Urteil
S 42 KR 1335/17
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2021:0531.S42KR1335.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen Mahnschreiben der Beklagten. Die am 00.00.1976 geborene Klägerin war vom 01.05.2009 bis zum 31.12.2011 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin pflichtversichertes Mitglied. Ihr Arbeitgeber war bis zum 31.07.2012 das M. in I. Am 05.01.2012 erhielt die Beklagte von dem Landesamt für Besoldung (LBV) T. die Meldung, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt der Klägerin im Jahr 2011 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten habe. Es übersteige auch zu Beginn des Jahres 2012 die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Klägerin scheide deshalb zum 31.12.2011 aus der Krankenversicherungspflicht aus. Am 27.01.2012 meldete der Arbeitgeber die Klägerin im Rahmen der Datenübermittlung nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ab dem 01.01.2012 als privat versicherte Arbeitnehmerin (Beitragsgruppenschlüssel: 0110). Diese Meldung war falsch. Ab dem 01.01.2012 war die Klägerin tatsächlich zunächst weder privat kranken- noch pflegeversichert. Anderweitiger Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (N.) bestand zunächst nicht. Die Beklagte versäumte es in der Folgezeit, die Klägerin über ihre Austrittsmöglichkeit bzw. ihren Verbleib in der freiwilligen Versicherung zu informieren. Sie erließ keine Beitragsfestsetzungsbescheide und übersandte der Klägerin auch sonst keine Schreiben, Mitteilungen oder Informationen. Auch die Versichertenkarte forderte die Beklagte nach Angaben der Klägerin nicht zurück. Am 01.08.2012 wurde die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Am 27.08.2012 meldete das M. die Klägerin zum 31.07.2012 (Ende des Beschäftigungsverhältnisses) ab. Nach Aktenlage fand im April 2013 ein Informationsgespräch zwischen der Klägerin und einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten (Herrn J.) statt. Herr J. beriet die Klägerin über die Möglichkeit des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung. Im Laufe dieses Gesprächs stellte sich heraus, dass die Klägerin – obwohl das M. sie im Januar 2012 als privat versicherte Arbeitnehmerin gemeldet hatte (s.o.) – keine Vorversicherung hatte. Mit Schreiben vom 26.04.2013 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass sie bei ihr seit dem 01.01.2012 als freiwilliges Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert sei. Sie forderte die Klägerin zur Vorlage ihrer Einkommensnachweise ab dem 01.08.2012 auf. Die Klägerin reagierte hierauf nach Aktenlage zunächst nicht. Mit Schreiben vom 17.05.2013 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Vorlage der angeforderten Einkommensnachweise. Die Klägerin reagierte hierauf nach Aktenlage weiterhin nicht. Unter dem 27.05.2013 korrigierte der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin seine ursprüngliche Meldung vom 27.01.2012. Für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 meldete er die Klägerin nun als freiwillig versicherte Arbeitnehmerin (Beitragsgruppenschlüssel: 0111). Mit Bescheid vom 26.08.2013 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Klägerin als versicherungsfreie Arbeitnehmerin für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 anhand der Beitragsbemessungsgrenze fest. Gleichzeitig erinnerte sie die Klägerin an die Vorlage ihrer Einkommensnachweise für die Zeit ab dem 01.08.2012. Die Klägerin reagierte hierauf nach Aktenlage weiterhin nicht. Mit Bescheid vom 27.09.2013 setzte die Beklagte nun auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Klägerin als Beamtin ab dem 01.08.2012 weiterhin anhand der Beitragsbemessungsgrenze fest. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe ihre Mitgliedschaft nicht gekündigt. Auch sei kein anderweitiger Versicherungsschutz nachgewiesen. Die für die Beitragsberechnung mehrfach angeforderten Einkommensnachweise habe die Klägerin nicht vorgelegt. Auf den Bescheid vom 27.09.2013 reagierte die Klägerin mit E-Mail vom 08.10.2013, den die Beklagte später als Widerspruch gegen die Bescheide vom 26.08.2013 und 27.09.2013 auslegte. Die Klägerin leistete auf die festgesetzten Beiträge keine Zahlungen. Die Beklagte leitete das Mahnverfahren ein. Dem Gericht liegt in diesem Zusammenhang eine Mahnung der Beklagten vom 29.06.2015 vor, mit welchem die Beklagte die Klägerin zur Zahlung der offenen Gesamtforderung in Höhe von 32.572,94 € (Rückstand aus Beitragsforderungen: 32.298,94 €; Säumniszuschläge: 269,00 €; Mahngebühren: 5,00 €) aufforderte. Mit Schreiben vom 19.11.2015 legte die Klägerin wörtlich erneut Widerspruch gegen die Forderungen Ihrer Krankenkasse seit dem 01.01.2012 ein, wie ich dies bereits auf Ihr Schreiben vom 27.09.2013 am 08.10.2013 getan habe, Ihre Mahnungen tragen generell keine Rechtsbehelfsbelehrungen und verfristen daher nicht. Am 24.11.2015 erhob die Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt ihren Wohnsitz in Q. hatte, Klage vor dem Sozialgericht (SG) Reutlingen (Az. S 9 KR 2961/15). Sie begehrte die Aufhebung der Bescheide vom 26.08.2013 und 27.09.2013 und wandte sich zugleich gegen die aus diesen Bescheiden inzwischen betriebene Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt A.. Im Rahmen des Klageverfahrens erklärte sich die Beklagte dazu bereit, die E-Mail der Klägerin vom 08.10.2013 als Widerspruch gegen die Bescheide vom 26.08.2013 und 27.09.2013 auszulegen. In der mündlichen Verhandlung am 25.07.2017 wies das Sozialgericht Reutlingen darauf hin, dass die als Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 26.08.2013 und 27.09.2013 erhobene Klage gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig sei, da die Beklagte bisher keinen Widerspruchsbescheid erlassen habe. Soweit die Klägerin daneben die Einstellung der Zwangsvollstreckung begehre, habe sich die Klage in der Hauptsache erledigt. Die Beklagte habe zugesichert, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die streitgegenständliche Beitragsforderung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Die Klägerin und die Beklagte erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt. Die Beklagte erließ am 13.09.2017 aufgrund des Widerspruchs der Klägerin vom 19.03.2015 gegen den Bescheid vom 27.09.2013 einen Teilabhilfebescheid. Sie erkannte einen zwischenzeitlich erbrachten Nachweis über anderweitigen Versicherungsschutz (Bescheinigung der W. vom 19.03.2015 über das Bestehen einer privaten Krankenkostenvollversicherung und einer privaten Pflegepflichtversicherung ab dem 01.05.2013) an und beendete die Mitgliedschaft der Klägerin mit Wirkung zum 01.05.2013. Für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 30.04.2013 berechnete die Beklagte ferner die Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung anhand der zwischenzeitlich vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen der Klägerin für die Jahre 2012 und 2013 neu. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2017 wies die Beklagte zeitgleich den Widerspruch der Klägerin vom 08.10.2013 gegen die Bescheide vom 26.08.2013 und 27.09.2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Mitgliedschaft der Klägerin sei mit dem Ende ihrer Versicherungspflicht zum 01.01.2012 nicht erloschen, da die Klägerin ihren Austritt nicht erklärt habe. Die Mitgliedschaft habe sich als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt. Mit dem hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 13.09.2017 wies die Beklagte den erneuten Widerspruch der Klägerin vom 19.11.2015 gegen den Bescheid vom 27.09.2013 ebenfalls zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei unzulässig. Die Klägerin habe denselben Bescheid schon mit Widerspruch vom 08.10.2013 angegriffen. Der Widerspruch gegen die Mahnungen sei ebenfalls unzulässig. Mahnungen seien keine Verwaltungsakte. Am 19.09.2017 hat die Klägerin gegen den Teilabhilfe- und die Widerspruchsbescheide vom 13.09.2017 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen erhoben (Az. S 9 KR 2301/17, Az. S 9 KR 2302/17, Az. S 9 KR 2303/17). Im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Klägerin ihren Wohnsitz in K.. Mit Beschlüssen vom 23.10.2017 hat sich das Sozialgericht Reutlingen in allen Verfahren für örtlich unzuständig erklärt und die Rechtsstreite an das Sozialgericht Köln verwiesen (Az. S 42 KR 1330/17, Az. S 42 KR 1334/17, Az. S 42 KR 1335/17). Die Klägerin ist mit der Verweisung nicht einverstanden gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, ab dem 01.01.2012 bestehe keine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten. Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 1. den Bescheid vom 27.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2017 aufzuheben; 2. die Mahnungen der Beklagten im Zusammenhang mit den von der Beklagten geltend gemachten Beitragsforderungen für die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.05.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 13.09.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Am 26.09.2018 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten stattgefunden. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe sich mit ihrem Widerspruch vom 19.11.2015 auf das Schreiben der Beklagten vom 29.06.2015 bezogen und sich damit generell auch gegen die Festsetzung von Mahngebühren gewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.09.2018 (Bl. 104-108 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Reutlingen zum Az. S 9 KR 2961/15 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den Az. S 42 KR 1330/17 und Az. S 42 KR 1335/17 Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil sowohl die Klägerin als auch die Beklagte ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen waren und in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (§§ 110 Abs. 1, 126 SGG). 2. Das Gericht hat von einer Verlegung der mündlichen Verhandlung abgesehen. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen vertagt werden. Die Entscheidung über die Verlegung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und muss sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs berücksichtigen. Erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 24.01.2019, Az. VII ZR 123/18; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss v. 30.09.2015, Az. B 3 KR 23/15 B). Ein erheblicher Grund in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Zwar hat die Klägerin mit E-Mail vom 30.05.2021 (22:32 Uhr) Einsicht in die umfangreiche Verwaltungsakte der Beklagten und ein „Schriftsatzrecht binnen drei Wochen“ beantragt. Diesem kurzfristig vor dem Verhandlungstermin (31.05.2021) gestellten Antrag konnte das Gericht jedoch nicht ohne erhebliche Verfahrensverzögerung stattgeben, da dies mit einer Terminsaufhebung und Neuterminierung verbunden gewesen wäre. Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Beklagte hat dem Gericht ihre vollständigen Verwaltungsakten mit Schreiben vom 23.03.2021 zur Akte gereicht, das der Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 25.03.2021 im Verfahren Az. S 42 KR 1330/17 zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde. Spätestens mit Erhalt der Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung, die der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 30.04.2021 zugestellt worden ist, hätte die Klägerin umgehend Akteneinsicht beantragen können. Denn auch die Terminsbestimmung enthielt die Mitteilung, dass die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen sind. 3. Mit der Verweisung des Rechtsstreits durch das Sozialgericht Reutlingen ist das Sozialgericht Köln örtlich zuständig geworden. Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.10.2017 ist gemäß § 98 S. 2 SGG unanfechtbar und für die Beteiligten bindend. Auf das Einverständnis der Klägerin kommt es nicht an. 4. Die Klage gegen den Bescheid vom 27.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2017 ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen hat. a) Die Klägerin hatte bereits am 08.10.2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.09.2013 erhoben, über den die Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 13.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2017 entschieden hat. Die hiergegen ebenfalls am 19.09.2017 erhobene Klage hat das Gericht mit Urteil vom 31.05.2021 abgewiesen (Az. S 42 KR1330/17). Die anderweitige Anhängigkeit eines Widerspruchsverfahrens in derselben Sache steht der Zulässigkeit des erneuten Widerspruchs entgegen (Gall in: jurisPK-SGG, Stand: 15.07.2017, § 83 Rn. 25). b) Die gemäß § 54 Abs. 1 SGG als Anfechtungsklage gegen Mahnungen der Beklagten erhobene Klage ist bereits unzulässig. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG kann durch die Anfechtungsklage die „Aufhebung eines Verwaltungsakts“ begehrt werden. Die Anfechtungsklage ist demnach grundsätzlich nur zulässig, wenn ein Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X vorliegt (Hintz/Lowe, SGG, Kommentar, 2012, § 54 Rn. 5). An dem erforderlichen Verwaltungsakt fehlt es hier. Gemäß § 31 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede „Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Eine Regelung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, wenn sie also durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (Engelmann, in: Schütze, SGB X, Kommentar, 9. Auflage 2020, § 31 Rn. 40). Daran fehlt es hier. Reine Mahnschreiben erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie informieren ihren Adressaten über den ausbleibenden Zahlungseingang und versetzen ihn in die Lage, die Anordnung der Vollstreckung zu verhindern. Es handelt sich damit um Zahlungsaufforderungen i.S.v. Mahnungen gemäß § 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ohne Regelungsgehalt, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung (§ 3 Abs. 4 VwVG) oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar ist (Beschluss v. 07.06.1999, Az. B 7 AL 264/98 B; Beschluss v. 05.08.1997, Az. 11 BAr 95/97; vgl. auch Luthe, in: jurisPK-SGB X, Stand: 17.05.2021, § 31 Rn. 43). Die Festsetzung von Mahngebühren ist hier nicht Streitgegenstand. Sie ist zwar ein Verwaltungsakt i.S. des § 31 S. 1 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 26.05.2011, Az. B 14 AS 54/10 R). Die Beklagte hat mit dem hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid aber nicht über die Festsetzung von Mahngebühren entschieden. Vor Klageerhebung wäre daher gemäß § 78 SGG ein Vorverfahren durchzuführen gewesen. Ob allein der zusätzliche Halbsatz im Widerspruch der Klägerin vom 19.11.2015 gegen den Bescheid vom 27.09.2013: Ihre Mahnungen tragen generell keine Rechtsbehelfsbelehrungen und verfristen daher nicht überhaupt als eigener Widerspruch gegen Mahnschreiben oder die Festsetzung von Mahngebühren ausgelegt werden kann, kann offen bleiben. 5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hatte.