Urteil
S 17 KA 194/20
SG Marburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMARBU:2023:0125.S17KA194.20.00
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Tenor
1. Die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale III/17 –IV/18 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2020 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
2. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten sowie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
1. Die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale III/17 –IV/18 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2020 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten sowie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richterinnen aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale III/17 bis IV/18 in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 19.02.2020 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Sonderregelung im Rahmen des RLV verweist die Kammer zunächst nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe der streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide, die insoweit weder in Bezug auf die genannten Rechtsgrundlagen noch in Bezug auf die Subsumtion im Falle der Klägerin zu beanstanden sind. Ein Anspruch auf Sonderregelung besteht nicht, da es sich sowohl bei den Leistungen nach den GOP 13490 bis 13502 EBM (Schwerpunktorientierte internistische Versorgung) als auch bei den Leistungen nach den GOP 02100 bis 02120 EBM (u.a. Infusion, Programmierung Medikamentenpumpe) um fachgruppentypische Leistungen handelt, die einer Sonderregelung nicht zugänglich sind. Soweit sich die Klägerin hingegen gegen die Quotierung der freien Leistungen nach den GOP 01510 bis 01512 EBM (Praxisklinische Betreuung) wendet, sind die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig. Durch die Beschlüsse des Bewertungsausschusses vom 20. April 2009, 22. September 2009 und 26. März 2010 wurde für die Quartale III/2009 bis IV/2011 die Möglichkeit eröffnet, die sogenannten „Vorwegleistungen" zu begrenzen. Als Vorwegleistungen werden dabei solche Leistungen bezeichnet, die außerhalb des Regelleistungsvolumens (RLV) vergütet werden, jedoch innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) finanziert werden müssen. In den Honorarverteilungsmaßstäben wurde die Quotierung der Vorwegleistungen ab dem Quartal I/2012 unter den Ziffern 2.3 und 2.4 des Honorarverteilungsmaßstabes fortgeführt. Dies gilt auch für die streitgegenständlichen Quartale. Danach werden in den streitgegenständlichen Quartalen die abgerechneten Vorwegleistungen denjenigen Beträgen gegenübergestellt, die für diese Leistungen von der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zurückgestellt worden sind. Die Höhe der Rückstellungen ergibt sich dabei durch die Bewertung der anerkannten Leistungsmenge im entsprechenden Vorjahresquartal, erhöht um eventuelle Anpassungsfaktoren und multipliziert mit dem maßgeblichen Orientierungspunktwert. Überschreitet generell die Anforderung der Vorwegleistungen den Rückstellungsbetrag, so findet eine quotierte Vergütung statt. Die Höhe der Quote ergibt sich dabei aus dem Verhältnis des Anforderungsbetrags zum maßgeblichen Rückstellungsbetrag. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Quotierung von Vorwegleistungen mit Urteil vom 17. Juli 2013 (B 6 KA 45/12 R) als rechtmäßig erachtet. Mit mehreren Urteilen vom 19. August 2015 (u.a. B 6 KA 33/14 R) hat das BSG seine Rechtsprechung fortgeführt und die Quotierung erneut als rechtmäßig bestätigt. Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung im Grundsatz uneingeschränkt. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der Parallelkammer (vgl. Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2019, S 12 KA 551/17 WA; Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2021 – S 12 KA 3/18 WA). Da eine „Nachschusspflicht“ der Krankenkassen und damit eine Erhöhung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht vorgesehen ist, können Leistungen bei Überschreitung des Vergütungsvolumens nur quotiert vergütet werden, wenn sich diese Überschreitung nicht zum Nachteil anderer Arztgruppen bzw. Leistungsbereiche auswirken soll (BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R). Insofern gilt der Grundsatz, dass angesichts begrenzter Gesamtvergütungen kein Leistungsbereich generell von Steuerungsmaßnahmen ausgenommen werden kann. Dieser Grundsatz gilt selbst für Kostenerstattungen und Kostenpauschalen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, B 6 KA 34/14 R). Eine feste, begrenzte Gesamtvergütung schließt die Vergütung aller vertragsärztlichen Leistungen mit einem garantierten Punktwert aus. Mengenbegrenzungen oder Quotierungen sind unvermeidlich, und jeder Garantiepreis für bestimmte, mengenmäßig nicht begrenzte Leistungen führt bei entsprechender Mengenentwicklung zwangsläufig zu einer Absenkung der Vergütung anderer Leistungen. Die umfassende Festlegung von „absolut“ festen Punktwerten ist auch in dem seit 2009 geltenden Vergütungssystem von vornherein ausgeschlossen, weil bei gedeckelter Gesamtvergütung die Vorgabe fester Punktwerte nur dadurch ermöglicht werden kann, dass entweder die RLV so (niedrig) bemessen werden, dass die gezahlten Gesamtvergütungen ausreichen, um alle erfassten Leistungen mit dem vorgesehenen Punktwert zu vergüten oder dass dies zu Lasten der „freien Leistungen" geht (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R). Das Bundessozialgericht hat ferner entschieden, dass angesichts begrenzter Gesamtvergütungen grundsätzlich kein Leistungsbereich von entsprechenden Steuerungsmaßnahmen ausgenommen werden kann und kein Anspruch auf eine unquotierte Vergütung besteht (BSG, Urteil vom 3. August 2016, B 6 KA 42/15 R). Die Zuweisung eines eigenen Honorarkontingents mit der Folge einer Quotierung der Leistungen ist nicht zu beanstanden. Es besteht dann jedoch angesichts Überweisungsgebundenheit und des besonderen Leistungsspektrums eine besondere Beobachtungs- und Reaktionspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung. Die streitgegenständlichen Leistungen der GOP 01510-01512 EBM sind aufgrund der Eilbedürftigkeit der Behandlung von Karzinomerkrankungen für die Klägerin nicht steuerbar. Sie muss die ihr zugewiesenen Patient*innen praxisklinisch bei den Chemotherapien betreuen. Grundsätzlich gilt, dass Folge einer arztgruppenbezogenen Honorarverteilung ist, dass diese zu unterschiedlichen Punktwerten für dieselbe Leistung bei verschiedenen Arztgruppen führen kann, was grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Februar 1996, 6 RKa 61/94). Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind gehalten, korrigierend einzugreifen, wenn bei festen Honorarkontingenten, die für verschiedene Leistungsbereiche gebildet werden, die Punktwerte einer Arztgruppe für eine längere Zeit um 15 % oder mehr hinter dem Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen zurückbleiben. Dies gilt aber nur, wenn die Ärzte dafür nicht verantwortlich sind, vielmehr z.B. eine Mengenausweitung auf Grund vermehrter Überweisungen durch andere Vertragsärzte vorliegt. Dabei darf die Kassenärztliche Vereinigung eine gewisse Zeit abwarten und beobachten und muss nur reagieren, wenn vom Umsatz her wesentliche Leistungsbereiche einer Arztgruppe betroffen sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2004, B 6 KA 52/03 R). Nach den Ermittlungen der Kammer kann eine signifikante Mengenausweitung aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Zahlenmaterials vorliegend ausgeschlossen werden. Das Abrechnungsverhalten der Fachgruppe für die praxisklinische Betreuung erweist sich nach der von der Beklagten im Parallelverfahren zum Aktenzeichen S 17 KA 831/16 vorgelegten Zahlenmaterial als über Jahre stabil. Die Bildung von Teilbudgets löst eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung dahin aus, dass sie Verteilungsregelungen, mit denen sie in Verfolgung bestimmter Ziele vom Grundsatz der gleichmäßigen Honorarverteilung abweicht, regelmäßig zu überprüfen hat. Sie hat sie zu ändern bzw. weiterzuentwickeln, wenn sich herausstellt, dass der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird, oder wenn die vorgenommene Einteilung in Teilbudgets dazu führt, dass der Punktwert in einzelnen Bereichen deutlich stärker abfällt als bei dem größten Teil der sonstigen Leistungen und als Grund dafür keine von den jeweiligen Leistungserbringern selbst verursachten Mengenausweitungen erkennbar sind. Eine Korrekturverpflichtung setzt weiter voraus, dass es sich um eine dauerhafte, also nicht nur um eine vorübergehende Entwicklung handelt. Außerdem muss ein vom Umsatz her wesentlicher Leistungsbereich einer Arztgruppe betroffen sein. Der Punktwertabfall muss erheblich sein; nicht jede Punktwertdifferenz zwischen verschiedenen Honorartöpfen gibt Anlass zur Korrektur der Honorarverteilung. Die Kassenärztliche Vereinigung kann zudem berücksichtigen, dass auch bei von den Leistungserbringern nicht mit zu verantwortenden Mengenausweitungen typischerweise Rationalisierungseffekte entstehen, die einen gewissen Ausgleich für den Punktwertabfall darstellen können. Werden Honorartöpfe für Leistungen gebildet, die Ärzte nur auf Überweisung hin erbringen können und bei denen ihnen eine Mitverantwortung für eine Mengenausweitung und damit ein Punktwertabfall nicht zugerechnet werden kann, sieht das BSG im Regelfall Anlass zur Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen um 15 % oder mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 9. September 1998, B 6 KA 55/97 R; Urteil vom 8. Dezember 2010, B 6 KA 42/09 R). Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht dahingehend fortentwickelt, dass generell eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht gilt, die eine Verpflichtung zum Eingreifen begründet, wenn sich bei einer Arztgruppe ein honorarmindernd wirkender dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau ergibt, von dem Punktwertabfall ein wesentlicher Leistungsbereich betroffen ist, die dem Punktwertabfall zugrunde liegende Mengenausweitung nicht von der Arztgruppe selbst zu verantworten ist und die Honorarrückgänge in dem wesentlichen Leistungsbereich nicht durch andere Effekte kompensiert werden (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen BSG, Urteil vom 29. August 2007, B 6 KA 43/06 R; BSG, Beschluss vom 17. September 2008, B 6 KA 62/07 B). Wie lange Kassenärztliche Vereinigungen eine Entwicklung beobachten dürfen, ohne tätig zu werden, bzw. unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt genau eine Kassenärztliche Vereinigung auf eine bestimmte Honorarverteilungsentwicklung reagieren muss, ist angesichts der unvermeidlicherweise relativ unbestimmten Rechtsfolgen der Reaktions- bzw. Anpassungspflicht einer allgemein gültigen Feststellung nicht zugänglich (vgl. BSG, Beschluss vom 17. September 2008, B 6 KA 62/07 B). Soweit ein dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau eine Reaktionspflicht begründet, setzt dies eine dauerhafte Entwicklung voraus. Eine entsprechende Entwicklung kann auch an einem Vergleich bei den Auszahlungsquoten ansetzen (vgl. bereits SG Marburg, Urteile vom 13. April 2018, S 12 KA 95/15, S 12 KA 114-117 u. 121/15 - juris Rdnr. 71; Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2021, S 12 KA 3/18 WA). Eine Korrektur kann regelmäßig nur für die Zukunft gefordert werden (vgl. BSG, Urteile vom 22. Juni 2005, B 6 KA 5/04 R; 11. Dezember 2013, B 6 KA 6/13 R; 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R.). Generell kommt ein Eingreifen einer Reaktionspflicht frühestens dann in Betracht, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die entsprechenden Daten vorliegen (vgl. BSG, Urteile vom 20. Oktober 2004, B 6 KA 30/03 R; 22. Juni 2005, B 6 KA 5/04 R). Nach diesen Maßstäben bestand zur Überzeugung der Kammer eine Reaktionspflicht der Beklagten. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte bei anderen Fachgruppen auf entsprechende Entwicklungen jeweils reagiert hat, beispielsweise mit der Einführung der Quotierungsuntergrenze von 60 % bei den Humangenetikern (vgl. SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2019; S 12 KA 551/17 WA). Bei den streitgegenständlichen GOP handelt es sich um Kernleistungen der Fachgruppe, die auch von der Klägerin in erheblichem Umfang erbracht wurden. Die streitgegenständlichen GOP sind auch Ausdruck einer besonderen Verantwortung der Onkologen, die an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmen. Diese haben nicht nur Sprechstunden zu leisten, sondern einen erheblichen Aufwand für die notwendige und aufwändige Versorgung der betroffenen Patient*innen zu erbringen. Die Sicherstellung – und adäquate Honorierung – dieser Leistungen ist wesentliche Verantwortung der Beklagten – unabhängig von den Kostenpauschalen nach der Onkologie-Vereinbarung. Dementsprechend hält es die Kammer nicht für gerechtfertigt, eine Reaktionsverpflichtung der Beklagten ausschließlich an einem Honorarverlust in Höhe von 15% gegenüber dem Fachgruppendurchschnitt festzumachen. Aus der Onkologie-Vereinbarung ergibt sich bereits, dass die Teilnahme mit einer erhöhten zeitlichen, finanziellen und insbesondere personellen Belastung verbunden ist (§ 1 Abs. 5 Onkologie-Vereinbarung), die sich beispielhaft in einer 24-stündigen Rufbereitschaft sowie der Verpflichtung zur Vorhaltung entsprechender Behandlungsplätze und des entsprechend qualifizierten Pflegepersonals (vgl. § 5 Onkologie-Vereinbarung) manifestiert. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Auszahlungsquoten für die klägerische Fachgruppe im Verhältnis zu den Auszahlungsquoten der übrigen Fachärzte mit RLV dargelegt. Die Bruttohonorarverluste der Internisten mit Schwerpunkt Hämatologie/Onkologie lagen gegenüber den übrigen Fachärzten – trotz des besonderen Versorgungsauftrags nach der Onkologie-Vereinbarung – bei 11% (III/2017), 9,3% (IV/2017), 14% (I/2018), 11,5% (II/2018), 10,6% (III/2018) und 14% (IV/2018). Angesichts dieser Verluste – auch wenn sie die 15%-Grenze knapp nicht überschreiten - steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass aufgrund der soeben genannten Besonderheiten der Fachgruppe eine dauerhafte Quotierung der praxisklinischen Betreuung auf Quoten um 60% von der Klägerin nicht hingenommen werden musste. Soweit der Umfang der Quotierung angegriffen wird, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen GOP 01510-01512 EBM eine Stützungsverpflichtung der Beklagten zumindest ab dem Zeitpunkt bestanden hat, als ersichtlich war, dass eine Auszahlungsquote von mehr als 60% dauerhaft nicht erreicht werden würde. Die Ermittlungen der Kammer haben ergeben, dass die niedrige Auszahlungsquote um die 60% sich bereits im Jahr 2012 manifestiert hatte. Aufgrund der fortbestehenden Systematik, die jeweils an das Vorjahresquartal anknüpft, war nicht damit zu rechnen, dass bei gleichmäßiger Mengenentwicklung eine deutliche Erhöhung der Quote zustande kommen könnte. Dies löst zur Überzeugung der Kammer eine Reaktionspflicht der Beklagten spätestens in den streitgegenständlichen Quartalen aus. Aus diesen Gründen musste die Klage Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honorars für die Quartale III/17 bis IV/18, insbesondere um die Gewährung einer Sonderregelung. Bei der Klägerin handelt es sich um eine hämatologisch-onkologische Schwerpunktpraxis mit einer zusätzlichen hausärztlichen Zulassung, die als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Die Klägerin legte jeweils Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale III/17 und IV/17 sowie I/18- IV/18 ein. Die Regelleistungsvolumina (RLV) stellten sich wie folgt dar: Quartal III/2017 Arzt Arztbezogenes RLV – Obergrenze - Arztbezogenes RLV –angefordert Abweichung (Über-/Unterschreitung) C. 16.446,35 € 16.207,55 € -238,80 € A. 32.539,31 € 60.345,53 € +27.806,22 € B. 39.902,24 € 70.074,71 € +30.172,47 € Praxis 88.887,90 € 146.627,79 € +57.739,89 € Quartal IV/2017 Arzt Arztbezogenes RLV –Obergrenze Arztbezogenes RLV – angefordert Abweichung (Über-/Unterschreitung C. 16.825,99 € 17.306,06 € +480,07 € A. 38.894,76 € 70.069,54 € +31.174,78 € B. 38.284,15 € 60.222,45 € +21.938,30 € Praxis 94.004,90 € 147.598,05 € +53.593,15 € Quartal I/2018 Arzt Arztbezogenes RLV – Obergrenze - Arztbezogenes RLV –angefordert Abweichung (Über-/Unterschreitung) C. 23.986,28 € 46.057,80 € +22.071,52 € A. 29.939,78 € 55.697,02 € +25.757,24 € B. 33.240,54 € 57.726,78 € +24.486,24 € Praxis 87.166,60 € 159.481,60 € +72.315,00 € Quartal II/2018 Arzt Arztbezogenes RLV – Obergrenze - Arztbezogenes RLV –angefordert Abweichung (Über-/Unterschreitung) C. 29.693,30 € 54.084,79 € +24.391,49 € A. 33.909,74 € 60.878,64 € +26.968,90 € B. 34.551,61 € 57.161,59 € +22.609,98 € Praxis 98.154,65 € 172.125,02 € +73.970,37 € Quartal III/2018 Arzt Arztbezogenes RLV – Obergrenze - Arztbezogenes RLV –angefordert Abweichung (Über-/Unterschreitung) C. 34.452,01 € 74.612,58 € +40.160,57 € A. 33.913,33 € 53.195,89 € +19.282,56 € B. 32.927,52 € 51.528,18 € +18.600,66 € Praxis 101.292,86 € 179.336,65 € +78.043.79 € Quartal IV/2018 Arzt Arztbezogenes RLV – Obergrenze - Arztbezogenes RLV –angefordert Abweichung (Über-/Unterschreitung) C. 36.070,93 € 75.993,09 € +39.922,16 € A. 31.589,34 € 59.248,19 € +27.658,85 € B. 29.087,57 € 53.367,63 € +24.280,06 € Praxis 96.747,84 € 188.608,91 € +91.861,07 € Die Klägerin legte dar, dass die auf der Grundlage von durchschnittlichen Arztgruppen-Fallwerten basierende RLV-Ermittlung besonders spezialisierte Praxen mit breitem Leistungsspektrum benachteiligen würde, weil das RLV das spezialisierte Versorgungsangebot (hämatologisch-onkologische Schwerpunktpraxis) nicht abbilde. Sie sei daher mit dem Durchschnitt der heterogenen Prüfgruppe 33-07 nicht vergleichbar. Eine gute apparative Ausstattung und hohe Versorgungsqualität hätten höhere Kosten zur Folge, die eine angemessene Entlohnung der ärztlichen Tätigkeit erfordere. Die Klägerin rügte insbesondere, dass die Leistungen der praxisklinischen Betreuung (GOP 01510-01512 EBM) nur quotiert vergütet worden seien. Sie machte darüber hinaus Praxisbesonderheiten geltend (GOP 01511 Praxisklinische Betreuung, GOP 02100 Infusion, GOP 13491 -- 13502 Hämato-/Onkologische GOP), denn sie würde die Vergleichswerte der Fachgruppe um mehr als 20 % überschreiten. Für das Quartal III/17 und IV/17 wurde jeweils ein korrigierter Honorarbescheid versandt. Die Beklagte wies die Widersprüche mit zwei Widerspruchsbescheiden, jeweils vom 19. Februar 2020 zurück. Die Voraussetzungen für eine Sonderregelung lägen nicht vor. Es sei festzustellen, dass die Leistungen nach den GOP 13490 bis 13502 EBM dem Fachkapitel der Fachgruppe (Schwerpunktorientierte internistische Versorgung, Kapitel 13.3.4 EBM Hämato-/Onkologische Gebührenordnungspositionen) entstammten. Diese Leistungen seien demnach als fachgruppentypisch anzusehen, so dass eine Sonderregelung mangels Anerkennung dieser als Praxisbesonderheiten ausscheide. Für die Leistungen nach den GOP 02100 bis 02120 EBM (u.a. Infusion, Programmierung Medikamentenpumpe) sei anzumerken, dass diese dem Kapitel II EBM — Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen — entstammten. Diese Leistungen seien nach der Präambel des Facharztkapitels 13 (13.1 EBM) von allen Ärzten der Facharztgruppe berechnungsfähig. Somit seien auch diese Leistungen als fachgruppentypische Leistungen anzusehen und einer Sonderregelung nicht zugänglich. Die Leistungen der GOP 01510 bis 01512 EBM (Praxisklinische Betreuung) unterfielen hingegen nicht dem RLV. Die Quotierung der praxisklinischen Beobachtung/Betreuung sei ist nicht zu beanstanden. Es handele sich hierbei um sog. „freie Leistungen", die in Anlage 2 zum HVM festgelegt seien und innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), aber außerhalb des RLV bzw. der QZV vergütet würden. Das für die Finanzierung der "freien Leistungen" erforderliche Honorarvolumen werde arztgruppenbezogen gemäß Teil A Nr. 6 der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildet. Sofern dieses Honorarvolumen im Abrechnungsquartal überschritten werde, erfolge eine Quotierung der freien Leistungen. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 22. Mai 2020 zum Sozialgericht Marburg erhobene Klage. Mit Beschluss vom 15. April 2021 hat das Gericht der Klägerin wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Ausweislich der Ermittlungen in den Parallelverfahren zu den Aktenzeichen S 17 KA 831/16 und S 17 KA 881/16, die die Kammer auch zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht hat, stellten sich die Auszahlungsquoten für die GOP 01510-01512 EBM sowie die Fallzahl- und Mengenentwicklung in der Fachgruppe der Klägerin wie folgt dar. Entwicklung der Quoten für die freie Leistung nach GOP 01510 - 01512 für die FG Hämatologen/Onkologen und FG Rheumatologen in 2010 bis 2020 Quartal Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie 4/2010 65,070% 1/2011 66,668% 2/2011 74,160% 3/2011 75,787% 4/2011 69,033% 1/2012 62,629% 2/2012 67,454% 3/2012 64,372% 4/2012 59,666% 1/2013 58,457% 2/2013 63,733% 3/2013 61,341% 4/2013 62,259% 1/2014 57,725% 2/2014 62,850% 3/2014 60,693% 4/2014 62,926% 1/2015 57,214% 2/2015 59,960% 3/2015 59,389% 4/2015 55,140% 1/2016 55,580% 2/2016 57,263% 3/2016 60,513% 4/2016 56,483% 1/2017 51,028% 2/2017 59,878% 3/2017 59,734% 4/2017 62,542% 1/2018 53,425% 2/2018 57,907% 3/2018 59,664% 4/2018 50,853% 1/2019 55,178% 2/2019 60,774% 3/2019 57,365% 4/2019 67,573% 1/2020 50,205% 2/2020 81,732% 3/2020 70,266% 4/2020 69,132% Fallzahlentwicklung/ Anzahl Fälle mit Abrechnung der GOP 01510 - 01512 EBM Quartal Anzahl Fälle der Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie 1/2014 4.965 2/2014 4.936 3/2014 5.081 4/2014 4.971 1/2015 5.185 2/2015 5.167 3/2015 5.370 4/2015 5.450 1/2016 5.486 2/2016 5.529 3/2016 5.405 4/2016 5.406 1/2017 5.581 2/2017 5.309 3/2017 5.353 4/2017 5.227 1/2018 5.321 2/2018 5.276 3/2018 5.288 4/2018 5.231 1/2019 5.236 2/2019 5.325 3/2019 5.379 4/2019 5.287 1/2020 5.390 2/2020 5.189 3/2020 5.401 4/2020 5.367 Mengenentwicklung bezogen auf die Abrechnung mit GOP 01510 - 01512 EBM Abrechnungshäufigkeiten der GOP 01510 bis 01512 EBM Quartal FG Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie 1/2012 18.183 2/2012 18.048 3/2012 18.605 4/2012 18.521 1/2013 18.884 2/2013 19.340 3/2013 19.758 4/2013 18.612 1/2014 19.251 2/2014 19.095 3/2014 20.084 4/2014 18.941 1/2015 19.831 2/2015 19.137 3/2015 20.578 4/2015 20.926 1/2016 20.932 2/2016 20.825 3/2016 20.136 4/2016 20.002 1/2017 21.184 2/2017 19.469 3/2017 19.388 4/2017 18.370 1/2018 19.295 2/2018 18.824 3/2018 19.427 4/2018 18.409 1/2019 18.817 2/2019 18.408 3/2019 19.050 4/2019 18.376 1/2020 19.182 2/2020 18.292 3/2020 19.139 4/2020 18.702 Summe 694.021 Die Klägerin trägt erneut vor, dass ihre Praxiskonstellation mit dem Durchschnitt der heterogenen Prüfgruppe 33-07 nicht vergleichbar sei. Es bestünden Praxisbesonderheiten. Die Überschreitung des praxisindividuellen RLV beruhe darauf, dass in einem besonderen Maß spezielle Leistungen erbracht würden. Diese speziellen Leistungen beruhten auf besonderen (Zusatz-)Qualifikationen und besonderen Praxisausstattungen. Die Klägerin beantragt, die Honorarbescheide für die Quartale III/17 bis IV/18 in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 19.02.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In den streitgegenständlichen Quartalen hätten sich insgesamt 19 (bzw. im Jahr 2018 20) Praxen in der Honoraruntergruppe 33-07 befunden, von denen 12 Praxen rein hämatologisch/onkologisch tätig bzw. zugelassen seien. Diese 10 fachqleichen BAG und 2 Einzelpraxen könnten nur aus dem entsprechenden Fachkapitel abrechnen. Bei den restlichen 7 bzw. 8 fachübergreifenden Praxen liege der Schwerpunkt nach Berücksichtigung der jeweiligen Fachkapitel ebenfalls im hämatologisch/onkologischen Bereich, auch wenn hier einzelne Ärzte in der jeweiligen Praxis aus anderen Fachkapiteln abrechneten. Alle diese Praxen erbrächten jeweils Leistungen nach den GOP 13491 und 13492 EBM. Die seitens des Gerichts angesprochene abweichende Darstellung in der Frequenzstatistik lasse sich wie folgt erklären: „Fachgleiche BAG erhielten einen Zuschlag von 10% auf die Grundpauschale. Diese werde in den Honorarunterlagen mit einem Kennzeichnungszusatz „R" wiedergegeben, sprich 13491 R bzw. 13492R. Die Klägerin sei hingegen eine fachungleiche BAG, weshalb hier kein Zuschlag auf die Grundpauschale gewährt worden sei und es bei der GOP 13491/13492 ohne den Zusatz R bleibe. Es treffe nicht zu, dass in der Prüfgruppe nur Teile der Praxen die Grundpauschalen nach den GOP 13491 und 13492 EBM abrechneten. Bei den 10 fachgleichen Praxen sei der Zusatz R drangehängt, so dass diese nicht in der Frequenzstatistik der Klägerin ausgewiesen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.