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Urteil

S 11 AS 808/17

Sozialgericht Konstanz, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für eine Notbevorratung. 2 Der am ... März 1968 geborene Kläger bezieht seit Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte gewährte mit Bewilligungsbescheid vom 11. Juli 2016 und Änderungsbescheid vom 20. Juli 2016 vorläufige Leistungen für August 2016 bis Januar 2017; mit Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2017 gewährte er Leistungen für Februar bis Juli 2017. Mit Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2017 gewährte der Beklagte endgültig die Leistungen für August 2016 bis Januar 2017. 3 Mit Schreiben vom 9. November 2016 beantragte der Kläger Kostenvorschuss und -übernahme für eine Notbevorratung gemäß des neuen Zivilschutzkonzepts des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Die Bundesregierung habe die Bevorratung von Lebensmitteln und Wasser pro Person für den Notfall/Krise/ausgerufenen Notstand für 10 Tage dringend empfohlen. Er beantrage, ihm 200 EUR zu überweisen. Er werde mit dem Geld Lebensmittel und Wasser für 14 Tage anschaffen. 4 Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 18. November 2016 ab, den Bewilligungsbescheid vom 11. Juli 2016 zu ändern. Ein Mehrbedarf für unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen (§ 21 Abs. 6 SGB II) bestehe nicht. Kosten insbesondere für Ernährung seien konkret bereits im Regelbedarf enthalten. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und verwies zur Begründung darauf, dass der Bedarf einer dringenden Empfehlung der Bundesregierung entspreche. Er mache keinen Mehrbedarf geltend, sondern einen Erstbeschaffungsbedarf (einmaliger Bedarf). Ein Notstand könne jederzeit unerwartet eintreffen. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2016 lehnte der Beklagte, im Wesentlichen mit der gleichen Begründung, den Antrag auch als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ab. Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. November 2016 in der Fassung vom 23. Dezember 2016 zurück. 6 Der Kläger hat am 20. April 2017 Klage erhoben und zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 11 AS 829/17 ER) gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Angaben. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2016 in der Gestalt des Bescheides des Beklagten vom 23. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, zusätzliche Leistungen für die Kosten für eine Notbevorratung i.H.v. 200,00 EUR zu übernehmen 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzulehnen. 11 Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren. 12 Den Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 9. Mai 2017 wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt. 13 Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung. 15 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die hier allein in Frage kommenden Mehrbedarfe umfassen nach § 21 Abs. 1 SGB II Bedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 7 SGB II, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. In Frage kommt danach nur ein Leistungsbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. 16 Bei dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II handelt es sich um keinen eigenständigen und von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgetrennten Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 6/12 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 12; BSG, Urteil vom 5. August 2015, B 4 AS 9/15 R). Dementsprechend ist der Antrag des Klägers im Schreiben vom 9. November 2016 als Antrag auf Änderung des Bewilligungsbescheides vom 11. Juli 2016 anzusehen (Antrag nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Der Beklagte hat ihn mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. November 2016 auch als solchen behandelt und eine Abänderung des Bewilligungsbescheides abgelehnt. Zeitlich umfasst der Antrag damit den Bewilligungszeitraum von August 2016 bis Januar 2017. 17 Durch den Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2017 über die endgültige Leistungsbewilligung für August 2016 bis Januar 2017 haben sich der Bewilligungsbescheid vom 11. Juli 2016 und der Änderungsbescheid vom 20. Juli 2016 über die vorläufige Leistungsgewährung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch bzw. seit 1. August 2016 § 41a SGB II) erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X, vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 2016, B 14 AS 28/15 R). Stattdessen ist der Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2017 nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, B 14 AS 13/14 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 86 zum entsprechenden Fall nach § 96 Abs. 1 SGG). Gegen diesen richtete sich der Widerspruch und nunmehr auch die Klage. 18 Der Bescheid vom 18. November 2016 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor. 19 Das Gericht geht zunächst davon aus, dass ein laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. 20 In der Gesetzesbegründung der Vorschrift (BT-Drs. 17/1465, S. 9) wird hinsichtlich des laufenden Bedarfs ausgeführt, dass es sich um einen „regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen“ Bedarf handeln müsse. Weiter soll für die Beurteilung der Regelmäßigkeit auf den Bewilligungsabschnitt abgestellt werden. Eine solche Betrachtungsweise wird in der Literatur (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21, Rn. 82) als zu eng kritisiert, wobei aber verlangt wird, dass der Bedarf „mehrfach“ bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs „häufiger“ auftritt. So wird ein regelmäßig wiederkehrender Bedarf in der Literatur „ausnahmsweise“ auch noch angenommen, wenn der Bedarf in aufeinander folgenden Bewilligungsabschnitten entsteht (Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, Stand 05/11, § 21 SGB II, Rn. 74; ähnlich S. Knickrehm/Hahn in Eicher, 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 68). Eine weitere Meinung (von Boetticher/Münder in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 21 Rn. 42) hält einen Zeitraum von ca. ein bis zwei Jahren, in dem der Bedarf erneut anfällt, für ausreichend. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 4/14 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 19; BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, B 4 AS 27/14 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 21) betont, dass die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. 21 Zu berücksichtigen ist hier, dass die Vorräte an Wasser und Lebensmitteln in gewissen Abständen erneuert werden müssen, da die Haltbarkeit begrenzt ist. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe rät hierzu: 22 „Ein Mensch kann unter Umständen drei Wochen ohne Nahrung auskommen, aber nur vier Tage ohne Flüssigkeit. Halten Sie pro Person ca. 14 Liter Flüssigkeit je Woche vorrätig. Geeignete Getränke sind Mineralwasser, Fruchtsäfte, länger lagerfähige Getränke. Keine Experimente. Halten Sie vor allem Lebensmittel und Getränke vorrätig, die Sie und Ihre Familie auch normalerweise nutzen. Strom weg?! Achten Sie darauf, dass Esswaren auch ohne Kühlung länger gelagert werden können und ein Großteil ihres Vorrats auch kalt gegessen werden kann. Alle Lebensmittel sollten ohne Kühlung längerfristig haltbar sein. Achten Sie auf das Mindesthaltbarkeitsdatum. Beschriften Sie Lebensmittel ohne Kennzeichnung mit dem Einkaufsdatum.“ (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe [Hrsg.], Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen, www.bbk.bund.de) 23 Geht man von jährlichen Bewilligungszeiträumen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II) und einem Austausch zumindest des Wassers und eines Teils der Lebensmittel innerhalb von bis zu 2 Jahren aus, dann tritt der Bedarf in aufeinanderfolgenden Bewilligungszeiträumen ein. 24 Die Frage kann letztlich offen gelassen werden. Der Bedarf ist jedenfalls nicht unabweisbar. 25 Der Mehrbedarf ist nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Mit der Einführung des Härtefallmehrbedarfs in § 21 Abs. 6 SGB II ist der Gesetzgeber nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der im Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175) getroffenen Vorgabe nachgekommen, im SGB II selbst sicherzustellen, dass auch in atypischen Bedarfslagen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden. Damit soll gewährleistet werden, dass über die typisierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II hinaus und jenseits der Möglichkeit, vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch ein Darlehen aufzufangen, solche Bedarfe im System des SGB II gedeckt werden, die entweder der Art oder der Höhe nach bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt sind (BSG, Urteil vom 20. Januar 2016, B 14 AS 8/15 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 25. 26 Das Gericht kann offen lassen, ob die Unabweisbarkeit schon deswegen zu verneinen ist, weil es sich um eine bloße Empfehlung der Bundesregierung handelt, der nur ein Teil der Bevölkerung folgen wird. Ebenfalls keiner näheren Erörterung bedarf der Umstand, dass die private Bevorratung neben die unmittelbaren staatlichen Vorsorgemaßnahmen für den Katastrophenfall tritt und diese nur ergänzend soll. Jedenfalls ist der Kläger nach seinen finanziellen Möglichkeiten in der Lage, den Bedarf durch Einsparmöglichkeiten selbst zu decken, und dieser weicht auch seiner Höhe nach nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf ab. 27 Die Kosten für die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfohlenen 14 Liter Flüssigkeit (Wasser) sind überschaubar und fallen nicht weiter ins Gewicht. Der Kläger kann in Plastikflaschen angebotenes Mineralwasser kaufen oder selbst Wasser in geeignete Flaschen füllen. Bei den festen Lebensmitteln besteht die Möglichkeit, Konserven oder sonstige haltbare Lebensmittel zu kaufen, diese dann aber vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums zu verbrauchen. Damit ersetzen die für die Notbevorratung angeschafften Lebensmittel solche, die der Kläger ohnehin hätte kaufen müssen. Es werden lediglich Ausgaben zeitlich vorverlegt, d.h. der Kläger muss, um eine gewisse Bevorratung vorzunehmen, Aufwendungen zu einem früheren Zeitpunkt tätigen, als er diese sonst vorgenommen hätte. Hinzu kommt, dass länger haltbare Lebensmittel teurer sein können als solche, die in kürzeren Zeiträumen verbraucht werden müssen, doch hält sich auch dies in engen Grenzen. 28 Es ist nicht zu erkennen, dass die damit entstehenden Kosten vom Kläger nicht aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erbracht werden können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Ausgaben nicht auf einmal vorgenommen werden müssen, sondern der Vorrat nach und nach aufgebaut werden kann. Eine besondere Eilbedürftigkeit, den Vorrat anzulegen, besteht nicht, wie das Gericht bereits im Beschluss des Eilverfahrens ausgeführt hat. Im konkreten Einzelfall des Klägers ist bedeutsam, dass er erwerbstätig ist und ihm aus dem Einkommen im maßgeblichen Zeitraum ein monatlicher Freibetrag von 209,58 EUR (so der Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2017 für den Zeitraum August 2016 bis Januar 2017) zur Verfügung stand. Dieser Betrag kann, zusätzlich zu den grundsätzlich zumutbaren Umschichtungen innerhalb des Regelbedarfs, für den Aufbau des Vorrats eingesetzt werden. Damit können selbst die vom Kläger selbst veranschlagten 200,00 EUR, welche dem Gericht als eher hoch angesetzt erscheinen, über einen längeren Zeitraum verteilt, problemlos erbracht werden. 29 Auch die Voraussetzungen für eine abweichende Leistungserbringung nach § 24 Abs. 1 SGB II liegen nicht vor. Hierüber entschied die Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2016. Die Leistung stellt einen eigenständigen Streitgegenstand dar (vgl. Blüggel in: Eicher, a.a.O., § 24 Rn. 66). Auch dieser Bescheid ist rechtmäßig. 30 Voraussetzung hierfür wäre die Annahme eines einmaligen Bedarfs, an dem - wie dargelegt worden ist - das Gericht zweifelt. Aber selbst, wenn dies anzunehmen wäre, würde ein auf § 24 Abs. 1 SGB II gestützter Anspruch daran scheitern, dass es an der Unabweisbarkeit im konkreten Fall fehlt. Die Unabweisbarkeit wird in gleicher Weise verstanden wie in § 21 Abs. 6 SGB II (Blüggel, a.a.O., § 24 Rn. 51 f; Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 24 Rn. 38). Hieran fehlt es angesichts der überschaubaren Kosten. Auch insoweit sind Umschichtungen innerhalb des Regelbedarfs denkbar. Außerdem steht dem Kläger der monatliche Freibetrag aus den Einkünften seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung, welcher im Zeitraum Februar bis Juli 2017 ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 11. Januar 2017 zwar weniger als im Leistungszeitraum zuvor, aber immerhin noch 190,00 EUR beträgt. 31 Damit hat die Klage keinen Erfolg haben können. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 33 Die Berufung bedürfte der Zulassung, da der Beschwerdegegenstand 750,00 EUR nicht übersteigt und auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), denn maßgeblich sind für die Unabweisbarkeit die konkreten Umstände des Einzelfalls, damit maßgeblich die individuellen finanziellen Verhältnisse des Klägers. Die Entscheidung wird damit durch die Besonderheiten des Einzelfalles bestimmt. Auch weicht die Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Gründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung. 15 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die hier allein in Frage kommenden Mehrbedarfe umfassen nach § 21 Abs. 1 SGB II Bedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 7 SGB II, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. In Frage kommt danach nur ein Leistungsbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. 16 Bei dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II handelt es sich um keinen eigenständigen und von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgetrennten Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 6/12 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 12; BSG, Urteil vom 5. August 2015, B 4 AS 9/15 R). Dementsprechend ist der Antrag des Klägers im Schreiben vom 9. November 2016 als Antrag auf Änderung des Bewilligungsbescheides vom 11. Juli 2016 anzusehen (Antrag nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Der Beklagte hat ihn mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. November 2016 auch als solchen behandelt und eine Abänderung des Bewilligungsbescheides abgelehnt. Zeitlich umfasst der Antrag damit den Bewilligungszeitraum von August 2016 bis Januar 2017. 17 Durch den Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2017 über die endgültige Leistungsbewilligung für August 2016 bis Januar 2017 haben sich der Bewilligungsbescheid vom 11. Juli 2016 und der Änderungsbescheid vom 20. Juli 2016 über die vorläufige Leistungsgewährung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch bzw. seit 1. August 2016 § 41a SGB II) erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X, vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 2016, B 14 AS 28/15 R). Stattdessen ist der Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2017 nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, B 14 AS 13/14 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 86 zum entsprechenden Fall nach § 96 Abs. 1 SGG). Gegen diesen richtete sich der Widerspruch und nunmehr auch die Klage. 18 Der Bescheid vom 18. November 2016 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor. 19 Das Gericht geht zunächst davon aus, dass ein laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. 20 In der Gesetzesbegründung der Vorschrift (BT-Drs. 17/1465, S. 9) wird hinsichtlich des laufenden Bedarfs ausgeführt, dass es sich um einen „regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen“ Bedarf handeln müsse. Weiter soll für die Beurteilung der Regelmäßigkeit auf den Bewilligungsabschnitt abgestellt werden. Eine solche Betrachtungsweise wird in der Literatur (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21, Rn. 82) als zu eng kritisiert, wobei aber verlangt wird, dass der Bedarf „mehrfach“ bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs „häufiger“ auftritt. So wird ein regelmäßig wiederkehrender Bedarf in der Literatur „ausnahmsweise“ auch noch angenommen, wenn der Bedarf in aufeinander folgenden Bewilligungsabschnitten entsteht (Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, Stand 05/11, § 21 SGB II, Rn. 74; ähnlich S. Knickrehm/Hahn in Eicher, 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 68). Eine weitere Meinung (von Boetticher/Münder in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 21 Rn. 42) hält einen Zeitraum von ca. ein bis zwei Jahren, in dem der Bedarf erneut anfällt, für ausreichend. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 4/14 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 19; BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, B 4 AS 27/14 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 21) betont, dass die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. 21 Zu berücksichtigen ist hier, dass die Vorräte an Wasser und Lebensmitteln in gewissen Abständen erneuert werden müssen, da die Haltbarkeit begrenzt ist. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe rät hierzu: 22 „Ein Mensch kann unter Umständen drei Wochen ohne Nahrung auskommen, aber nur vier Tage ohne Flüssigkeit. Halten Sie pro Person ca. 14 Liter Flüssigkeit je Woche vorrätig. Geeignete Getränke sind Mineralwasser, Fruchtsäfte, länger lagerfähige Getränke. Keine Experimente. Halten Sie vor allem Lebensmittel und Getränke vorrätig, die Sie und Ihre Familie auch normalerweise nutzen. Strom weg?! Achten Sie darauf, dass Esswaren auch ohne Kühlung länger gelagert werden können und ein Großteil ihres Vorrats auch kalt gegessen werden kann. Alle Lebensmittel sollten ohne Kühlung längerfristig haltbar sein. Achten Sie auf das Mindesthaltbarkeitsdatum. Beschriften Sie Lebensmittel ohne Kennzeichnung mit dem Einkaufsdatum.“ (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe [Hrsg.], Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen, www.bbk.bund.de) 23 Geht man von jährlichen Bewilligungszeiträumen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II) und einem Austausch zumindest des Wassers und eines Teils der Lebensmittel innerhalb von bis zu 2 Jahren aus, dann tritt der Bedarf in aufeinanderfolgenden Bewilligungszeiträumen ein. 24 Die Frage kann letztlich offen gelassen werden. Der Bedarf ist jedenfalls nicht unabweisbar. 25 Der Mehrbedarf ist nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Mit der Einführung des Härtefallmehrbedarfs in § 21 Abs. 6 SGB II ist der Gesetzgeber nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der im Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175) getroffenen Vorgabe nachgekommen, im SGB II selbst sicherzustellen, dass auch in atypischen Bedarfslagen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden. Damit soll gewährleistet werden, dass über die typisierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II hinaus und jenseits der Möglichkeit, vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch ein Darlehen aufzufangen, solche Bedarfe im System des SGB II gedeckt werden, die entweder der Art oder der Höhe nach bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt sind (BSG, Urteil vom 20. Januar 2016, B 14 AS 8/15 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 25. 26 Das Gericht kann offen lassen, ob die Unabweisbarkeit schon deswegen zu verneinen ist, weil es sich um eine bloße Empfehlung der Bundesregierung handelt, der nur ein Teil der Bevölkerung folgen wird. Ebenfalls keiner näheren Erörterung bedarf der Umstand, dass die private Bevorratung neben die unmittelbaren staatlichen Vorsorgemaßnahmen für den Katastrophenfall tritt und diese nur ergänzend soll. Jedenfalls ist der Kläger nach seinen finanziellen Möglichkeiten in der Lage, den Bedarf durch Einsparmöglichkeiten selbst zu decken, und dieser weicht auch seiner Höhe nach nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf ab. 27 Die Kosten für die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfohlenen 14 Liter Flüssigkeit (Wasser) sind überschaubar und fallen nicht weiter ins Gewicht. Der Kläger kann in Plastikflaschen angebotenes Mineralwasser kaufen oder selbst Wasser in geeignete Flaschen füllen. Bei den festen Lebensmitteln besteht die Möglichkeit, Konserven oder sonstige haltbare Lebensmittel zu kaufen, diese dann aber vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums zu verbrauchen. Damit ersetzen die für die Notbevorratung angeschafften Lebensmittel solche, die der Kläger ohnehin hätte kaufen müssen. Es werden lediglich Ausgaben zeitlich vorverlegt, d.h. der Kläger muss, um eine gewisse Bevorratung vorzunehmen, Aufwendungen zu einem früheren Zeitpunkt tätigen, als er diese sonst vorgenommen hätte. Hinzu kommt, dass länger haltbare Lebensmittel teurer sein können als solche, die in kürzeren Zeiträumen verbraucht werden müssen, doch hält sich auch dies in engen Grenzen. 28 Es ist nicht zu erkennen, dass die damit entstehenden Kosten vom Kläger nicht aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erbracht werden können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Ausgaben nicht auf einmal vorgenommen werden müssen, sondern der Vorrat nach und nach aufgebaut werden kann. Eine besondere Eilbedürftigkeit, den Vorrat anzulegen, besteht nicht, wie das Gericht bereits im Beschluss des Eilverfahrens ausgeführt hat. Im konkreten Einzelfall des Klägers ist bedeutsam, dass er erwerbstätig ist und ihm aus dem Einkommen im maßgeblichen Zeitraum ein monatlicher Freibetrag von 209,58 EUR (so der Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2017 für den Zeitraum August 2016 bis Januar 2017) zur Verfügung stand. Dieser Betrag kann, zusätzlich zu den grundsätzlich zumutbaren Umschichtungen innerhalb des Regelbedarfs, für den Aufbau des Vorrats eingesetzt werden. Damit können selbst die vom Kläger selbst veranschlagten 200,00 EUR, welche dem Gericht als eher hoch angesetzt erscheinen, über einen längeren Zeitraum verteilt, problemlos erbracht werden. 29 Auch die Voraussetzungen für eine abweichende Leistungserbringung nach § 24 Abs. 1 SGB II liegen nicht vor. Hierüber entschied die Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2016. Die Leistung stellt einen eigenständigen Streitgegenstand dar (vgl. Blüggel in: Eicher, a.a.O., § 24 Rn. 66). Auch dieser Bescheid ist rechtmäßig. 30 Voraussetzung hierfür wäre die Annahme eines einmaligen Bedarfs, an dem - wie dargelegt worden ist - das Gericht zweifelt. Aber selbst, wenn dies anzunehmen wäre, würde ein auf § 24 Abs. 1 SGB II gestützter Anspruch daran scheitern, dass es an der Unabweisbarkeit im konkreten Fall fehlt. Die Unabweisbarkeit wird in gleicher Weise verstanden wie in § 21 Abs. 6 SGB II (Blüggel, a.a.O., § 24 Rn. 51 f; Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 24 Rn. 38). Hieran fehlt es angesichts der überschaubaren Kosten. Auch insoweit sind Umschichtungen innerhalb des Regelbedarfs denkbar. Außerdem steht dem Kläger der monatliche Freibetrag aus den Einkünften seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung, welcher im Zeitraum Februar bis Juli 2017 ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 11. Januar 2017 zwar weniger als im Leistungszeitraum zuvor, aber immerhin noch 190,00 EUR beträgt. 31 Damit hat die Klage keinen Erfolg haben können. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 33 Die Berufung bedürfte der Zulassung, da der Beschwerdegegenstand 750,00 EUR nicht übersteigt und auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), denn maßgeblich sind für die Unabweisbarkeit die konkreten Umstände des Einzelfalls, damit maßgeblich die individuellen finanziellen Verhältnisse des Klägers. Die Entscheidung wird damit durch die Besonderheiten des Einzelfalles bestimmt. Auch weicht die Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).