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Beschluss

1 BvR 1402/06

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nicht angemeldete Zusammenkunft kann unter Art. 8 Abs. 1 GG als Versammlung geschützt sein, auch wenn Kommunikation non‑verbal erfolgt. • Versammlungsschutz endet nur bei kollektiver Unfriedlichkeit oder eindeutiger Auflösung; allgemeines Polizeirecht darf nicht anstelle versammlungsrechtlicher Maßnahmen treten. • Eine Bußgeldverurteilung wegen Nichtbefolgens eines Platzverweises nach allgemeinem Polizeirecht ist unzulässig, soweit die Maßnahme die Versammlungsfreiheit betrifft und nicht zuvor versammlungsrechtlich aufgelöst wurde.
Entscheidungsgründe
Versammlungsschutz bei non‑verbaler Gegenkundgebung; Verbot der subsidären Anwendung allgemeinen Polizeirechts • Eine nicht angemeldete Zusammenkunft kann unter Art. 8 Abs. 1 GG als Versammlung geschützt sein, auch wenn Kommunikation non‑verbal erfolgt. • Versammlungsschutz endet nur bei kollektiver Unfriedlichkeit oder eindeutiger Auflösung; allgemeines Polizeirecht darf nicht anstelle versammlungsrechtlicher Maßnahmen treten. • Eine Bußgeldverurteilung wegen Nichtbefolgens eines Platzverweises nach allgemeinem Polizeirecht ist unzulässig, soweit die Maßnahme die Versammlungsfreiheit betrifft und nicht zuvor versammlungsrechtlich aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer schloss sich mit circa 40 weiteren Personen anlässlich einer angemeldeten linken Demonstration in einer Kleinstadt zu einer von außen kommenden Gruppe zusammen und postierte sich entlang der Demonstrationsroute. Die Gruppe trug äußerliche Merkmale der rechten Szene, verfügte über keine Flyer oder Plakate und wollte nach eigener Aussage den Demonstrationsteilnehmern "Gesicht zeigen". Polizeikräfte ordneten Identitätsfeststellungen und mehrfachen Platzverweis an; nachdem nicht alle sofort folgten, wurde unter Androhung von Zwangsmitteln ein weiterer Platzverweis ausgesprochen, dem schließlich auch der Beschwerdeführer nachkam. Er wurde wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung nach § 113 OWiG in Verbindung mit § 16 Abs.1 BbgPolG mit einer Geldbuße belegt. Das Amtsgericht verneinte den Versammlungscharakter der Zusammenkunft und bestätigte die Bußgeldverurteilung; das OLG lehnte die Zulassung der Rechtsbeschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seiner Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs.1 GG und erhob Verfassungsbeschwerde. • Schutzbereich Art. 8 Abs.1 GG: Eine Versammlung setzt eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung voraus; dieser Schutz erstreckt sich auch auf nicht‑verbale Ausdrucksformen und auf plaktative Gegenkundgebungen. • Versammlungscharakter bejaht: Nach den tatrichterlichen Feststellungen zielte die Zusammenkunft darauf ab, gegenüber der angemeldeten Demonstration politisch Stellung zu nehmen; äußeres Erscheinungsbild, Ort und Zeitpunkt ließen eine politische Gegenäußerung erkennen, sodass das Amtsgericht den Versammlungscharakter nicht mit verfassungsrechtlich tragfähigen Gründen verneinen durfte. • Schutzwirkung und Ende des Schutzes: Art. 8 GG schützt Versammlungen unabhängig von Anmeldung; der Schutz entfällt grundsätzlich nur bei kollektiver Unfriedlichkeit oder nach eindeutiger Auflösung der Versammlung bzw. nach eindeutigem Ausschluss des Teilnehmers. • Vorrang des Versammlungsrechts: Spezielle versammlungsrechtliche Maßnahmen gehen dem allgemeinen Polizeirecht vor; Maßnahmen des allgemeinen Polizeirechts gegen Teilnehmer einer Versammlung sind unzulässig, solange der Versammlungsschutz besteht. • Fehlende Rechtsgrundlage der Verurteilung: Da das Amtsgericht die Zusammenkunft verkannt hat und keine Auflösungsverfügung oder Ausschluss feststellbar ist, durfte die Bußgeldverurteilung nicht auf § 113 OWiG in Verbindung mit § 16 Abs.1 BbgPolG gestützt werden. • Ergebnis der verfassungsgerichtlichen Prüfung: Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; das Amtsgericht hat Art. 8 Abs.1 GG verletzt und die Entscheidung ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat im angefochtenen Umfang gewonnen: Das Bundesverfassungsgericht stellt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 8 Abs.1 GG fest, hebt das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Begründend führt das Gericht aus, dass die Zusammenkunft als versammlungsgemäße Gegenkundgebung vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst war und die fachgerichtliche Verurteilung keine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtsgrundlage aufweist, weil allgemeines Polizeirecht nicht an die Stelle versammlungsrechtlicher Maßnahmen treten darf. Das OLG‑Beschluss zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wird damit gegenstandslos. Weitere Rügen der Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen, und über die Kosten wurde gemäß den einschlägigen Vorschriften entschieden.