weiterem Bescheid vom 12.01.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.05.2012 als Darlehen in Höhe von monatlich 302,75 €. Dabei berücksichtigte er als Bedarf des Klägers einen Regelbedarf der Stufe 3 mit 299,00 €, einen Mehrbedarf Merkzeichen G von 50,83 €, Kosten der Unterkunft und Heizung (1/3 der Kosten der Eltern) von 166,86 € und als Einkommen des Klägers eine Erwerbsminderungsrente von 213,94 € und ein Kindergeld von 184,00 €. Zugleich regelte der Beklagte, dass das an ihn abgezweigte Kindergeld für den Kläger mit der Grundsicherungsleistung an den Kläger ausgezahlt wird. Das Kindergeld war in dem Gesamtbetrag von 302,75 € bereits enthalten. Dagegen wandte sich der Kläger erneut mit Widerspruch vom 17.01.2012. Mit Bescheid vom 09.05.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.05.2012 als Darlehen in Höhe von monatlich 312,53 €. Dabei berücksichtigte er als Bedarf des Klägers einen Regelbedarf der Stufe 3 mit 299,00 €, einen Mehrbedarf von 50,83 €, einen Mehrbedarf Warmwasser von 6,88 €, Kosten der Unterkunft und Heizung (1/3 der Kosten der Eltern) von 169,76 € und als Einkommen des Klägers eine Erwerbsminderungsrente von 213,94 € und ein Kindergeld von 184,00 €. Zugleich regelte der Beklagte, dass das an ihn abgezweigte Kindergeld für den Kläger mit der Grundsicherungsleistung an den Kläger ausgezahlt wird. Das Kindergeld war in dem Gesamtbetrag von 312,53 € bereits enthalten. Mit Bescheid vom 22.05.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.08.2012 als Darlehen in Höhe von monatlich 312,53 €. Die Berechnung entspricht dem vorangegangenen Bescheid vom 09.05.2012. Gegen beide Bescheide wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 11.06.2012. Mit Bescheid vom 26.07.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger schließlich Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 als Darlehen in Höhe von monatlich 312,53 €. Im Gegensatz zur vorangegangenen Berechnung berücksichtigte er nun kein Kindergeld mehr als Einkommen des Klägers und regelte auch die Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger nicht mehr, weil das Kindergeld von der Familienkasse nicht mehr an Beklagten ausgezahlt wurde. Auch dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 27.08.2012. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2012 half der Beklagte den Widersprüchen des Klägers insoweit teilweise ab, als er die Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 5,19 € monatlich vom Einkommen des Klägers absetzte. Im Übrigen wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Dabei vertrat er die Auffassung, dass die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung und zur Unfallversicherung nicht vom Einkommen abzusetzen seien, weil sie nicht erforderlich seien. Auch die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung seien nicht vom Einkommen abzusetzen, weil der Kläger auf den PKW verzichten könne. Besondere Gründe für die Notwendigkeit der Nutzung des PKW seien nicht vorgetragen. Der Wert der Rentenversicherungen des Klägers habe zum 01.12.2011 zusammen 2.666,38 € und zum 31.03.2012 zusammen 2.903,92 € betragen und damit den Freibetrag von 2.600,00 € überstiegen. Dem Vermögen des Klägers hinzuzurechnen sei auch noch der Wert des PKW, dessen Wert weder mitgeteilt noch aus näheren Angaben des Klägers selbst habe ermittelt werden können. Das Vermögen des Klägers sei zudem verwertbar und nicht nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützt. Daher sei nur eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht gekommen. Auf einen weiteren Antrag des Klägers auf Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26.11.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger bei ansonsten im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen mit Bescheid vom 18.12.2012 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 als Darlehen in Höhe von monatlich 325,44 €. Dabei berücksichtigte er als Bedarf des Klägers einen Regelbedarf der Stufe 3 mit 306,00 €, einen Mehrbedarf Merkzeichen G von 52,02 €, einen Mehrbedarf Warmwasser von 6,88 €, Kosten der Unterkunft und Heizung (1/3 der Kosten der Eltern) von 169,76 € und als Einkommen des Klägers eine Erwerbsminderungsrente von 213,70 €, das um die Beiträge zur Haftpflichtversicherung von 4,48 € bereinigt worden war. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 18.01.2013. Mit Bescheid vom 26.03.2013 änderte der Beklagte die dem Kläger gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.03.2013 bis 30.06.2013 als Darlehen auf eine Höhe von monatlich 339,43 €. Dabei berücksichtigte er als Bedarf des Klägers einen Regelbedarf der Stufe 3 mit 306,00 €, einen Mehrbedarf Merkzeichen G von 52,02 €, einen Mehrbedarf Warmwasser von 6,88 €, geänderte Kosten der Unterkunft und Heizung (1/3 der Kosten der Eltern) von 183,75 € und als Einkommen des Klägers eine Erwerbsminderungsrente von 213,70 €, das um die Beiträge zur Haftpflichtversicherung von 4,48 € bereinigt worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 18.01.2013 zurück. Mit seiner Klage vom 21.12.2012: wendet sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.11.2012, mit seiner Klage vom 28.04.2014 gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.03.2014 und verfolgt sein Begehren auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Zuschuss anstelle eines Darlehens weiter. Er ist der Ansicht, die Rentenversicherung bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. sei unverwertbar und übersteige im Übrigen nicht den Vermögensfreibetrag. Hinsichtlich der Versicherung bei der Münchener Verein Lebensversicherung a.G. sei die Verwertung nicht zumutbar. Dazu legt er eine Zusatzvereinbarung vom 31.01.2013 vor, derzufolge jede Nutzung des wirtschaftlichen Wertes der Versicherung vor „Eintritt des Ruhestandes“ unwiderruflich ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, dass die Versicherungen nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschütztes Vermöge seien und auch seine Beiträge zur Kfz-Haftpflicht vom Einkommen abzusetzen seien. Zu seinem PKW Hyundai hat der Kläger erklärt, dass dieser zwischenzeitlich 12 Jahre alt sei und ausschließlich von ihm selbst gefahren werde. Er nutze den PKW etwa zweimal in der Woche, wenn er zur Therapie nach Rostock fahre. Wenn er den PKW nicht nutzen würde, müsste er nach der Therapie stundenlang warten, um auf anderem Weg nach Hause zu kommen. Das Gericht hat beide Verfahren durch Beschluss vom 24.03.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 06.12.2011, 12.01.2012, 09.05.2012, 22.05.2012 und 26.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 sowie unter Abänderung seiner Bescheide vom 18.12.2012 und 26.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeiträume vom 01.12.2011 bis 31.08.2012 und vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Zuschuss zu gewähren und dabei die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen