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Urteil

B 11 AL 6/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung der Zahlung einer Vermittlungsvergütung durch die Agentur für Arbeit ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X und damit anfechtbar. • Ein privater Arbeitsvermittler hat nach § 45 SGB III einen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Vermittlungsvergütung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. • Die Ausschlussfrist des § 326 SGB III ist auf die erfolgsbezogene Vermittlungsvergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht anwendbar. • Hinweise im Gutschein zu § 326 SGB III sind keine Auflagen mit selbstständiger Regelungswirkung gegenüber dem privaten Vermittler und begründen daher keine Fristhemmung oder -wirkung zugunsten der Agentur. • Sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (Gutschein, wirksamer Vermittlungsvertrag, erfolgreiche sozialversicherungspflichtige Vermittlung, erforderliche Beschäftigungsdauer) erfüllt, ist die Leistung zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsaktfähigkeit von Ablehnungen und Anspruch des privaten Vermittlers auf Gutscheinvergütung • Die Ablehnung der Zahlung einer Vermittlungsvergütung durch die Agentur für Arbeit ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X und damit anfechtbar. • Ein privater Arbeitsvermittler hat nach § 45 SGB III einen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Vermittlungsvergütung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. • Die Ausschlussfrist des § 326 SGB III ist auf die erfolgsbezogene Vermittlungsvergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht anwendbar. • Hinweise im Gutschein zu § 326 SGB III sind keine Auflagen mit selbstständiger Regelungswirkung gegenüber dem privaten Vermittler und begründen daher keine Fristhemmung oder -wirkung zugunsten der Agentur. • Sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (Gutschein, wirksamer Vermittlungsvertrag, erfolgreiche sozialversicherungspflichtige Vermittlung, erforderliche Beschäftigungsdauer) erfüllt, ist die Leistung zu zahlen. Die Klägerin betreibt eine private Arbeitsvermittlung und war als Träger zugelassen bzw. hatte die Tätigkeit als Gewerbe angezeigt. Dem Beigeladenen wurde am 13.4.2012 ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über 2.000 Euro ausgestellt. Die Klägerin vermittelte den Beigeladenen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit Beginn 24.4.2012; ein entsprechender Vermittlungsvertrag bestand. Die Klägerin stellte am 30.5.2013 einen Antrag auf Auszahlung der ersten Rate (1.000 Euro). Die Agentur für Arbeit lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 17.6.2013 unter Hinweis auf § 326 SGB III wegen Fristversäumnis ab und verwarf den Widerspruch als unzulässig. Die Klägerin klagte auf Zahlung; das SG gab ihr teilweise Recht. Das LSG wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte revidierte gegen diese Entscheidung. • Die Revision ist unbegründet; die Ablehnung des Vergütungsantrags ist als Verwaltungsakt qualifizierbar (§ 31 SGB X). • Die Agentur für Arbeit handelt hoheitlich und durfte durch Verwaltungsakt über die Auszahlung entscheiden; das Verwaltungsaktmerkmal der Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen ist erfüllt. • Der Anspruch des privaten Arbeitsvermittlers auf Vermittlungsvergütung folgt aus § 45 Abs. 6 SGB III; es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen, abschließenden Anspruch, der einklagbar ist. • Die für aufwandsbezogene Trägerleistungen gedachte Ausschlussfrist des § 326 SGB III ist für die erfolgsbezogene Vermittlungsvergütung nicht anwendbar, weil die Vergütung in ihrer Höhe gesetzlich festgelegt ist und keiner Gesamtabrechnung bedarf. • Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck von § 326 SGB III sprechen gegen deren Anwendung auf Gutscheine nach § 45 SGB III; die Regelung zielt auf aufwandsbezogene Abrechnungen, nicht auf erfolgsbezogene Pauschalvergütungen. • Die als "Nebenbestimmung" im Gutschein vorhandenen Hinweise auf § 326 SGB III sind keine wirksamen Auflagen gegenüber dem Vermittler und entfalten keine selbstständige Fristwirkung; der Vermittler ist zudem nicht Adressat des Gutscheins. • Die Sachvoraussetzungen für die erste Rate (Gutschein, wirksamer Vermittlungsvertrag, Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, sechs Wochen Beschäftigungsdauer) lagen vor, weshalb der Anspruch bestand. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Agentur für Arbeit hatte den Ablehnungsbescheid rechtswidrig erlassen; die Klägerin hat einen Anspruch auf Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000 Euro aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III, weil alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Die Ausschlussfrist des § 326 SGB III findet auf die erfolgsbezogene Vermittlungsvergütung keine Anwendung; Hinweise im Gutschein ändern daran nichts. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt.