Urteil
B 5 RE 3/18 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Formularbefreiungsbescheid eines bundesweit tätigen Rentenversicherungsträgers ist vom Revisionsgericht umfassend selbst auszulegen; § 163 SGG hindert dies nicht bei typisierten Erklärungen.
• Ein Befreiungsbescheid, der sich ausdrücklich auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis bezieht, entfaltet seine Wirkung nur für dieses Beschäftigungsverhältnis und wird mit dessen Aufgabe unwirksam (§ 39 Abs. 2 SGB X).
• Bei der Auslegung von Verwaltungsakten sind §§ 133, 157 BGB anzuwenden; bloße erläuternde Hinweise im Bescheid begründen keine weitergehende Regelung.
• Eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X ist nicht erforderlich, wenn sich ein Verwaltungsakt durch Aufgabe der zugrundeliegenden Voraussetzungen auf andere Weise erledigt hat.
Entscheidungsgründe
Formularbefreiungsbescheid gilt nur für das konkret genannte Beschäftigungsverhältnis • Ein Formularbefreiungsbescheid eines bundesweit tätigen Rentenversicherungsträgers ist vom Revisionsgericht umfassend selbst auszulegen; § 163 SGG hindert dies nicht bei typisierten Erklärungen. • Ein Befreiungsbescheid, der sich ausdrücklich auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis bezieht, entfaltet seine Wirkung nur für dieses Beschäftigungsverhältnis und wird mit dessen Aufgabe unwirksam (§ 39 Abs. 2 SGB X). • Bei der Auslegung von Verwaltungsakten sind §§ 133, 157 BGB anzuwenden; bloße erläuternde Hinweise im Bescheid begründen keine weitergehende Regelung. • Eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X ist nicht erforderlich, wenn sich ein Verwaltungsakt durch Aufgabe der zugrundeliegenden Voraussetzungen auf andere Weise erledigt hat. Die Klägerin, Diplom‑Bauingenieurin, beantragte 1995 Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Architektenkammer NRW. Die BfA erteilte am 13.7.1996 einen formularmäßigen Befreiungsbescheid mit Bezug auf ihr damaliges Beschäftigungsverhältnis beim Staatlichen Bauamt in K.; Bescheid und Bescheinigung enthielten Hinweise zur Dauer und zur Mitteilungspflicht. Die Klägerin wechselte mehrfach den Arbeitgeber und arbeitet seit 1.11.2006 als Projektleiterin beim Land (Beigeladener zu 3). 2015 beantragte sie die Feststellung, die Befreiung gelte auch für die jetzige Tätigkeit; die Beklagte lehnte ab. SG wies Klage ab, das LSG gab Berufung statt und stellte fortdauernde Befreiung fest. Die Beklagte reichte Revision ein; das BSG prüfte, ob der Formularbescheid eine lebenslang gültige, berufsbezogene Befreiung ohne Rücksicht auf das ursprünglich benannte Beschäftigungsverhältnis begründet. • Gegenstand des Rechtsstreits war die Auslegung des Formularbescheids der BfA vom 13.7.1996 und die Frage, ob dessen Befreiungswirkung über das im Antrag und Bescheid benannte Beschäftigungsverhältnis hinausreicht. • Das Revisionsgericht ist befugt, formularmäßige Bescheide eines bundeseinheitlichen Versicherungsträgers umfassend selbst auszulegen; dies dient der einheitlichen Rechtsprechnung und folgt aus der Gleichartigkeit der verwendeten Vorformulare. • Bei der Auslegung sind die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB anzuwenden; maßgeblich ist der wirkliche Wille der Behörde, erkennbar im Verfügungssatz und den unmittelbar konkretisierenden Angaben. • Formularbescheide bestehen aus einem Verfügungssatz und nachfolgenden allgemein gehaltenen Hinweisen; nur der Verfügungssatz und die unmittelbar umrandeten, individuell bezogenen Angaben sind regelnder Inhalt des Verwaltungsakts. • Der Bescheid vom 13.7.1996 bezieht sich korrespondierend auf den Befreiungsantrag vom 29.12.1995 und die dort angegebene Beschäftigung beim Staatlichen Bauamt in K.; die Verwendung des Begriffs "derzeitig" und die ausdrückliche Beschränkung auf die "jeweilige Beschäftigung" sprechen gegen eine generelle berufsbezogene Befreiung. • Die der Bescheinigung beigefügten Hinweise (z. B. Zurückgabe bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Bitte, früheren Arbeitgeber zu verständigen) sind erläuternde Hinweise und bestätigen, dass die Befreiung nur für das im Antrag/ Bescheid genannte Beschäftigungsverhältnis gedacht war. • Da die Klägerin diese ursprünglich genannte Beschäftigung aufgegeben hat, ist der Bescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X mit der Aufgabe der zugrundeliegenden Voraussetzungen auf andere Weise erledigt und somit unwirksam; eine formelle Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X war nicht erforderlich. • Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den unbedingten Fortbestand einer uneingeschränkten Befreiung für beliebige Folgebeschäftigungen liegen nicht vor. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin ist für ihre ab 1.11.2006 ausgeübte Tätigkeit beim Land nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Der Bescheid der BfA vom 13.7.1996 regelte die Befreiung ausschließlich für die im Antrag und im umrandeten Verfügungssatz genannten Beschäftigung beim Staatlichen Bauamt in K. und ist mit Aufgabe dieses Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam geworden. Eine Aufhebung durch die BfA war daher nicht erforderlich; damit besteht keine fortdauernde Befreiung für spätere, andersartige Beschäftigungen.