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Beschluss

B 2 U 181/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unklarer Beweislage und widersprüchlichen ärztlichen Stellungnahmen ist das tatrichterliche Gericht verpflichtet, ein weiteres sachverständiges neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. • Verwaltungsgutachten können verwertet werden, dürfen aber nicht ohne Prüfung ihrer formlichen und inhaltlichen Eignung die Anordnung weiterer Beweiserhebung ersetzen. • Lehnt das Gericht ein dargelegtes Beweismittel ohne hinreichende Begründung ab, liegt eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht vor.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur Hinzuziehung weiterer neurologisch-psychiatrischer Begutachtung bei unklarer Beweislage • Bei unklarer Beweislage und widersprüchlichen ärztlichen Stellungnahmen ist das tatrichterliche Gericht verpflichtet, ein weiteres sachverständiges neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. • Verwaltungsgutachten können verwertet werden, dürfen aber nicht ohne Prüfung ihrer formlichen und inhaltlichen Eignung die Anordnung weiterer Beweiserhebung ersetzen. • Lehnt das Gericht ein dargelegtes Beweismittel ohne hinreichende Begründung ab, liegt eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht vor. Der Kläger erlitt am 24.08.2007 bei einem Arbeitsunfall Schnittverletzungen mit Strecksehnendurchtrennung an der linken Hand (D2–D4). Er behauptet, hieraus hätten sich eine dissoziative Bewegungsstörung der Finger D2–D4 links und eine mittelgradige depressive Episode entwickelt, die über den 11.11.2008 hinaus behandlungsbedürftig und arbeitsunfähig machten und Anspruch auf Verletztenrente über den 31.05.2009 hinaus begründen. Die Beklagte zahlte eine Rente bis 31.05.2009 und bestritt weitergehende psychische Unfallfolgen; sie legte ein Verwaltungsgutachten vor, das einen direkten ursächlichen Zusammenhang für unwahrscheinlich hielt. Das Sozialgericht holte ein gerichtliches neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das eine Unfallverursachung bejahte und dem Kläger Recht gab. Das Landessozialgericht hob das Urteil auf, wertete das Gerichtsgutachten als nicht überzeugend und stützte sich teils auf die Verwaltungsgutachten; das LSG lehnte einen weiteren Beweisantrag des Klägers ab. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. • Rechtliche Ausgangslage: Das Gericht hat nach § 103 SGG eine tatrichterliche Sachaufklärungspflicht; Beweisanträge sind nur aus bestimmten Gründen ohne weitere Aufklärung abzulehnen. • Verwertung von Verwaltungsgutachten: Verwaltungsgutachten können Urkundenbeweis darstellen, erfordern aber Prüfung ihrer formellen und inhaltlichen Eignung sowie Bewusstsein des Gerichts für die Unterschiede zum gerichtlichen Sachverständigengutachten. • Fehler der Tatsachenermittlung: Das LSG hat den beantragten weiteren neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen ohne hinreichende Begründung nicht zugelassen, obwohl die vorhandenen Gutachten widersprüchliche oder unergiebige Aussagen zur haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Primär- und Sekundärschäden enthielten. • Rechtsfolgen der Lücken: Weil das Gerichtsgutachten als nicht überzeugend verworfen und das Verwaltungsgutachten nicht hinreichend kritisch gewürdigt wurde, fehlte eine verwertbare fachliche Grundlage zur Entscheidung; damit verwandelte sich das Ermessen des Gerichts in die Pflicht, eine neue Begutachtung anzuordnen. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde waren gegeben; das Bundessozialgericht hob die Berufungsentscheidung gemäß § 160a Abs. 5 SGG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben; das Urteil des Landessozialgerichts vom 23.06.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das LSG hat die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es den beantragten weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachter ohne ausreichende Begründung nicht beigeladen hat, obwohl die vorliegenden Gutachten keine verwertbare, überzeugende Aussage zur haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Primärverletzung und den geltend gemachten psychischen Sekundärschäden lieferten. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass Verwaltungsgutachten verwertet werden können, das Gericht aber deren formelle und inhaltliche Eignung prüfen muss und sich der Besonderheiten des Urkundenbeweises bewusst sein muss. In der Rückverweisung hat das LSG neu zu entscheiden und dabei gegebenenfalls ein ergänzendes neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist ebenfalls neu zu entscheiden.