Urteil
B 6 KA 42/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Partner der Bundesmantelverträge Ärzte (BMV-Ä) konnten wirksam Gebührenpositionen des EBM-Ä (Abschnitt 32.3.13) streichen; diese Zuständigkeit war nicht rechtswidrig ausgeübt.
• Zyto- und molekulargenetische Leistungen, die danach in Abschnitt 11.3 EBM-Ä in Punkten bewertet sind, können dem Regelleistungsvolumen (RLV) unterliegen; ein Anspruch auf Vergütung nach früheren Euro-Beträgen besteht nicht.
• Die Kassenärztliche Vereinigung durfte das praxisbezogene RLV zur Sicherstellung durch Erhöhung der Fallpunktzahlen anpassen; dennoch können im Einzelfall wegen Härte eine weitergehende individuelle Ausgleichsregelung erforderlich sein.
• Die Klägerin konnte die Vorabentscheidung der KÄV über die Bewertung (Bescheid i.S. des § 31 SGB X) isoliert anfechten; die Honorarbescheide für die Quartale waren nicht bestandskräftig.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung nach altem Euro-Sachkostensatz für zyto-/molekulargenetische Leistungen • Die Partner der Bundesmantelverträge Ärzte (BMV-Ä) konnten wirksam Gebührenpositionen des EBM-Ä (Abschnitt 32.3.13) streichen; diese Zuständigkeit war nicht rechtswidrig ausgeübt. • Zyto- und molekulargenetische Leistungen, die danach in Abschnitt 11.3 EBM-Ä in Punkten bewertet sind, können dem Regelleistungsvolumen (RLV) unterliegen; ein Anspruch auf Vergütung nach früheren Euro-Beträgen besteht nicht. • Die Kassenärztliche Vereinigung durfte das praxisbezogene RLV zur Sicherstellung durch Erhöhung der Fallpunktzahlen anpassen; dennoch können im Einzelfall wegen Härte eine weitergehende individuelle Ausgleichsregelung erforderlich sein. • Die Klägerin konnte die Vorabentscheidung der KÄV über die Bewertung (Bescheid i.S. des § 31 SGB X) isoliert anfechten; die Honorarbescheide für die Quartale waren nicht bestandskräftig. Die Klägerin, Fachärztin für Kinderheilkunde und Humangenetik, rechnete bis Quartal I/2006 zyto- und molekulargenetische Leistungen nach Abschnitt 32.3.13 EBM-Ä ab, der Euro-Beträge auswies und unbudgetiert vergütete. Mit Wirkung zum 1.4.2006 strichen die Partner der BMV-Ä diesen Abschnitt; die Leistungen wurden ab Quartal II/2006 im Abschnitt 11.3 EBM-Ä in Punkten und innerhalb des RLV abgebildet. Die Klägerin begehrte Vergütung wie zuvor in Euro; die KÄV Hessen erhöhte stattdessen die praxisbezogenen Fallpunktzahlen mehrfach (Faktoren 4,5 bis 8). Die Klägerin focht die Bescheide an; SG und LSG gaben ihr statt und verlangten Neubescheidung. Die Beklagte legte Revision ein und hielt die Streichung für wirksam und die RLV-Anpassung für sachgerecht. Streitpunkt war insbesondere Zuständigkeit zur EBM-Ä-Änderung, die Einstufung der Leistungen in das RLV und der Anspruch auf Vergütung in Euro. • Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; der Beschluss der BMV-Ä zur Streichung des Abschnitts 32.3.13 EBM-Ä war wirksam. Die BMV-Ä konnten sowohl die Einführung als auch die Streichung der betreffenden Euro-gekennzeichneten Labor-/molekulargenetischen Positionen beschließen. • Der Bewertungsausschuss (BewA) hat spezielle gesetzliche Aufgaben, aber die frühere Rechtslage erlaubte den BMV-Ä in gebotenen Fällen die Festlegung fester Euro-Kostensätze für bestimmte Leistungspositionen; die Einführung der Euro-Positionen war vor der Gesetzesänderung nicht zu beanstanden. • Die auf Punkte umgestellten Leistungen im Abschnitt 11.3 EBM-Ä können dem RLV unterliegen; eine gesetzliche Pflicht, Sachkostenpositionen generell unbudgetiert in Euro zu vergüten, besteht nicht. Die Folge der Umstellung ist insoweit rechtlich tragbar. • Die KÄV durfte zur Sicherstellung das praxisbezogene RLV der Klägerin durch Erhöhung der zugrundeliegenden Fallpunktzahlen anpassen; die vorgenommenen Erhöhungen sind im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und haben die durch die Umstellung entstandenen Verwerfungen im Wesentlichen kompensiert. • Ein Anspruch der Klägerin auf Bewertung der Leistungen mit den früheren Euro-Beträgen oder einem festen Punktwert von 5,11 Cent besteht nicht. Gleichwohl bleibt offen, dass bei besonderen, nicht vorhersehbaren Härten (z. B. besonderes Leistungsspektrum mit hohem Kostenanteil) eine weitergehende individuelle Ausgleichsregelung erforderlich sein kann. • Die Klägerin durfte den vorab ergangenen Bescheid zur Bewertung der Leistungen isoliert anfechten; die gerichtliche Auseinandersetzung beschränkt sich allerdings auf diese Vorabfrage, nicht auf alle Einzelhonorare der Quartale. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO. Die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts und des Sozialgerichts Marburg werden aufgehoben; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Vergütung ihrer zyto- und molekulargenetischen Leistungen nach den früheren Euro-Beträgen des Abschnitts 32.3.13 EBM-Ä; die Streichung dieses Abschnitts durch die BMV-Ä war wirksam und die entsprechende Umstellung auf Abschnitt 11.3 EBM-Ä mit Punktebewertung und Einbeziehung in das RLV ist rechtlich zulässig. Die KÄV durfte das praxisbezogene RLV zur Sicherstellung durch Erhöhung der Fallpunktzahlen anpassen; insoweit ist ihr Ermessen nicht zu beanstanden. Gleichwohl bleibt für den Einzelfall offen, dass bei einer besonderen, existenzgefährdenden Härtesituation eine weitergehende individuelle Ausgleichsregelung erforderlich sein kann. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.