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Urteil

B 14 AS 28/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Mindestelterngeld ist bei Leistungen nach dem SGB II nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Rückausnahmevoraussetzungen nicht vorliegen. • Die gesetzliche Differenzierung, das Mindestelterngeld bei SGB II- und SGB XII-Leistungen anders zu behandeln als bei anderen bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen, verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht; sie ist durch den Nachranggrundsatz der Existenzsicherung gerechtfertigt. • Bei der Bedarfsermittlung nach dem SGB II ist Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen; eine Durchschnittsbildung auf die Kinder ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Mindestelterngeld als Einkommen bei SGB II-Leistungen • Das Mindestelterngeld ist bei Leistungen nach dem SGB II nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Rückausnahmevoraussetzungen nicht vorliegen. • Die gesetzliche Differenzierung, das Mindestelterngeld bei SGB II- und SGB XII-Leistungen anders zu behandeln als bei anderen bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen, verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht; sie ist durch den Nachranggrundsatz der Existenzsicherung gerechtfertigt. • Bei der Bedarfsermittlung nach dem SGB II ist Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen; eine Durchschnittsbildung auf die Kinder ist ausgeschlossen. Die verheirateten Kläger (Eltern) mit vier minderjährigen Kindern bezogen seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nach Geburt des jüngsten Kindes erhielt die Klägerin Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags (150 Euro). Das Jobcenter berücksichtigte dieses Mindestelterngeld ab 1.1.2011 als Einkommen und setzte die Leistungen für Juli 2011 entsprechend herab. Die Kläger erhoben Widerspruch und klagten auf Zahlung höherer Leistungen ohne Anrechnung des Elterngeldes. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klagen ab; vor dem Bundessozialgericht rügen die Kläger Verletzungen von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und des Sozialstaatsprinzips und verlangen die Nichtanrechnung des Mindestelterngeldes für Juli 2011. • Zulässigkeit: Die Revisionen sind zulässig, streitiger Zeitraum ist Juli 2011; alle Kinder waren als Mitbetroffene durch die Eltern am Verfahren beteiligt. • Rechtsgrundlage: Anspruchsgrundlagen für Leistungen sind §§ 7 ff., 9, 11 ff. SGB II; Bedarfe und anrechenbare Beträge wurden nach den einschlägigen Vorschriften berechnet (§§ 20, 22, 23 SGB II; § 11 Abs.1 SGB II für Kindergeld). • Berechnung: Nach Abzug des Kindergeldes verbleiben für die Kinder ungeförderte Bedarfe; dem Gesamtbedarf ist das anrechenbare Erwerbs- und Elterngeld gegenüberzustellen; das Mindestelterngeld wurde rechnerisch zutreffend berücksichtigt (150 Euro abzüglich Pauschalen). • Normenkonstellation: § 10 Abs.5 Satz1 BEEG (iVm § 2 BEEG) schließt die bisherige Anrechnungsfreiheit des Mindestelterngeldes für SGB II/SGB XII-Leistungen aus; die gesetzliche Rückausnahme greift nur, wenn das vorgeburtliche Erwerbseinkommen maßgeblich berücksichtigt worden ist, was hier nicht der Fall war. • Verfassungsmäßigkeit: Prüfmaßstab ist Art.3 Abs.1 GG; die Differenzierung ist typisierend und unterliegt keiner besonders strengen Prüfung. Die Ungleichbehandlung ist durch den Nachranggrundsatz der Existenzsicherung gerechtfertigt, da SGB II/ XII als unterstes Auffangnetz vorrangige Leistungen berücksichtigen dürfen. • Weitere Verfassungsfragen: Weder Art.6 Abs.1 GG noch das Sozialstaatsprinzip verbietet die differenzierte Regelung; eine Übergangsregelung war verfassungsrechtlich nicht erforderlich. • Folgen: Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß anzuwenden; die angefochtenen Entscheidungen des LSG und SG sind daher nicht zu beanstanden. Die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen. Die Anrechnung des Mindestelterngeldes als Einkommen für die Bemessung der SGB II-Leistungen im Juli 2011 war rechtlich und verfassungsgemäß. Die gesetzlichen Regelungen (§ 10 Abs.5 BEEG iVm §§ 11 ff. SGB II) rechtfertigen die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Sozialleistungen; die Berechnung der Leistungshöhe durch das Jobcenter war folglich zutreffend. Kosten sind nicht zu erstatten.