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Beschluss

B 9 V 20/18 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlich geforderten Darlegungen zu Zulassungsgründen (grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel) nicht in der vorgeschriebenen Form enthält (§ 160a Abs.2 SGG). • Prozesskostenhilfe vor dem BSG ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO); fehlt diese, ist auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen. • Ein Erörterungstermin dient der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und ist nicht ohne Weiteres als mündliche Verhandlung i.S. der Vorschriften über die Öffentlichkeit (§61 SGG i.V.m. §169 GVG) anzusehen; die Öffentlichkeit muss erst dann hergestellt werden, wenn der Erörterungstermin in eine mündliche Verhandlung übergeht. • Bei Rügen verletzter Sachaufklärungspflichten sind konkrete Darlegungen erforderlich: Bezeichnung des Beweisantrags, Wiedergabe der Rechtsauffassung des Gerichts, Darstellung der zu klärenden tatsächlichen Umstände, voraussichtliches Ergebnis der Beweisaufnahme und Darlegung, weshalb die Entscheidung darauf beruhen kann.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen formmangelhafter Begründung verworfen; PKH abgelehnt • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlich geforderten Darlegungen zu Zulassungsgründen (grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel) nicht in der vorgeschriebenen Form enthält (§ 160a Abs.2 SGG). • Prozesskostenhilfe vor dem BSG ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO); fehlt diese, ist auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen. • Ein Erörterungstermin dient der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und ist nicht ohne Weiteres als mündliche Verhandlung i.S. der Vorschriften über die Öffentlichkeit (§61 SGG i.V.m. §169 GVG) anzusehen; die Öffentlichkeit muss erst dann hergestellt werden, wenn der Erörterungstermin in eine mündliche Verhandlung übergeht. • Bei Rügen verletzter Sachaufklärungspflichten sind konkrete Darlegungen erforderlich: Bezeichnung des Beweisantrags, Wiedergabe der Rechtsauffassung des Gerichts, Darstellung der zu klärenden tatsächlichen Umstände, voraussichtliches Ergebnis der Beweisaufnahme und Darlegung, weshalb die Entscheidung darauf beruhen kann. Der 1956 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem OEG/BVG wegen angeblicher Schädigungen in Heimaufenthalten zwischen 1956 und 1974 und machte einen GdS von mindestens 50 geltend. Das Landessozialgericht verneinte den Anspruch nach Zeugenvernehmungen und einem aussagepsychologischen Gutachten; weitere Zeugenvernehmungen ließ es unter anderem ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er berief sich als Zulassungsgründe auf grundsätzliche Bedeutung der Frage der Öffentlichkeit von Erörterungsterminen und auf Verfahrensmängel, insbesondere Nichtzulassung der Öffentlichkeit und Unterlassen bestimmter Zeugenvernehmungen. Die Begründungsfrist zur Beschwerde wurde verlängert, spätere Vorträge blieben jedoch unberücksichtigt, weil sie fristwidrig eingereicht wurden. • PKH abgelehnt: Nach §73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO besteht hier keine hinreichende Aussichten auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung; daher kommt auch eine Beiordnung des gewünschten Rechtsanwalts nicht in Betracht (§121 ZPO). • Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des §160a Abs.2 SGG nicht. Der Vortrag erfüllt nicht die notwendigen Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung und zu Verfahrensmängeln; spätere Schriftsätze nach Fristablauf bleiben unberücksichtigt (§160a Abs.2 S.1-2 SGG). • Grundsätzliche Bedeutung: Der Kläger stellte die Frage, ob Erörterungstermine der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung nach §61 SGG i.V.m. §169 GVG unterliegen. Er hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, weshalb diese Frage klärungsbedürftig oder ungeklärt sein soll; die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung legen eine Unterscheidung zwischen Erörterungstermin und mündlicher Verhandlung nahe. • Verfahrensmängel/Sachaufklärung: Für die Rüge, das LSG habe Zeugen nicht vernommen und damit seine Sachaufklärungspflicht nach §103 SGG verletzt, fehlen die erforderlichen, konkreten Darstellungen. Es wurden die spezifischen Anforderungen an die Darstellung des Beweisantrags und der Entscheidungsrelevanz nicht erfüllt (vgl. Voraussetzungen zur Bezeichnung des Beweisantrags, Darstellung des zu erwartenden Beweisergebnisses und der Möglichkeit, dass die Entscheidung darauf beruht). • Öffentlichkeit: Gesetzeswortlaut und bisherige Rechtsprechung unterscheiden ausdrücklich zwischen mündlicher Verhandlung und Erörterungstermin; ein Erörterungstermin ist vorbereitend und löst die Pflicht zur Herstellung der Öffentlichkeit nur aus, wenn er in eine mündliche Verhandlung übergeht. Der Kläger hat hierzu keine überzeugenden Gegenargumente vorgetragen. • Verwertungsrechtliche und prozessuale Hinweise: Selbst bei behaupteten Verfahrensmängeln sind prozessuale Voraussetzungen zu beachten, insbesondere dass bestimmte Formmängel bei der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden sein müssten; sonst sind sie gemäß §202 i.V.m. §§556,295 ZPO nicht mehr geltend zu machen. • Verwerfung der Beschwerde: Mangels formgerechter Begründung ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung erging durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§160a Abs.4 SGG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des gewünschten Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig verworfen, weil die gesetzlich vorgeschriebene Form und die erforderlichen substantiierten Darlegungen zu den geltend gemachten Zulassungsgründen (grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel) fehlen; spätere, fristüberschreitende Vorträge wurden nicht berücksichtigt. Die Rügen hinsichtlich der Öffentlichkeit von Erörterungsterminen und der unterlassenen Zeugenvernehmungen wurden nicht ausreichend substantiiert dargelegt; insbesondere fehlt die notwendige Darstellung konkreter Beweisanträge und der Entscheidungsrelevanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht gegenseitig erstattungsfähig entschieden. Insgesamt hat das Gericht deshalb die Beschwerde verworfen und die begehrte PKH versagt, weil die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht erfüllt sind.