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EuGH-Vorlage

1 K 1303/11

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2012:0227.1K1303.11.0A
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Leitsätze
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Hat die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 (Nr. K (1998) 1712, ABl. EG 1999 Nr. L 60, S. 61) dem deutschen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum bei der Ausgestaltung des § 2 Satz 2 Nr. 4 Investitionszulagengesetz (InvZulG 1996) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998 belassen, wonach durch diesen eine Regelung gedeckt wäre, die hiervon betroffene Investitionen begünstigt, bei denen die bindende Investitionsentscheidung vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Kommissionsentscheidung bzw. vor Veröffentlichung der beabsichtigten Maßnahmen im Bundessteuerblatt getroffen wurde, die Lieferung des Investitionsgegenstands sowie die Festsetzung und Auszahlung der Zulage aber danach erfolgt (Rn.27) ? 2. Az. des EuGH: C-129/12. 3. Das EuGH-Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 21.03.2013
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Hat die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 (Nr. K [1998] 1712, ABl. EG 1999 Nr. L 60, S. 61) dem deutschen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum bei der Ausgestaltung des § 2 Satz 2 Nr. 4 Investitionszulagengesetz (InvZulG 1996) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998 belassen, wonach durch diesen eine Regelung gedeckt wäre, die hiervon betroffene Investitionen begünstigt, bei denen die bindende Investitionsentscheidung vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Kommissionsentscheidung bzw. vor Veröffentlichung der beabsichtigten Maßnahmen im Bundessteuerblatt (BStBl) getroffen wurde, die Lieferung des Investitionsgegenstands sowie die Festsetzung und Auszahlung der Zulage aber danach erfolgt?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Hat die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 (Nr. K (1998) 1712, ABl. EG 1999 Nr. L 60, S. 61) dem deutschen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum bei der Ausgestaltung des § 2 Satz 2 Nr. 4 Investitionszulagengesetz (InvZulG 1996) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998 belassen, wonach durch diesen eine Regelung gedeckt wäre, die hiervon betroffene Investitionen begünstigt, bei denen die bindende Investitionsentscheidung vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Kommissionsentscheidung bzw. vor Veröffentlichung der beabsichtigten Maßnahmen im Bundessteuerblatt getroffen wurde, die Lieferung des Investitionsgegenstands sowie die Festsetzung und Auszahlung der Zulage aber danach erfolgt (Rn.27) ? 2. Az. des EuGH: C-129/12. 3. Das EuGH-Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 21.03.2013 Das Verfahren wird gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Hat die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 (Nr. K [1998] 1712, ABl. EG 1999 Nr. L 60, S. 61) dem deutschen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum bei der Ausgestaltung des § 2 Satz 2 Nr. 4 Investitionszulagengesetz (InvZulG 1996) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998 belassen, wonach durch diesen eine Regelung gedeckt wäre, die hiervon betroffene Investitionen begünstigt, bei denen die bindende Investitionsentscheidung vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Kommissionsentscheidung bzw. vor Veröffentlichung der beabsichtigten Maßnahmen im Bundessteuerblatt (BStBl) getroffen wurde, die Lieferung des Investitionsgegenstands sowie die Festsetzung und Auszahlung der Zulage aber danach erfolgt? I. Streitig ist, ob § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998, welcher in Umsetzung der Kommissionsentscheidung vom 20. Mai 1998 (Nr. K [1998] 1712) ergangen ist, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, und zwar insoweit als die Regelung auch Investitionsentscheidungen erfasst, die unter Geltung des alten Rechts und vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Kommissionsentscheidung bzw. der erstmaligen Veröffentlichung der beabsichtigten Neuregelung im BStBl verbindlich getroffen wurden, wobei eine Vorlage der Streitsache an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter diesem Gesichtspunkt erst in Betracht kommt, wenn im Rahmen eines Vorlageersuchens an den EuGH geklärt wurde, dass der nationale Gesetzgeber bei Umsetzung des Unionsrechts einen Umsetzungsspielraum hatte, nach dem derartige Investitionsentscheidungen hätten begünstigt werden können. II. Das Investitionszulagengesetz, mit dem nach dem Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 12/3432, S. 69) eine raschere und umfassendere Investitionstätigkeit privater Unternehmen im Fördergebiet, dem Land Berlin und den neuen Bundesländern, erreicht werden soll, regelt die Zahlung einer staatlichen Subvention (sog. Investitionszulage) bei bestimmten betrieblichen Investitionen und enthielt zunächst keine Einschränkungen für Investitionen im landwirtschaftlichen Bereich. Nach § 2 Satz 1 InvZulG 1996 sind begünstigte Investitionen - unter bestimmten weiteren, hier nicht streitgegenständlichen Voraussetzungen - die Anschaffung und Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn u.a. der Anspruchsberechtigte sie nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat und es sich um Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes handelt (§ 3 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1996). Die Bemessungsgrundlage ist nach § 4 Satz 1 InvZulG 1996 die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, wobei der Abschluss der Investition gemäß § 3 Satz 4 InvZulG 1996 der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung ist. Gemäß dem im Investitionszulagenrecht angewandten § 9a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist der Zeitpunkt der Anschaffung der Zeitpunkt der Lieferung, unter welchem nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft im Betrieb des Erwerbers verstanden wird (BFH-Urteile vom 2. September 1988 III R 53/84, BStBl II 1988, 1009, und vom 7. Dezember 1990 III R 171/86, BStBl II 1991, 377); auf die Frage, wann der Investor den Erwerb der betreffenden Wirtschaftsgüter geplant hat oder wann diese bestellt wurden, kommt es für die Bestimmung des Anschaffungszeitpunkts nicht an. Mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. März 1994 94/173/EG (ABl. EG 1994 Nr. L 79, S. 29) legte diese Auswahlkriterien der für eine Gemeinschaftsbeteiligung in Betracht kommenden Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse fest, wobei nach Nr. 2.1 des Anhangs der Entscheidung in den Sektoren Getreide und Reis - ausgenommen Saatgut - Investitionen u.a. für Müllereibetriebe von der Förderung ausgeschlossen werden. Mit Schreiben der Europäischen Kommission vom 20. Oktober 1995 (Nr. SG[95] D/13086, ABl. EG 1996 Nr. C 29, S. 4) teilte diese den Mitgliedsstaaten einen Gemeinschaftsrahmen und zweckdienliche Maßnahmen für staatliche Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit und erklärte, dass sie keine Beihilfevorhaben mehr genehmigen werde, welche die Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen nicht erfüllten, wobei insbesondere eine staatliche Beihilfe für Investitionen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen sei, wenn sie nach Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. März 1994 (94/173/EG) ausgeschlossen seien. Diese Mitteilung ordnete die Bundesregierung als nicht verbindliche Empfehlung gemäß Art. 189 Abs. 5 EGV (jetzt Art. 288 Abs. 5 AEUV) ein. Am 12. Juni 1996 beschloss die Europäische Kommission, gegen Investitionsbeihilfen, die in Deutschland aufgrund der bestehenden Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden könnten, das Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 108 Abs. 2 AEUV) einzuleiten, setzte die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 1. Juli 1996 (Nr. SG[96] D/6026, ABl. EG 1997 Nr. C 36, S. 13) hierüber in Kenntnis und forderte sie, die übrigen Mitgliedsstaaten sowie weitere Beteiligte zur Stellungnahme auf. Mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Mai 1998 (Nr. K [1998] 1712, ABl. EG 1999 Nr. L 60, S. 61) stellte diese in Artikel 1 fest, dass nationale Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt insoweit unvereinbar seien, als sie dem Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen für staatliche Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zuwider liefen, die Deutschland mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 (Nr. SG[95] D/13086) mitgeteilt worden seien. Artikel 2 der Entscheidung lautet wie folgt: „Deutschland ändert innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bestehende Beihilferegelungen ab, um zu gewährleisten, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, bzw. hebt diese notfalls auf. Gemäß Nummer 3 Buchstabe b) des in Artikel 1 genannten Gemeinschaftsrahmens sorgt Deutschland insbesondere dafür, dass 1. keine staatlichen Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Investitionen gemäß Nummer 1.2 zweiter und dritter Gedankenstrich des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG oder für Investitionen gewährt werden, die gemäß Nummer 2 dieses Anhangs vorbehaltlos ausgeschlossen sind; 2. keine staatlichen Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für andere Investitionen gemäß Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG gewährt werden, es sei denn, die besonderen Voraussetzungen dieses Anhangs sind erfüllt.“ Die Entscheidung wurde der Bundesregierung am 2. Juli 1998 zugestellt. Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18. September 1998 (BStBl I 1998, S. 1132), veröffentlicht am 28. September 1998, teilte dieses den obersten Finanzbehörden der Länder mit, dass ab dem 3. September u.a. für die in Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG genannten Investitionen keine Investitionszulagen mehr gewährt werden dürften, und wies darauf hin, dass eine entsprechende Änderung des Investitionszulagengesetzes vorgesehen sei. Zuvor war auf nationaler Ebene keines der hier aufgeführten Schreiben der Europäischen Kommission oder ein Hinweis darauf veröffentlicht worden. Die Änderung des Investitionszulagengesetzes erfolgte durch Art. 4 Nr. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998, mit dem ein Ausschlusstatbestand in § 2 Satz 2 InvZulG als neue Nr. 4 eingefügt wurde, der wie folgt lautet: „Nicht begünstigt sind … Wirtschaftsgüter, die der Anspruchsberechtigte nach dem 2. September 1998 angeschafft oder hergestellt hat und die in Nummer 1.2 zweiter oder dritter Gedankenstrich oder in Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung der Europäischen Kommission 94/173/EG vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG - ABl. EG Nr. L 79 S. 29 - (Land- und Forstwirtschaftsentscheidung) genannt sind.“ Die Neuregelung trat gemäß Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes am Tag nach der Verkündung, dem 24. Dezember 1998, in Kraft. III. Die Klägerin unterhält in den neuen Bundesländern einen Mühlenbetrieb. Sie beantragte am 10. September 1999 Investitionszulage für Investitionen aus dem Jahr 1998 in Höhe von rund 5,9 Millionen DM. Das beklagte Finanzamt setzte Investitionszulage zunächst lediglich für Investitionen in Höhe von rund 1,9 Millionen DM fest. Die auf die darüber hinausgehende, streitige Bemessungsgrundlage entfallende Investitionszulage versagte der Beklagte unter Berufung auf die Neuregelung in § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Investitionskomplexen um solche, bei denen unstreitig die Lieferung der Wirtschaftsgüter nach dem 2. September 1998 erfolgte, während die Investitionsentscheidungen vor dem 3. September 1998 erfolgt sind. Bei dem überwiegenden Teil der Anlagen mit einem Investitionsvolumen von ca. 3,4 Millionen DM erfolgte auch die verbindliche Bestellung vor dem 3. September 1998. Der von der Klägerin erhobene Einspruch blieb erfolglos. Mit ihrer am 26. September 2001 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung der versagten Investitionszulage. Sie macht geltend, die Einfügung des § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Zwar entstehe der Investitionszulagenanspruch für 1998 erst mit Ablauf des Jahres, gleichwohl handele es sich um eine sog. echte Rückwirkung, weil und soweit die maßgebenden Dispositionsentscheidungen bereits vor dem 3. September 1998 und damit auch vor der Verkündung der Änderung des § 2 InvZulG 1996 getroffen worden seien. Wenn eine Investitionsentscheidung getroffen worden sei, habe die betreffende Subventionsnorm ihre Lenkungsfunktion erreicht und sei zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage geworden. Die rückwirkende Änderung der streitgegenständlichen Regelung sei auch nicht ausnahmsweise aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt, weil Deutschland andernfalls ein Vertragsverletzungsverfahren gedroht hätte. Denn es könne nicht richtig sein, dass einerseits deutsche Gerichte an eine Kommissionsentscheidung gebunden seien, diese andererseits keiner rechtlichen Überprüfung unterliege, nachdem die Bundesregierung sie aus vermutlich rein politischen Gründen nicht angegriffen habe. Zudem habe der deutsche Gesetzgeber versäumt, entweder rechtzeitig das InvZulG mit einem gemeinschaftsrechtlichen Vorbehalt zu versehen oder in gemeinschaftsrechtskonformer Weise im Hinblick auf bereits begonnene Investitionen eine Übergangsregelung zu treffen. Nachdem schließlich ab dem Jahr 2000 die hier streitigen Wirtschaftsgüter wieder förderfähig gewesen seien, sei ein überragendes Gemeinwohlinteresse an einer kurzfristigen Beschränkung der Investitionszulageberechtigung nicht zu erkennen. Vielmehr verletze die gegebene Rückwirkung das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin, da sie die in den Jahren 1994 bis 1998 auf Gemeinschaftsebene getroffenen Maßnahmen weder gekannt habe noch habe kennen müssen, zumal selbst der Bundesregierung nicht klar gewesen sei, dass die Kommissionsentscheidung aus dem Jahr 1994 zu einer Änderung des InvZulG verpflichtet habe. Sie habe sich daher frühestens nach der Veröffentlichung der Ankündigung der Gesetzesänderung seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) am 28. September 1998 im Bundessteuerblatt und einer angemessenen Kenntnisnahmefrist auf diese einstellen können. Angesichts des hohen Investitionsvolumens sei die Annahme abwegig, der Subventionsanreiz sei nicht kausal für die Investition gewesen. Der Beklagte hält die Kürzung der Bemessungsgrundlage für rechtmäßig, da die Rückwirkung aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls, nämlich zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens, gerechtfertigt sei. Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. März 1994, nach der eine Änderung des Investitionszulagengesetzes habe erfolgen müssen, sei am 23. März 1994 im Amtsblatt veröffentlicht worden und seither jedem zugänglich, so dass ab diesem Zeitpunkt Vertrauensschutz in den Bestand der gesetzlichen Regelung nicht mehr gegeben sei. Das Finanzgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 insoweit mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) hergeleiteten Rückwirkungsverbot vereinbar ist, als die Vorschrift Investitionen umfasst, bezüglich deren der Investor eine Investitionsentscheidung vor dem 28. September 1998 getroffen hat. Der vorlegende Senat sah sich hierzu veranlasst, weil er die streitentscheidende Regelung als verfassungswidrig beurteilte, und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die auf der Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 beruhende streitgegenständliche Änderung des Investitionszulagengesetzes erfasse nach ihrer Ausgestaltung auch Investitionsentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung und deren Veröffentlichung im Bundessteuerblatt verbindlich getroffen worden seien. Darin sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der Fachgerichte und des Schrifttums eine (quasi) echte Rückwirkung zu sehen. Das Vertrauen des Investors sei hier auch nicht erschüttert gewesen, weil vor der Veröffentlichung der Kommissionsentscheidung am 28. September 1998 auf nationaler Ebene das mit Beschluss der Kommission vom 12. Juni 1996 eingeleitete Hauptprüfungsverfahren nicht bekannt gemacht worden sei. Eine Rechtfertigung der Rückwirkung sei nicht ersichtlich. Eine Investition sei regelmäßig ein zwischen Planung und Abschluss zeitlich gestreckter Tatbestand. Soweit die Förderfähigkeit von einem bestimmten Stichtag abhängig sei, sei zu entscheiden, wie mit den Fällen zu verfahren sei, in denen die Planung der Investition vor, deren Abschluss aber nach diesem erfolge. Die streitgegenständliche Entscheidung der Europäischen Kommission habe eine Neuregelung für die Zukunft erfordert und eben nicht - wie in anderen Fällen - eine Rückwirkung angeordnet. Dementsprechend habe die Bundesrepublik Deutschland die Regelung auch nur für die Zukunft geändert. Da weiter dem Gemeinschaftsrecht Vertrauensschutzerwägungen auch nicht fremd seien, habe die Kommissionsentscheidung nach ihrem Inhalt eine Übergangsregelung für vor Veröffentlichung der Entscheidung verbindlich getroffene Investitionsentscheidungen zugelassen. Gleichwohl habe sich der Gesetzgeber mit dieser Möglichkeit nicht auseinandergesetzt und in Umsetzung der Kommissionsentscheidung eine Auslegung gewählt, die zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung führe. Die Sichtweise, dass die streitgegenständliche Entscheidung der Europäischen Kommission sich nur auf noch zu beginnende Investitionen bezog, sah der entscheidende Senat durch den späteren Gemeinschaftsrechtsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor vom 1. Februar 2000 (ABl. EG 2000 Nr. C 28, S. 2) bestätigt, wonach (lt. Ziffern 3.5 und 3.6) Beihilfen Anreizelemente beinhalten und den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten müssten, weshalb diese nicht für Tätigkeiten gewährt werden sollten, die vor Beantragung der Beihilfe begonnen worden seien. Mithin gehe auch das Gemeinschaftsrecht davon aus, dass sich die lenkende Wirkung einer Subvention im Beginn einer Investition niederschlage. Wenn also der (verfrühte) Investitionsbeginn einen Kausalzusammenhang und damit die Beihilfe ausschließe, könne folgerichtig ein in die Zukunft gerichtetes Beihilfeverbot nur Investitionen umfassen, mit denen noch nicht begonnen worden sei. Hätte der Gesetzgeber hingegen eine Auslegung gewählt, die Investitionen wie die Streitgegenständliche begünstigt hätte, und wäre es weiter zu einem Vertragsverletzungsverfahren gekommen, hätte einerseits nicht festgestanden, dass die Europäische Kommission obsiegt hätte, und andererseits könne der Staat, der trotz Anlass und Möglichkeit hierzu keine geeigneten Maßnahmen ergreife, einen Vertrauenstatbestand nicht entstehen zu lassen, sich zur Rechtfertigung nicht auf entsprechende Gemeinwohlbelange berufen. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 (1 BvL 3/08) hat das BVerfG entschieden, dass die Vorlage unzulässig sei, weil das vorlegende Gericht nicht hinlänglich geklärt habe, ob die dem BVerfG zur Prüfung vorgelegte Norm des InvZulG 1996 auf einer den deutschen Gesetzgeber bindenden Vorgabe des Gemeinschaftsrechts beruhe, und im Hinblick hierauf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht hinreichend dargetan habe. Denn soweit ein Gericht dem BVerfG eine Norm zu Überprüfung vorlege, die in Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union ergangen sei, sei diese Vorlage wegen der vom BVerfG in solchen Fällen praktizierten Zurücknahme der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit nur entscheidungserheblich, wenn das Gesetz in Ausfüllung eines nationalen Umsetzungsspielraums ergangen sei. Ob aber das Unionsrecht im jeweiligen Streitfall einen derartigen Umsetzungsspielraum lasse, habe das Fachgericht zu prüfen und sich mit den dabei auftretenden Fragen hinreichend substantiiert auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf die Überprüfung des Bestehens eines derartigen Umsetzungsspielraums durch das Fachgericht führt das BVerfG sodann aus, dass über die Anwendbarkeit von Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden in Anspruch genommen werde, das BVerfG seine Gerichtsbarkeit nicht mehr ausübe und dieses Recht nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfe, solange die Europäische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleiste, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten sei, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürge (BVerfGE 73, 339, 387; 102, 147, 162ff.; 118, 79, 95). Dies gelte auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 GG auch für an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschlüsse der Kommission nach Art. 288 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, früher: Entscheidung der Kommission nach Art. 249 Abs. 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]). Auch eine nationale Rechtsvorschrift, die einen Beschluss der Kommission in deutsches Recht umsetze, werde insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Unionsrecht keinen Umsetzungsspielraum lasse, sondern zwingende Vorgaben mache (BVerfGE 118, 79, 95f.; 125, 260, 306f.). Soweit sich für ein Fachgericht die Frage der Vereinbarkeit eines für sein Verfahren entscheidungserheblichen, aus dem Unionsrecht abgeleiteten Gesetzes mit den Grundrechten stelle, habe dieses - gegebenenfalls durch eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 1 AEUV - zu klären, ob das Unionsrecht dem deutschen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum belasse, da nur dann und insoweit das Gesetz der Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit durch das BVerfG unterliegen könne. Die Pflicht zur Klärung unionsrechtlicher Vorgaben ergebe sich aus dem Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit. Im Verhältnis zum BVerfG sei es Aufgabe der Fachgerichte, die Frage eines unionsrechtlichen Spielraums zu klären. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 1 AEUV komme bei Unklarheiten über die Gültigkeit und Auslegung des Unionsrechts oder der Handlungen eines Unionsorgans in Betracht, wie etwa über die Frage der Bindung eines Mitgliedstaats an einen Beschluss der Kommission nach Art. 288 Abs. 4 AEUV. Dabei ergebe sich für letztinstanzliche Gerichte unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorlagepflicht zum EuGH, wenn die Frage nicht bereits Vorlagegegenstand war und die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig sei, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibe. Aber auch Instanzgerichte sind bei Unklarheiten des Unionsrechts über das Bestehen und den Umfang eines Umsetzungsspielraums für den deutschen Gesetzgeber aus nationalem Verfassungsprozessrecht heraus beim EuGH vorlageverpflichtet, soweit (im Anschluss) eine Vorlage des nationalen Umsetzungsrechts wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz beim BVerfG vorgesehen sei. Diese Pflicht der Instanzgerichte zu Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV korrespondiere mit der ihnen im Verhältnis zum BVerfG vorrangig zukommenden Kompetenz und Aufgabe, das einfache innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden (BVerfGE 79, 1, 24; 86, 382, 386f.; 113, 88, 103), wobei sie, soweit es für die jeweilige Entscheidung ankomme, auch zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufen seien (BVerfG-Beschluss vom 19. Juli 2011 1 BvR 1916/09, juris, Rn. 89; BVerfGE 126, 286, 316). In diesem Rahmen hätten die Instanzgerichte Inhalt und Verbindlichkeit des Unionsrechts für den nationalen Gesetzgeber zu klären und erforderlichenfalls den EuGH anzurufen. Das BVerfG behält sich hinsichtlich der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage, die Unionsrecht umsetzendes nationales Recht zum Gegenstand hat, ein weitgehendes Überprüfungsrecht vor (BVerfG-Beschluss vom 19. Juli 2011 1 BvR 1916/09, juris, Rn. 90). Mit der Pflicht des Instanzgerichts, vor einer Vorlage eines Unionsrecht umsetzenden Gesetzes an das BVerfG die Verbindlichkeit der unionsrechtlichen Vorgaben zu klären, korrespondiert eine entsprechende Darlegungspflicht im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Vorgabe. Der vorlegende Senat habe sich nach den weiteren Ausführungen des BVerfG nicht damit auseinandergesetzt, dass die verfassungsrechtliche Prüfung daher eingeschränkt sein könne, weil der deutsche Gesetzgeber Unionsrecht umgesetzt habe und den Rechtsverstoß ausdrücklich als ausschließlich im nationalen Recht begründet angesehen. Im Übrigen fehlten hinreichende Ausführungen zum Umfang der Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung für den deutschen Gesetzgeber. So sei die Annahme des Finanzgerichts, die Kommission habe die Verhältnisse für die Vergangenheit akzeptiert und nur eine Regelung für die Zukunft treffen wollen, ohne Erkenntnisgewinn für die Frage, ob die Kommissionsentscheidung auch Investitionsbeihilfen für vor Ablauf der zweimonatigen Frist getroffene Investitionsentscheidungen unterbinden wollte. Entsprechendes gelte für die Bezugnahme des Finanzgerichts auf den späteren Gemeinschaftsrahmen. Das Finanzgericht habe seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Kommission nicht ausdrücklich vorgegeben habe, Beihilfen auch für bereits begonnene Investitionen zu versagen. Der Wortlaut der Kommissionsentscheidung sehe hingegen vor, dass nach Fristablauf keine Investitionszulage mehr gewährt werden dürfe, und zwar unabhängig davon, ob zuvor bereits eine bindende Investitionsentscheidung getroffen worden sei. Gesetzgeber und Finanzverwaltung interpretierten den von der Kommission verwandten Begriff des „Gewährens“ einer Investitionsbeihilfe als Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts. Der Bundesfinanzhof wiederum verstehe unter dem Begriff den Zeitpunkt der Festsetzung und Auszahlung der Investitionszulage. Mit den unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten habe sich das Finanzgericht nicht auseinandergesetzt. Folglich sei die Entscheidungserheblichkeit vom vorlegenden Gericht nicht ausreichend dargelegt worden. Das vorlegende Gericht hätte daher durch ein Vorlageersuchen beim EuGH klären lassen müssen, ob der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben einen Spielraum zu weitergehenden Übergangsregelungen hatte. Denn die Frage sei weder Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof gewesen, noch sei die vom Finanzgericht vorgenommene Auslegung der Entscheidung der Kommission derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibe. Im Gegenteil spreche der Wortlaut der Entscheidung, auch vor dem Hintergrund des nationalen Verständnisses des Begriffs „Gewähren“ für einen Ausschluss sämtlicher Beihilfen nach Ablauf der Frist. Die Entstehungsgeschichte der Regelung wie auch die Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen ließen zudem erkennen, dass der deutsche Gesetzgeber von einer entsprechenden Verpflichtung ohne Spielraum ausgegangen sei. IV. Der Senat setzt das Verfahren gem. § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und legt gem. Art. 267 AEUV dem EuGH die im Tenor dargestellte Frage zur Vorabentscheidung vor. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Der vorlegende Senat sieht sich an einer Entscheidung in der Streitsache gehindert, weil er von der Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Norm ausgeht, die aber nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden kann (§ 13 Nr. 11 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht [BVerfGG]). Eine Vorlage an das BVerfG ist aber derzeit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zulässig, da dieses dem vorlegenden Gericht aufgegeben hat, im Rahmen eines Vorlageersuchens beim Gerichtshof der Europäischen Union zunächst klären zu lassen, ob die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 (Nr. K [1998] 1712, ABl. EG 1999 Nr. L 60, S. 61) dem deutschen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum bei der Ausgestaltung des § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998 belassen hat, wonach Investitionsentscheidungen wie die streitgegenständlichen begünstigt hätten werden können. Hierbei handelt es sich um eine Frage über die Auslegung der Handlung der Organe der Union nach Art. 267 Satz 1 Buchstabe b AEUV. In Art. 93 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 108 Abs. 2 AEUV) ist geregelt, dass für den Fall, dass die Kommission, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, feststellt, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 EGV (Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV) unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, diese entscheidet (beschließt), dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Art. 93 EGV (jetzt Art. 108 AEUV) regelt das Verfahren bei Maßnahmen gegen unstatthafte Beihilfen. Die Aufsicht über die Beihilfen obliegt (abgesehen von Absatz 2 Unterabsatz 3) der Kommission. Die Regelung unterscheidet zwischen bestehenden und neuen Beihilfen. Erstere sind der fortlaufenden Kontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (Binnenmarkt) ausgesetzt, letztere müssen vor ihrer Durchführung angekündigt werden und eine Kontrolle überstehen. Bestehende Beihilfen sind u.a. solche, die vor Inkrafttreten des EWGV am 1. Januar 1958 eingeführt waren (Art. 1 lit. b] i] der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [ABl. EG 1999 Nr. L 83, S. 1; Beihilfenverfahrensordnung - VerfVO]), oder bereits notifizierte Beihilfen, die im Vorprüf- oder Hauptprüfverfahren genehmigt worden sind (Art. 1 lit. b] ii]). Die Regelung ist fragmentarisch und war lange Zeit der rechtsfortbildenden Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zugewiesen (Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. München 2007, Art. 88 EGV, Rz. 1). Die Regelungen zum Beihilfeverfahren beinhalten insbesondere keinerlei Fristen, innerhalb deren die Mitgliedsstaaten oder die Kommission tätig werden müssen. Im Jahr 1999 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (VerfVO) erlassen, welche die vorangegangene Praxis der Kommission und die Judikatur der Gemeinschaftsgerichte im Wesentlichen wiedergibt (Erwägungsgrund 2). Diese Verfahrensordnung ist daher auch in der Streitsache von Bedeutung. In Art. 17ff. VerfVO ist das Verfahren bei bestehenden Beihilfen geregelt. Soweit die Kommission bestehende Beihilferegelungen als mit dem Gemeinsamen Markt (Binnenmarkt) nicht (mehr) vereinbar ansieht, schlägt sie dem Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen, beispielsweise die Abschaffung von Beihilferegelungen vor. Soweit der Mitgliedstaat mit der zweckdienlichen Maßnahme nicht einverstanden ist, leitet die Kommission das Verfahren nach Art. 4 Abs. 4 VerfVO ein, d.h., sie leitet das sog. Hauptprüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 108 Abs. 2 AEUV) ein. Beendet wird das Verfahren bei einer bestehenden Beihilfe, die die Kommission als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt, durch einen Negativbeschluss (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 5 VerfVO; EuGH, Rs. 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Rz. 6). Ein Durchführungsverbot i.S.v. Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) besteht dabei erst, wenn die Kommission die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt bzw. eine sog. Umgestaltungs- oder Aufhebungsentscheidung erlassen hat (EuGH, Rs. C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Rz. 25). Ist eine Beihilfe entgegen von Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV bereits gewährt worden, wird der Negativbeschluss mit der Aufforderung zur Rückforderung verbunden, wobei in Ausnahmefällen eine Rückforderung auch nicht angeordnet wird (EuG, verb. Rs. T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T- 456/04, Frankreich und France Télécom/Kommission, Slg. 2010, II-02099, Rz. 66ff.). In der Streitsache hatte die Kommission nach Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beihilfe mit Entscheidung vom 20. Mai 1998, der Bundesregierung am 2. Juli 1998 zugestellt, Deutschland eine Frist zur Änderung der - bestehenden - Beihilfenregelung eingeräumt. Eine Rückforderung bereits gewährter Beihilfen war nicht angeordnet worden. Dabei hat die Kommission eine Formulierung verwendet, wonach „Deutschland … innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bestehende Beihilferegelungen ab(ändert), um zu gewährleisten, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, bzw. … diese notfalls auf(hebt)“ und weiter dafür sorgt, dass keine als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilte Investitionsbeihilfen mehr „gewährt werden“. Diese Wortwahl lässt mehrere Deutungen zu. So kann unter dem Begriff „gewähren“ im Zusammenhang mit der Umsetzungsfrist allein der Vorgang der (Festsetzung und) Auszahlung einer Beihilfe verstanden werden, so dass ab dem Ablauf dieser Umsetzungsfrist unabhängig von Einzelheiten des Investitionsvorhabens keine Beihilfen mehr ausgezahlt werden dürften. Da Anknüpfungspunkt für das Durchführungsverbot i.S.v. Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) bei bestehenden Beihilfen der Zeitpunkt der Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist bzw. deren Veröffentlichung, kann darunter aber auch verstanden werden, dass ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit/Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidung keine hiervon betroffenen Investitionsbeihilfen mehr ausbezahlt werden dürfen und die gesetzte Frist sich allein auf die Änderung der betroffenen Regelung bezieht. Denkbar ist auch die in der späteren, hier streitgegenständlichen Gesetzesänderung zum Ausdruck gekommene Deutung, dass der Begriff des „Gewährens“ einer Investitionsbeihilfe zur Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts und damit zur Verwirklichung des materiellrechtlichen Tatbestands nach nationalem Recht in Bezug gesetzt wird. Man kann aber auch zu der Deutung gelangen, dass die Kommission mit der Formulierung nur sicherstellen wollte, dass keine neuen Investitionsvorhaben nach Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beihilfe und Ablauf der Umsetzungsfrist - ggf. unter Berücksichtigung einer Fristverschiebung infolge der zeitnahen Bekanntmachung der Maßnahme im entsprechenden nationalen Medium - mehr begünstigt werden sollten. Dann wäre die Gewährung von Investitionsbeihilfen für Investitionsentscheidungen, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist/Bekanntgabezeitpunkt für den nationalen Gesetzgeber verbindlich getroffen worden sind, nicht ausgeschlossen. Eine derartige Deutung entspricht nach Ansicht des vorlegenden Senats der gemeinschafts- bzw. unionsrechtskonformen Auslegung der Kommissionsentscheidung, zu der sich der Senat hier bereits vor der Vorlage an das BVerfG veranlasst sah. Hierfür spricht nach Ansicht des Senats neben der Wortwahl der Kommissionsentscheidung und dem Einräumen einer Umsetzungsfrist auch weiterhin der spätere Gemeinschaftsrechtsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG 2000 Nr. C 28, S. 2), wonach lt. Ziffern 3.5 und 3.6 auch das Gemeinschaftsrecht letztlich davon ausgeht, dass sich die lenkende Wirkung einer Subvention im Beginn einer Investition niederschlage, so dass auch der Beginn der Investition der maßgebende Bezugspunkt für gesetzliche Maßnahmen sein sollte, die auf eine Änderung in der Zukunft gerichtet sind, und weiter der Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Zeitpunkt einer Kommissionsentscheidung kann zufälliger Weise vor oder nach Abschluss einer Investition liegen - wobei auch die Begrifflichkeit des Investitionsabschlusses nach dem jeweils anzuwendenden nationalen Recht unterschiedlich sein kann. Beispielsweise könnte das nationale Recht anordnen, dass eine Investitionsbeihilfe bei Beginn bzw. verbindlicher Investitionsentscheidung ausgezahlt wird. Daher erscheint es sachgerecht, im Hinblick auf Vertrauenserwägungen auf die bindende Investitionsentscheidung abzustellen. Der Grundsatz des berechtigten Vertrauens in die Rechtssicherheit ist im Gemeinschaftsrecht auch anerkannt (EuGH, Rs. C-5/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-03437, Rz. 13; allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VerfVO). Folglich hätte die auf eine zukünftige Änderung gerichtete Kommissionsentscheidung nach Ansicht des vorlegenden Senats auch eine nationale Regelung zugelassen, die das Vertrauen auf den Bestand der zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung bestehenden Regelung berücksichtigt. Wie zuvor dargestellt lässt die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 (Nr. K [1998] 1712) durchaus verschiedene Deutungen zu, wie der deutsche Gesetzgeber diese umzusetzen hat. Von den verschiedenen in Betracht kommenden Umsetzungsvarianten hat der deutsche Gesetzgeber sich letztlich für die streitgegenständliche entschieden. Aus diesem Grund sah der vorlegende Senat in der konkreten nationalen Ausgestaltung der Neuregelung einen Verfassungsverstoß. Sollte die Entscheidung der Kommission aber nur eine mögliche unionsrechtskonforme Umsetzung gestatten, wird das BVerfG darüber nicht entscheiden. Sollte die nationale Umsetzung zudem unionsrechtskonform sein oder aber stattdessen eine unionsrechtskonforme Umsetzung die Gewährung von Beihilfen für Investitionsentscheidungen der hier streitgegenständlichen Art ausschließen, müsste die Klage abgewiesen werden. Da die dargelegten Zweifel an der Auslegung des einschlägigen EG-Rechts bestehen, erscheint die Vorlage nach Art. 267 AEUV geboten.