Beschluss
4/23
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2025:1119.4.23.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine in einer Mietrechtssache ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Mitte von Berlin. Die beschwerdeführende Person bewohnt gemeinsam mit einer weiteren Person eine Mietwohnung in Berlin. Der Vermieter machte gegenüber der beschwerdeführenden Person sowie der weiteren Mietpartei vor dem Amtsgericht Mitte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 246,11 Euro für Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2019 und 2020 geltend. Die Mietenden erhoben verschiedene Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnungen und boten u.a. als Beweis für die Unwirtschaftlichkeit der abgerechneten Hausreinigungskosten die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Sie erklärten hilfsweise hierzu die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch in Höhe von 165,83 Euro aus in den Jahren 2013 bis 2015 überzahlten Betriebskosten. Zudem beriefen sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines nicht erfüllten Anspruchs auf Beseitigung von Mängeln an der Mietsache. Sie verwiesen hierzu auf einen rechtskräftigen, im Oktober 2010 vor dem Amtsgericht Mitte geschlossenen Vergleich. Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 ordnete das Amtsgericht Mitte eine schriftliche Entscheidung gemäß § 495a ZPO an und erteilte rechtliche Hinweise. Das Amtsgericht Mitte wies die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2022 vollständig ab. Es ging dabei davon aus, dass nur ein Teil der geltend gemachten Ansprüche bestanden habe. Es verneinte ein Zurückbehaltungsrecht der Mietenden, stellte aber fest, dass der Zahlungsanspruch des Vermieters durch die erklärte Aufrechnung erloschen sei. Die Gerichtskosten erlegte das Amtsgericht zur Hälfte dem Vermieter und zur Hälfte den Mietenden als Gesamtschuldner auf. Die Berufung ließ es nicht zu. Die beschwerdeführende Person erhob am 6. November 2022, ergänzt mit weiteren Schriftsätzen vom 10., 14. und 18. November 2022, Gehörsrüge und hilfsweise Gegenvorstellung gegen das Urteil und machte u. a. geltend, die Kostenentscheidung stelle eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung dar und sei im Übrigen wegen Verstoßes gegen § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO greifbar gesetzwidrig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Mit Beschluss vom 21. November 2022 verwarf das Amtsgericht Mitte die Gehörsrüge teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet. Dabei hielt es die Gehörsrüge bezüglich der Kostenentscheidung für unzulässig, weil die beschwerdeführende Person keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern eine falsche Rechtsanwendung gerügt habe. Soweit sie sich gegen einen vermeintlich zu Unrecht unterlassenen Hinweis auf fehlenden Vortrag zum Bestehen des Zurückbehaltungsrechts wende, sei sie unzulässig, weil es an einer Beschwer fehle. Denn auch bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung wären die Kosten zwischen den Parteien zu teilen gewesen. Hinsichtlich der in den Schriftsätzen vom 14. und 18. November 2022 enthaltenen Gehörsrügen habe die beschwerdeführende Person die Frist versäumt, so dass diese ebenfalls unzulässig seien. Unbegründet sei die Gehörsrüge, soweit die beschwerdeführende Person geltend mache, das Amtsgericht habe das Beweisangebot bezüglich der vermeintlichen Unwirtschaftlichkeit übergangen. Der Beweis sei nicht zu erheben gewesen, weil der Vortrag nicht ausreichend gewesen sei. Der Beschluss ging der beschwerdeführenden Person am 26. November 2022 zu. Auf die Gegenvorstellung der beschwerdeführenden Person vom 12. Dezember 2022, in der diese u. a. die Nichtbescheidung der hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung im Schriftsatz vom 6. November 2022 rügte, änderte das Amtsgericht Mitte mit Beschluss vom 20. Dezember 2022, der beschwerdeführenden Person zugegangen am 28. Dezember 2022, den Beschluss vom 21. November 2022. Es entschied, dass die in den Schriftsätzen vom 14. und 18. November 2022 enthaltenen Gehörsrügen fristgerecht erhoben und damit zulässig, aber dennoch unbegründet seien; grundsätzlich aus den bereits im Anhörungsrügebeschluss vom 21. November 2022 dargelegten Gründen, ergänzend, weil sich das Gericht mit dem Vorbringen zur Frage der Grünpflegearbeiten auseinandergesetzt habe. Gegen diesen Beschluss wandte sich die beschwerdeführende Person mit weiteren Gegenvorstellungen, die das Amtsgericht Mitte mit Beschluss vom 2. Februar 2023 zurückwies. Bereits am 4. Januar 2023 hat die beschwerdeführende Person Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 25. Oktober 2022 sowie die Beschlüsse vom 21. November und 20. Dezember 2022 erhoben. Mit Schriftsätzen vom 26. Januar 2023 (eingegangen am 27. Januar 2023), 3. Februar 2023 (eingegangen am 8. Februar 2023) und 28. Februar 2023 hat die beschwerdeführende Person ihren Vortrag ergänzt. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 hat sie das Hinweisschreiben des Amtsgerichts Mitte vom 17. Mai 2022, den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 11. Juli 2022 sowie die vollständige, insbesondere die Aufrechnungserklärung beinhaltende Fassung ihres Schriftsatzes vom 30. August 2022 eingereicht. Die beschwerdeführende Person rügt die Verletzung ihrer Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB sowie eine Verletzung von Art. 1 Abs. 3, 7, 23 Abs. 1, 34, 79 Abs. 1, 80 sowie hilfsweise Art. 10 Abs. 1 VvB. Sie macht insbesondere geltend, die Kostenentscheidung sei überraschend und sie habe hierzu vorher angehört werden müssen. Zudem habe das Amtsgericht die Berufung zulassen müssen, weil es teilweise von obergerichtlicher Rechtsprechung abweiche. Ferner habe das Amtsgericht das Zurückbehaltungsrecht in nicht nachvollziehbarer Weise abgelehnt. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. 1. Soweit sich die beschwerdeführende Person gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 25. Oktober 2022 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderliche Unterlagen verspätet vorgelegt worden sind. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG erfordern, dass ein Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dieser Anforderung ist nur genügt, wenn ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG das Vorliegen aller Sachentscheidungsvoraussetzungen und den Verstoß gegen eines seiner Rechte aus der Verfassung von Berlin schlüssig vorträgt (Beschluss vom 20. März 2024 - VerfGH 35 A/24 - Rn. 6, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Dies erfordert, neben der angegriffenen Entscheidung alle weiteren Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, innerhalb der Beschwerdefrist vorzulegen oder dem Gericht durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen (Beschluss vom 24. Oktober 2018 - VerfGH 170/17 - Rn. 18; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris Rn. 10). Nach Fristablauf eingereichte Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 -, juris Rn. 75, vom 23. März 2018 - 2 BvR 2126/17 -, juris Rn. 15 und vom 22. März 2000 - 2 BvR 300/00 -, juris). Die Beschwerdefrist beginnt mit Zustellung der Entscheidung. Im Fall einer Anhörungsrüge beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge erneut zu laufen, sofern die Anhörungsrüge nicht aussichtslos war oder sie nicht offensichtlich unzulässig und damit nicht Teil des Rechtswegs war (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2024 - VerfGH 102 A/24 - Rn. 5 und vom 15. Dezember 2021 - VerfGH 167/20 - Rn. 18; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 2 BvR 10/22 -, juris Rn. 15). Für die Fristberechnung finden § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB entsprechende Anwendung (vgl. zum insoweit wortgleichen § 93 Abs. 3 BVerfGG: B. Grünewald/Tremml in: BeckOK BVerfGG, Walter, 19. Edition, § 93 BVerfGG, Rn 80). Der auf die Gehörsrüge gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte ergangene Beschluss vom 21. November 2022 ging der beschwerdeführenden Person am 26. November 2022 zu. Die zweimonatige Beschwerdefrist des § 51 VerfGHG endete folglich am Donnerstag, dem 26. Januar 2023. Die Gegenvorstellungen und die hierauf ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Mitte haben die Beschwerdefrist nicht hinausgeschoben. Gegenvorstellungen sind unabhängig von ihrer Statthaftigkeit nicht geeignet, die Beschwerdefrist hinauszuschieben, da sie als gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelfe nicht zu dem Rechtsweg zählen, dessen Erschöpfung § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bestimmt (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 25; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 BvR 289/12 -, juris Rn. 10 und vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, juris Rn. 32 ff.). Der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 20. Dezember 2022 war ebenfalls nicht geeignet, eine neue Frist in Gang zu setzen. Es kann hier offen bleiben, ob eine Frist erneut zu laufen beginnt, wenn das Fachgericht seine Ausgangsentscheidung so weitgehend verändert, dass eine neue prozessuale Lage geschaffen wird, etwa, wenn in Folge der Abänderung der Rügebeschluss nicht mehr selbstständig angreifbar gewesen wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da das Amtsgericht lediglich hinsichtlich der Rügen aus den Schriftsätzen vom 14. und 18. November 2022 nicht mehr von Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis, sondern von Unbegründetheit ausging. Im Übrigen hielt es an seiner differenzierten Entscheidung vom 21. November 2022 zur teilweisen Unzulässigkeit und im Übrigen Unbegründetheit der mit Schriftsätzen vom 6., 14. und 18. November 2022 erhobenen Anhörungsrüge fest. Dem Verfassungsgerichtshof war anhand des bis zum Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten Vortrags der beschwerdeführenden Person eine umfassende Prüfung im oben genannten Sinne nicht möglich. Denn die beschwerdeführende Person hat innerhalb der Frist des § 51 VerfGHG für die Prüfung der gerügten Verfassungsverstöße erforderliche wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt. Insbesondere hat die beschwerdeführende Person die Dokumente, aus denen sich ergab, welche rechtlichen Hinweise das Amtsgericht den Parteien erteilt hatte, nicht innerhalb der Frist vorgelegt. Dies betrifft die gerichtliche Verfügung vom 17. Mai 2022 und den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 11. Juli 2022. Beide hat die beschwerdeführende Person dem Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Frist, nämlich als Anlage zur Ergänzung der Verfassungsbeschwerde vom 28. Februar 2023 vorgelegt. Diese waren indes wesentlich für die verfassungsrechtliche Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör, weil nur in Kenntnis der erteilten Hinweise geprüft werden konnte, ob diese ausreichend zur Wahrung desselben gewesen sind. Auch der Schriftsatz vom 30. August 2022, mit dem die beschwerdeführende Person die Aufrechnung erklärte, die das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil wesentlich trägt, ging beim Verfassungsgerichtshof in vollständiger Form erst am 28. Februar 2023 ein. Der zuvor am 27. Januar 2023 und damit ebenfalls nach Fristablauf übersandte Auszug des Schriftsatzes enthielt die Aufrechnungserklärung nicht. 2. Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 21. November 2022 richtet, ist sie unzulässig. Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge kann nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie eine eigenständige verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer bewirkt und nicht nur eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen lässt, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (Beschluss vom 17. April 2024 - VerfGH 15/24 - Rn. 10 m. w. N.). Eine solche eigenständige Beschwer liegt dann nicht vor, wenn die verfassungsrechtliche Rüge sich auf die inhaltliche Überprüfung des Gehörsverstoßes richtet, der bereits Gegenstand der Anhörungsrüge selbst gewesen ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2024 - 1 BvR 202/24 -, juris Rn. 5). Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren lediglich die Korrektur des vom Beschwerdeführer gerügten Fehlers, wird also - aus seiner Sicht - der vorangegangene Anhörungsverstoß nicht korrigiert, so liegt in der durch den Anhörungsrügebeschluss bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 2 BvR 79/21 -, juris Rn. 3). Mit dem Einwand, das Amtsgericht gehe in dem Rügebeschluss nicht auf die mit der Anhörungsrüge geltend gemachte Überspannung der Anforderungen an die Substantiierungsanforderungen ein, zeigt die beschwerdeführende Person keine eigenständige Beschwer auf. Etwas Anderes gilt, soweit die beschwerdeführende Person rügt, dass das Amtsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass es die Gehörsrügen vom 14. und 18. November 2022 als verfristet abgewiesen habe. Wenn der Beschluss über die Anhörungsrüge dazu führt, dass bereits der Zugang zu dem Anhörungsrügeverfahren mit nicht tragfähiger Begründung versagt wird und eine andere fachgerichtliche Möglichkeit, die Korrektur des gerügten Gehörsverstoßes zu erreichen, nicht mehr besteht, so liegt in dem Beschluss über die Anhörungsrüge eine eigenständige Beschwer (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2024 - 1 BvR 202/24 -, juris Rn. 5). Allerdings ist insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr festzustellen, denn das Amtsgericht hat mit weiterem Beschluss vom 20. Dezember 2022 den Beschluss vom 21. November 2022 dahin abgeändert, dass die Anhörungsrügen vom 14. und 18. November 2022 als fristgerecht erhoben und damit zulässig angesehen, aber als unbegründet zurückgewiesen wurden. Soweit die beschwerdeführende Person darauf verweist, dass sie infolge der Zurückweisung der Gehörsrüge als unbegründet weiterhin beschwert sei, wird diese Beschwer nicht durch den Rügebeschluss, sondern durch das angegriffene Urteil begründet. Die eigenständige Beschwer durch den Rügebeschluss ist mit der Prüfung der Gehörsrüge in der Sache entfallen. Soweit die beschwerdeführende Person gegen den Rügebeschluss vom 21. November 2022 schließlich geltend macht, das Amtsgericht habe ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör wie auch ihr aus Art. 34 VvB folgendes Petitionsrecht dadurch verletzt, dass es in dem Beschluss nicht über die zugleich hilfsweise erhobene Gegenvorstellung entschieden habe, ist eine andauernde Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt. Das Amtsgericht hat auf die entsprechende Rüge der Nichtbescheidung der Gegenvorstellung mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 ausgeführt, aus welchen Gründen die Gegenvorstellung nicht gesondert zu bescheiden war. 3. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, soweit der die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2022 angegriffen wird. Auch insoweit mangelt es an der hinreichenden Darlegung einer eigenständigen Beschwer (vgl. zu diesem Erfordernis auch bei Entscheidungen über eine Gegenvorstellung Beschluss vom 22. März 2023 - VerfGH 105/21 - Rn. 17). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.