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Urteil

B 14 AS 13/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausgleichsrente nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) ist als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen; von der Einkommensanrechnung ausgenommen ist lediglich die Grundrente. • Eine Ausgleichsrente stellt keine zweckbestimmte Einnahme i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II dar, weil ihr Zweck, wie der der Leistungen nach dem SGB II, der Existenzsicherung dient. • Bei Bedarfsgemeinschaften ist nur das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds (hier: Ehemann) übersteigende Einkommen auf die hilfebedürftigen Mitglieder zu verteilen; eine abschließende Leistungsfeststellung setzt Feststellungen zur Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten voraus. • Ist für die Beurteilung der Leistungshöhe eine wesentliche Feststellung (hier Angemessenheit der Unterkunftskosten) nicht getroffen, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsrente nach PrVG als anrechenbares Einkommen, Grundrente privilegiert • Die Ausgleichsrente nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) ist als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen; von der Einkommensanrechnung ausgenommen ist lediglich die Grundrente. • Eine Ausgleichsrente stellt keine zweckbestimmte Einnahme i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II dar, weil ihr Zweck, wie der der Leistungen nach dem SGB II, der Existenzsicherung dient. • Bei Bedarfsgemeinschaften ist nur das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds (hier: Ehemann) übersteigende Einkommen auf die hilfebedürftigen Mitglieder zu verteilen; eine abschließende Leistungsfeststellung setzt Feststellungen zur Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten voraus. • Ist für die Beurteilung der Leistungshöhe eine wesentliche Feststellung (hier Angemessenheit der Unterkunftskosten) nicht getroffen, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Kläger (Ehepaar mit zwei Kindern) bezogen seit 2005 Leistungen nach SGB II. Der Ehemann ist nach PrVG anerkannt und bezog ab April 2008 eine aus Grund- und Ausgleichsrente bestehende Rentenzahlung sowie rückwirkend Wohngeld. Das Jobcenter setzte für die vierköpfige Bedarfsgemeinschaft eine als angemessen betrachtete Gesamtmiete deutlich unter der tatsächlich gezahlten Miete an und berücksichtigte die Ausgleichsrente des Ehemanns als Einkommen bei der Bedarfsberechnung. Die Kläger rügten die Höhe der Leistungen für Dezember 2008 bis Mai 2009 und begehrten höhere Leistungen, teilweise streitig nur noch für Mai 2009. Die Vorinstanzen hielten die Ausgleichsrente für anrechenbar und nahmen nur die Grundrente von der Anrechnung aus; zugleich vermieden sie, die tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe anzuerkennen. Der Senat hat die Revisionen zugelassen und das LSG-Urteil aufgehoben sowie zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil Feststellungen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten fehlen. • Rechtliche Grundlage für Rücknahme und Erstattung ist § 40 Abs.1 S.1 i.V.m. § 45 SGB X; maßgebliche materielle Vorschriften sind § 7 i.V.m. §§ 11 ff. und §§ 19 ff. SGB II in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung. • Bedarfsermittlung: Zu den Bedarfen gehören die Regelbedarfe gemäß § 20 Abs.2 und Abs.3 SGB II sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II; bei fehlenden Feststellungen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten ist eine abschließende Leistungsentscheidung nicht möglich. • Anrechnung von Einkommen: Nach § 11 Abs.1 SGB II sind Renten als Einkommen zu berücksichtigen; aus historischer und systematischer Auslegung hat der Gesetzgeber nur die Grundrente privilegieren wollen, nicht die darüber hinausgehende Ausgleichsrente. • Vergleich PrVG/BVG: Die Ausgleichsrente hat materiellen Charakter und dient der Lebensunterhaltssicherung; sie unterscheidet sich damit vom immateriellen Gehalt der Grundrente, sodass keine Auslegung oder Analogie § 11 Abs.1 SGB II zugunsten der Privilegierung der Ausgleichsrente rechtfertigt. • Zweckbestimmung nach § 11 Abs.3 Nr.1 Buchst. a SGB II greift nicht: Die Ausgleichsrente verfolgt denselben Existenzsicherungszweck wie SGB-II-Leistungen und ist daher nicht als anderszweckgebundene Einnahme auszunehmen. • Verfahrensrechtlich steht einer Entscheidung des Senats nichts entgegen; der nicht leistungsberechtigte Ehemann war nicht notwendig beizuladen (§ 75 SGG). Der Senat hebt das Urteil des Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Entscheidungsgegenstand war, ob die Kläger Anspruch auf höhere Leistungen (ALG II/Sozialgeld) für Mai 2009 haben; das LSG hatte die Ausgleichsrente des Ehemanns zu Recht als Einkommen berücksichtigt und die Grundrente als privilegiert angesehen. Eine abschließende Entscheidung über die Leistungshöhe ist jedoch nicht möglich, weil das Gericht keine ausreichenden Feststellungen zur Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten getroffen hat. Das LSG muss nun im Wiederaufnahmeverfahren die Angemessenheit der vom Jobcenter angesetzten Unterkunftskosten prüfen und auf dieser Grundlage neu feststellen, in welchem Umfang das den Bedarf des Ehemanns übersteigende Einkommen auf die hilfebedürftigen Familienmitglieder anzurechnen ist. Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das LSG abschließend zu entscheiden.