Urteil
B 14 AS 7/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bezug ausländischer Altersrenten ist nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 SGB II als leistungs ausschließende Leistung zu prüfen; entscheidend sind Motivation, Funktion und Struktur der ausländischen Zahlung.
• Zur Rechtswidrigkeit der Aufhebung begünstigender Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X kann das Revisionsgericht die Frage der Vergleichbarkeit einer ausländischen Rente mit der deutschen Altersrente nicht endgültig entscheiden, wenn das Tatsachenfeststellungsniveau des Berufungsgerichts hierzu unzureichend ist.
• Fehlende konkrete Feststellungen zur rechtlichen Einordnung einer ausländischen Rentenleistung im hinreichenden rechtsvergleichenden Detail erfordern Zurückverweisung an das LSG zur weitergehenden Aufklärung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Vergleichbarkeit einer ausländischen Altersrente • Bezug ausländischer Altersrenten ist nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 SGB II als leistungs ausschließende Leistung zu prüfen; entscheidend sind Motivation, Funktion und Struktur der ausländischen Zahlung. • Zur Rechtswidrigkeit der Aufhebung begünstigender Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X kann das Revisionsgericht die Frage der Vergleichbarkeit einer ausländischen Rente mit der deutschen Altersrente nicht endgültig entscheiden, wenn das Tatsachenfeststellungsniveau des Berufungsgerichts hierzu unzureichend ist. • Fehlende konkrete Feststellungen zur rechtlichen Einordnung einer ausländischen Rentenleistung im hinreichenden rechtsvergleichenden Detail erfordern Zurückverweisung an das LSG zur weitergehenden Aufklärung. Die Klägerin, 1947 geboren und russische Staatsangehörige, siedelte 2004 nach Deutschland über. In Russland bezog sie ab Vollendung des 50. Lebensjahrs eine russische Altersrente. Ab Januar 2005 bis Oktober 2009 erhielt sie Leistungen nach dem SGB II; den Rentenbezug gab sie in den Anträgen nicht an. Nachdem der Beklagte 2009 auf den Rentenbezug hingewiesen worden war, legte die Klägerin Unterlagen vor. Der Beklagte hob die Bewilligungen für Januar 2005 bis Oktober 2009 auf und forderte Erstattung von ALG II und Sozialversicherungsbeiträgen. SG und LSG wiesen die Klage ab; das LSG sah grobe Fahrlässigkeit und einen Ausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II. Die Klägerin legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig; Streitgegenstand ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.2.2010 (Anfechtungsklage nach § 54 SGG). • Rechtsgrundlagen: Die Aufhebung stützt sich auf § 40 Abs.1 S.1 i.V.m. § 45 SGB X und § 330 Abs.2 SGB III; die Erstattungsfestsetzung auf § 40 Abs.1 S.1 i.V.m. § 50 SGB X und § 335 SGB III. • Formelle und inhaltliche Rechtmäßigkeit: Der Bescheid ist formell rechtmäßig (Anhörung, Widerspruch) und hinreichend bestimmt (§§ 24, 33 SGB X). • Materiellrechtliche Prüfung unzureichend: Ob die russische Rente der Klägerin der deutschen Altersrente i.S.d. § 7 Abs.4 SGB II entspricht, konnte der Senat nicht entscheiden, weil das LSG keine hinreichend konkreten Feststellungen zur Einordnung der Rente in das russische Rechtssystem, zu ihrer Funktion, Struktur und tatsächlichen Zahlung getroffen hat. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich ist die im Aufhebungszeitraum geltende Fassung des § 7 Abs.4 SGB II; eine ausländische Rente schließt SGB-II-Leistungen aus, wenn sie von einem öffentlichen Träger gewährt wird, an eine Altersgrenze anknüpft und Lohnersatzcharakter besitzt. Diese Vergleichsprüfung erfordert rechtsvergleichende und detaillierte tatsächliche Feststellungen. • Aufklärungs- und Nachholungspflicht: Aufgrund der Lücken in den Feststellungen ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen zur rechtlichen Einordnung und zur tatsächlichen Bezugsweise der russischen Rente trifft. • Nicht entscheidungserheblich: Wegen der Zurückverweisung musste der Senat nicht über Vertrauensschutz nach § 45 Abs.2 SGB X oder den Erstattungsanspruch gegen die Beigeladene nach § 105 SGB X entscheiden. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des LSG und der Bescheid des Beklagten werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die von der Klägerin bezogene russische Rente in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen einer deutschen vorzeitigen Altersrente i.S.d. § 7 Abs.4 SGB II entspricht. Hierzu sind detaillierte Feststellungen zur rechtlichen Einordnung der Rente im russischen System, zu Funktion, Struktur, Altersgrenze und tatsächlicher Zahlungsweise vorzunehmen. Erst auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob die Bewilligungen rechtswidrig waren und ob Erstattungsansprüche bestehen oder aber Vertrauensschutz greift. Das LSG wird außerdem über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.