Urteil
M 23 K 21.4198 , M 23 K 21.4584
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere auch ob iRd § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG eine erhebliche Vernachlässigung oder schwere Verhaltensstörung vorliegt, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Dessen veterinärfachliches Gutachten ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
2. Vom Halter können Kosten für die vorübergehende Fremdunterbringung seiner Tiere erhoben werden, wenn gegen ihn eine sofort vollziehbare (bzw. bestandskräftige) Fortnahme- und Unterbringungsverfügung mit darin enthaltener Kostengrundentscheidung ergangen ist. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die spezialgesetzliche Befugnisnorm des § 16 Abs. 3 Nr. 2 lit. b TierSchG, nach der die zuständige Veterinärbehörde befugt ist, eine veterinärrechtliche Kontrolle mit Betretungs- und Besichtigungsrechten und einer Dokumentation durch Bildaufzeichnungen in den Wohnräumen des Auskunftspflichtigen vorzunehmen, umfasst nicht eine Durchsuchung von Wohnräumen; hierfür bedarf es – sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt – einer vorherigen richterlichen Anordnung in Form eines Durchsuchungsbeschlusses, Art. 13 Abs. 2 GG. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere auch ob iRd § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG eine erhebliche Vernachlässigung oder schwere Verhaltensstörung vorliegt, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Dessen veterinärfachliches Gutachten ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Vom Halter können Kosten für die vorübergehende Fremdunterbringung seiner Tiere erhoben werden, wenn gegen ihn eine sofort vollziehbare (bzw. bestandskräftige) Fortnahme- und Unterbringungsverfügung mit darin enthaltener Kostengrundentscheidung ergangen ist. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die spezialgesetzliche Befugnisnorm des § 16 Abs. 3 Nr. 2 lit. b TierSchG, nach der die zuständige Veterinärbehörde befugt ist, eine veterinärrechtliche Kontrolle mit Betretungs- und Besichtigungsrechten und einer Dokumentation durch Bildaufzeichnungen in den Wohnräumen des Auskunftspflichtigen vorzunehmen, umfasst nicht eine Durchsuchung von Wohnräumen; hierfür bedarf es – sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt – einer vorherigen richterlichen Anordnung in Form eines Durchsuchungsbeschlusses, Art. 13 Abs. 2 GG. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Verfahren M 23 K 21.4198 und M 23 K 21.4584 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Die beiden Verfahren konnten zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, § 93 Satz 1 VwGO. Insoweit handelt es sich bei den am gleichen Gericht anhängig gemachten Klagen um den gleichen Gegenstand im Sinne des § 93 Satz 1 VwGO, der nicht mit dem Begriff des Streitgegenstands identisch ist. Die Verbindungsentscheidung kann auch im Urteil als unechter Tenorbestandteil erfolgen (Peters/Pätzold in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 93 Rn. 6, 25). B. Die Klage im Verfahren M 23 K 21.4198, die ausweislich der zuletzt gestellten Anträge in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 6. Juli 2021 die Feststellung der Rechtswidrigkeit und im Übrigen die Aufhebung des Bescheids vom 6. Juli 2021 (Nr. 1 des Klageantrags), die Aufhebung der Beschlagnahmen, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wegnahmen von Haustieren der Klägerin am 7., 9. und 12. Juli 2021 (Nr. 2 des Klageantrags) sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Tiere (Nr. 3 des Klageantrags) zum Gegenstand hat, ist nur teilweise zulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. I. Die Klage ist nur zum Teil zulässig. Die Klage ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) nur teilweise zulässig (s.u. 1.). Im Klageantrag zu 2) ist sie im Hauptantrag sowie im Klageantrag zu 3) (Herausgabe der Tiere) unzulässig (s.u. 2.). Allerdings ist der Klageantrag zu 2) in seinem Hilfsantrag zulässig (s.u. 3.). 1. Die Klage ist im Klageantrag zu 1), mit dem zuletzt gestellten Antrag, mit dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 6. Juli 2021 sowie im Übrigen dessen Aufhebung beantragt ist, nur insoweit zulässig, als die Aufhebung der Nrn. 3 und 5 des Bescheids vom 6. Juli 2021 begehrt wird. a) Der ursprüngliche auf Aufhebung gerichtete Klageantrag zu 1) bezüglich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 6. Juli 2021 ist bereits erledigt, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Denn insoweit ist hinsichtlich der in Nrn. 1 und 2 getroffenen Anordnungen zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände durch die umfassende und endgültige Fortnahme bzw. der Anordnung eines Haltungs- und Betreuungsverbots samt Bestandsauflösung aller gehaltener Hunde und Katzen in tatsächlicher Hinsicht Erledigung eingetreten. Zwar konnte die Klage diesbezüglich durch Erklärung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts in zulässiger Weise in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog umgestellt werden, § 173 VwGO, § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Allerdings konnte die Klagepartei kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend machen. Eine Wiederholungsgefahr scheidet wegen der aufgegebenen Hunde- und Katzenhaltung schon von Vornherein aus. Ein Rehabilitationsinteresse ist für das Gericht mangels diskriminierender Wirkung mit Außenwirkung nicht erkennbar und auch sonst nicht hinreichend substantiiert (etwa durch Vorlage von Pressetexten o.ä.) vorgetragen worden. Ebenso kommt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Fallgruppe eines sich typischerweise sofort erledigenden Verwaltungsakts (Art. 19 Abs. 4 GG) – verbunden mit einer schwerwiegenden Grundrechtsbetroffenheit – bezüglich der tierschutzrechtlichen Anordnungen nicht in Betracht. b) Im Übrigen ist bezüglich eines Anfechtungsbegehren nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO solches nur bezogen auf die Nr. 3 i.V.m. Nr. 5 des Bescheids statthaft. Im Übrigen hat sich der Bescheid durch den Vollzug des Verwaltungsakts erledigt; im Hinblick auf die Nr. 4 des Bescheids fehlt es schon am Regelungscharakter und damit am tauglichen Klagegegenstand in Form eines Verwaltungsakts (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG). Insoweit behielt sich das Veterinäramt diesbezüglich nur die endgültige Wegnahme und Veräußerung aller Hunde und Katzen vor, sollten bis zum 28. Juli 2021 keine tierschutzkonformen Zustände hergestellt werden. Damit wird lediglich eine Maßnahme in Aussicht gestellt, mit der Formulierung ist jedoch keine regelnde, d.h. auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtete Wirkung verbunden. c) Bezüglich der Nr. 3 i.V.m. Nr. 5 des Bescheids liegt indes ein tauglicher Klagegegenstand vor, wobei die Nr. 5 lediglich eine Konkretisierung im Hinblick auf die in Nr. 3 des Bescheids geregelte (Grund-)Verpflichtung zur Kostentragung „auf eigene Kosten“ darstellt. Insoweit könnte zwar die Frage aufgeworfen werden, ob sich die Nr. 3 des Bescheids, bei der – gewissermaßen im Vorhinein – die Duldung der vorübergehenden Fortnahme und anderweitigen Unterbringung auf Kosten der Pflichtigen angeordnet wurde, nicht auch durch die endgültige Fortnahme und Veräußerung der Tiere in tatsächlicher Hinsicht im Sinne des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt haben könnte. Aber auch wenn die Vollzugsfolgen der (vorübergehenden) Fortnahme der Tiere letztlich durch deren Veräußerung und Eigentumsübertragung durch den Beklagten nicht mehr unmittelbar rückgängig zu machen sind, ist weiterhin von einer Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts auszugehen. Dies folgt schon daraus, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG neben der Rechtsgrundlage zum Erlass einer Fortnahme- und Unterbringungsanordnung auch zugleich die Kostenerstattungspflicht für die anderweitige pflegliche Unterbringung des Tieres dem Grunde nach regelt. Ein weiterer auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erlassener Leistungsbescheid konkretisiert die Kostenerstattungspflicht nur noch der Höhe nach (BayVGH, B.v. 7.11.2007 – 25 CS 07.1574 – juris Rn. 2). Die Steuerungsfunktion besteht auch in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation, bei der der Kostenbescheid gegenüber der Klägerin bereits in Bestandskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des Gerichts v. 9. August 2023 – M 23 K 23.2274). Die Klägerin hat daher im hiesigen Verfahren nach wie vor ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis, die Kostengrundentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. 2. Die Klage ist des Weiteren im Klageantrag zu 2) bezüglich dessen Hauptantrag (= Aufhebung der Beschlagnahmen der Tiere vom 7., 9. und 12. Juli 2021) sowie im Klageantrag zu 3) (= Herausgabe der Tiere) unzulässig. Die Tiere befinden sich nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Beklagten (Veräußerung an Dritte bzw. Tod), so dass insoweit zweifelsohne Erledigung eingetreten ist. Eine (u.U. mögliche) Umstellung der Klageanträge auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erfolgte insoweit nicht. 3. Allerdings ist der Klageantrag zu 2) in seinem Hilfsantrag, der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fortnahmen („Wegnahmen“) der Tiere am 7., 9, und 12. Juli 2021 gerichtet ist, zulässig. Darin liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, für das ein Feststellungsinteresse besteht, § 43 Abs. 1 VwGO. Die Subsidiarität der Feststellungsklage steht dem nicht entgegen, § 43 Abs. 2 VwGO. II. Soweit die Klage im Verfahren M 23 K 21.4198 zulässig ist, bleibt sie jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Klage ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 1), der lediglich hinsichtlich der Nrn. 3 und 5 des Bescheids des Landratsamts vom 6. Juli 2021 zulässig ist, unbegründet. Zwar richtet sie sich gegen den richtigen Beklagten (§ 78 Abs. 1 VwGO), allerdings ist der Bescheid in den Nrn. 3 und 5 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Die Klage ist nicht schon wegen fehlender Passivlegitimation nach § 78 Abs. 1 VwGO unbegründet, auch wenn im Klageschriftsatz vom ... August 2021 als Beklagter der Landkreis M., vertreten durch den Landrat, benannt ist. Zwar handelt es sich – wie der Beklagte zu Recht ausführt – hierbei nicht nur um eine bloße Falschbezeichnung. Zudem liegt auch kein Fall im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO vor, da nicht die Behörde, also das Landratsamt bezeichnet worden ist, woraus sich – infolge des Vollzugs staatlichen Rechts durch das Landratsamt – der Freistaat Bayern als Beklagter unmittelbar ergeben würde. Allerdings hat das Gericht, wie bereits aus der gerichtlichen Erstzustellung vom 17. August 2021 ersichtlich ist, den richtigen Beklagten im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) ermittelt. Diese Auslegung war dem Gericht trotz anwaltlicher Vertretung der Klagepartei nicht verwehrt, da der Klageschrift der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts vom 6. Juli 2021, der den Vollzug von Tierschutzrecht und damit staatlichen Rechts zum Gegenstand hat, als Anlage beigefügt war. Anders als etwa im Falle einer Verpflichtungsklage, bei der die Bezeichnung des richtigen Beklagten gleichsam Teil des materiell-rechtlichen Anspruchs ist und damit ein falsch bezeichneter Beklagter die Grenze der sachdienlichen Auslegung durch das Gericht überschreiten könnte, war bei der vorliegenden Anfechtungsklage der Rechtsträger der Erlassbehörde infolge des dem Klageschriftsatz zugefügten Bescheids ohne Weiteres ermittelbar. Im Übrigen ist spätestens in der Erklärung der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2023, die Klage gegen den Freistaat Bayern als richtigen Beklagten richten zu wollen, eine subjektive Klageänderung (§ 91 VwGO) zu sehen; diese ist auch sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), weil sie zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits beiträgt. Hierbei bleibt es unschädlich, wenn die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist umgestellt wird, solange nur der Gegenstand, d.h. der angefochtene Verwaltungsakt, schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet ist (BVerwG, B.v. 20.1.1993 – 7 B 158.92 – juris Rn.7), was hier der Fall war. b) Die angeordnete Duldung der vorübergehenden Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere auf Kosten der Klägerin in Nrn. 3 und 5 des Bescheids vom 6. Juli 2021 war rechtmäßig, die Klägerin wurde dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. aa) Die Anordnung stützt sich zu Recht auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 i.V.m. § 2 TierSchG. bb) An der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen keine Bedenken. Die Klägerin ist bezüglich der Duldung der vorübergehenden Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere auf ihre Kosten laut Aktenvermerk ordnungsgemäß angehört worden. Ein bloßes unsubstantiiertes Bestreiten, keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten zu haben, erscheint insoweit – auch aufgrund der Gesamtumstände der wiederholten Vor-Ort-Prüfungen – nicht plausibel. Im Übrigen kommt eine Heilung spätestens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG in Betracht. cc) Nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 i.V.m. § 2 TierSchG kann die Behörde dem Halter ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere auch ob im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG eine erhebliche Vernachlässigung oder schwere Verhaltensstörung vorliegt, kommt dem beamteten Tierarzt nach ständiger Rechtsprechung eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37; B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris Rn. 7; B.v. 9.11.2018 – 9 CS 18.1002 – juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15). Dessen veterinärfachliches Gutachten ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Dabei sind an die Form ein solches Gutachten keine hohen Anforderungen zu stellen. Zwar ist es zweifellos vorzugswürdig, wenn sich das Gutachten in einem Dokument unter der Überschrift „Gutachten des beamteten Tierarztes“ bei den Behördenakten befindet. Es besteht jedoch kein derartiges Formerfordernis. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zulassen. Diese können z.B. die Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen annehmen (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 23 ff.). Dies zugrunde gelegt steht aufgrund der anlässlich der wiederholten Vor-Ort-Kontrollen vorgefundenen Zustände auf dem landwirtschaftlichen Anwesen zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine erhebliche Vernachlässigung der Hunde und Katzen vorlag, indem sie von der Klägerin – teils in eklatanter Weise – nicht entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht wurden. Dabei wiegt besonders schwer, dass eine erhebliche Vernachlässigung hinsichtlich des Ernährungs- und Pflegezustandes, gepaart mit einer außergewöhnlich tierschutzwidrigen Unterbringung festzustellen war, und die Tiere über einen langen Zeitraum unter untragbaren katastrophalen hygienischen Verhältnissen leben mussten. Dies ist durch die aktenkundigen Gutachten des Amtstierarztes, durch das bei den Akten befindliche Foto- und Videomaterial sowie durch die anschaulichen Ausführungen des Amtstierarztes in der mündlichen Verhandlung hinreichend belegt und dokumentiert. Zudem wird auf die umfangreichen in den Akten enthaltenen Befundberichte der Tierkliniken und Tierärzte (Bl. 1034 ff. d.BA) Bezug genommen. Neben der Fortnahme lagen für die Veterinärbehörde auch die Voraussetzungen vor, die Tiere so lange auf Kosten der Klägerin (zunächst vorübergehend) anderweitig unterzubringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere durch die Halterin sichergestellt hätte werden können. Vom Halter können diesbezügliche Kosten dann erhoben werden, wenn gegen ihn eine sofort vollziehbare (bzw. bestandskräftige) Fortnahme- und Unterbringungsverfügung mit darin enthaltener Kostengrundentscheidung ergangen ist (Hirt in Hirt/Maisack/Moritz, TierschG, 3. Aufl., § 16a Rn. 39). Unabhängig von der Erforderlichkeit einer (zeitgleichen bzw. vorherigen) Fortnahmeanordnung muss dem Pflichtigen zweifelsfrei klar sein, dass ab dem Zeitpunkt der Kostengrundentscheidung seine Kostenpflicht beginnt. Zwingend erforderlich ist es daher, dass der Pflichtige vorab und verbindlich Kenntnis von den Rechtsfolgen der angeordneten anderweitigen pfleglichen Unterbringung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erhält. Die Anordnung der Duldung der Fortnahme sowie der anderweitigen pfleglichen Unterbringung auf Kosten der Klägerin erfolgte bereits mit Bescheid vom 6. Juli 2021 und damit gewissermaßen im Vorhinein bezogen auf die dann anschließenden Fortnahmen am 7., 9. und 12. Juli 2021 (bzw. 29. Juli 2021). An der Bestimmtheit der Anordung bestehen deshalb keine Bedenken, Art. 20 Abs. 3 GG. Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Regelungsgehalt und die Verbindlichkeit objektiv erkennbar sind. Entgegen des klägerischen Vorbringens war die Anzahl der fortgenommenen Tiere bei den Fortnahmen vom 7., 9. sowie 12. Juli 2021 ausreichend durch die Fortnahmeprotokolle dokumentiert; etwaige Schwankungen ergeben sich daraus, dass die Tiere zum Teil trächtig bzw. unmittelbar nach der Fortnahme verendet waren. Insoweit konnte die Duldung der zukünftig fortgenommenen Tiere rechtsverbindlich angeordnet werden, da den Behördenakten insoweit eine ausreichende Dokumentation (u.a. auch in Form von Excel-Tabellen) zu entnehmen ist, und die Klägerin selbst nachweislich über die Anzahl der fortgenommenen Tiere unterrichtet wurde. Weiter bleibt es unschädlich, dass die Anordnung der vorübergehenden Fortnahme und pfleglichen Unterbringung auf Kosten der Klägerin in dem Bescheid vom 6. Juli 2021 davon abhängig gemacht wurden, dass keine tierschutzkonformen Zustände (namentlich Erfüllung der Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids) sichergestellt werden können. Insoweit war der Klägerin als Adressatin des Bescheids aber klar erkennbar, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Fortnahme eine Kostenpflicht beginnt und solange anhält, bis sie möglicherweise (wieder) eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung gewährleisten hätte können. Damit hatte sie vorab und verbindlich Kenntnis von den Rechtsfolgen der angeordneten anderweitigen pfleglichen Unterbringung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG; dies entspricht der Funktion der vorherigen Kostengrundentscheidung. Eines weiteren (feststellenden) Verwaltungsaktes bedurfte es nicht mehr. Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Fortnahme der Tiere (Art. 20 Abs. 3 GG). Die zuständige Veterinärbehörde hat ihre Befugnisse zur Abwehr von Gefahren im Hinblick auf die Verletzung tierschutzrechtlicher Vorgaben nicht verwirkt. Eine (stillschweigende) behördliche Duldung durch Akzeptanz der auf dem landwirtschaftlichen Anwesen bezüglich der Hunde- und Katzenhaltung vorherrschenden Verhältnisse scheidet erkennbar aus. Insbesondere wurde keinesfalls etwa durch „jahrelanges Nichttätigwerden“ ein Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen, dass die Klägerin erwarten konnte, über die bestehenden Haltungsbeschränkungen hinaus und noch dazu in grob eklatanter tierschutzwidriger Weise auf dem Hof Hunde und Katzen halten zu dürfen. Insoweit müsste ein solcher Duldungstatbestand eindeutig und unmissverständlich von der Behörde zum Ausdruck gebracht worden sein, wofür vorliegend auch nicht nur der geringste Anhaltspunkt besteht. Im Übrigen wurden jedenfalls seit 2020 in regelmäßigen Abständen wieder Kontrollen durchgeführt, so dass der Klägerin spätestens ab diesem Zeitpunkt gewahr sein musste, Adressatin tierschutzrechtlicher Anordnungen werden zu können. Die Fortnahme war im Übrigen auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Klägerin am Bekanntgabetag des Bescheids am 6. Juli 2021 mit einer Fristsetzung bis 6. Juli 2021, mithin sofort, die Erfüllung von Anordnungen auferlegt wurde. Diese Anordnungen bezogen sich zum einen auf bereits mit bestandskräftigen Bescheid vom 15. Januar 2021 auferlegte Pflichten sowie mündlich am 30. Juni 2021 angeordnete Maßnahmen. Zudem handelte es sich bei der Art der in Nr. 2 des Bescheids verfügten Anordnungen, wie z.B. der Vorstellung bei einem Tierarzt um dringliche und von der Klägerin gleichsam unmittelbar zu erfüllende Anforderungen. Gleiches gilt z.B. auch für die Anordnung, die Hündin Amy sowie weitere sechs Hunde tierschutzkonform zu halten, zu pflegen und zu ernähren. Im Übrigen wäre es der Behörde aufgrund der groben tierschutzrechtlichen Verstöße und ausnahmslos untragbaren Haltungsbedingungen auch möglich gewesen, die Tiere – ohne nochmalige vorherige Fristsetzung – unmittelbar fortzunehmen. 2. Der Klageantrag zu 2), der nur im Hilfsantrag, d.h. bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fortnahmen der Tiere am 7., 9., und 12. Juli 2021 zulässig ist, ist ebenso unbegründet. Die Fortnahme der Tiere („Wegnahmen“) am 7., 9. und 12. Juli 2021 war in Vollzug des Bescheids vom 6. Juli 2021 rechtmäßig, da die Anordnungen des sofort vollziehbaren Bescheids im Zeitpunkt der Fortnahme nicht erfüllt waren. Die Fortnahmen am 9. und 12. Juli 2021 waren auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundrechtswidrig. a) Bei der Fortnahme vom 7. Juli 2021 (Bl. 482ff. d.BA) erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle in der Tenne, im Stadel und im Kuhstall, Wohnräume der Klägerin, ihres (Ex-)Ehemannes oder Sohnes wurden nicht betreten. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 12. Juli 2021 (Bl. 634ff. d.BA), bei der die Klägerin sowie ihr Ehemann und ihr Sohn (nur) jeweils teilweise anwesend waren, wurden neben Gebäuden des bäuerlichen Anwesens auch das Wohnhaus des (Ex-)Ehemanns der Klägerin betreten. Die Klägerin kann sich diesbezüglich aber nicht auf eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG berufen. Insoweit genießt den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG, wer Nutzungsberechtigter der im jeweiligen Einzelfall betroffenen Wohnung ist; insoweit fehlt es bezüglich der Wohneinheit des (Ex-)Ehemanns schon an einem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin. b) Allerdings wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle am 9. Juli 2021 (Bl. 536ff. d.BA), bei dem die Klägerin nur zu Beginn gegen 9.30 Uhr anwesend und dann bis 18.00 nicht mehr erschienen war, unter Vollzugshilfe der Polizei neben dem Stall, Schuppen und dem Garten auch das Wohnhaus („Zuhaus“) der Klägerin mit dem Ziel betreten, weitere Tiere zu finden. Hierzu brach der Sohn der Klägerin das Tor zum Wohnhaus auf und übergab den Behördenmitarbeitern den Schlüssel zur Wohnung, offenbar um einer Öffnung durch den Schlüsseldienst zuvorzukommen. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. aa) In der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, ob es sich vorliegend beim Betreten des „Zuhauses“ der Klägerin mit dem Ziel, dort weitere Hunde und Katzen ausfindig zu machen, nach Art und Zweck um eine von den tierschutzrechtlichen Befugnisnormen grundsätzlich gestattete sog. „grobe Umschau“ oder um eine – unter Richtervorbehalt stehende – Durchsuchung eines (möglicherweise) durch Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten Wohnbereichs handelte. Die spezialgesetzliche Befugnisnorm des § 16 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b TierSchG befugt die zuständige Veterinärbehörde einfachgesetzlich – unter ausdrücklicher Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) –, eine veterinärrechtliche Kontrolle mit Betretungs- und Besichtigungsrechten und einer Dokumentation durch Bildaufzeichnungen in den Wohnräumen des Auskunftspflichtigen vorzunehmen. Eine Durchsuchung von Wohnräumen wird hiervon jedoch nicht erfasst, hier bedarf es – sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt – einer vorherigen richterlichen Anordnung in Form eines Durchsuchungsbeschlusses, Art. 13 Abs. 2 GG. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In ihren Wohnräumen haben die Einzelnen das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. Art. 13 Abs. 1 GG gewährt ein Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre und soll Störungen vom privaten Leben fernhalten (BVerfG, B.v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 – juris Rn. 130). Das Grundrecht schützt den räumlich-gegenständlichen Bereich der Privatsphäre und gewährt einen absoluten Schutz des Verhaltens in den Wohnräumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt. Schutzgut ist demnach die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, in den geschützten Räumen „in Ruhe gelassen zu werden“ (BVerfG, B.v. 1.12.2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 – BVerfGE 156, 63 Rn. 228). Der Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG ist daher grundsätzlich weit auszulegen (st.Rspr. BVerwG, U.v. 15.6.2023 – 1 C 10.22 – juris u.a. mit Verweis auf BVerfG, B.v. 13.10.1971 – 1 BvR 280/66 – BVerfGE 32, 54). Eine Durchsuchung einer Wohnung zeichnet sich durch das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung aus, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann (BVerwG, U.v. 6.9.1974 – I C 17.73 – juris Rn. 16). Eine Durchsuchung erschöpft sich mithin nicht in einem Betreten oder Besichtigen der Wohnung, sondern umfasst als weiteres Element die Vornahme von Handlungen; Durchsuchungen sind Mittel insbesondere zum Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache. Will die Behörde demzufolge innerhalb einer Wohnung nach Tieren suchen, die der Wohnungsinhaber dort verborgen hat, bedarf sie zuvor einer richterlichen Anordnung, soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. U.v. 20.2.2001 – 2 BvR 1444.00 – juris) ist dabei der Begriff der „Gefahr im Verzug“ in Art. 13 Abs. 2 GG eng auszulegen. Eine Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. bb) Vorliegend ist zunächst fraglich, ob es sich bei dem „Zuhaus“ der Klägerin (noch) um einen von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Wohnbereich handelte oder diese grundsätzlich zum Wohnen geeigneten Räumlichkeiten in tatsächlicher Hinsicht von der Berechtigten als Wohnraum „entwidmet“ wurden. Dies ist schon deshalb diskussionswürdig, da das Haus nach Einschätzung der Behördenmitarbeiter, die durch das Bild- und Videomaterial und durch die Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung veranschaulicht und von Klageseite nicht bestritten wurde, aufgrund der katastrophalen hygienischen Zustände für einen dauerhaften Aufenthalt von Menschen und Tieren nicht (mehr) geeignet war; die Klägerin selbst hatte offenbar auf einem Feldbett vor dem Haus übernachtet. Zudem befanden sich darin mehrere Tierkadaver und eine Vielzahl von Katzen, so dass gleichsam von einer Funktionslosigkeit der Nutzung als Wohnraum ausgegangen werden könnte. Gleichwohl sind die Räumlichkeiten, die nach den in den Behördenakten befindlichen Lichtbildern nach wie vor vollständig etwa mit Küchenzeile und Bad/Sanitär ausgestattet waren, anhand des oben dargelegten weiten Schutzbereichs des Art. 13 Abs. 1 GG als jedenfalls grundsätzlich geeigneter und daher im Zweifel als von der Klägerin (selbst-) bestimmter Wohnraum zu begreifen. Dies auch deshalb, da die Klägerin in unmittelbarer Nähe zum Haus auf einem Feldbett übernachtete, was dagegen spricht, dass sie das „Zuhaus“ zumindest vollständig als Rückzugsort privater Lebensführung aufgegeben hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob bei der behördlichen Suche nach Katzen bzw. Hunden tatsächlich die Grenze von einer zulässigen „groben Nachschau“ hin zu einem planmäßigen Durchsuchen der Räumlichkeiten des Hauses überschritten wurde. Hierbei ist maßgeblich auf den Zweck und den Ablauf der Kontrolle im Wohnhaus der Klägerin abzustellen. In Auswertung der Behördenakte und der Schilderung der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung spricht für eine Durchsuchung, dass es um das Auffinden von Kleintieren (Hunde und Katzen bzw. Welpen) ging, die ggf. nicht gewissermaßen „auf einen Blick“ in den einzelnen Räumen wahrnehmbar waren. Zudem ergibt sich auch aus dem durch die Behörde zur Verfügung gestellten Videomaterial, dass etwa auch eine Kühltruhe geöffnet wurde, so dass das Merkmal einer ziel- und zweckgerichteten Suche als erfüllt angesehen werden könnte. Die Voraussetzungen von Gefahr im Verzug dürften dabei schon deshalb nicht vorgelegen haben, da aufgrund des zeitlichen Geschehensablauf eine richterliche Durchsuchungsanordnung für den Termin am 9. Juli 2021 zweifelsohne hätte erreicht werden können (vgl. Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juni 2021, Bescheidserlass am 6. Juli 2021, weitere Vor-Ort-Kontrollen am 7. und 12. Juli 2021). Insbesondere liegt auch aufgrund der Vorgeschichte und den bekannten Verhältnissen auf dem Hof kein Fall vor, bei dem im Laufe der veterinärrechtlichen Kontrolle gewissermaßen erst ad hoc deutlich wurde, dass eine Durchsuchung der Wohnräume der Klägerin erforderlich würde und sich damit eine aus der Situation heraus ergebende Dringlichkeit ergeben hätte. cc) Letztlich kann es das Gericht aber in dem vorliegenden Fall sowohl wegen des gestellten Klageantrags, als auch wegen fehlender Auswirkungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Fortnahme dahinstehen lassen, ob es zu einer Wohnungsdurchsuchung, die einer richterlichen Anordnung bedurft hätte, gekommen war. Denn bei dem hier zur Entscheidung gestellten Klageantrag wurde nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer (unterstellten) Wohnungsdurchsuchung, sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fortnahme der Tiere beantragt. Die Feststellung einer (unterstellten) Wohnungsdurchsuchung als rechtswidrig wäre dem Gericht daher schon deshalb verwehrt, weil es an den von einer anwaltlich vertretenen Partei gestellten Klageantrag gebunden ist, § 88 VwGO. §§ 86 Abs. 1, 88 VwGO verbietet es dem Gericht, etwas Anderes (aliud) zuzusprechen, was die Klagepartei beantragt hat. Im Übrigen wirkt sich eine rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung – wie noch zu zeigen sein wird – nicht zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit der Fortnahme aus. Die Betroffene wäre bezüglich einer (möglicherweise) unter Verletzung des Art. 13 Abs. 2 GG erfolgten Durchsuchung auch nicht rechtsschutzlos (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) gestellt, da sie insoweit die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Vor-Ort-Kontrolle, respektive die Rechtswidrigkeit einer (möglicherweise durchgeführten) Wohnungsdurchsuchung, explizit im Rahmen einer Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 43 VwGO bzw. nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) feststellen lassen kann (vgl. hierzu etwa VG München, U.v. 19.7.2023 – M 23 K 21.5438 n.v.). Darüber hinaus ist dem von Klageseite gezogenen Schluss, dass eine (unterstellte) Wohnungsdurchsuchung ohne richterliche Anordnung und ohne Vorliegens der Voraussetzungen für eine Gefahr im Verzug vorliegend die Rechtswidrigkeit aller darauf basierenden Maßnahmen, d.h. insbesondere die Fortnahme von Tieren, zur Folge habe, nicht zuzustimmen. Anders als die Klagepartei meint, führt nach Auffassung der Kammer selbst eine (unterstellt) rechtswidrige Durchsuchung nicht dazu, dass die Fortnahme der (beschränkt auf die im Wohnhaus gefundenen) Tiere selbst rechtswidrig gewesen wäre. Ein gleichsam automatisches „Durchschlagen“ auf die Rechtmäßigkeit der Fortnahme der Tiere ist abzulehnen. Das Gericht folgt dabei zunächst allgemein der Auffassung, dass im Bereich des Tierschutzrechts als Gefahrenabwehrrecht – jedenfalls im Grundsatz – kein Verwertungsverbot besteht, da es hierbei im Gegensatz zu einem Strafverfahren nicht um die Bestrafung des Halters, sondern um präventive Gefahrenabwehr und/oder Störungsbeseitigung geht (Hirt/Maisack/Moritz/Felde a.a.O. § 16 Rn. 7a unter Verweis auf VGH BW, B.v. 3. 8. 2011 − 1 S 1391/11 – juris; offen gelassen OVG RhPf, U.v. 29.6.2017 – 7 A 11869/16 – juris Rn. 31; vgl. zu den strafrechtlichen Folgen BGH, U.v. 6.10.2016 − 2 StR 46/15 – juris Rn. 23f: das Fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung führt dann zu einem Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren hinsichtlich der bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel, wenn es sich um einen schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoß handelt, bei dem die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind). Daraus folgt zunächst, dass jedenfalls kein Verbot der „Verwertung“ der im Wohnhaus der Klägerin gewonnenen Erkenntnisse angenommen werden kann. Weiter als über ein Verwertungsverbot von Erkenntnissen hinausgedacht, wäre es im Bereich der Gefahrenabwehr, bei der es um die Abwehr von Gefahren bzw. die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – hier unter besonderer Berücksichtigung des Art. 20a GG – geht, zudem nicht angemessen, die Fortnahme der im Wohnhaus der Klägerin aufgefundenen Tiere – trotz unbestritten grob tierschutzrechtswidriger Zustände und damit Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Fortnahme – im Nachhinein für rechtswidrig zu erklären. Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend von Seiten der Behörde – jedenfalls aus den Gesamtumständen – ersichtlich um keinen schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoß handelte, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen gleichsam planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurden (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 12.4.2005 – 2 BvR 1027/02 – juris). Dafür spricht schon, dass der Sohn der Klägerin bei der Vor-Ort-Kontrolle am 9. Juli 2021 anwesend war und letztlich den Behördenmitarbeitern die Wohnungsschlüssel übergab und diese aufgrund ihrer Befugnisrechte aus § 16 Abs. 3 TierSchG zum Betreten der Wohnung und zur Nachschau berechtigt waren. Gleichwohl sieht sich die Kammer in diesem Zusammenhang veranlasst, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die den zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 3 TierSchG eingeräumten Betretungs-, Besichtigungs- und Dokumentationsrechte bei der Kontrolle in Wohnräumen nicht gleichsam im Wege eines „Freifahrtsscheins“ jegliches Handeln erlauben. Wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Wohnräumen gerade ein zielgerichtetes und systematisches Absuchen nach einem Tierbestand erforderlich sein könnte, ist die Behörde bei bestehenden Zweifeln verpflichtet, mit entsprechender Vorlaufzeit von wenigen Tagen eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu beantragen (bzw. für den Fall des Vorliegens einer Gefahr im Verzug deren Voraussetzungen hinreichend genau zu dokumentieren). Nur so kann auch der besonderen Bedeutung der grundrechtsschützenden Funktion des Richtervorbehalts in Art. 13 Abs. 2 GG für diese schwere Form des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung Rechnung getragen werden (vgl. allgemein BayVGH, B.v. 10.10.2022 – 10 B 22.798 – juris im Hinblick auf den Richtervorbehalt als verfahrensrechtlicher Sicherung der Grundrechte und entsprechenden Folgerungen für die Vollzugsbehörden). C. Die Klage im Verfahren M 23 K 21.4584 ist teilweise zulässig, soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. I. Die Klage ist lediglich teilweise zulässig. Die Anfechtungsklage ist nur bezüglich des ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbot in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts vom 28. Juli 2021 als Dauerverwaltungsakt (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Die Klägerin ist insoweit klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Bezüglich der Nrn. 2, 3, 4 und 5 (Auflösungsanordnung, Abgabeverpflichtung bzw. -modalitäten), der Zwangsmittelandrohungen (Nrn. 7 und 8) und der Veräußerungsanordnung (Nr. 11 des Bescheids) ist bereits Erledigung eingetreten, so dass die Klage diesbezüglich bereits unzulässig (geworden) ist. Insoweit wurde der „restliche Tierbestand“ bereits fortgenommen bzw. abgegeben, eine tatsächliche oder rechtliche Beschwer besteht damit nicht mehr fort. Die Anordnung der Duldung der Veräußerung hat sich ebenso durch die vollständige Veräußerung der Tiere erledigt, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Im Falle des Vollzugs eines Verwaltungsaktes gilt grundsätzlich, dass ein Wegfall der tatsächlichen und rechtlichen Beschwer und damit Erledigung anzunehmen ist, wenn die Vollzugsfolgen nicht mehr rückgängig machbar sind und auch sonst keine Steuerungsfunktion mehr von dem Verwaltungsakt ausgeht. Vorliegend sind durch die Veräußerung (bzw. unentgeltliche Übertragung) und Übereignung der Tiere die Folgen des Vollzugs jedenfalls nicht mehr unmittelbar reversibel. Die Klägerin hat infolgedessen das Eigentum und der Beklagte die Verfügungsbefugnis an den Tieren verloren. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages dürfte schon aufgrund des gutgläubigen Erwerbs nicht mehr in Betracht kommen (vgl. hierzu VG Schleswig, B.v. 6.5.2020 – 1 B 53/20 – juris Rn. 5 mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 8.10.2018 – OVG 5 S 13.18 – juris; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Felde a.a.O. § 16a TierSchG Rn. 35). Zudem entfaltet der Verwaltungsakt keine weitere Steuerungsfunktion mehr, so dass sich dieser mithin durch Vollzug erledigt hat. Darüber hinaus fehlt der Klägerin diesbezüglich auch das Rechtsschutzbedürfnis, denn sie kann nach dem oben Gesagten ihre Rechtsposition durch eine Aufhebung des vollzogenen Verwaltungsakts nicht mehr verbessern, da sich der (unmittelbar) bestehende Nachteil nicht mehr ohne Weiteres beheben lässt. Eine solche Auslegung schneidet der Klägerin als Adressatin der Anordnung der Duldung der Veräußerung der fortgenommenen Tiere auch keine Rechtsschutzmöglichkeiten ab (Art. 19 Abs. 4 GG), da insoweit – vor Vollzug der Veräußerung – die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bestand. Im Übrigen erfolgte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 9. August 2023, S. 5) eine u.U. mögliche Umstellung der Hauptsache auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Ob eine solche Klage zulässig (und begründet) gewesen wäre, bedarf daher schon keiner Entscheidung. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet, denn das Haltungs- und Betreuungsverbot (Nr. 1 des Bescheids) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für das beschränkte Haltungs- und Betreuungsverbot bezüglich Hunde und Katzen in Nr. 1 des Bescheids vom 28. Juli 2021 ist § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG. Danach kann die Veterinärbehörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Vorliegend steht für die Kammer zu deren gänzlichen Überzeugung fest, dass aufgrund der völlig untragbaren und mehr als besorgniserregenden Haltungsbedingungen und der daraus erwachsenden Vernachlässigung der auf dem landwirtschaftlichen Anwesen gehaltenen Hunden und Katzen, die teilweise bereits zum Tod einzelner Tiere geführt haben, erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen sowie Leiden und erhebliche Schäden zugeführt worden sind. Insoweit ist ohne jeden Zweifel schon aufgrund der wiederholten und sich über Jahre erstreckenden tierschutzrechtlichen Beanstandungen von einer negativen Zukunftsprognose für die Klägerin als Halterin auszugehen, da weder eine realistische Besserung der Haltungsbedingungen substantiiert bzw. belegbar vorgetragen wurde, noch gerichtlicherseits auch nur vage Anhaltspunkte hierfür bestehen. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie Ermessenserwägungen (§ 114 VwGO) begegnet die Anordnung keinen rechtlichen Bedenken. Zunächst wurde ohnehin nur ein auf Hunde und Katzen beschränktes Betreuungs- und Haltungsverbot ausgesprochen. Die Rinder- und Geflügelhaltung, die ebenso auf dem Hof der Familie betrieben wird, wurde nicht einbezogen. Insoweit dürfte demnach auch Art. 12 Abs. 1 GG nicht betroffen sein. Eine Berufung auf Art. 12 Abs. 1 GG wegen eines etwaigen Handels mit Hunden und Katzen scheidet mangels einer Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG und infolge der eklatanten Tierschutzverstöße ohnehin aus. Der klägerische Vortrag, es sei nicht ermessensgerecht, der Klägerin nicht zuzugestehen, auch nur eine (einzige) Katze bzw. einen (einzigen) Hund halten zu dürfen, verfängt ebenso nicht. Insoweit war ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot schon infolge der besonders groben Tierschutzverstöße angemessen; zudem gilt es zu berücksichtigen, dass im Falle eines Wohlverhaltens in der Zukunft – woran aber im Falle der Klägerin jedoch vergleichsweise hohe bis sehr hohe Anforderungen zu stellen sein dürften – auch eine Wiedergestattung der Haltung einzelner Tiere möglich ist, § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG. 2. Lediglich in Form eines obiter dictums stellt das Gericht klar, dass im Hinblick auf das rechtmäßige – im Übrigen sofort vollziehbare (Nr. 14 des Bescheids) – Haltungs- und Betreuungsverbot die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Auflösung des damals noch bestehenden restlichen Tierbestands, ebenfalls auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbs. 1 i.V.m. § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG gestützt werden konnte, da sie eine Konkretisierung der Untersagung der Tierhaltung darstellt (vgl. BayVGH B.v. 10.4.2019 – 23 CS 19.624 – juris Rn. 12). D. Nach alledem waren die Klagen jeweils mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.