OffeneUrteileSuche
Urteil

L 2 U 47/18

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2020:0715.L2U47.18.00
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Höhe der unfallbedingten MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 SGB 7 nach dem Umfang der sich aus dem beeinträchtigten Leistungsvermögen ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Maßgeblich ist nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung.(Rn.21) 2. Die Bestimmung der Höhe der unfallbedingten MdE unterliegt der tatrichterlichen Bewertung. Hierbei ist auch die Kausalität tatrichterlich zu beurteilen. Die Gewährung von Versichertenrente setzt nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 eine unfallbedingte MdE von 20 % voraus. Bei bestehendem Anspruch auf eine Stützrente genügt nach § 56 Abs. 1 S. 3 SGB 7 eine MdE von 10 %.(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Höhe der unfallbedingten MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 SGB 7 nach dem Umfang der sich aus dem beeinträchtigten Leistungsvermögen ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Maßgeblich ist nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung.(Rn.21) 2. Die Bestimmung der Höhe der unfallbedingten MdE unterliegt der tatrichterlichen Bewertung. Hierbei ist auch die Kausalität tatrichterlich zu beurteilen. Die Gewährung von Versichertenrente setzt nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 eine unfallbedingte MdE von 20 % voraus. Bei bestehendem Anspruch auf eine Stützrente genügt nach § 56 Abs. 1 S. 3 SGB 7 eine MdE von 10 %.(Rn.22) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in dessen Rechten. Der Kläger hat aus dem Versicherungsfall vom 28. Juli 2007 keinen Anspruch auf eine Stützrente. Ist bei Versicherten die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (Stützrententatbestand). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSG, Urteil vom v. 26. November 1987 – 2 RU 22/87, Juris). Maßgeblich ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 3/2017, § 56 Rz. 10.1). Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss in einem notwendigen ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Einwirkung stehen. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Dabei ist allerdings die Beurteilung der Kausalität im Ergebnis eine Frage der richterlichen Würdigung. Verursacht sind die Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie z.B. Vorerkrankungen nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung (wesentliche Mitursache). Eine wesentliche Mitursache liegt dann nicht vor, wenn beim Versicherten eine Anlage so stark und leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Die für die Bejahung des Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen mit dem Arbeitsunfall notwendige Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu Ätiologie und Pathogenese den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt. Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 – B 2 U 11/15 R, Juris). Im Streitfall war der Arbeitsunfall am 28. Juli 2007 zwar ursächlich für die mit Bescheid vom 16. Mai 2017 von der Beklagten festgestellten Gesundheitsstörungen des Klägers, doch rechtfertigt die dadurch eingetretene Funktionsbeeinträchtigung keine MdE von wenigstens 10 v.H. Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem überzeugenden Gutachten vom 20. November 2019 ausgeführt, in einer MRT Untersuchung vom 3. April 2017 sei ein umschriebener Knorpeldefekt des ventolateralen Femurkondylus am patellaren Gleitlager mit ca. 5 mm Durchmesser und eine darunter gelegene Chondromalazie Grad II nachgewiesen worden. Diese Störung sei in der Bildgebung von 2007 noch nicht vorhanden gewesen. Eine zeitliche Zuordnung zum Ereignis vom 28. Juli 2007 sei daher nicht möglich, eventuell durch diese Störung hervorgerufene Beschwerden seien nicht mit einer MdE zu bewerten. Der Sachverständige schildert in seinem ausführlichen Gutachten, das das Beschwerdebild des Klägers detailliert miteinbezieht, im Einzelnen, wie er zu diesem Untersuchungsergebnis gelangt ist. Der Senat schließt sich auch der plausiblen Einschätzung der MdE durch den Sachverständigen Dr. B. an, der zu Recht davon ausgeht, dass diese im Streitfall unter 10 v.H. liegt. Der Gutachter hat ausgeführt, es fänden sich an beiden Kniegelenken typische, reizfreie Arthroskopienarben. Der Kapselbandapparat sei beidseits stabil, die vordere Schublade wirke gering vermehrt, sei aber seitengleich und mit festem Anschlag. Kein Schmerz unter Varusstress, leichter Schmerz unter Valgusstress rechts mehr als links. Es bestehe ein Druckschmerz über dem medialen Gelenksspalt rechts. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks sei nicht eingeschränkt, links bestehe ein Streckdefizit von 5° bei einer Beugung von 120°. Das durch klinischen Befund und MRT dokumentierte Erstschadensbild des rechten Knies belege eine komplexe Verletzung des Kniegelenks mit Erguss, Verschwellung des Innenbandes, Kontusionsödem im mediodorsalen Tibiaplateau und Schwellung im Verlauf des hinteren Kreuzbandes zusätzlich zur Diskontinuität des Innenmeniskus. Es habe sich daher nicht um eine isolierte Verletzung des Meniskus gehandelt. Im Rahmen dieses Erstschadens sei bei Dokumentation in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Ereignis der Unfall vom 28. Juli 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als alleinige Ursache der Meniskusschädigung anzusehen. Gestützt werde diese Einschätzung durch das Ergebnis der feingewerblichen Untersuchung (passend zu frischer traumatischer Rissbildung, keine Reparaturvorgänge, keine Stoffwechselursache). In einer MRT-Untersuchung vom 3. April 2017 sei dann ein umschriebener Knorpeldefekt des ventrolateralen Femurkondylus am patellaren Gleitlager mit ca. 5 mm Durchmesser und eine darunter gelegene Chondromalazie Grad II nachgewiesen. Diese Störung sei in der Bildgebung von 2007 noch nicht vorhanden gewesen, eine zeitliche Zuordnung zum Ereignis vom 28. Juli 2007 sei daher nicht möglich. Beschwerden, die eventuell hierdurch hervorgerufen seien, seien nicht mit einer MdE zu bewerten. Nach den qualifizierten Erfahrungssätzen lasse sich allein mit einer durchgeführten Meniskusteilentfernung eine messbare MdE nicht begründen. Die Belastbarkeit aufgrund der stattgehabten Operationen sei nicht eingeschränkt, der Kläger spiele bis zum Zeitpunkt der Untersuchung hochklassig im Profifußball. Eine Einschränkung der Beweglichkeit liege bei dem Kläger nicht vor, es fänden sich stabile Bandverhältnisse und keine klinischen Meniskuszeichen. Die Muskulatur sei physiologisch ausgeformt. Funktionseinschränkungen, die eine abweichende Beurteilung zulassen würden, seien nicht zu finden, die MdE sei somit auf < 10 v. H. einzuschätzen. Auch am 30. März 2017 habe eine MdE von 10 v.H. nicht bestanden. Es sei nicht plausibel, die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Bewegungseinschränkung auf eine 2007 erlittene Schädigung des Innenmeniskus zurückzuführen. Die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Beschwerdesymptomatik und die Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk seien vielmehr wesentlich durch die unfallfremde Knorpelschädigung im lateralen Kompartiment verursacht worden. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an, denn sie ist schlüssig. Die Knorpelschädigung im lateralen Kompartiment ist als unfallfremde Schädigung zu werten, denn sie findet sich in der Bildgebung aus dem Jahr 2007 noch nicht. Im Übrigen spricht auch die lange Latenz zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten einer (vorübergehenden) Bewegungseinschränkung gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Das Gutachten würdigt die verbliebenen Einschränkungen überzeugend und erschöpfend und steht im Einklang mit den Vorgutachten, wobei der ergänzenden Stellungnahme des Dr. M. nicht gefolgt werden kann, weil sie in Ansehung der auch von diesem Gutachter festgestellten unfallfremden Arthrose nicht geeignet ist, eine MdE von 10 v.H. nachvollziehbar zu begründen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers sinngemäß geltend machen will, die Beklagte habe die Bewegungseinschränkung des rechten Knies anerkannt und insofern habe unabhängig davon, ob das Ausmaß der Bewegungseinschränkung unfallbedingt oder zum Teil unfallunabhängig sei, das gesamte Ausmaß der Bewegungseinschränkung in die MdE einzufließen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ergibt sich aus dem Wortlaut des Bescheides ohne Weiteres, dass die geringfügige Bewegungseinschränkung anerkannt ist „nach zweimalig operativ versorgtem Radiärriss des Innenmeniskus rechts“, also auch ausschließlich hierauf bezogen, nicht jedoch auf unfallunabhängige Faktoren. Ausdrücklich nicht anerkannt hat die Beklagte dagegen die „Ausbildung eines viertgradigen Knorpelschadens im Bereich des lateralen Kompartments (ventrolateraler Femuskondylus) als degenerative Kniegelenksveränderung rechts...“. Damit fließen auch die hierauf zurückzuführenden Funktionseinschränkungen nicht in die MdE ein. Zum anderen unterliegt die MdE, wie ausgeführt, der tatrichterlichen Bewertung, wobei sich die Bemessung des Grades der unfallbedingten MdE nach dem Umfang des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und nach dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens richtet, § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, wobei, wie oben dargelegt, auch die Kausalität tatrichterlich zu beurteilen ist. Danach war zur Überzeugung des Senats die von Dr. M. festgestellte leichte Bewegungseinschränkung im Wesentlichen auf unfallfremde, degenerative Faktoren und nicht auf die anerkannten Unfallfolgen zurückzuführen. Soweit der Kläger meint, ihm stünde die Rechtsprechung des BSG zur Bindungswirkung festgestellter Unfallfolgen, wie sie im Urteil vom 26. Oktober 2017 (B 2 U 6/16 R, Juris) Niederschlag gefunden hat, zur Seite, kann dem nicht gefolgt werden. In der genannten Entscheidung ging es um eine bindende Feststellung von Unfallfolgen, die aber tatsächlich möglicherweise gar nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen waren und aus deren Behandlung sich weitere (mittelbare) Unfallfolgen ergeben hatten. Vorliegend hat aber die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid den Knorpelschaden gerade nicht als Unfallfolge anerkannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Streitig ist, ob der Kläger wegen der Folgen eines Versicherungsfalles vom 28. Juli 2007 Anspruch auf Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 10 vom Hundert (v.H.) im Rahmen eines Stützrententatbestandes hat. Der 1986 geborene Kläger erlitt als Profifußballspieler am 28. Juli 2007 während eines Zweikampfs in einem Fußballspiel ein Verdrehtrauma am rechten Knie. Die diagnostizierte Innenmeniskus-Läsion rechts wurde am 1. August 2007 operativ versorgt. Die Beklagte übernahm die Kosten der Operation und der sich anschließenden Rehabilitation und zahlte Verletztengeld bis zum 31. Dezember 2007 (Bescheid vom 21. Januar 2008). Der Abschlussbericht des Sporttherapiezentrums R. vom 7. Januar 2008 attestierte dem Kläger uneingeschränkte Belastbarkeit. Alle Belastungsformen hätten beschwerdefrei durchgeführt werden können. Die Beweglichkeit im Gelenk betrage nach der Neutral-Null-Methode 0-0-140, eine Schwellung bestehe nicht. Am 15. Juli 2015 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall, bei welchem er sich am linken Knie eine Distorsion bei Hyperextensionstrauma zuzog, welches eine operative Versorgung der Knorpelfraktur des medialen Femurkondylus erforderlich machte. Mit Bescheid vom 10. August 2016 erkannte die Beklagte hinsichtlich dieses Unfalls folgende Unfallfolgen an: Belastungsbeschwerden, geringe Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks, sowie Muskelminderung des linken Oberschenkels nach Hyperextensionsverletzung linkes Knie mit resultierender traumatischer Knorpelfraktur medialer Femurkondylus/Trochlea mit nachfolgendem Knorpelshaving und Mikrofrakturierung am 3. September 2015 und 24. März 2016. Anspruch auf Rente bestehe nicht, da die MdE nicht wenigstens 20 v.H. betrage. Am 30. August 2016 begab sich der Kläger erneut zum Durchgangsarzt und gab dabei eine Schmerzzunahme des rechten Knies unter Belastung mit Bewegungseinschränkung und Reizerguss an. Am 8. November 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm als Folgen des Unfalls vom 28. Juli 2007 eine Rente nach einer MdE von 10 v.H. im Rahmen eines Stützrententatbestandes zu gewähren. Ein MRT des rechten Knies in der radiologischen Praxis Dr. K. aus Berlin ergab am 3. April 2017 einen Knorpeldefekt des ventrolateralen Femurcondylus am patellaren Gleitlager mit ca. 5 mm Durchmesser und darunter gelegenem, subkortikalen Ödem des lateralen Femurcondylus, eine flächige Höhenminderung des Gelenkknorpels im Sinne einer Chondromalazie zweiten Grades, einen kleinen radiären Einriss des residualen medialen Vorderhornes ohne Dislokation, eine degenerative Signalsteigerung und Auftreibung des lateralen Meniskusvorderhorns, ohne kompletten Einriss, bei im Übrigen intakten Bandstrukturen, geringem Kniegelenkerguss und kleiner Bakerzyste. Im ersten Rentengutachten vom 30. April 2017 kam Dr. M. zu dem Ergebnis, als wesentliche Unfallfolgen des Ereignisses vom 28. Juli 2007 seien ein Zustand nach zweimaliger arthroskopischer Meniskusteilresektion des Innenmeniskus und verbliebenem Restmeniskus mit kleinem Radiärriss, eine geringe Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks (0-0-115°), eine Arthrofibrose, eine Hypertrophie des Hoffaschen Fettkörpers und ein subjektiver Belastungsschmerz des rechten Kniegelenkes anzusehen. Die funktionelle Einschränkung bedinge am Untersuchungstag eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 10 v.H. Der Knorpelschaden im rechten Knie im Bereich des lateralen Kompartiments sei nicht mittelbare Unfallfolge der zweifachen Meniskusschädigung und Teilresektion, sondern über den Zeitraum von 10 Jahren als schicksalhaft zu bewerten. Der Versicherte sei aktuell Lizenzspieler im Kader des Bundesligisten .... Aus unfallmedizinischer Sicht sei der Versicherte trotz beklagter Beschwerden und dokumentierten Bewegungseinschränkungen in vollem Umfang belastbar für den Trainings- und Spielbetrieb. Mit Bescheid vom 16. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente aufgrund der Folgen des Versicherungsfalles vom 28. Juli 2007 ab und erkannte als Folge des Versicherungsfalles eine geringfügig eingeschränkte Beugung und Streckung sowie geringe Belastungsminderung im Bereich des rechten Kniegelenkes nach zweimal intraoperativ versorgtem Radiärriss des Innenmeniskus rechts an. Nicht als Unfallfolgen sei die Ausbildung eines viertgradigen Knorpelschadens im Bereich des lateralen Kompartiments, degenerative Kniegelenksveränderungen rechts sowie Einschränkungen im linken Kniegelenk nach einem Unfall vom 15. Juli 2015 anzusehen. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht in wirtschaftlich messbarem Grade gemindert. Auf den Widerspruch des Klägers hin, mit welchem dieser ausgeführt hatte, die einschlägige unfallmedizinische Gutachtenliteratur lasse bei einer Bewegungseinschränkung von 0-0-120° eine MdE von 10 v.H. zu, führte Dr. M. ergänzend aus, diese Argumentation sei statthaft. Insgesamt zeige das rechte Kniegelenk in seiner Gesamtheit der funktionellen Einschränkungen zwar ein geringeres Ausmaß als links, jedoch sei ein Stützrententatbestand von 10 vom Hundert zu begründen. Hierbei sei die aktiv und passiv eingeschränkte Beugefähigkeit bei nunmehr entstandener Arthrofibrose nach 2-maliger arthroskopischer Operation, Hoffa Hypertrophie und die beginnende Arthrose als Ursache der Bewegungseinschränkung zu benennen, welche eine Einzel-MdE von 10 v.H. rechtfertige. Die Beklagte holte daraufhin eine weitere beratende fachärztliche Stellungnahme ein. In dieser führte Dr. H. aus, die erneute Stellungnahme des Gutachters sei inhaltlich unverständlich und in Anbetracht des sehr ausführlichen und fachlich uneingeschränkt nachvollziehbaren Gutachtens vom 30. April 2017 nicht nachvollziehbar. Das ursprüngliche Gutachten beschreibe eine Arthrose des lateralen Kniegelenkkompartiments, die der Gutachter völlig zu Recht als unfallfremd einschätze. Diese unfallfremde Arthrose sei zumindest als Teilursache für die aktuell bestehende Bewegungseinschränkung und Beschwerdesymptomatik des rechten Knies anzusehen und bei der MdE-Einschätzung zu berücksichtigen, sodass eine MdE von < 10 v.H. korrekt und nachvollziehbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2017 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die Bewegungseinschränkung sei durch den Gutachter Dr. M. mit 0-0-115° gemessen worden und dieser habe sein Begehren einer MdE von 10 v.H. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 26. Juli 2017 als statthaft eingeschätzt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2018 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich bei seinem Unfall am 1. August 2007 einen Innenmeniskusriss am rechten Kniegelenk zugezogen, welcher seine Erwerbsfähigkeit auf Dauer nicht in einem stützrentenberechtigenden Ausmaß, d.h. seine Erwerbsfähigkeit nicht um wenigstens 10 v.H. mindere. Bereits Dr. T. habe mit Zwischenbericht vom 4. Dezember 2007 nach entsprechender Operation ein reizloses Knie bei freier Beweglichkeit attestiert. Zudem sei der Kläger nach wie vor in der Lage, auf Niveau der ersten und zweiten Fußballbundesliga zu trainieren und aktiv an Profi-Fußballspielen mit Erfolg teilzunehmen. Auf diesen Umstand habe neben Dr. M. auch die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen. Dr. M. habe auch in seinem ersten Rentengutachten vom 30. April 2017 nachvollziehbar ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkung am linken Knie des Klägers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 10 v.H. angenommen werden könne. Der Ansicht des Arztes in seiner ergänzenden Stellungnahme, dass im Hinblick auf die einschlägige unfallmedizinische Gutachtenliteratur für das rechte Knie eine MdE von 10 v.H. anzuerkennen sei, könne dagegen nicht gefolgt werden. Zwar weise der Kläger zu Recht darauf hin, dass nach der Gutachtenliteratur eine unfallbedingte Bewegungseinschränkung am Kniegelenk von 0-0-120° eine MdE von 10 v.H. bedinge (s. Schönberger et al, S. 685) und aufgrund der von Dr. M. gemessenen Bewegungseinschränkung des rechten Knies des Klägers mit 0-0-115° diese Voraussetzung erfüllt wäre. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass der beratende Arzt der Beklagten Dr. H. in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 11. September 2017 plausibel darauf hingewiesen habe, dass das von Dr. M. überprüfte Bewegungsausmaß nicht allein unfallbedingt sei. Denn der Gutachter habe außerdem auf eine unfallfremde viertgradige Knorpelschädigung, das heißt auf eine Arthrose des lateralen äußeren Kniegelenkkompartiments hingewiesen, welche zu einem höheren Anteil als ein vollständig ausgeheilter Meniskusriss verantwortlich für die Einschränkung der Beweglichkeit des Kniegelenkes sei, so dass Dr. H. nachvollziehbar davon ausgehe, dass die unfallfremden Knorpelschäden zumindest als Teilursache für die bestehende Bewegungseinschränkung anzusehen und bei der Bewertung der MdE entsprechend zu berücksichtigen sei, mit der Folge, dass unfallbedingt nicht von einer MdE von 10 v.H. ausgegangen werden könne. Der Kläger habe indes mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Feststellung der Unfallfolgen durch die Beklagte angefochten werden solle, sondern allein die MdE-Bewertung, so dass die Feststellung der nicht als Unfallfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen, also die degenerativen Kniegelenksveränderungen am rechten Knie unstreitig seien. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen das ihm am 8. November 2018 zugestellte Urteil am 10. Dezember 2018, einem Montag, Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, die Feststellung der Beklagten im Bescheid vom 16. Mai 2017, als Unfallfolge werde anerkannt eine „geringfügig eingeschränkte Beugung und Streckung sowie geringe Belastungsminderung im Bereich des rechten Kniegelenkes“, sei als feststehend zugrunde zu legen, da der Kläger den Bescheid insoweit nicht angefochten habe und dieser bindend geworden sei. Von dieser Feststellung sei daher bei der Bewertung der Unfallfolgen auszugehen. Davon ausgehend bedingten die Folgen des Versicherungsfalles vom 28. Juli 2007 jedoch einen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. im Rahmen eines Stützrententatbestandes. Dies folge aus dem Gutachten des Dr. M., der im Rahmen seiner klinischen Untersuchung vom 30. März 2007 eine geringe Bewegungseinschränkung (0-0-115°) festgestellt habe. Diese geringe Bewegungseinschränkung sei von der Beklagten rechtskräftig anerkannt worden, sodass sie ohne Ansehung ihrer Verursachung bei der Bemessung der MdE zu berücksichtigen sei. Nach den maßgeblichen Standardwerken für die MdE-Bewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung werde eine solche geringe Bewegungseinschränkung (0-0-115°) indes mit einer MdE von 10 v.H. bewertet. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen des Versicherungsfalles vom 28. Juli 2007 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. im Rahmen eines Stützrententatbestandes zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, es gehe nicht an, dass ohne Beachtung der im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Entschädigung sowohl für die unstrittig unfallfremden als auch für die unfallbedingten Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Kniegelenkes gefordert werde. Eine nachvollziehbare Begründung und bestehende Beschwer des nach wie vor als Hochleistungssportler tätigen Klägers sei nicht ersichtlich. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Chirurg und Unfallchirurg Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 20. November 2019 ausgeführt, die Bewegungsausmaße des Kniegelenkes betrügen rechts 0-0-130 und links 0-5-120. Der Kläger leide infolge des Unfalls vom 28. Juli 2007 unter einer traumatischen Innenmeniskusläsion des rechten Kniegelenkes mit 2-maliger arthroskopischer Operation und Meniskusteilentfernung. Daneben bestehe an diesem Kniegelenk ein unfallfremder Knorpelschaden (2° bis 4° laterales femoropatellares Gleitlager). Infolge des Unfalls vom 15. Juli 2015 leide der Kläger an einem Defekt 4° linkes Kniegelenk mediale Femurkondyle, Zustand nach 2-maliger arthroskopischer Operation mit Mikrofrakturierung, Ausbildung eines Ersatzfaserknorpels, verbleibender leichter Bewegungseinschränkung. Die unfallbedingte MdE im rechten Kniegelenkes sei <10 v.H., im linken Kniegelenke betrage die MdE 10 v.H.. Auf Nachfrage hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, auch am 30. März 2017 habe seiner Einschätzung nach keine MdE von 10 v.H. bezüglich des rechten Knies unfallbedingt bestanden. Die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Bewegungseinschränkung sei nicht plausibel auf die 2007 erlittene Schädigung des Innenmeniskus zurückzuführen, sondern wesentlich durch die unfallfremde Knorpelschädigung im lateralen Kompartiment verursacht gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 20. November 2019 und auf die ergänzende Stellungnahme vom 14. Februar 2020 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15 Juli 2020 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.