Beschluss
1 BvR 289/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben wurde.
• Ein Widerspruch gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen ist offensichtlich unstatthaft und wahrt die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht.
• Eine Gegenvorstellung oder ein späterer Beschluss über einen unstatthaften Rechtsbehelf begründet nicht erneut die Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen versäumter Monatsfrist bei sitzungspolizeilichen Anordnungen • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben wurde. • Ein Widerspruch gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen ist offensichtlich unstatthaft und wahrt die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht. • Eine Gegenvorstellung oder ein späterer Beschluss über einen unstatthaften Rechtsbehelf begründet nicht erneut die Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin, als Poolführerin der Presseberichterstattung benannt, wollte nicht anonymisierte Lichtbilder eines Angeklagten veröffentlichen. Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt erließ im August 2011 sitzungspolizeiliche Anordnungen, die unter anderem die Veröffentlichung nicht anonymisierter Lichtbilder untersagten und bestimmte, dass im Sitzungssaal gefertigte Aufnahmen das Gesicht des Angeklagten unkenntlich zu machen seien. Die Beschwerdeführerin legte am 24. Januar 2012 Widerspruch gegen diese Regelungen ein und beantragte die Aufhebung der Unkenntlichmachungspflicht. Das Oberlandesgericht wies den Widerspruch mit Beschluss vom 27. Januar 2012 als unstatthaft bzw. unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung ihres Pressefreiheitsgrundrechts gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und erhob Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annahm. • Anknüpfungspunkt für die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG war die Bekanntgabe der sitzungspolizeilichen Anordnungen durch Pressemitteilung am 24.08.2011; die Beschwerdefrist endete spätestens am 30.09.2011. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie erst im Februar 2012 eingereicht wurde und damit die Monatsfrist versäumt ist. • Der nachfolgende Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 24.01.2012 war nicht geeignet, die Monatsfrist neu in Gang zu setzen, weil ein Widerspruch gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen offensichtlich unstatthaft ist. • Auch die Gegenvorstellung oder der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27.01.2012 begründen keine neue Frist; der Beschluss entschied nur über den unstatthaften Rechtsbehelf, traf jedoch keine neue sitzungspolizeiliche Anordnung. • Hätte die Beschwerdeführerin spezielle Verhältnismäßigkeitsbedenken (etwa Beschränkung der Anordnung für den Fall eines Freispruchs) geltend machen wollen, hätte sie dies fristgemäß oder durch hinreichend bestimmten Antrag zur Herbeiführung einer neuen Anordnung tun müssen. • Mangels Annahme der Verfassungsbeschwerde ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. • Die Entscheidung beruht auf der Anwendung des Verfahrensrechts (insbesondere § 93, § 93a BVerfGG) und der Rechtsprechung zur Unstatthaftigkeit von Widersprüchen gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte die sitzungspolizeilichen Anordnungen bereits spätestens mit der Pressemitteilung vom 24.08.2011 beziehungsweise mit Beginn der Verhandlung am 31.08.2011 zur Kenntnis nehmen können; daher endete die Frist am 30.09.2011. Der spätere Widerspruch und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27.01.2012 waren nicht geeignet, die Frist neu zu starten, da ein Widerspruch gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen offensichtlich unstatthaft ist und der Beschluss keine neue Anordnung traf. Folglich war die Verfassungsbeschwerde unzulässig, und der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit ebenfalls erledigt.