Beschluss
B 6 KA 48/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine offensive Konkurrentenklage gegen die Erteilung einer Belegarzt-Sonderzulassung ist zulässig, wenn ein niedergelassener Arzt sich auf die Ausschreibung beworben hat und plausibel geltend macht, dadurch in eigenen Rechten verletzt zu sein.
• Die Ausschreibung einer Belegarztstelle muss ein transparentes, allen Bewerbern gleiches Anforderungsprofil enthalten; sie darf nicht so eng gefasst sein, dass nur eine bestimmte Person angesprochen wird.
• Endoprothetische Eingriffe an Großgelenken können jedenfalls im summarischen Verfahren als typische belegärztliche Leistungen gelten, sodass entsprechende Anforderungen nicht per se unzulässig sind.
• Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem Erledigungszeitpunkt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit offensiver Konkurrentenklage und Zulässigkeit weitergehender Anforderungen bei Belegarzt-Ausschreibung • Eine offensive Konkurrentenklage gegen die Erteilung einer Belegarzt-Sonderzulassung ist zulässig, wenn ein niedergelassener Arzt sich auf die Ausschreibung beworben hat und plausibel geltend macht, dadurch in eigenen Rechten verletzt zu sein. • Die Ausschreibung einer Belegarztstelle muss ein transparentes, allen Bewerbern gleiches Anforderungsprofil enthalten; sie darf nicht so eng gefasst sein, dass nur eine bestimmte Person angesprochen wird. • Endoprothetische Eingriffe an Großgelenken können jedenfalls im summarischen Verfahren als typische belegärztliche Leistungen gelten, sodass entsprechende Anforderungen nicht per se unzulässig sind. • Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem Erledigungszeitpunkt. Das Krankenhaus M. schrieb zwei Belegarztstellen für die chirurgische Belegabteilung aus; gesucht wurde ein spezialisiert erfahrener Chirurg mit Kenntnissen in Endoprothetik. Der Kläger, seit 1999 niedergelassener Facharzt für Chirurgie in M., bewarb sich; das Krankenhaus schloss jedoch mit einem anderen Bewerber (Beigeladener zu 1.) einen Belegarztvertrag. Der Zulassungsausschuss lehnte die Sonderzulassung des Beigeladenen zu 1. ab, der Berufungsausschuss hob dies auf und erteilte die Zulassung. Das Sozialgericht wies die Klage des Klägers ab, das Landessozialgericht gab ihm in der Berufung statt und beanstandete die Ausschreibung als zu eng. Die Krankenhausträgerin (Beigeladene zu 8.) legte Revision ein. Vor Revisionsverhandlung erklärte der Kläger die Klage für erledigt, weil er seine Vertragsarztsitzung aufgegeben hatte; streitig blieb die Kostenentscheidung. • Zulässigkeit der Klage: Das BSG stellt klar, dass defensive Konkurrentenklagen gegen Belegarzt-Sonderzulassungen grundsätzlich nicht in Betracht kommen; wohl aber kann eine offensive Konkurrentenklage erhoben werden, wenn mehrere Bewerber um eine einmal zu vergebende Berechtigung streiten und der Kläger plausibel macht, die Auswahlentscheidung sei zu seinen Lasten fehlerhaft (§ 54 Abs.1 SGG-Rspr). • Interessenformel: Nicht jede formale Bewerbung reicht; es muss ein echtes Interesse an der Ausübung der ausgeschriebenen belegärztlichen Tätigkeit bestehen. Bloße Bewerbung zur Blockade genügt nicht; im vorliegenden Fall reichten die Indizien für ein ausreichend ernsthaftes Interesse des Klägers aus. • Auslegung § 103 Abs.7 SGB V: Zweck der Norm ist Förderung der belegärztlichen Tätigkeit und Verhinderung zusätzlicher Überversorgung. Krankenhausträger müssen Ausschreibungen transparent und mit gleichartigen Anforderungen gegenüber allen Bewerbern gestalten; Zulassungsgremien prüfen, ob intern Niedergelassene hätten berücksichtigt werden müssen. • Zum zulässigen Anforderungsprofil: Anforderungen dürfen nicht so spezifisch sein, dass nur eine vom Träger favorisierte Person in Betracht kommt. Zugleich können Anforderungen solche Leistungen umfassen, die bislang überwiegend klinisch erbracht wurden, soweit diese mittlerweile als belegärztlich typisch gelten. • Endoprothetikbeurteilung: Endoprothetische Eingriffe an Großgelenken sind im summarischen Verfahren als typische belegärztliche Leistungen anzusehen; es ist nicht geboten, solche Anforderungen generell auszuschließen, auch wenn hierfür häufig klinisch tätige Ärzte besonders geeignet sind. • Krankenhausplan und Bindung der Zulassungsgremien: Sind endoprothetische Leistungen im Krankenhausplan für die Belegabteilung vorgesehen, dürfen Zulassungsgremien nicht per se die medizinische Geeignetheit belegärztlicher Erbringung solcher Leistungen in Frage stellen. • Kostenentscheidung bei Erledigung: Nach §197a Abs.1 SGG i.V.m. §161 VwGO sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; maßgeblich ist, wer ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich obsiegt hätte. Vor dem Erledigungszeitpunkt wäre der Kläger in der Revision voraussichtlich unterlegen gewesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Das BSG kommt zu dem Ergebnis, dass die Klage des Klägers grundsätzlich als offensive Konkurrentenklage zulässig war, weil er sich auf die Ausschreibung beworben und ein hinreichendes Interesse an der Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit glaubhaft gemacht hat. Gleichwohl hält das Gericht die Revision der Beigeladenen zu 8. im Aussichtsstadium für erfolgreich: Die Entscheidung des LSG, die Ausschreibung wegen zu enger Anforderungen zu beanstanden, trägt nicht. Die vom Krankenhaus gewählten Anforderungen an Kenntnisse in der Endoprothetik der großen Gelenke sind im summarischen Verfahren nicht per se unzulässig, weil solche Eingriffe als typische belegärztliche Leistungen angesehen werden können und die Krankenhausplanung die Zulassungsgremien bindet. Unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor der Erledigung (Zulassungsverzicht des Klägers) wäre der Kläger im Revisionsverfahren voraussichtlich unterlegen; daher hat er die Verfahrenskosten zu tragen, mit den im Tenor genannten Ausnahmen.