Urteil
B 4 AS 33/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Zeitraum bis Ablauf von zwei Jahren nach In-Kraft-Setzen eines schlüssigen Konzepts können die dem Konzept zugrunde liegenden Daten weiterhin verwandt werden; eine verpflichtende Fortschreibung innerhalb dieses Zeitraums besteht nicht.
• Nach Ablauf der Zweijahresfrist hat der Träger die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen; hat der Träger hierzu kein konkretes Fortschreibungskonzept vorgelegt, kann das Gericht eine Fortschreibung anhand des bundesdeutschen Verbraucherpreisindex vornehmen.
• Ein Gericht darf nicht ohne weiteres auf WoGG-Tabellen oder sonstige Ersatzermittlungen zurückgreifen, wenn kein Erkenntnisausfall hinsichtlich der Verwertbarkeit des schlüssigen Konzepts vorliegt; in solchen Fällen ist die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Geltung qualifizierter Mietspiegeldaten bis zur Zweijahresfrist und gerichtliche Fortschreibung mittels Verbraucherpreisindex • Für den Zeitraum bis Ablauf von zwei Jahren nach In-Kraft-Setzen eines schlüssigen Konzepts können die dem Konzept zugrunde liegenden Daten weiterhin verwandt werden; eine verpflichtende Fortschreibung innerhalb dieses Zeitraums besteht nicht. • Nach Ablauf der Zweijahresfrist hat der Träger die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen; hat der Träger hierzu kein konkretes Fortschreibungskonzept vorgelegt, kann das Gericht eine Fortschreibung anhand des bundesdeutschen Verbraucherpreisindex vornehmen. • Ein Gericht darf nicht ohne weiteres auf WoGG-Tabellen oder sonstige Ersatzermittlungen zurückgreifen, wenn kein Erkenntnisausfall hinsichtlich der Verwertbarkeit des schlüssigen Konzepts vorliegt; in solchen Fällen ist die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin bewohnte eine 77 qm Wohnung in Delmenhorst und erhielt Leistungen nach SGB II. Streitgegenstand waren die vom Beklagten bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für Oktober 2011 bis März 2012. Der Träger stützte seine Kürzung auf ein Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten, das auf einem qualifizierten Mietspiegel und ergänzenden Daten beruhte; die Klägerin rügte Unangemessenheit. Das SG verurteilte den Beklagten zur Nachzahlung in geringer Höhe; das LSG änderte teilweise ab und verneinte die Aktualität des Konzepts für den Streitzeitraum. Der Beklagte legte Revision ein und behauptete, das Konzept sei schlüssig und die Zweijahresfrist gewahrt; die Klägerin hielt eine Fortschreibung für erforderlich. Der Senat prüfte insbesondere die Anforderungen an die Aktualität von Daten schlüssiger Konzepte und die Möglichkeiten gerichtlicher Fortschreibung. • Streitgegenstand sind die Bescheide des Beklagten vom 16.11.2011 (Widerspruchsbescheid 15.12.2011) und vom 23.12.2011 über KdUH für 1.10.2011–31.3.2012; nur ein weiter zu gewährender Betrag von monatlich 16 Euro war noch streitig. • Schlüssige Konzepte müssen systematisch und planmäßig Daten erheben und bewerten; die Rechtsprechung legt hierzu Mindestanforderungen fest (§ 22 Abs.1 SGB II). • Das BSG zieht keine starren zeitlichen Grenzen für die Verwendbarkeit von Daten, erkennt aber an, dass Daten die örtliche Marktlage zeitgerecht widerspiegeln müssen; der Gesetzgeber hat durch §§ 22a–22c SGB II die Auslegung des § 22 SGB II konkretisiert und eine Überprüfung mindestens alle zwei Jahre vorgesehen (§ 22c Abs.2 SGB II). • Innerhalb des Zweijahreszeitraums nach In-Kraft-Setzen eines Konzepts ist regelmäßig keine Fortschreibung erforderlich; für den Beklagten gilt dies bis 31.12.2011, weil das Konzept am 1.1.2010 in Kraft trat und die Datenerhebung zeitlich dazu passte. • Für den Zeitraum ab 1.1.2012 (nach Ablauf der Zweijahresfrist) muss der Träger die Werte überprüfen; wenn er kein eigenes Fortschreibungskonzept darlegt, kann das Gericht eine Fortschreibung anhand des bundesdeutschen Verbraucherpreisindex vornehmen (§ 558d Abs.2 BGB als Vorbild). • Ein Erkenntnisausfall im Sinne fehlender Verwertbarkeit des Konzepts lag nicht vor; folglich durfte das LSG nicht ohne weitere Prüfung allein auf Ersatztabellen zurückgreifen. Vielmehr sind vom LSG noch festzustellen, ob das Konzept des Beklagten weitere Voraussetzungen schlüssiger Konzepte erfüllt und wie Betriebskosten einzuordnen sind. • Mangels ausreichender Feststellungen zur Konzeption und zur konkreten Heranziehung der empfohlenen Betriebskostenwerte ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen, damit es abschließend prüft und gegebenenfalls neu festsetzt; das LSG hat dabei auch die Anrechnung einer Heizkostenerstattung und die Frage der subjektiven Zumutbarkeit von Kostensenkungen zu beachten (§ 22 Abs.1, Abs.3 SGB II). Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung des LSG-Urteils und zur Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung. Der Senat befand, dass das vom Beklagten zugrunde gelegte Konzept für Oktober bis Dezember 2011 verwertet werden kann, weil es innerhalb der Zweijahresfrist nach seinem In-Kraft-Setzen liegt. Für Januar bis März 2012 ist eine Fortschreibung erforderlich; da der Beklagte kein eigenes Fortschreibungskonzept vorgelegt hat, kann das Gericht im Rahmen der Nachprüfung eine Fortschreibung anhand des bundesdeutschen Verbraucherpreisindex vornehmen. Das LSG muss nun klären, ob das Beklagtenkonzept die sonstigen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept erfüllt, wie die kalten Betriebskosten zu bemessen sind und wie die Heizkostenerstattung für Februar 2012 anzurechnen ist. Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das LSG abschließend zu entscheiden.