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Urteil

B 8 SO 4/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen der Sozialhilfe erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten; in besonderen Fällen wandeln sich sie in vererb- bzw. übergangsfähige Geldleistungsansprüche um. • Eine Abtretung von Sozialhilfeansprüchen ist nach § 17 Abs.1 Satz 2 SGB XII grundsätzlich unzulässig; abtretbar sind nur festgestellte Geldleistungsansprüche oder Erstattungsansprüche, die nicht mehr der höchstpersönlichen Natur der Primäransprüche unterliegen. • Ein Berechtigter oder dessen Erben können einen Anspruch auf Kostenfreistellung bzw. Erstattung geltend machen, wenn ein Dritter vorgeleistet hat oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungserbringer bestehen; ein solcher Anspruch kann vererblich sein, setzt aber die Feststellung des Anspruchs voraus. • Schadensersatzansprüche des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger wegen verzögerter Bescheidung sind ausgeschlossen, wenn ein Anspruch der Rechtsnachfolger auf Kostenfreistellung besteht und der Sozialhilfeträger die Kosten unmittelbar an den Leistungserbringer zu zahlen hat.
Entscheidungsgründe
Unabtretbarkeit von Sozialhilfeansprüchen; Vererblichkeit von Kostenfreistellungsansprüchen nach Tod des Hilfeempfängers • Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen der Sozialhilfe erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten; in besonderen Fällen wandeln sich sie in vererb- bzw. übergangsfähige Geldleistungsansprüche um. • Eine Abtretung von Sozialhilfeansprüchen ist nach § 17 Abs.1 Satz 2 SGB XII grundsätzlich unzulässig; abtretbar sind nur festgestellte Geldleistungsansprüche oder Erstattungsansprüche, die nicht mehr der höchstpersönlichen Natur der Primäransprüche unterliegen. • Ein Berechtigter oder dessen Erben können einen Anspruch auf Kostenfreistellung bzw. Erstattung geltend machen, wenn ein Dritter vorgeleistet hat oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungserbringer bestehen; ein solcher Anspruch kann vererblich sein, setzt aber die Feststellung des Anspruchs voraus. • Schadensersatzansprüche des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger wegen verzögerter Bescheidung sind ausgeschlossen, wenn ein Anspruch der Rechtsnachfolger auf Kostenfreistellung besteht und der Sozialhilfeträger die Kosten unmittelbar an den Leistungserbringer zu zahlen hat. Streitgegenstand ist die Zahlung von 2881,65 Euro für ambulante Pflege, die ein Pflegedienst vor dem Tod des Pflegebedürftigen P erbracht hatte. P erhielt zuvor Hilfe zur Pflege als Sachleistung; nach einem stationären Aufenthalt beantragte dessen Betreuer die Wiederaufnahme häuslicher Pflege ab 11.1.2010. Der Sozialhilfeträger forderte Unterlagen an, traf aber nach dem Tod von P keine Entscheidung mehr. Der Pflegedienst machte nach erfolglosem erstem Antrag und Bescheid zunächst Forderungen geltend und anschließend Zahlung aus abgetretenem Recht gegenüber P; der Sozialhilfeträger lehnte ab. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, Sozialhilfeansprüche seien höchstpersönlich und nicht übertragbar; Schadensersatzansprüche des Dienstes bestünden nicht. Der Kläger rügt Verletzung von §§58,59 SGB I und verlangt Ersatz wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. • Verfahrensgegenstand ist sowohl die Anfechtung des ablehnenden Verwaltungsakts als auch eine Leistungsklage wegen Schadensersatz; erstere ist formell Gegenstand, letztere ein Beteiligtenstreit. • Anspruch aus abgetretenem Recht ist öffentlich-rechtlich begründet und leitet sich aus der bisherigen Sozialrechtsbeziehung des Verstorbenen zum Sozialhilfeträger (§§75 ff. SGB XII) ab; im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zahlt der Träger regelmäßig direkt an den Dienst. • Grundsatz: Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten (§59 SGB I); Geldleistungsansprüche sind nur unter den Voraussetzungen des §59 SGB I vererblich bzw. nach §58 SGB I zu behandeln. • Der Senat erkennt jedoch an, dass sich ein Anspruch auf Sachleistungsverschaffung in einen Geldleistungs- bzw. Erstattungs- oder Freistellungsanspruch umwandeln kann, wenn ein Dritter vorgeleistet hat oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Dienst bestehen; ein solcher Geldleistungsanspruch kann vererblich sein, wenn im Zeitpunkt des Todes ein Verwaltungsverfahren anhängig war. • Abtretungssperre: §17 Abs.1 Satz2 SGB XII verbietet grundsätzlich Übertragung; Zweck ist Schutz der höchstpersönlichen Natur sozialhilferechtlicher Ansprüche und informationelle Selbstbestimmung. Surrogate von Sachleistungen sind nur dann abtretbar, wenn der zugrundeliegende Anspruch bereits festgestellt ist. • Hier war der Anspruch zum Todeszeitpunkt nicht festgestellt; das Verwaltungsverfahren war noch offen, weshalb die Abtretung der Ansprüche an den Pflegedienst unwirksam ist. • Folge: Mangels festgestelltem und damit abtretbarem Anspruch entfällt zugleich ein Schadensersatzanspruch des Pflegedienstes gegen den Sozialhilfeträger; besteht hingegen ein festgestellter Kostenfreistellungsanspruch der Erben, hat der Träger direkt an den Dienst zu zahlen. • Die Regelung des §19 Abs.6 SGB XII, die Einrichtungen in bestimmten Fällen privilegiert, steht dem nicht entgegen; sie betrifft eine gesetzliche Sonderrechtsnachfolge und schließt andere Realisierungsmöglichkeiten nicht generell aus. • Ergebnis der Vorinstanzen und des Senats: Die Revision ist unbegründet, die Klage bleibt erfolglos. Der Kläger verliert: Die Revision wird zurückgewiesen, weil kein abgetretener und damit durch den Pflegedienst durchsetzbarer Anspruch bestand. Zwar kann sich ein Anspruch auf Sachleistungsverschaffung in einen vererblichen Geldleistungs- bzw. Kostenfreistellungsanspruch umwandeln, wenn ein Dritter vorgeleistet hat oder Verbindlichkeiten bestehen und das Verwaltungsverfahren im Todeszeitpunkt anhängig war. Hier jedoch war der Anspruch nicht festgestellt und nach §17 Abs.1 Satz2 SGB XII grundsätzlich nicht übertragbar; daher konnte der Pflegedienst weder aus abgetretenem Recht noch aus Schadensersatz wegen verzögerter Bescheidung Zahlung verlangen. Der Sozialhilfeträger hatte folglich richtigerweise abgelehnt; Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.