Beschluss
95/15, 95 A/15
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2015:0701.95.15.0A
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Leitsätze
1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers muss sich auch ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2013, 150/12, NVwZ-RR 2013, 804 ).
(Rn.9)
2. Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer vor einer Anrufung des VerfGH über die Erschöpfung des Rechtswegs ieS hinaus, alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (vgl VerfGH Berlin, 13.08.2013, 148/11 mwN st Rspr).
(Rn.10)
4. Hier:
a. Der Beschwerdeführer hat die Revision zurückgenommen. Es hätte Anlass zu Ausführungen dazu bestanden, dass die Verfassungsbeschwerde trotz der Rücknahme den Subsidiaritätsgrundsatz wahrt.
(Rn.11)
b.Eine Revision gegen das Berufungsurteil, die mit der Verfahrensrüge der Verletzung von Art 6 MRK begründet wird, ist nicht offensichtlich aussichtlos.
(Rn.12)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers muss sich auch ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2013, 150/12, NVwZ-RR 2013, 804 ). (Rn.9) 2. Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer vor einer Anrufung des VerfGH über die Erschöpfung des Rechtswegs ieS hinaus, alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (vgl VerfGH Berlin, 13.08.2013, 148/11 mwN st Rspr). (Rn.10) 4. Hier: a. Der Beschwerdeführer hat die Revision zurückgenommen. Es hätte Anlass zu Ausführungen dazu bestanden, dass die Verfassungsbeschwerde trotz der Rücknahme den Subsidiaritätsgrundsatz wahrt. (Rn.11) b.Eine Revision gegen das Berufungsurteil, die mit der Verfahrensrüge der Verletzung von Art 6 MRK begründet wird, ist nicht offensichtlich aussichtlos. (Rn.12) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer legte dagegen Berufung ein. Zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin erschien er nicht. Sein Verteidiger erklärte, keine Gründe für das Ausbleiben des Beschwerdeführers angeben zu können. Er sei aber zur Verhandlung und Verteidigung auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers bereit. Das Landgericht verwarf mit Urteil vom 18. November 2014 die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer legte Revision ein und beantragte zugleich, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er sei am Tag der Berufungshauptverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen. Er leide an Angst- und Panikattacken. Zur Glaubhaftmachung überreichte er ein Attest seiner behandelnden Ärztin vom 21. November 2014. Das Landgericht verwarf den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig. Es fehle an hinreichend konkretem Tatsachenvortrag. Das Kammergericht verwarf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde. Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers, er sei wegen Angst- und Panikattacken nicht verhandlungsfähig gewesen, genüge nicht den Darlegungsanforderungen gem. §§ 44, 45 StPO. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme des Bewährungshelfers und das weitere Attest der behandelnden Ärztin seien nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist der §§ 45 Abs. 1, 329 Abs. 3 StPO angebracht worden seien. Der Beschwerdeführer nahm die unbegründet gebliebene Revision zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz. Land- und Kammergericht hätten die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzungsgewährung überspannt. Er beantragt zugleich die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - setzen voraus, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Damit soll der Verfassungsgerichtshof eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens erhalten (Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsent-scheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 15; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 1 BvR 891/13 -, juris Rn. 5). Aus dem Vorbringen muss sich auch ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (Beschluss vom 20. Juni 2014, a. a. O.; Beschluss vom 19. Juni 2013 - VerfGH 150/12, 150 A/12 - Rn. 35). Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus, alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 148/11 - Rn. 13 m. w. N.; st. Rspr.). Mit ihm ist es unvereinbar, wenn im Instanzenzug eine verfassungsrechtliche Rüge deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil sie nicht oder nicht in einer der jeweiligen Verfahrensordnung entsprechenden ordnungsgemäßen Form vorgebracht worden ist (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - Rn. 9; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98 -, BVerfGE 112, 50 = juris Rn. 37). 2. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht. Aus der beigezogenen Fachakte ergibt sich, dass er die Revision zurückgenommen hat. Es hätte Anlass zu Ausführungen dazu bestanden, dass die Verfassungsbeschwerde trotz der Rücknahme den Subsidiaritätsgrundsatz wahrt. a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) EMRK vor, wenn die Berufung trotz Erscheinens eines verteidigungsbereiten Verteidigers wegen Säumnis des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird (vgl. Urteil vom 8. November 2012 - 30804/07 -, juris). Eine Revision gegen das Berufungsurteil, die mit der Verfahrensrüge der Verletzung von Art. 6 EMRK begründet wird, ist angesichts beachtlicher Stimmen im Schrifttum (vgl. Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt [Hrsg.], StPO, 58. Auflage 2015, § 329 Rn. 15a m. w. N.) nicht offensichtlich aussichtlos (vgl. zur Rechtswegerschöpfung bei Zweifeln an der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs: Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 25; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 = juris Rn. 32 ff., und vom 9. Februar 2012 - 1 BvR 289/12 -, juris Rn. 10). Hätte die Revision Erfolg gehabt, wäre die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags gegenstandslos geworden. b) Eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Verwerfung der Berufung nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss der Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität einen fachgerichtlichen Rechtsbehelf grundsätzlich schon dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Verstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter diesen Weg im fachgerichtlichen Verfahren beschreiten würde (vgl. zur Anhörungsrüge: Beschluss vom 20. Juni 2014, a. a. O., Rn. 24; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 27 f.). Der Subsidiaritätsgrundsatz ist in einem solchen Fall auch dann verletzt, wenn der Rechtsbehelf zwar zunächst eingelegt, das Verfahren dann aber nicht ordnungsgemäß betrieben wird (Beschluss vom 20. Juni 2014, a. a. O., Rn. 29; vgl. auch Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/19 - Rn. 14; st. Rspr.). Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. III. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung sind die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.