Beschluss
1 BvR 1951/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Gebühr bei Löschung einer Globalgrundschuld ist grundsätzlich der Nennwert der Grundschuld als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; dies verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG oder den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
• Der Gesetzgeber durfte Grundbuchgebühren als Wertgebühren ausgestalten, um wirtschaftliche Interessen der Beteiligten und Haftungsrisiken zu berücksichtigen.
• Die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die zuständige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung die maßgebliche Klärungspflicht erfüllt.
• Eine verfassungsrechtlich gebotene Auslegung zugunsten des letzten Erwerbers (Reduzierung auf anteiligen Wert) ist nicht erforderlich; Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sind gewahrt.
Entscheidungsgründe
Gebührenbemessung bei Löschung einer Globalgrundschuld nach Nennwert zulässig • Für die Gebühr bei Löschung einer Globalgrundschuld ist grundsätzlich der Nennwert der Grundschuld als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; dies verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG oder den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. • Der Gesetzgeber durfte Grundbuchgebühren als Wertgebühren ausgestalten, um wirtschaftliche Interessen der Beteiligten und Haftungsrisiken zu berücksichtigen. • Die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die zuständige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung die maßgebliche Klärungspflicht erfüllt. • Eine verfassungsrechtlich gebotene Auslegung zugunsten des letzten Erwerbers (Reduzierung auf anteiligen Wert) ist nicht erforderlich; Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Die Beschwerdeführerin erwarb 1994 einen Miterbbaurechts- und Wohnungseigentumsanteil in einer 50-Wohneinheiten-Anlage. Im Kaufvertrag verpflichtete sich die Verkäuferin, Lastenfreiheit zu gewährleisten und Kosten der Löschung nicht übernommener Belastungen zu tragen. Auf dem Gesamterbbaurecht war eine Globalgrundschuld in Höhe von 45.000.000 DM eingetragen. Die Verkäuferin wurde insolvent. Die Beschwerdeführerin zahlte Restkaufpreis und beantragte Zug um Zug die Eigentumsumschreibung und Löschung der Globalgrundschuld; Bank und Insolvenzverwalter übernahmen die Löschkosten nicht. Das Amtsgericht setzte für die Löschung eine halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld an; Landgericht und Oberlandesgericht hielten an der Rechtsprechung fest, wonach die Gebühr aus dem Nennwert zu berechnen sei. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzungen mehrfacher Grundrechte und die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Die Zulassung der weiteren Beschwerde richtet sich nach §14 Abs.5 KostO; das Landgericht durfte die Nichtzulassung vertreten, weil das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main die für seinen Bezirk klärungsbedürftige Rechtsfrage bereits entschieden hat. • Auslegung und Gesetzeszweck: §23 Abs.2 KostO begründet die Anknüpfung der Gebühr an den Nennwert der Grundschuld. Gesetzgeberziel ist es, den wirtschaftlichen Wert des Grundpfandrechts und das Haftungsrisiko zu berücksichtigen; dies rechtfertigt Wertgebühren im Grundbuchrecht. • Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die pauschale Bemessung nach Nennwert verletzt nicht Art.3 Abs.1 GG oder Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG. Differenzierungen sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt; die Gebührenbemessung dient mehreren Ausgleichszwecken (Bearbeitungsaufwand, Investitionen, Haftungsrisiko). • Spezifische Abwägung beim letzten Erwerber: Auch wenn der einzelne Erwerber primär ein Interesse an der Lastenfreiheit seines Anteils hat, sind die Interessen des Erstellers/Gläubigers und der ursprüngliche wirtschaftliche Wert zu berücksichtigen. Eine generelle Reduzierung zu Gunsten des letzten Erwerbers wäre verfassungsrechtlich nicht geboten und könnte manipulierbar sein. • Verhältnismäßigkeit der Löschungsgebühr: Die Hälfte der Eintragungsgebühr für Löschung (§68 Satz1 KostO) sowie die typisierenden Entscheidungen des Gesetzgebers genügen verfassungsrechtlichen Anforderungen; ein Vergleich mit Gebühren für Entlassungen aus der Mithaft trifft andere Abgeltungsbereiche und rechtfertigt keine andere Bemessung. • Rechtschutzinteresse und Insolvenzfolge: Der Staat ist nicht verpflichtet, besondere Entlastungen vorzusehen, wenn Kostenfolge auf der Insolvenz der Verkäuferin beruht; mögliche vertragliche oder preisliche Verteilungen verbleiben als Gestaltungsmöglichkeiten bei den Beteiligten. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Verfassungswidrigkeit in der Bemessung der Löschungsgebühr einer Globalgrundschuld nach dem Nennwert; dies verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht war vertretbar, da die zuständige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung die maßgebliche Klärung vorgenommen hat. Damit bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Gebühr auf einen anteiligen Wert unbegründet; die Beschwerdeführerin trägt die festgesetzten Kosten der Löschung.