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Beschluss

12 S 2002/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0416.12S2002.24.00
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Leitsätze
In Ausgestaltung des Gleichordnungsgedankens hat der Landesgesetzgeber bestimmt, dass eine über § 8 Abs. 2 bis 5 und 7 KiTaG (juris: KiTaG BW 2009) hinausgehende Förderung vertraglich zu regeln ist (§ 8 Abs. 8 KiTaG (juris: KiTaG BW 2009)). Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung ist zugleich die Festlegung zur Möglichkeit der Rückabwicklung von Förderungsleistungen getroffen. Für diese ist das Instrument des Verwaltungsakts und damit der Schaffung eines Vollstreckungstitels durch behördliches Handeln ausgeschlossen.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2024 - 6 K 5632/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Ausgestaltung des Gleichordnungsgedankens hat der Landesgesetzgeber bestimmt, dass eine über § 8 Abs. 2 bis 5 und 7 KiTaG (juris: KiTaG BW 2009) hinausgehende Förderung vertraglich zu regeln ist (§ 8 Abs. 8 KiTaG (juris: KiTaG BW 2009)). Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung ist zugleich die Festlegung zur Möglichkeit der Rückabwicklung von Förderungsleistungen getroffen. Für diese ist das Instrument des Verwaltungsakts und damit der Schaffung eines Vollstreckungstitels durch behördliches Handeln ausgeschlossen.(Rn.14) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2024 - 6 K 5632/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie schon am 13.12.2024 und mithin vor der am 18.12.2024 erfolgten Zustellung der vollständigen, mit Gründen versehenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt worden ist. Denn die Beschwerde kann eingelegt werden, sobald die Entscheidung ergangen (existent) ist (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 147 Rn. 3). Dies war hier mit der Bekanntgabe des „Vorab-Tenors“ vom 12.12.2024 am 13.12.2024 der Fall. Ferner ist mit dem Eingang der Beschwerdebegründung am 20.01.2025, einem Montag, die Begründungsfrist gewahrt (§ 146 Abs. 4 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Schließlich steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich bei dem Verwaltungsgericht eine Zahlungsklage erhoben hat, mit der sie die mit ihren Bescheiden vom 06.11.2024 gegenüber der Antragstellerin für die Betriebsjahre 2018 bis 2021 geltend gemachten Rückforderungen nunmehr auch im Klagewege weiterverfolgt. Insbesondere ist insoweit nicht von einem Verstoß gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit auszugehen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Denn abgesehen davon, dass von dieser Klage - soweit ersichtlich - die hier in Rede stehende Rückforderung für das Betriebsjahr 2023 nicht umfasst ist, handelt es sich bei den Verfahren auch jeweils nicht um denselben Streitgegenstand, da sich die Verfahren sowohl hinsichtlich ihres Klage-/Antragsbegehrens als auch hinsichtlich des vorgetragenen Lebenssachverhalts unterscheiden. II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 3, vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, VBlBW 2023, 249, 251, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, NVwZ-RR 2017, 801 Rn. 12 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 40). Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 4; vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 27, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, 384; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 33). Ausgehend von diesem Maßstab bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Mit der Beschwerdebegründung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.11.2024 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4 angeordnet wurde, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dies gilt sowohl, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Antrag der Antragstellerin zulässig sei (dazu 1.), als auch, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin als begründet angesehen hat (dazu 2.). 1. a) Das Verwaltungsgericht hat zur Zulässigkeit des Antrags insbesondere ausgeführt, dem Antrag stehe das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit nicht entgegen. Zwar habe die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren 12 S 1667/24 vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter dem 11.11.2024 neben der Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den 2. Änderungsbescheid vom 06.11.2024 sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der (in diesem Bescheid enthaltenen) Vollstreckungsandrohung zum 06.12.2024 beantragt. Gemäß der Aufklärungsverfügung des dortigen Berichterstatters vom 14.11.2024 gehe der 12. Senat indessen davon aus, dass der 2. Änderungsbescheid vom 06.11.2024 als Zweitbescheid den Bescheid vom 23.07.2024 (und folglich denjenigen vom 26.09.2024) ersetze bzw. aufhebe und eine neue Regelung - auch hinsichtlich der Festsetzung in Ziffer 1 - treffe. Eine Einbeziehung in das Beschwerdeverfahren - so die Aufklärungsverfügung weiter - komme nicht in Betracht, es dürfe gegebenenfalls angebracht sein, erneut Widerspruch einzulegen und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachzusuchen. Diese Rechtsauffassung teile die Kammer. Eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg werde damit nicht ergehen. Dies gelte auch unter Beachtung des Umstands, dass die Antragsgegnerin der im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erledigungserklärung der Antragstellerin insoweit widersprochen habe, als es die nach ihrer Rechtsauffassung streitgegenständliche Vollziehung des 2. Änderungsbescheids betreffe. Der Zweck der Regelung über das Verbot doppelter Rechtshängigkeit, die Parteien und Gerichte vor doppelten Prozessen in derselben Angelegenheit zu schützen und einer unnützen Belastung sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen im Interesse einer Wahrung der Rechtssicherheit vorzubeugen, sei damit nicht berührt. b) Hiergegen wendet die Antragsgegnerin ein, das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit greife unabhängig davon, ob die Antragsänderung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren unzulässig sei. Das Verbot solle zudem nicht nur vor einer doppelten Inanspruchnahme der Gerichte, sondern auch der Beteiligten schützen. Die Antragsgegnerin sei durch die Antragsänderung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren doppelt prozessual in Anspruch genommen. Das Verwaltungsgericht selbst habe dargelegt, dass eine doppelte Rechtshängigkeit vorliege. Das Verbot doppelter Rechtshängigkeit stehe nicht zur Disposition des Verwaltungsgerichts, es dürfe sich darüber nicht hinwegsetzen. Bis heute habe die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht zurückgenommen, was die doppelte Rechtshängigkeit entfallen ließe. c) Mit diesem Vortrag dringt die Beschwerde nicht durch. Zwar ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass für die Frage der doppelten Rechtshängigkeit unerheblich ist, ob eine im Beschwerdeverfahren erfolgte Antragsänderung unzulässig ist. Die Rechtshängigkeit eines geänderten Antrags tritt mit dem Eingang der Prozesserklärung beim Gericht ein (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 2 ZPO; Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 90 Rn. 4; Bamberger in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 90 Rn. 4). Dies gilt unabhängig davon, ob die Antragsänderung zulässig ist (vgl. Paetsch in: Gosch, AO/FGO, § 66 FGO Rn. 12 ). Doch selbst wenn mit dem im Schriftsatz der Antragstellerin vom 11.11.2024 im Beschwerdeverfahren 12 S 1667/24 gestellten Antrag der gleiche Anspruch und gleiche Antragsgrund verfolgt worden sein sollte und damit das dortige und das hiesige Verfahren denselben Streitgegenstand gehabt haben sollten, führt das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) hier nicht (mehr) zur Unzulässigkeit. Denn jedenfalls im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist eine etwaige doppelte Rechtshängigkeit nicht mehr gegeben. Die Rechtshängigkeit des Antrags der Antragstellerin vom 11.11.2024 im Beschwerdeverfahren ist nämlich (rückwirkend) entfallen. Ebenso wie eine Klagerücknahme lässt auch eine übereinstimmende Erledigungserklärung die Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen (vgl. Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 8). Für die Anschlussbeschwerde, die in den Anträgen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11.11.2024 zugleich zu sehen war und die gemäß § 127 Abs. 5 VwGO bzw. nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung bezüglich des ursprünglichen Antrags der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ihre Wirkung verloren hat, gilt nichts anderes. 2. a) Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, der Antrag der Antragstellerin sei begründet. Das Interesse der Antragstellerin, vorerst von einer Vollziehung verschont zu bleiben, überwiege das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Das folge daraus, dass der Bescheid vom 06.11.2024 voraussichtlich rechtswidrig sei und die Antragstellerin in ihren Rechten verletze. Die Kammer gehe davon aus, dass der Antragsgegnerin aufgrund der zwischen den Beteiligten bestehenden vertraglichen Beziehung aller Voraussicht nach keine Befugnis zustehen dürfte, gegenüber der Antragstellerin, wie in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 06.11.2024 geschehen, im Wege des Verwaltungsakts vorzugehen. Eine Verwaltungsaktbefugnis sei der Antragsgegnerin nicht schon durch den Vertrag eingeräumt worden. Sie bestehe darüber hinaus voraussichtlich auch nicht auf gesetzlicher Grundlage. § 50 Abs. 2 SGB X, an welchen die Verwaltungsaktbefugnis in § 50 Abs. 3 SGB X geknüpft sei, sei aller Voraussicht nach nicht anwendbar. Gemäß § 61 Satz 1 SGB X gälten für den öffentlich-rechtlichen Vertrag die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches, soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergebe. Wegen ihres besonderen Zuschnitts auf Verwaltungsakte seien die §§ 31 bis 52 SGB X damit nicht anwendbar, solange nicht ein ausdrücklicher Verweis erfolge. An einer abweichenden Regelung fehle es hier. Gegen eine Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X spreche ferner wesentlich, dass die von der Antragstellerin zurückgeforderten Zuschüsse zwar „ohne Verwaltungsakt“, jedoch auf der Grundlage einer mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vereinbarung erbracht worden seien. § 50 Abs. 2 SGB X indessen betreffe Leistungen, die zwar nicht auf der Grundlage eines Verwaltungsakts erbracht worden seien, aber gewöhnlich durch Verwaltungsakt geregelt würden. Hätten sich die Beteiligten dagegen für eine Regelung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entschieden, griffen die für ein subordinationsrechtliches Rechtsverhältnis maßgeblichen Regelungen der §§ 31 bis 51 SGB X nicht ein. Bei den auf der Grundlage der Ziffer 4.3 des Vertrages erfolgten Zuschusszahlungen der Antragsgegnerin handele es sich nach Auffassung der Kammer nicht um Leistungen im Sinne von § 50 Abs. 2 SGB X. Denn dieser Begriff meine Sozialleistungen, die einem Berechtigten nach dem SGB erbracht worden seien, wobei die Rückabwicklungsbefugnis nach § 50 SGB X als Kehrseite eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses anzusehen sei. Ein derartiges sozialrechtliches, subordinationsrechtlich strukturiertes Leistungsverhältnis bestehe hier indessen zwischen den Beteiligten nicht. Die Antragsgegnerin sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Dezember 2016 örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 5 LKJHG gewesen. Bei der Antragstellerin handele es sich um einen Träger der freien Jugendhilfe. Das beiderseitige Rechtsverhältnis sei damit durch Kooperation geprägt. Gemäß § 4 SGB VIII solle die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben würden oder rechtzeitig geschaffen werden könnten, solle die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. Die öffentliche Jugendhilfe solle die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken. b) aa) (1) Die Antragsgegnerin wendet dagegen zunächst ein, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ergebe sich ihre Verwaltungsaktbefugnis aus dem zwischen ihr und der Antragstellerin geschlossenen Vertrag vom 22.12.2016 i.V.m. § 8 Abs. 8 KiTaG. Die Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt müsse nicht ausdrücklich im Gesetz ausgesprochen werden, sondern könne sich auch bei systematischer Auslegung des Gesetzes oder aus der Eigenart des geregelten Rechtsverhältnisses zwischen den Adressaten und der Behörde ergeben. Allgemein werde für das sozialrechtliche Leistungsverhältnis zwischen Verwaltungsträger und Einzelnem von einem Subordinationsverhältnis ausgegangen, das die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten einschließe. Denn ein Sozialrechtsverhältnis wie das vorliegende, das laufende Leistungen zum Gegenstand habe, erfordere - gerade im Interesse des Leistungsberechtigten - möglichst bald Klarheit darüber, ob der Berechtigte mit weiteren Leistungserhöhungen rechnen könne oder nicht. Es widerspreche dem existenzsichernden Zweck laufender Sozialleistungen und des ihnen zugrunde liegenden Dauerrechtsverhältnisses, die alsbaldige verbindliche Klärung dieser Grundfrage einer vom Berechtigten möglicherweise nicht oder zu spät erhobenen vorbeugenden Feststellungsklage zu überlassen. Nach diesen Maßstäben ergebe sich die Verwaltungsaktbefugnis der Antragsgegnerin aus dem Vertrag vom 22.12.2016 i.V.m. § 8 Abs. 8 KiTaG. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30.09.2024 - 6 K 3610/24 - (BA S. 6) zutreffend ausgeführt habe, begründe die im öffentlichen Interesse liegende Förderungsfinanzierung zugleich das Recht der Antragsgegnerin, zwecks wirkungsvoller und sparsamer Verwendung öffentlicher Fördermittel die Betriebskostenabrechnungen der Antragstellerin bzw. das von dieser vorgelegte Rechnungsergebnis nicht unbesehen zu übernehmen, sondern daraufhin zu prüfen, ob es sich (dem Grunde und der Höhe nach) um zuwendungsfähige Betriebsausgaben im Sinne der zentralen Betriebsausgabenregelung in Ziffer 4.1 des Vertrages vom 22.12.2016 handele, sowie gemäß dem Ergebnis ihrer Prüfung die Höhe der Schlusszahlung und der Abschlagszahlungen anzupassen. Zwar fehle insoweit eine ausdrückliche Regelung im Vertrag. Dieser Rückschluss mit Blick auf dessen Sinn und Zweck sowie die Interessenlage der Parteien rechtfertige sich indessen aus einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. §§ 157, 242 BGB. Diese Erwägungen habe das Verwaltungsgericht mit seinem neuerlichen Beschluss nicht in Zweifel gezogen. Die Prüfung der Antragsgegnerin, ob es sich um zuwendungsfähige Betriebsausgaben im Sinne der zentralen Betriebsausgabenregelung in Ziffer 4.1 des Vertrages vom 22.12.2016 handele, münde notwendig in eine entsprechende Entscheidung hierüber. Dürfe die Antragsgegnerin aber ausweislich des Vertrags vom 22.12.2016 eine Entscheidung über die Zuwendungsfähigkeit treffen, so müsse (und dürfe) sie damit notwendig per Verwaltungsakt handeln. Denn eine solche Entscheidung sei eine auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung gegenüber der Antragstellerin, weshalb sie die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 SGB X erfülle. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die vom Bundessozialgericht angeführte Interessenlage, wonach die Beteiligten auch mit Blick auf die existenzsichernde Bedeutung der Leistungen möglichst rasch Sicherheit über deren Höhe erlangen wollten, hier greife. Denn die Antragstellerin sei von den Zuwendungen, die sie von der Antragsgegnerin gemäß dem Vertrag vom 22.12.2016 und § 8 Abs. 8 KiTaG erhalte, ungeachtet von deren konkreter (und hier umstrittener) Höhe im Einzelnen jedenfalls insgesamt existenziell abhängig. (2) Dieses Vorbringen verfängt nicht. Zwar geht die Antragsgegnerin richtigerweise davon aus, dass es für die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Verwaltungsaktbefugnis), keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf, sondern sich eine solche auch aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen der Behörde und dem Einzelnen bestehenden Rechtsverhältnis ergeben kann (vgl. BSG, Urteile vom 09.06.2017 - B 11 AL 6/16 R -, juris Rn. 18, und vom 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 30.05.2018 - 6 A 3.16 -, juris Rn. 58, und vom 07.12.2011 - 6 C 39.10 -, juris Rn. 14). Insbesondere wenn zwischen Verwaltung und Adressat ein Subordinationsverhältnis besteht, also ein Verhältnis der Über- und Unterordnung, ist von der Befugnis, durch Verwaltungsakt zu entscheiden, auszugehen (BSG, Urteil vom 09.06.2017 - B 11 AL 6/16 R -, juris Rn. 18 m.w.N.). Dass dies vorliegend der Fall ist, zeigt die Antragsgegnerin jedoch nicht auf. Soweit sie unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R -, juris Rn. 13) darauf abhebt, dass ein Sozialrechtsverhältnis, das laufende Leistungen zum Gegenstand hat, gerade im Interesse des Leistungsberechtigten möglichst bald Klarheit darüber erfordert, ob der Berechtigte mit weiteren Leistungserhöhungen rechnen kann oder nicht, und es dem existenzsichernden Zweck laufender Sozialleistungen und des ihnen zugrunde liegenden Dauerrechtsverhältnisses widerspricht, die alsbaldige verbindliche Klärung dieser Grundfrage einer vom Berechtigten möglicherweise nicht oder zu spät erhobenen vorbeugenden Feststellungsklage zu überlassen, ist dies zwar zutreffend. Indes steht hier kein solches Sozialrechtsverhältnis im Streit. Zwischen den Beteiligten stehen weder (existenzsichernde) Sozialleistungen im Streit (zum Begriff der Sozialleistung vgl. § 11 Satz 1 SGB I sowie die im Zweiten Teil des SGB I aufgeführten einzelnen Sozialleistungen, insbesondere § 27 SGB I), noch handelt es sich bei der Antragstellerin - einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung - um eine Leistungsberechtigte solcher Sozialleistungen. Vielmehr tritt die Antragstellerin - wie schon das Verwaltungsgericht (wenn auch an anderer Stelle) zutreffend hervorgehoben hat - im Verhältnis zur Antragsgegnerin als freier Träger der Jugendhilfe (§ 4 SGB VIII) auf. Aus der gesetzlichen Vorgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach der die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten soll, folgt, dass die Zusammenarbeit der Träger auf der Ebene der Gleichordnung erfolgt (Wapler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 4 Rn. 5). Diesem Kerngedanken des § 4 SGB VIII kommt zwar keine absolute Natur zu (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 4 Rn. 15 ). Indes hat der Landesgesetzgeber in Ausgestaltung des Gleichordnungsgedankens bestimmt, dass eine über § 8 Abs. 2 bis 5 und 7 KiTaG hinausgehende Förderung vertraglich zu regeln ist (§ 8 Abs. 8 KiTaG). Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung, die die grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichem Vertrag und Verwaltungsakt hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung der Förderung (dazu Schindler/v. Boetticher in: Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022 § 74 Rn. 50) einschränkt, ist zugleich auch die Festlegung zur Möglichkeit der Rückabwicklung von Förderungsleistungen getroffen. Für diese ist das Instrument des Verwaltungsakts und damit der Schaffung eines Vollstreckungstitels durch behördliches Handeln ausgeschlossen. Auch das Argument, dass aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin ausweislich des Vertrags vom 22.12.2016 eine Entscheidung über die Zuwendungsfähigkeit treffen dürfe, notwendig folge, dass sie per Verwaltungsakt handeln müsse und dürfe, überzeugt nicht, setzt sich die Antragsgegnerin doch nicht damit auseinander, dass in § 8 Abs. 8 und 9 KiTaG ausdrücklich eine vertragliche Ausgestaltung der Beziehung mit den Einrichtungsträgern vorgesehen ist (vgl. dazu auch Wehrhahn in BeckOK, § 53 SGB X, Rn. 23 , wonach unter den „klassischen“ Gegenständen sozialrechtlicher [koordinationsrechtlicher] Verträge auch Verträge zwischen Behörden als Leistungsträger und privaten Leistungserbringern aufgeführt werden). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich dem Vertrag zwischen den Beteiligten insbesondere nicht entnehmen, dass der Antragsgegnerin ein einseitiges Entscheidungsrecht über die Zuwendungsfähigkeit von Betriebsausgaben zugestanden werden soll, das in eine bestandskräftige Entscheidung münden könnte. Vielmehr verhält sich Ziff. 4.3 des Vertrages gar nicht zu verfahrensrechtlichen Fragen der Bestimmung dessen, was zuwendungsfähig sein soll. Daher ist die gesetzliche Entscheidung für eine vertragliche Förderung aus § 8 Abs. 8 KiTaG und die entsprechende Folge für eine Rückabwicklung nicht vertraglich abbedungen. Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob eine solche etwaige Regelung zulässig wäre. bb) (1) Die Antragsgegnerin führt weiter an, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, dass hier die Vorschriften des § 50 Abs. 2 und 3 SGB X nicht anwendbar seien, da kein subordinationsrechtlich strukturiertes Leistungsverhältnis bestehe, insbesondere weil es sich bei dem Vertrag vom 22.12.2016 um einen koordinationsrechtlichen Vertrag handele. Noch in seinem Beschluss vom 30.09.2024 - 6 K 3610/24 - (BA S. 6) habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Vertrag vom 22.12.2016 subordinationsrechtlicher Art sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeute das Wort „sonst“ in § 54 Satz 2 VwVfG (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X) nicht, dass die Behörde im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befugt gewesen sein müsse, die vom Bürger zu erbringende Leistung mit demselben Inhalt durch Verwaltungsakt festzusetzen. Vielmehr bezeichne § 54 Satz 2 VwVfG (bzw. hier § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X) insoweit nur den typischen Anwendungsbereich des subordinationsrechtlichen Vertrages, nämlich den Abschluss eines Vertrages in einem Rechtsbereich, in dem sich Bürger und Behörde allgemein wie bei dem Erlass eines Verwaltungsakts in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstünden. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob eine der Beteiligten die andere zur entsprechenden Leistung hätte verpflichten können. Subordinationsrechtlich sei das Verhältnis zwischen den Beteiligten bereits deshalb, weil es asymmetrisch sei. Daran ändere auch nichts, dass die Antragsgegnerin und die Antragstellerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Allgemeinen partnerschaftlich zusammenarbeiten sollten, wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausführe. Maßgeblich sei vielmehr das konkrete Zuwendungsverhältnis zwischen Antragsgegnerin und Antragstellerin. Generell gehe das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das sozialrechtliche Leistungsverhältnis subordinationsrechtlicher Art sei. Das gelte auch für den konkreten Fall: Der Betrieb einer Kindertagesstätte sei lediglich aus eigenen Mitteln und ohne Förderung nach § 8 KiTaG undenkbar und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe die Einrichtung konkret gefördert werde. Nichts anderes mache die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzbegehren geltend, das auf den Erhalt einer noch höheren Förderung ziele. Daher rechneten öffentlich-rechtliche Verträge über Subventionen (Zuwendungsverträge) nach allgemeiner Auffassung zu den subordinationsrechtlichen Verträgen. (2) Auch mit diesem Vortrag wird die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht erschüttert. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass im Bereich der Sozialverwaltung zwischen der Verwaltung und Adressat üblicherweise ein Subordinationsverhältnis bestehe (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 09.01.2019 - L 4 SO 59/18 ZVW -, juris Rn. 56), greift dies nicht durch, weil es sich bei der Beziehung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wie bereits ausgeführt nicht um ein Sozialrechtsverhältnis in diesem Sinne handelt. Aber auch das Argument der Asymmetrie trägt nicht. Es verliert erneut die besondere Rolle des freien Trägers im Rahmen der Jugendhilfe (vgl. nur § 4 SGB VIII und § 8 KiTaG) aus dem Blick, die - wie ausgeführt - auf dem Gedanken der Gleichordnung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe beruht. Dass die Antragstellerin zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz auf finanzielle Unterstützung der Antragsgegnerin angewiesen ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Beschwerdevorbringen übersieht mit seiner Auffassung, wonach § 50 Abs. 2 und 3 SGB X anwendbar seien, dass Leistungsbeziehungen auf vertraglicher Basis aus dem Anwendungsbereich des § 50 SGB X ausgeschlossen sind (Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X § 50 Rn. 28 ). Die Norm findet nicht in jedem Sozialrechtsverhältnis Anwendung, sondern betrifft subordinationsrechtlich strukturierte Sozialleistungsverhältnisse (BSG, Urteil vom 18.03.1999 - B 14 KG 6/97 R -, juris Rn. 13; Bayerisches LSG, Urteil vom 04.02.2016 - L 18 SO 89/14 -, juris Rn. 24). Dass es sich bei den Zuwendungen an den Träger der freien Jugendhilfe um keine Sozialleistungen handelt, ergibt sich auch aus § 27 Abs. 1 SGB I. c) Nachdem die Antragsgegnerin - wie gezeigt - mit ihren Angriffen gegen die die verwaltungsgerichtliche Entscheidung tragende Annahme, dass es vorliegend an einer Verwaltungsaktbefugnis der Antragsgegnerin fehle, nicht durchgedrungen ist, kommt es auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, weshalb sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweise, nicht mehr an. Auch lassen sich der Beschwerde keine Gründe gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen, dass, da es aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegenüber den Ziffern 1 und 2 des Bescheids an einer allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung im Sinne des § 2 Nr. 2 LVwVG fehle, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die in Ziffer 4 des Regelungsausspruchs erfolgte Androhung der Vollstreckung anzuordnen sei. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).