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Urteil

L 2 U 180/16

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Verwaltungsgutachten kann im Wege des Urkundsbeweises die alleinige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung sein. 2. Voraussetzung dafür ist, dass das (Veraltungs-)Gutachten in Form und Inhalt den (Mindest-)Anforderungen entspricht, die an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind, zudem, dass dem Gericht bewusst ist, dass es sich bei seiner Entscheidung auf ein Verwaltungsgutachten im Wege des Urkundenbeweises und nicht auf ein vom Gericht selbst eingeholtes Sachverständigengutachten stützt und daher gewisse Unterschiede hinsichtlich Beweiswert und weitergehenden Ermittlungsmöglichkeiten bestehen, und schließlich, dass keine Anhaltspunkte, an der Neutralität des Verwaltungsgutachters zu zweifeln, ersichtlich oder von den Beteiligten dargelegt worden sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verwaltungsgutachten kann im Wege des Urkundsbeweises die alleinige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung sein. 2. Voraussetzung dafür ist, dass das (Veraltungs-)Gutachten in Form und Inhalt den (Mindest-)Anforderungen entspricht, die an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind, zudem, dass dem Gericht bewusst ist, dass es sich bei seiner Entscheidung auf ein Verwaltungsgutachten im Wege des Urkundenbeweises und nicht auf ein vom Gericht selbst eingeholtes Sachverständigengutachten stützt und daher gewisse Unterschiede hinsichtlich Beweiswert und weitergehenden Ermittlungsmöglichkeiten bestehen, und schließlich, dass keine Anhaltspunkte, an der Neutralität des Verwaltungsgutachters zu zweifeln, ersichtlich oder von den Beteiligten dargelegt worden sind. I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 20.04.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht als Folgen des Versicherungsfalles vom 19.08.1993 eine folgenlos ausgeheilte Zerrung des rechten Sprunggelenks und eine folgenlos ausgeheilte Schulterprellung links anerkannt und als Folgen des Versicherungsfalles die Gesundheitsschäden „Degeneration Innenmeniskus im rechten Knie, Verschleißerscheinungen an der linken Schulter“ abgelehnt. Soweit die Klägerin (sinngemäß) die Anerkennung struktureller Gesundheitsschäden im Bereich der linken Schulter, des rechten Sprunggelenks und des rechten Knies und zusätzlich einer Depression und Anpassungsstörung als Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom 19.08.1993 zum Gegenstand der Berufung macht, hat diese keine Aussicht auf Erfolg. 1.) Unfallfolgen sind die Gesundheitsschäden, die wesentlich durch den Gesundheitserstschaden eines Arbeitsunfalls verursacht worden sind oder die nach besonderen Zurechnungsnormen wie § 11 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) dem Gesundheitserstschaden bzw. dem Arbeitsunfall zugerechnet werden (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R). Der Gesundheitserstschaden wiederum ist eine den Arbeitsunfall selbst begründende Tatbestandsvoraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, und vom 24.07.2012, B 2 U 23/11 R). Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), wobei Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden sowie zwischen Gesundheitserstschaden und weiteren Gesundheitsschäden, den Unfallfolgen, gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R), die auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht. Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Als rechtserheblich werden aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist, muss nach der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R) sowie auf Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Gesundheitsstörungen und Krankheiten ermittelt werden (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). Gesichtspunkte für die Beurteilung sind neben der versicherten Ursache als solcher einschließlich Art und Ausmaß der Einwirkung u.a. konkurrierende Ursachen (nach Art und Ausmaß), der zeitliche Ablauf des Geschehens, das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, Befunde und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie die gesamte Krankengeschichte (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Ist jedoch eine Ursache – allein oder gemeinsam mit anderen Ursachen – gegenüber anderen Ursachen von überragender Bedeutung, so ist/sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) wesentlich und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1960, 2 RU 86/56). Eine Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als wesentlich anzusehen ist, wird auch als Gelegenheitsursache oder Auslöser bezeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). Hinsichtlich des Beweismaßstabs ist zu beachten, dass neben der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis auch das Vorliegen des Gesundheitserstschadens und des Folgeschadens, der Unfallfolge, im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein muss (ständige Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteile vom 01.02.1996, 2 RU 10/95, vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R, vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, vom 31.01.2012, B 2 U 2/11 R, und vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, 9/9a RV 1/92). Für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge genügt hingegen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 29/07 R). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt dagegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). Dabei existiert keine zwingende Regel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zur Umkehr der Beweislast führen würde (vgl. BSG, Urteile vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, und vom 17.12.2015, B 2 U 11/14 R). 2.) Dies zugrunde gelegt gilt für das vorliegende Verfahren Folgendes: Als unfallbedingte Gesundheitserstschäden des Arbeitsunfalls vom 19.08.1993 sind nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung und intensiver Auswertung des Akteninhalts bzw. der aktenkundigen Befunde und Gutachten zur vollen Überzeugung des Senats lediglich eine Zerrung des rechten Sprunggelenks und eine Schulterprellung links als Gesundheitserstschäden nachgewiesen, die die Beklagte im Bescheid vom 16.01.2013 zutreffend der Anerkennung des Ereignisses vom 19.08.1993 als Arbeitsunfall zugrunde gelegt hat. Weitere Gesundheitserstschäden, insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet, sind nicht nachgewiesen. Die Zerrung des rechten Sprunggelenks und die Prellung der Schulter sind im Übrigen unter keinem rechtlichen oder medizinischen Aspekt ursächlich für die von der Klägerin im Rahmen der Berufung geltend gemachten, bei ihr mehr als 30 Jahre nach dem Arbeitsunfall feststellbaren Gesundheitsschäden an der linken Schulter, am rechten Knie und der rechten Fußwurzel/Sprunggelenk sowie im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Depression und Anpassungsstörung. Bei seinen Feststellungen stützt sich der Senat in erster Linie auf die unfallzeitpunktnahen Befunde und medizinische Unterlagen aus dem Jahr 1993 sowie auf die von Seiten der Beklagten eingeholten Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet des B vom 28.02.2014 und auf psychiatrischem Fachgebiet durch F vom 06.10.2014. Die vorgenannten, im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten würdigt der Senat nicht im Wege des Sachverständigenbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 402 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –), sondern als Urkundenbeweis (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff ZPO; grundlegend vgl. BSG, Beschluss vom 30.03.2017, B 2 U 181/16 B). Ein Verwaltungsgutachten kann auch die alleinige Entscheidungsgrundlage sein (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1988, 2/9b RU 66/87, Beschlüsse vom 31.05.1963, 2 RU 231/62, und vom 06.06.2007, B 2 U 108/07 B; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.04.1964, V C 45.63). Dies setzt allerdings voraus, dass das Gutachten in Form und Inhalt den (Mindest-)Anforderungen entspricht, die an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.01.2005, 2 BvR 983/04; BSG, Urteil vom 01.03.1984, 9a RV 45/82; Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.1999, 1 StR 618/98). Diese Mindestanforderungen erfüllen die vorgenannten Gutachten, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt. Die Sachverständigen haben Art und Ausmaß der hier im Streit befindlichen gesundheitlichen Verhältnisse bei persönlichen Untersuchungen der Klägerin festgestellt und konkret und eingehend den Ursachenzusammenhang unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte erörtert (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.1984, 9a RV 45/82). Der Senat ist sich bewusst, dass er sich bei seiner Entscheidung auf Verwaltungsgutachten im Wege des Urkundenbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 415 ZPO) und nicht auf ein vom Gericht selbst eingeholtes Sachverständigengutachten stützt und daher gewisse Unterschiede hinsichtlich Beweiswert und weitergehenden Ermittlungsmöglichkeiten bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019, B 2 U 26/17 R). So liegt beispielsweise keine Verantwortlichkeit des Verwaltungsgutachters gegenüber dem Gericht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 404a, 407a ZPO) vor, es fehlt die Strafandrohung der §§ 153 ff. Strafgesetzbuch und die Möglichkeit der Beeidigung des Sachverständigen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 410 ZPO) besteht nicht. Auch haben die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren kein Ablehnungsrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 ZPO) und können kein Fragerecht (§§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO; § 62 SGG) geltend machen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.03.2017, B 2 U 181/16 B). Unter diesen Gesichtspunkten hat der Senat nicht ansatzweise Bedenken, sich auf die oben genannten Gutachten zu stützen. Irgendwelche Anhaltspunkte, an der Neutralität der Sachverständigen zu zweifeln, sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargelegt worden. a.) Der Nachweis struktureller Gesundheits(erst) schäden an der linken Schulter, dem rechten Knie und dem rechten Sprunggelenk ist nicht geführt. aa.) Sofern die Klägerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall Schäden am rechten Knie geltend macht, ist festzustellen, dass es bereits keine Anhaltspunkte für einen (im Vollbeweis festzustellenden) Gesundheitserstschaden am (rechten) Knie gibt und ein solcher noch nicht einmal von der Klägerin im Jahr 1993 behauptet wurde, sondern erst knapp 20 Jahre nach dem Unfallereignis. Ausweislich des D-Arzt Berichts des Herrn S vom 20.08.1993 hat die Klägerin bei ihrer Vorstellung selbst nur eine Verletzung des rechten Fußes und des linken Armes im Schulterbereich behauptet und auch in der Unfallanzeige der Klägerin, welche der Beklagten am 27.09.1993, d.h. ca. ein Monat nach dem Unfall, zuging, hat die Klägerin ebenfalls nur eine Prellung der „rechten“ Schulter und des „linken“ Sprunggelenkes angegeben, eine Verletzung des Knies (weder des rechten noch des linken) wurde noch nicht einmal von dieser zum damaligen Zeitpunkt erwähnt; lediglich die Verletzung eines nicht näher bezeichneten „Zahnes“ machte die Klägerin im Rahmen der Unfallanzeige und später geltend. Ob letztere Behauptung, also die Verletzung eines oder ggf. mehrerer Zähne infolge des streitgegenständlichen Unfalles, zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben, da etwaige Gesundheitsschäden an einem oder ggf. mehreren Zähnen der Klägerin nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Feststellungsantrages sind. Auch im Rahmen der Begutachtung durch die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T am 29.10.1993 (vgl. ambulanter Untersuchungsbericht mit fachunfallchirurgischer Stellungnahme vom 03.11.1993 der BG Unfallklinik des W und E), d.h. zwei Monate nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis, äußerte die Klägerin lediglich Schmerzen im Bereich des linken Oberarmes auf der Außenseite und erklärte, sie könne die linke Schulter nicht bewegen. Schmerzen oder anderweitige Beschwerden betreffend ihrer Knie oder bezüglich ihrer Füße / Sprunggelenke wurden nicht beklagt. Den aktenkundigen Befunden aus dem Jahre 1993 lassen sich ebenfalls keine Befunde oder Anhaltspunkte für einen etwaigen Gesundheitsschaden eines oder beider Knie entnehmen, unabhängig von der Frage der Ursächlichkeit des Unfallereignisses hierfür. Im Übrigen räumt auch die Klägerin in der Widerspruchsbegründung (Schreiben vom 11.03.2013) selbst ein, dass aus den „Unterlagen von 1993“ eine Verletzung des Kniegelenks nicht ersichtlich ist. Ob der Grund hierfür die von der Klägerin behauptete angeblich fehlerhaft eingeschätzte Geringfügigkeit der behaupteten Knieverletzung im Verhältnis zu den anderen Schmerzen und Einschränkungen ist, kann dahingestellt bleiben, da dies nichts daran ändert, dass im Jahr 1993 keine Anhaltspunkte für einen Gesundheitserstschadens am (rechten) Knie gegeben sind. Ein Gesundheitserstschaden an dem/den Knie(en) der Klägerin ist/sind daher nicht nachgewiesen, die Klägerin trägt hierfür die Beweislast. Etwaige bestehende Gesundheitsstörungen an den Knien, die die Klägerin mehrere Jahrzehnte nach dem Unfall geltend gemacht hat, können vor diesem Hintergrund unter keinem rechtlichen / medizinischen Gesichtspunkt mit dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall in Zusammenhang gebracht werden. bb.) Auch strukturelle Gesundheitserstschäden im Bereich der linken Schulter und des rechten Fußes, die geeignet sind, zu den im Jahr 2012 und später festgestellten Gesundheitsstörungen an diesen Körperteilen zu führen, sind zur vollen Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen. Sämtlichen Befundberichten im Jahr 1993, angefangen vom unfallzeitpunktnahen D-Arzt Bericht des Herrn S vom 20.08.1993, sowie den auf diesen folgenden D-Arzt Berichten vom 05.10.1993, 06.10.1993, 25.10.1993, den neurologischen Berichten des R vom 07.10.1993 und 19.10.1993 sowie dem ambulanten Untersuchungsbericht mit fachunfallchirurgischer Stellungnahme vom 03.11.1993 der BG Unfallklinik des W und E ist im Hinblick auf die linke Schulter und den rechten Fuß kein substanzieller Gesundheits(erst-)schaden zu entnehmen. Keiner dieser Ärzte hat festgestellt, dass es im Bereich der linken Schulter oder des rechten Knie zu einer strukturellen Verletzung, die über eine bloße Zerrung/Prellung hinausgeht, gekommen ist. Im Hinblick auf die Schultern der Klägerin ist vielmehr festzustellen, dass die Röntgenbilder sowie die Sonographie der linken Schulter anlässlich der Begutachtung der Klägerin am 29.10.1993 bereits zum damaligen Zeitpunkt deutlich degenerative Veränderungen in Gestalt eines Humeruskopfhochstandes und einer Ansatzverkalkung der Rotatorenmanschette zeigen, jedoch keine Befunde, die ansatzweise auf ein zuvor stattgehabtes Trauma hindeuten oder einen strukturellen Gesundheitsschaden dokumentieren. Eine Kontinuitätsunterbrechung der Rotatorenmanschette ist anhand der Sonographie-Aufnahme zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls ausgeschlossen. Auch der Umstand, dass in den Befundberichten aus dem Jahr 1993 eine Schmerzangabe der Klägerin im Hinblick auf ihre Schulter dokumentiert ist (vgl. z.B. ambulanter Untersuchungsbericht mit fachunfallchirurgischer Stellungnahme vom 03.11.1993 der BG Unfallklinik des W und E anlässlich der Begutachtung der Klägerin am 29.10.1993) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen lässt sich allein mit der Angabe von Schmerzen regelmäßig der Nachweis eines Gesundheitserstschadens nicht führen, da Schmerzen das Befinden und damit das Symptom einer (vorausgegangenen) Gewebeschädigung beschreiben, nicht aber den für einen Gesundheitserstschaden notwendigen ärztlichen Befund ersetzen (vgl. Leitlinie Schmerzbegutachtung, Stand 07.11.2017, publiziert bei: AWMF online; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016, L 8 U 977/15, und Bayer. LSG, Urteile vom 22.11.2022, L 2 U 424/18, und vom 06.03.2024, L 2 U 398/22). Zum anderen ist es durchaus naheliegend, dass die in den Befunden dokumentierte Angabe des Schmerzes und Bewegungseinschränkungen in der Schulter durch die Klägerin, sofern diese Angaben vor dem Hintergrund der aktenkundigen Tendenz der Klägerin zur Verdeutlichung ihrer Beschwerden und der diagnostizierten histrionischen Persönlichkeitsstörung (vgl. z.B. ärztlicher Entlassungsbericht der B Klinik D vom 29.05.2000) überhaupt eine Aussagekraft haben, allenfalls einer bereits zum Unfallzeitpunkt vorbestehenden Degeneration der Schulter bzw. der von K festgestellten (degenerativen) Brachialgie geschuldet sein dürfte. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch, dass die Klägerin in der unfallzeitpunktnahen Unfallanzeige als Art der Verletzung lediglich „Prellung, Dehnung, abgebrochener Zahn“ angegeben hat und somit die Einschätzung der behandelnden Ärzte und Untersucher selbst bestätigt hat. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nur eine Prellung der linken Schulter und Zerrung des rechten Fußes zur Überzeugung des Senats als Gesundheitserstschäden nachgewiesen sind. Der Nachweis von Gesundheitserstschäden, die über die Zerrung /Prellung hinausgehen, kann nach umfassender Würdigung aus den genannten Gründen nicht geführt werden. Bloße Prellungen oder Zerrungen heilen jedoch nach dem aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft, wie er beispielsweise in der auch vom BSG regelmäßig angeführten maßgeblichen Begutachtungsliteratur (vgl. Schönberger Mehrtens Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024), dokumentiert ist (beispielhaft vgl. BSG, Urteile vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, und vom 16.03.2021, B 2 U 11/19 R), spätestens nach sechs bis acht Wochen folgenlos aus, so dass vor diesem Hintergrund später auftretende oder festgestellte Gesundheitsschäden nicht mehr mit dem Arbeitsunfall in einen rechtlich relevanten Zusammenhang gebracht werden können. Die Ausführungen des B in seinem Gutachten vom 28.02.2014, dass die im Zeitpunkt der Untersuchung festgestellten Gesundheitsschäden im Bereich des rechten Fußes, an der linken Schulter und am rechten Kniegelenk weder unfallbedingt sind noch durch den Unfall verschlimmert worden sind, sondern rein degenerativer Natur, sind vor diesem Hintergrund schlüssig, plausibel und nicht zu beanstanden. b.) Der Nachweis von Gesundheits(erst) schäden auf psychiatrischem Fachgebiet sowie der Nachweis einer Depression und Anpassungsstörung als Unfallfolgen ist ebenfalls nicht geführt. Soweit die Klägerin „Depressionen“ als Unfallfolge geltend macht ist, ist unabhängig von der Frage der Kausalität festzustellen, dass bereits der Nachweis dieses Gesundheitsschadens nicht geführt ist. In dem ärztlichen Entlassungsbericht der B Klinik D vom 29.05.2000 anlässlich einer psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers im Zeitraum vom 16.12.1999 bis 23.02.2000 sind als Diagnosen festgehalten: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, histrionische Persönlichkeitsstörung, Adipositas und Verdacht auf Pupillotonie, nicht jedoch eine Depression. In dem Bericht des Bezirksklinikums M für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 27.10.2004 anlässlich eines Aufenthaltes der Klägerin vom 12.10.2004 bis 26.10.2004 sind als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion bei Partnerkonflikt, Persönlichkeitsstörung und als Differenzdiagnose eine schizotype Störung gestellt worden. In Übereinstimmung mit dieser Befundsituation ist der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F nach ambulanter Untersuchung der Klägerin in dem Gutachten vom 06.10.2014 schlüssig und plausibel zu der Einschätzung gelangt, dass auf nervenärztlichem Fachgebiet bei der Klägerin nur der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, nicht aber eine Depression habe festgestellt werden können. Von der Richtigkeit der Feststellung des Sachverständigen, dass die Klägerin im Rahmen der Begutachtung eher sthenisch anmutende Züge mit recht nachhaltiger und verdeutlichender Schilderung geboten hat, was klar gegen das Vorliegen einer Depression spricht, konnte sich der Senat sowohl im Rahmen der mündlichen Verhandlung als auch durch die Lektüre der zahlreichen Schriftsätze der Klägerin eindrücklich überzeugen. Im Gegensatz zu der Gesundheitsstörung Depression ist die Diagnose Anpassungsstörung (mit längerdauernder depressiver Reaktion bei Partnerkonflikt) im Bericht des Bezirksklinikums M für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 27.10.2004 anlässlich eines Aufenthaltes der Klägerin vom 12.10.2004 bis 26.10.2004 (im Gegensatz zu einer Depression) gestellt worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Diagnose zutreffend ist, denn diese mehr als 10 Jahre nach dem Arbeitsunfall gestellte Diagnose kann unter keinen Gesichtspunkt mit dem Arbeitsunfall in Zusammenhang gebracht werden. Nach Schönberger et al, a.a.O., S. 203, beginnen Symptome einer Anpassungsstörung zeitnah innerhalb eines Zeitraumes von längstens drei Monaten nach dem belastenden Ereignis und halten selten länger als sechs Monate an. Diese Diagnose ist jedoch erstmalig mehr als 10 Jahre nach dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall gestellt worden, für eine etwaige unfallzeitpunktnahe psychische Reaktion der Klägerin im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall gibt es hingegen keinen einzigen Anhaltspunkt. Unabhängig davon ist in dem Bericht festgehalten, dass die Anpassungsstörung mit einem damals bestehenden Partnerkonflikt, also unfallunabhängig, in einem Zusammenhang steht. II.) Sofern der die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2024 „die Einholung eines psychiatrischen und orthopädischen Gutachtens durch das Gericht“ beantragt hat, war diesem Antrag aus mehreren Gründen nicht nachzukommen. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag erfordert die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen (vgl. BSG, Beschlüsse vom 12.12.2003, B 13 RJ 179/03 B, und vom 24.10.2023, B 5 R 93/23 B) Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Die behauptete Tatsache ist möglichst präzise und bestimmt zu behaupten. Schließlich ist darzustellen, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Nur dies wird der Warnfunktion eines förmlichen Beweisantrags gerecht und versetzt das Gericht in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ausreichend zu begründen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.07.2015, B 9 SB 19/15 B). Unbestimmte, unklare oder unsubstantiierte Beweisanträge hingegen brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen (vgl. BSG, Beschluss vom 07.10.2016, B 9 V 28/16 B – m.w.N.). Dem in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2024 gestellten und oben zitierten Beweisantrag ist bereits keine entscheidungserhebliche Tatsache zu entnehmen, die Klägerin benennt nur das Beweismittel. Selbst wenn dieser Antrag nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der o.g. Prämissen ausgelegt würde, wäre einem Beweisantrag, der dem Willen der Klägerin entsprechende entscheidungsrelevante Tatsachen beinhaltet, dennoch nicht nachzukommen. Die Klägerin hat sowohl schriftsätzlich wie auch in der mündlichen Verhandlung mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass sie der Auffassung ist, dass ihre aktuell bestehenden Gesundheitsstörungen auf den Arbeitsunfall im Jahr 1993 zurückzuführen sind und dass dies Gegenstand weiterer Ermittlungen sein soll. Dabei hat sie den Gegenstand des Berufungsverfahrens, wie ihrem Berufungsantrag zu entnehmen ist, auf die Feststellung von Gesundheitsschäden an der Schulter links, am Knie rechts, der Fußwurzel/Sprunggelenk rechts sowie auf die Feststellung von „Depressionen“ und einer Anpassungsstörung als Unfallfolgen beschränkt. Dies zugrunde gelegt würde ein ordnungsgemäßer Beweisantrag wie folgt lauten: Zum Beweis der Tatsache, dass der Arbeitsunfall vom 19.08.1993 im Bereich der Psyche, an der linken Schulter, an der rechten Fußwurzel, im rechten Sprunggelenk und im rechten Knie strukturelle Gesundheitserstschäden, die über eine bloße Prellung und Zerrung hinausgehen, verursacht hat, und dass der Arbeitsunfall vom 19.08.1993 wesentlich ursächlich für die aktuell bestehenden Gesundheitsstörungen an diesen Körperteilen ist sowie wesentlich ursächlich für eine festzustellende Depression und Anpassungsstörung, wird beantragt, dass das Gericht zwei Gutachten von Amts wegen (§ 106 SGG) nach ambulanter Untersuchung der Klägerin auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet veranlasst. Aber auch diesem Antrag ist nicht nachzukommen: Entscheidungsrelevant und beweisbedürftig ist zunächst nicht, ob und welche Gesundheitsschäden aktuell, d.h. 30 Jahre nach dem Unfallereignis, bei der Klägerin im Bereich der Knie, Füße und linken Schulter sowie auf psychiatrischem Fachgebiet bestehen, sondern vielmehr, gerade wegen der erheblichen Latenz zwischen dem Zeitpunkt des Arbeitsunfalls und der Geltendmachung von Unfallfolgen und einer fehlenden Brückensymptomatik, welche Gesundheitserstschäden im Jahr 1993 nachweisbar sind. Zu dieser Frage, ob und welche Gesundheitserstschäden im Jahr 1993 dokumentiert sind, hat das Gericht die aktenkundigen Befundberichte ausgewertet. Weitere aussagekräftige Befunde konnten, trotz eines erheblichen Ermittlungsaufwandes des Gerichts, nicht ermittelt werden. Hieran vermag auch die Einholung eines weiteren Gutachtens nichts zu ändern. Des Weiteren gibt es zu dieser Frage und auch zu der Frage, ob die im Jahr 1993 festgestellten Gesundheitsstörungen wesentlich ursächlich für die weitaus später manifest gewordenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geworden sein könnten, bereits zwei aussagekräftige Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet. Diese sind unter Zugrundelegung der Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s.o.) im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung verwertbar. Es ist insofern bereits kein weiterer Aufklärungsbedarf ersichtlich. Dem Beweisantrag der Klägerin ist das Gericht daher nicht nachgekommen. Der Berufung kann deshalb keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.