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Beschluss

2 BvR 2349/08

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bürgerentscheid gem. § 24 Abs. 4 SächsGemO steht einem Beschluss des Gemeinderats gleich, begründet aber nicht zwangsläufig ein individuelles, gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht für jeden Gemeindebürger. • Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG setzt das Vorliegen eines subjektiven Rechts voraus; ob ein solches besteht, richtet sich nach der Auslegung des einfachen Rechts und ist vorrangig durch die Fachgerichte zu prüfen. • Die Verwaltungsgerichte haben verfassungsgemäß ausgelegt, dass § 24 Abs. 4 SächsGemO dem einzelnen Einwohner kein Klagebefugnis begründendes subjektives Recht zur gerichtlichen Durchsetzung der Sperrwirkung einräumt; die Rechtsaufsicht steht als Kontrollmechanismus zur Verfügung.
Entscheidungsgründe
Keine individuelle Klagebefugnis gegen Missachtung der Sperrwirkung eines Bürgerentscheids • Ein Bürgerentscheid gem. § 24 Abs. 4 SächsGemO steht einem Beschluss des Gemeinderats gleich, begründet aber nicht zwangsläufig ein individuelles, gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht für jeden Gemeindebürger. • Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG setzt das Vorliegen eines subjektiven Rechts voraus; ob ein solches besteht, richtet sich nach der Auslegung des einfachen Rechts und ist vorrangig durch die Fachgerichte zu prüfen. • Die Verwaltungsgerichte haben verfassungsgemäß ausgelegt, dass § 24 Abs. 4 SächsGemO dem einzelnen Einwohner kein Klagebefugnis begründendes subjektives Recht zur gerichtlichen Durchsetzung der Sperrwirkung einräumt; die Rechtsaufsicht steht als Kontrollmechanismus zur Verfügung. Der Beschwerdeführer, Einwohner der Gemeinde W., wohnt nahe einem Industriegebiet, in dem die M. AG ein Ersatzbrennstoffheizkraftwerk errichten wollte. In einem Bürgerentscheid Ende 2006 stimmte die Mehrheit gegen den Erlass eines Bebauungsplans, § 24 SächsGemO sieht eine dreijährige Sperrwirkung vor. Später beschloss der Gemeinderat die Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan an einem anderen Standort; der Beschwerdeführer beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz und rügte Verletzung der Sperrwirkung. Verwaltungsgericht und Sächsisches Oberverwaltungsgericht lehnten den Antrag mangels Antragsbefugnis ab; sie sahen kein individuelles subjektives Recht des Bürgers auf gerichtliche Durchsetzung der Sperrwirkung. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und hielt die Entscheidungen der Fachgerichte für verfassungsrechtlich unbedenklich. • Art. 19 Abs. 4 GG gewährt den Rechtsweg nur für Verletzungen subjektiver Rechte; solche Rechte werden nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG selbst begründet, sondern richten sich nach einfachem Recht. • Die Auslegung von § 24 SächsGemO obliegt den Fachgerichten; das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob diese Auslegung die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes beachtet und nicht willkürlich ist. • Die Fachgerichte haben nachvollziehbar dargelegt, dass § 24 Abs. 4 SächsGemO zwar dem Bürgerentscheid bindende Wirkungen zuweist, daraus jedoch nicht ohne weiteres ein individuelles, einklagbares subjektives Recht des einzelnen Gemeindebürgers auf Durchsetzung der Sperrwirkung folgt. • Eine gerichtliche Individualklagebefugnis des einzelnen Bürgers würde das verfassungsrechtlich vorgesehene System der Kommunalaufsicht und der kollektiven politischen Kontrolle verändern; die Kontrolle der Beachtung des Bürgerentscheids fällt daher der Aufsichtsbehörde nach Art. 89 Abs. 1 SächsVerf zu. • Die vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers stellen abweichende Auslegungsauffassungen dar, die von den Fachgerichten vertretbar behandelt wurden; es liegen keine willkürlichen oder verfassungswidrigen Erwägungen vor. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die Annahmevoraussetzungen sind nicht erfüllt und die Beschwerde hätte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Dresden und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Antragsbefugnis abgelehnt haben, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht kein allgemeines individuelles Klagerecht des einzelnen Gemeindebürgers zur gerichtlichen Durchsetzung der Sperrwirkung eines Bürgerentscheids nach § 24 Abs. 4 SächsGemO; die Durchsetzung obliegt primär den vorgesehenen Organen wie der Kommunalaufsicht. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt und die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.