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Beschluss

1 BvR 188/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist. • Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 7 Abs. 4 GG sind nur verletzt, wenn die fachliche Würdigung und die Anwendung einfachen Rechts durch die Fachgerichte erkennbar verfassungswidrig sind. • Die Feststellung, dass Lehrereignung nicht nachgewiesen wurde, unterliegt der überprüfungsbeschränkten Tatsachen- und Rechtsanwendung des Bundesverfassungsgerichts; eine bloße andere rechtliche Würdigung rechtfertigt keine Verfassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung abgelehnt: Keine offensichtliche Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 4 GG • Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist. • Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 7 Abs. 4 GG sind nur verletzt, wenn die fachliche Würdigung und die Anwendung einfachen Rechts durch die Fachgerichte erkennbar verfassungswidrig sind. • Die Feststellung, dass Lehrereignung nicht nachgewiesen wurde, unterliegt der überprüfungsbeschränkten Tatsachen- und Rechtsanwendung des Bundesverfassungsgerichts; eine bloße andere rechtliche Würdigung rechtfertigt keine Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen gerichtliche Entscheidungen, mit denen ihm die Genehmigung einer Privatschule betreffend die Anerkennung der Lehrereignung versagt worden war. Streitgegenstand war insbesondere der Nachweis, dass zwei Lehrerinnen die für private Schulen erforderliche fachliche Eignung beziehungsweise gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG besitzen. Die Verwaltungsgerichte werteten das Vorbringen und die vorgelegten Nachweise als nicht ausreichend nach § 120 Abs. 2 SchulG M.-V., woraufhin der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht beantragte. Er rügte Verletzungen von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 7 Abs. 4 GG durch die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüfte nur die Zulässigkeit des Eilantrags und die offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde. • Rechtliche Grundlagen und Prüfungsmaßstab: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einstweilige Anordnungen treffen, wenn schwere Nachteile oder dringende Gründe vorliegen; bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit einer Verfassungsbeschwerde ist der Eilantrag abzuweisen. • Stand der Entscheidung: Maßgeblich ist der Verfahrensstand bei Entscheidung; hier ergibt die Aktenlage, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist. • Art. 19 Abs. 4 GG: Die Verwaltungsgerichte haben die für die Gewährung von Rechtsschutz erforderlichen Prüfanforderungen nicht erkennbar missachtet; eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz ist nicht ersichtlich. • Art. 7 Abs. 4 GG und schulrechtliche Konkretisierung: Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verlangt Gleichwertigkeit der Lehrerausbildung; § 120 Abs. 2 SchulG M.-V. stellt eine zulässige Konkretisierung dar und enthält eine Öffnungsklausel für anderweitige Nachweise. • Tatsachen- und Rechtsprüfung der Verwaltungsgerichte: Die Gerichte haben festgestellt, dass die erforderlichen Nachweise nach § 120 Abs. 2 SchulG M.-V. nicht erbracht wurden; diese Würdigung und die Rechtsanwendung sind von der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend ausgenommen und nicht als offensichtlich fehlerhaft dargelegt. • Fehlen eines Begründungsmangels: Es ist kein Verkennungs- oder Begründungsmangel erkennbar, der auf eine missachtete Bedeutung von Art. 7 Abs. 4 GG schließen ließe; auch sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Tatsachenwürdigung schlechterdings unhaltbar wäre. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hält die Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Verfahrensstand für offensichtlich unbegründet; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass durch die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG verletzt wurden. Insbesondere haben die Verwaltungsgerichte die maßgeblichen Prüfanforderungen nicht erkennbar missachtet und die Feststellungen zur fehlenden Nachweisführung nach § 120 Abs. 2 SchulG M.-V. sind nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.