OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 381/10

BVERFG, Entscheidung vom

52mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO sind zu prüfen, wenn eine klärungsbedürftige und in der obergerichtlichen Rechtsprechung divergente Rechtsfrage vorliegt. • Kosten für im Laufe des Rechtsstreits eingeholte Privatgutachten können erstattungsfähig sein; ob eine zusätzliche Voraussetzung (z. B. Prozessbeeinflussung zugunsten der vorlegenden Partei) verlangt werden darf, ist höchstrichterlich zu klären. • Verwehrt ein Gericht ohne sachliche Begründung den Zugang zur Rechtsbeschwerde, verletzt dies den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei divergierender Rechtsprechung über Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO sind zu prüfen, wenn eine klärungsbedürftige und in der obergerichtlichen Rechtsprechung divergente Rechtsfrage vorliegt. • Kosten für im Laufe des Rechtsstreits eingeholte Privatgutachten können erstattungsfähig sein; ob eine zusätzliche Voraussetzung (z. B. Prozessbeeinflussung zugunsten der vorlegenden Partei) verlangt werden darf, ist höchstrichterlich zu klären. • Verwehrt ein Gericht ohne sachliche Begründung den Zugang zur Rechtsbeschwerde, verletzt dies den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Die Beschwerdeführer waren in einem Verkehrsunfallprozess auf Schadensersatz verklagt. Das Amtsgericht ließ Beweis durch Zeugenvernehmung und ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten erheben; die Beschwerdeführer legten zusätzlich privat beauftragte Unfallrekonstruktionsgutachten vor. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführer, das Landgericht änderte dies in der Berufung und wies die Klage ab. Die Beschwerdeführer beantragten beim Amtsgericht Kostenfestsetzung gegen den Kläger; die dort gestellten Erstattungsanträge für die Kosten der Privatgutachten wurden abgelehnt. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zurück und lehnte die Zulassung der Rechtsbeschwerde ab, weil es die Erstattungsfähigkeit der Privatgutachten von deren nachweislicher Prozessförderung oder Prozessbeeinflussung zugunsten der vorlegenden Partei abhängig machte. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde. • Anspruch auf effektiven Rechtsschutz folgt aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; der Gesetzgeber kann Instanzen begrenzen, öffnet er jedoch eine Instanz, darf der Zugang nicht unzumutbar erschwert werden. • Die Frage, ob Kosten für im Rechtsstreit vorgelegte Privatgutachten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie den Prozess zu Gunsten der vorlegenden Partei beeinflusst oder jedenfalls nachweislich gefördert haben, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten und damit klärungsbedürftig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). • Da Oberlandesgerichte hierzu unterschiedlich entscheiden, liegt eine Divergenz vor, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gerechtfertigt hätte (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). • Das Landgericht hat ohne sachlichen Grund von der Zulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen und damit den Zugang zur Rechtsmittelinstanz in unzumutbarer Weise erschwert; dadurch wurde das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. • Folgerichtig ist der angegriffene Beschluss vom 17.12.2009 aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Landgericht Frankenthal zurückzuverweisen. • Der Beschluss über die Anhörungsrüge vom 06.01.2010 ist gegenstandslos; Auslagenerstattung und Gegenstandswert wurden nach Maßgabe des BVerfGG entschieden (§ 34a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise stattgegeben: Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 17.12.2009 verletzt das Recht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz und wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschluss vom 06.01.2010 ist gegenstandslos. Die Auslagenerstattung wird geregelt; der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt. Damit erhalten die Beschwerdeführer prozessual die Möglichkeit, die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten ihrer Privatgutachten in der Rechtsbeschwerdeinstanz klären zu lassen.