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Beschluss

149/12

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2013:0619.149.12.0A
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Leitsätze
1. Die Anhörungsrüge ist kein statthafter Rechtsbehelf gegen eine das Verfassungsbeschwerdeverfahren abschließende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. 2. Ob unter besonderen Umständen gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs eine Gegenvorstellung zulässig sein und zur Änderung der getroffenen Entscheidung führen kann, bedarf keiner Entscheidung.
Tenor
Die „Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung“ gegen den Beschluss vom 25. April 2013 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anhörungsrüge ist kein statthafter Rechtsbehelf gegen eine das Verfassungsbeschwerdeverfahren abschließende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. 2. Ob unter besonderen Umständen gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs eine Gegenvorstellung zulässig sein und zur Änderung der getroffenen Entscheidung führen kann, bedarf keiner Entscheidung. Die „Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung“ gegen den Beschluss vom 25. April 2013 wird verworfen. Die Anhörungsrüge ist kein statthafter Rechtsbehelf gegen die angegriffene, das Verfassungsbeschwerdeverfahren abschließende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Ob eine Gegenvorstellung unter besonderen Umständen ausnahmsweise zulässig sein und zur Änderung der getroffenen Entscheidung führen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2012 - 1 BvR 3069/11 -, juris Rn. 1, und 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, juris Rn. 17; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, juris Rn. 33 ff.). Hier liegen weder besondere Umstände vor, die eine erneute Entscheidung erfordern, noch gäbe das Vorbringen des Beschwerdeführers Anlass zu einer anderen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.