OffeneUrteileSuche
Urteil

B 14 AS 21/17 R

BSG, Entscheidung vom

14mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Erfordernis einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs.5 SGB II erfasst nur Umzüge in eine Unterkunft, über die vor dem Umzug ein Vertrag abgeschlossen wird. • Bei Mitnutzung einer Wohnung sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II nach dem Kopfteilprinzip zuzuordnen, unabhängig von vertraglichen Verpflichtungen. • Ob die leistungsrechtlichen Folgen des Unterlassens einer Zusicherung nach § 22 Abs.5 SGB II eingreifen, ist anhand konkreter Feststellungen zu klären; eine pauschale Anwendung ohne Prüfung des Vertragsabschlusses vor dem Umzug ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Zusicherung nach § 22 Abs.5 SGB II nur bei vertraglich begründeter Unterkunft • Das Erfordernis einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs.5 SGB II erfasst nur Umzüge in eine Unterkunft, über die vor dem Umzug ein Vertrag abgeschlossen wird. • Bei Mitnutzung einer Wohnung sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II nach dem Kopfteilprinzip zuzuordnen, unabhängig von vertraglichen Verpflichtungen. • Ob die leistungsrechtlichen Folgen des Unterlassens einer Zusicherung nach § 22 Abs.5 SGB II eingreifen, ist anhand konkreter Feststellungen zu klären; eine pauschale Anwendung ohne Prüfung des Vertragsabschlusses vor dem Umzug ist unzulässig. Der 1990 geborene Kläger zog am 1.8.2013 aus dem Haushalt seiner Mutter zu seiner Freundin A. und in die Wohnung der Eheleute K. Vor dem Umzug holte er keine Zusicherung des Jobcenters nach § 22 Abs.5 SGB II ein. Das Jobcenter gewährte ihm ab August 2013 nur einen reduzierten Regelbedarf ohne Unterkunfts- und Heizkosten mit der Begründung, er sei unter 25 und ohne Zusicherung umgezogen. Der Kläger begehrte den Regelbedarf für Alleinstehende und anteilige Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Kopfteilprinzip. SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab, das LSG hielt die fehlende Zusicherung für rechtserheblich. Der Kläger rügte Verletzung seiner Leistungsansprüche und verfassungsrechtlicher Grundsätze. Das BSG hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil entscheidungserhebliche Tatsachen zum Vertragsabschluss vor dem Umzug nicht festgestellt wurden. • Rechtlicher Streitgegenstand war die Höhe des Arbeitslosengeldes II für Aug.2013–Jan.2014 sowie die Anwendung von § 20 Abs.2 SGB II und § 22 Abs.1 und Abs.5 SGB II. • Nach § 20 Abs.2 Satz1 SGB II steht alleinstehenden Personen der höhere Regelbedarf zu; nach § 20 Abs.3 SGB II kann für Unter-25-Jährige bei Umzug ohne Zusicherung ein geringerer Betrag gelten. • § 22 Abs.1 SGB II erkennt angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung an; bei Mitnutzung gilt das Kopfteilprinzip unabhängig von schuldrechtlichen Verpflichtungen. • Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des § 22 Abs.5 SGB II sprechen dafür, das Zusicherungserfordernis an einen vor dem Umzug abgeschlossenen Vertrag über die Unterkunft zu knüpfen; die Regelung soll insbesondere vor kostenintensivem Abschluss eines Mietvertrags warnen. • Eine Ausweitung des Zusicherungserfordernisses auf jegliche Umzüge wäre weder gesetzlich geboten noch verfassungskonform; die leistungsbegrenzenden Folgen sind eng auszulegen, um Grundrechtsbelange junger Erwachsener zu wahren. • Das LSG hat nicht festgestellt, ob der Kläger vor dem Umzug einen Vertrag über die Unterkunft abgeschlossen hat; ohne diese Feststellung kann nicht entschieden werden, ob die fehlende Zusicherung leistungsrechtliche Wirkung entfaltet. • Daher ist die Entscheidung des LSG aufzuheben und die Sache zur Klärung der tatsächlichen Umstände des Vertragsabschlusses und anschließender Entscheidung über Leistungsansprüche an das LSG zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers war begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Entscheidend ist, ob der Umzug des unter 25-jährigen Klägers mit dem Abschluss eines Vertrags über die Unterkunft verbunden war. Nur in diesem Fall greift nach § 22 Abs.5 SGB II das Erfordernis einer Zusicherung und können die leistungsrechtlichen Folgen eintreten. Weil das LSG hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, kann über den Anspruch auf den höheren Regelbedarf nach § 20 Abs.2 SGB II und auf anteilige Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II nicht abschließend entschieden werden. Das LSG hat im weiteren Verfahren die Vertragslage vor dem Umzug festzustellen und danach erneut über die Leistungsansprüche zu entscheiden; auch die Kosten des Revisionsverfahrens sind vom LSG zu regeln.