XII ZB 158/91
BVerfG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Oktober 1993 XII ZB 158/91 BGB §§ 242, 1587o Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Vereinbarung über Versorgungsausgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 1. EheRG von§1587 b Abs.3 BGBa. F. erfa肌 wurden, sind demgem加 grunds批zlich als gleichrangig anzusehen und insbesondere nicht vorab gern.§1587 b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB auszugleichen. Letzteres wird von der oben unter 1 c) aufgefhrten Auffassung zu Unrecht vernachlassigt. Es kann auch nicht angenornrnen werden, d叩 ein die Realteilung zulassendes Versorgungsanrecht regelrn加ig dern Ausgleichsberechtigten eine gr6Bere Sicherheit biete als etwa ein dern analogen Quasisplitting unterliegendes Anrecht, also qualitativ h6herwertig 嘘re. Die Realteilung kann irn Rahrnen jeder betrieblichen Altersversorgung eingefhrt werden; die berufsst如dische Versorgung eines 6 ffentlich-re山tlichen Tr館ers, die dern analogen Quasisplitting unterliegt und zur BegrUndung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung fhrt, bietet z. B. dern Berechtigten hinsichtlich der Wachsturnschmcen und der Stabilit批 jedenfalls gleiche Ge畦hr. Eine geringere Qualitat hat lediglich der schuldrechtliche Ausgleich, weil er 一 abgesehen vorn Falle des §3 a VAHRG 一 dern Berechtigten keine eigenstandige Verso昭ung verschafft (vgl. dazu auch BVerfG FarnRZ 1986, 543, 547). Das Anliegen, diese Ausgleichsforrn zurUckzudrangen, kann aber die Vernachlassigung des Interesses der 編rsorgungst血ger an einer rn6glichst gleichrnaBigen Belastung nicht auch in F組len rechtfertigen, in denen sich ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetr昭 bei deren anteilm加iger Heranziehung gar nicht e昭ibt. Gesetzlich geboten ist die gleichrn加ige Belastung rnehrerer Versorgungstr加er etwa nach§3 a Abs. 1 Satz 3 VAHRG irn Rahrnen des verlangerten schuldrechtlichen Ausgleichs. Auch irn vorliegenden Fall, in dern es bei einer quotierten Aufteilung des Ausgleichsbetrages von rnonatlich 440,90 DM auf die BWV und die ZYK zu einern schuidrechtlich auszugleichenden Restbetrag nicht kornrnt, ist nicht einzusehen, warurn allein die BWV zurn Ausgleich herangezogen werden soll. Soweit sich bei einer Quotierung ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetr昭 e昭ibt, bietet noch §3 b VAHRG die M6glichkeit, insoweit zu einern 6 ffentlich-rechtlichen Ausgleich zu gelangen. SchlieBlich kann nicht unberUcksichtigt bleiben, d叩 der Berechtigte aus besonderen Gr血den irn Einzelfall den schuldrechtlichen Ausgleich bevorzugen kann (vgl. dazu Schwab/Hahne, a. a. 0.); der Senat hat in einern solchen Fall entschieden, d叩das Gericht gehindert ist, den Ausgleich gegen den Willen des Berechtigten in den Forrnen des §3 b VAHRG durchzufhren (BeschluB vorn 30.9. 1992 一 XII ZB 99/88 一 BGHR 皿HRG§3 b Abs. 1 Errnessen 1= FarnRZ 1993, 172 f.). Die Rangfolgenrnethode ist nach allern jedenfalls abzulehnen, soweit es 一 wie hier 一 urn das Verhltnis zwischen den Ausgleichsforrnen der Realteilung und des analogen Quasisplittings geht. b) Die Quotierungsrnethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darurn handelt, in welcher ' たise rnehrere dern analogen Quasisplitting unterliegende Versorgungen zurn Ausgleich heranzuziehen sind (vgl. SenatsbeschlUsse vorn 19. 9. 1984 一 IV b ZR 927/80 FarnRZ 1984, 1214, 1216 und vorn 5. 12. 1990 一 XII ZB 26/90 一 BGHR VAHRG§1 Abs.3 脆rsorgungstr舞er, rnehrere 1 一助mRZ 1991, 314). Ihr ist generell gegen仙er der Rang拓lgenmethode der Vorzug zu geben, allerdings rnit einer Einschrnkung: Verbleibt nach ihrer Anwendung ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetr昭,der auch nicht aufgrund von §3 b VAHRG 6 ffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, ist das gegebenenfalls vorhandene Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegat如n an der Erlangung einer eigenst加digen Verso昭ung hoher zu bewerten als das Interesse der Verso昭ungstrger an einer gleichrn加igen Belastung. Dern ist dadurch Rechnung zu tragen, daB dern Gericht ein in jenern Interesse auszuUbendes Errnessen ein即血urnt wird, die Verso昭ungen, die ein Realsplitting zulassen oder einern, analogen Quasisplitting unterliegen, in st証kerern MaBe zurn Ausgleich heranzuziehen als es dern quotenrn加igen Anteil entspricht. Es gilt darnit a hnliches wie fr das Errnessen bei der Auswahl unter rnehreren Verso昭ungstragern fr ein erweitertes Splitting gern. §3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (vgl. dazu SenatsbeschluB vom 25. 3. 1992 一 XII ZB 8/90 一 BGHR VAHRG§3 b Abs. 1 Nr. 1 Anrechte, rnehrere 1=FarnRZ 1992, 921). Als Grenze ist allerdings zu beachten, d叩 dern Verpflichteten rnindestens die Halfte eines jeden Anrechts verbleiben rnuB (vgl.石吻切ei, a. a. 0., 5. 225). Anders als bei der Rangfolgenrnethode kann aber auch ein dern analo-gen Quasisplitting unterliegendes Anrecht in erster Linie in Anspruch genornrnen werden. 4. Nach diesen Grunds批zen kann es bei der angefochtenen Entscheidung nicht verbleiben, weil das Oberlandesgericht der Rangfolgenrnethode gefolgt ist, obwohl sich bei『 einer Quotierung des Ausgleichsbetr昭es kein dern schuldrechtlichen Ausgleich verbleibender Restbetrag ergibt. Eine abschlieBende Entscheidung ist dern Senat nicht rn6glich. Zwischenzeitlich ist das Rentenreforrngesetz 1992 in Kraft getreten. Es wirkt sich dahin aus, daB die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften der Ehefrau nach Ma塊abe dieses Gesetzes neu festzustellen und irn Rahmen der D皿arnisierung des Anrechts des Ehernannes bei der ZVK RechengめBen heranzu五ehen sind, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts errnittelt sind (vgl. irn einzelnen SenatsbeschluB vorn 7. 10. 1992 一 XII ZB 58/91 一 BGHR BGB§l587aAbs. 3 Nr. 2 Urnrechnung 1=FarnRZ 1993, 294). Die Neufest-stellung der Anwartschaften der Ehefrau obliegt- dern 亜trichteら an den danach die Sache zurUckzuverweisen ist. 14. BGB§§242, 1587 o (Weg阿1 der Geschfl噌rundlage bei ルreinbarung ロber レ勿sorgungsausgleich) Zur Anwendung der Grunds批ze U ber den Wしgfall der Geschaftsgrundlage auf eine Parteivereinbarung U ber den Versorgungsausgleich. BGH, BeschluB vorn 27. 10. 1993 一 XII ZB 158/91 rnitgeteilt von D. Bunds効uh, Vorsitzender Richter BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien haben erstmals am 26. 7. 1951 geheiratet. Diese Ehe ist durch am 1. 2. 1980 rechtskr批ig gewordenes Urteil geschieden worden, nachdem das Verfahren めer den Verso亀ungsausgleich abgetrennt worden war. Am 29. 1. 1982 haben die Parteien einander erneut geheiratet. In der mUndlichen Verhandlung des Familiengerichts vom 2. 3. 1983 haben sie zu Protokoll des Gerichts die Vereinbarung geschlossen, daB auf die Durchfhrung des Versorgungsausgleichs wechselseitig verzichtet werde. Zu diesem Zeitpunkt ergaben Mskunfte der Bundesversicherungsanstalt fr Angestellte, daB der Ehemann (Antragsgegner) in der Ehezeit Anvた迂tschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in H6he von monatlich 1.013,50 DM und die Ehefrau (Antragstellerin) solche in H6he von 36 DM erworben haben. Das Familiengericht hat die Vereinbarung durch am SchluB der Sitzung verknndeten BeschluB ,,mit RUcksicht auf die Wiederverheiratung der Parteien" genehmi,t a孟 142 MittB習Not 1994 Heft 2 , Mit Schriftsatz vom 26. 9. 1989 hat die Ehefrau beantragt 助er den Verso昭ungsausgleich nunmehr zu entscheiden. Die Geschaftsgrund!昭e der 脆reinbarung vom 2. 3. 1983 sei weggefal!en, wei! der Ehemann erk!加t habe, nach Ablauf des 丑ennungsjahres den Scheidungsantr昭 zu stellen. Das Amtsgericht 一 Fami!iengericht 一 hat den Antrag der Ehefrau durch Besch!叩 vom 1. 12. 1989 zur 伽kgewiesen .臣e肥egen hat sie Beschwerde und gegen deren Zuruckweisung 一 zugelassene 一 weitere Beschwerde einge!egt. Die zweite Ehe der Parteien ist auf Antr昭 des Ehemannes durch Urteil vom 26. 2. 1993 一 rechtskraftig seit dem 14. 4. 1993 一 geschieden worden. Aus den G層nden: Das Rechts面ttel hat Erfolg. 3. Ihrem Wesen nach sind Vereinbarungen nach§1587 o BGB materiell-rechtliche Rechtsgeschafte, die lediglich bestimmten Formerfordernissen unterliegen und daruber hinaus zur Wirksamkeit der familiengerichtlichen Geneh-migung bedtirfen (vgl. JohannsenノRとnrich/Sedemund刀ぞiber Eherecht 2. Aufl. §53 d FGG Rdnr.4). Sie haben nicht stets Ve稽leichscharakter i. 5. von §779 BGB (vgl. SenatsbeschluB vom 20. 2. 1991 一 XII ZB 125/88 一 BGHR FGG§53 d Gerichtsentscheidung、 1= FamRZ 1991, 679); ein solcher scheidet auch im vorliegenden Fall aus, da ein Nachgeben des an sich ausgleichspflichtigen Ehemannes nicht ersichtlich ist. Nach der formellen Beendigung eines Verfahrens durch eine solche Vereinbarung kann sich herausstellen, d叩 sie aus GrUnden des materiellen Rechts unwirksam ist; dann ist der 6 ffentlichrechtliche Verso男ungsausgleich von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei nach den gesetzlichen Vorschriften durchzufhren, ohne d叩 auf die Grundstze zurUckgeで griffen werden mtiBte, die fr die Fortfhrung eines Rechtsstreits nach Abschl叩 eines ProzeBve男leichs gelten (vgl. Senatsbeschl叩 vom 20. 2. 1991 a. a. 0.; Johannsen/ H朗rich/Sαたmund-刀eiber a.a.O. §53 d FGG Rdnr. 6; MtinchKomm/Strobel 2. Aufl.§1587 o Rdnr. 38). Mit Recht hat daher das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall geprtift, ob die Vereinbarung der Parteien vom 2. 3. 1983 nach den Grunds批zen ti ber den Wとgfall der Geschaftsgrundl昭e unwirksam geworden ist. Es hat dazu ausgefhrt: Eine ausdrUckliche Regelung zur Vertragsgrundl昭e enthalte die Vereinbarung nicht. Die Begrtindung des Genehmigungsbeschlusses,, mit Rticksicht auf die Wiederverheiratung der Parteien" mache aber die grundlegende Bedeutung dieses Umstandes deutlich. Die neue Ehe 血be die Ehefrau abgesichert, was gleichzeitig bedeutet habe, d朗 die Parteien den Fortbestand dieser Ehe bis zum Tode des Erstversterbenden zur-aufl6senden Bedingung im nichttechnischen Sinne gemacht h枇ten. Vert血ge mit Verso男ungscharakter seien g昭en 加uivalenzst6rungen. beson-ders empfindlich; eine solche Storung 助nne vorlie即nd durch das Scheitern auch det zweiten Ehe bewirkt werden. Der Verso男ungscharakter der zweiten Ehe sei somit als Geschaftsgrundlage der Verzichtsvereinbarung anzusehen. Es 助nne nicht angenommen werden, d叩 der Fortbestand der zweiten Ehe in den Risikobereich nur einer Partei falle; das Risiko des Ehebestandes bestehe vielmehr auf seiten beider Ehegatten. Letztlich 助nne aber von einem Wとgfall der Geschaftsgrundlage deswegen nicht ausgegangen werden, weil es noch nicht zu einer Scheidung gekommen sei, sondern lediglich zu einer Trennung der Parteien unter MittBayNot 1994 Heft 2 Stellung des Scheidungsantrages durch den Ehemann. Es sei nicht ausgeschlossen, d胡 sich die Parteien wieder versohnten und die Ehe fortsetzten. Diese Ausfhrungen sind insoweit von der weiteren Entwicklung 助erholt, als 、 zweite Ehe der Parteien indie zwischen rechtsk血ftig geschieden worden ist. Der Senat ist durch§27 FGG nicht gehindert, diesen erst nach der Entscheidung des Beschwe風egerichts eingetretenen Umstand zu berticksichtigen, weil es sich um eine offenkundige, auf einem Akt der Gerichtsbarkeit beruhende neue Tatsache handelt (vgl. Bassenge/1 rbst FGG 6. Aifl. た §27 Anm. 5 b bb; s. a. BGHZ 53, 128 , 130 ff.). Es kann daher dahinstehen, ob die Mffassung des Oberlandesgerichts zutrifft, daB die Trennung der ぬrteien verbunden mit der Stellung eines Scheidungsantrags 飴r die Annahme des Wegfalls der Geschaftsgrundlage noch nicht ausgereicht h批te. Nach der nunmehr gegebenen Sachlage sind alle Voraussetzungen erfllt, von denen auch nach dessen Auffassung dieser rechtliche Schi叩 abha昭ig war. Die diesbeztiglichen Ausfhrungen des angefochtenen Beschlusses sind rechtlich bedenkenfrei 山e getroffenen Feststellungen : zusammen mit der nunmehr gegebenen Sachlage rechtfertigen die Annahme, d叩 die Geschaftsgrundlage der Vereinbarung vom 2. 3. 1983, weggefallen ist (vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 1986, 70 ff.). Eine Entscheidung ti ber den Verso男ungsausgleich ist deswegen nicht mehr entbehrlich. 15. BGB§1587 o 節s.2; FGG§12 (Pr加n即功加ng des Gerichお bei Genehmigu昭 nach§ 万87oA 魔 2 S. 3 und4 BG刷 1. Zur gerichtlichen Geneh面gung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich, den untern山mensch tatige Ehegatten in einem umfassenden Auseinandersetzungsvertrag vereinbart haben. 2. Zu den Grenzen der gerichtlichen Ennittlungspflicht im Genehmigungsverfahren nach§1587 o Abs. 2 S註tze 3 und 4 BGB. BGH, BeschluB vom 3. 11. 1993 一 XII ZB 33/92--' mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten 面er die Duにhfhrung eines Versorgungsausgleichs. Der im Jahre 1936 即borene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) sch!ossen am 25. 7. 1958 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljahrige Kinder stammen. Der Scbeidungsantr昭 des Ehemannes wurde der Ehefrau im Juni 1988 zugeste!!t. Wahrend der Ehezeit (1. 7・ 1958 bis 31.5・ 1988, §1587 Abs. 2 BGB ) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen 恥ntenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA) erworben, deren Werte fr den Ehemann in Hdhe von monatlich 835,60 DM und f町 die Ehefrau in H0he von monat!ich 54,30 DM, jewei!s bezogen auf das Ehezeitende, festgestel!t worden sind. Bei der Ehefrau beruhen sie auf Kindererziehungszeiten, beim Ehemann auf Pflichtbeitr昭en aus der Zeit bis Ende 1971 und wieder ab September 1987, im 加rigen auf freiwi!!igen Beitr醜en. AuBerdem hat der Ehemann in geringem Umfa昭 Anspruche aus einer Zusatzversorgung im Baugewerb烏 fr die er bis Ende 1971 Beitr電e geleistet hat. Seit 1972 betrieben die Parteien als alleinige Gesel!schafter in der Rechtsform einer Offenen Hande!sgesel!schaft ein Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.10.1993 Aktenzeichen: XII ZB 158/91 Erschienen in: MittBayNot 1994, 142-143 Normen in Titel: BGB §§ 242, 1587o