Beschluss
1 BvR 2415/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine Aussicht auf Erfolg besteht.
• Bei der Versorgung mit neuen Behandlungsmethoden schützt Art. 2 Abs.1 i.V.m. Sozialstaatsprinzip nur in besonderen, notstandsähnlichen Fällen; allgemeine Leistungsfragen des GKV-Rechts begründen keinen grundsätzlichen Verfassungsanspruch.
• Bei Diabetes mellitus mit wiederkehrenden Hypoglykämien liegt nicht ohne Weiteres eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung i.S. von § 2 Abs.1a SGB V vor.
• Art. 19 Abs.4 GG-Rüge ist unzulässig, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht schlüssig und substantiiert begründet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen Kassenleistung für kontinuierliche Glukosemessung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine Aussicht auf Erfolg besteht. • Bei der Versorgung mit neuen Behandlungsmethoden schützt Art. 2 Abs.1 i.V.m. Sozialstaatsprinzip nur in besonderen, notstandsähnlichen Fällen; allgemeine Leistungsfragen des GKV-Rechts begründen keinen grundsätzlichen Verfassungsanspruch. • Bei Diabetes mellitus mit wiederkehrenden Hypoglykämien liegt nicht ohne Weiteres eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung i.S. von § 2 Abs.1a SGB V vor. • Art. 19 Abs.4 GG-Rüge ist unzulässig, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht schlüssig und substantiiert begründet ist. Die pflichtversicherte Beschwerdeführerin (geboren 1972) leidet an Diabetes mellitus Typ I mit starken Stoffwechselschwankungen und einer Hypoglykämiewahrnehmungsstörung. Sie nahm an Tests mit einer Insulinpumpe mit integrierter kontinuierlicher Glukosemessung teil; zur Nutzung sind Einwegsensoren und ein wiederverwendbarer Transmitter der Herstellerfirma erforderlich. Ihr behandelnder Diabetologe beantragte bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für Sensoren und Transmitter mit der Begründung, die kontinuierliche Messung verbessere Therapieeinstellung und vermeide Krankenhausbehandlungen. Die Krankenkasse lehnte nach Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ab, weil der Gemeinsame Bundesausschuss die Methode nicht als vertragsärztliche Leistung anerkannt habe. Vor den Sozialgerichten blieb der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte die Patientin Verletzungen mehrerer Grundrechte, u.a. Art.2 GG und Art.19 Abs.4 GG. • Die Verfassungsbeschwerde ist nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen; es liegen keine Annahmegründe vor und die Beschwerde hat keine Erfolgsaussicht. • Die Rüge zu Art.19 Abs.4 GG ist unzulässig, weil die Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen an eine schlüssige und substantiierte Begründung nicht erfüllt. • Für Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung sind die verfassungsrechtlichen Maßstäbe geklärt: Art.2 Abs.1 i.V.m. Sozialstaatsprinzip und Art.2 Abs.2 Satz1 GG können in besonders gelagerten Fällen eine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts verlangen, insbesondere bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten. • Der Gesetzgeber hat mit §2 Abs.1a SGB V die verfassungsrechtlichen Anforderungen umgesetzt; danach kommt eine abweichende Leistung nur bei lebensbedrohlichen oder vergleichbaren Erkrankungen in Betracht, wenn eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung oder spürbare Besserung besteht. • Die Fachgerichte haben zu Recht beurteilt, dass die Diabeteserkrankung der Beschwerdeführerin trotz wiederholter Hypoglykämien keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung und nicht wertungsmäßig gleichzusetzen ist; hierfür sind nach Rechtsprechung und Gesetzgebung notstandsähnliche Umstände erforderlich, die eine nahe Lebensgefahr oder einen akut drohenden tödlichen Verlauf wahrscheinlich machen. • Es genügt nicht, dass eine Gefahr erst in mehreren Jahren eintreten könnte; frühere Entscheidungen, die andere Sachverhalte (z.B. regelmäßig tödliche Muskeldystrophie) betrafen, stehen dem nicht entgegen. • Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, ist auch der Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos und weitere Ausführungen entbehrlich. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; damit war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. Die beantragte Verpflichtung der Krankenkasse zur Bereitstellung von Transmitter und Sensoren für das kontinuierliche Glukosemesssystem wurde verfassungsrechtlich nicht gestützt, weil die Voraussetzungen für eine verfassungsrechtlich gebotene besondere Leistungsgewährung (lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung bzw. vergleichbare Notlage) hier nicht vorliegen. Insbesondere sind wiederkehrende Hypoglykämien nach Auffassung der Fachgerichte und des Verfassungsgerichts keine derart notstandsähnliche Situation, die eine Abweichung vom regulären Leistungsrecht rechtfertigen würde. Die Beschwerde in Bezug auf Art.19 Abs.4 GG war zudem unzulässig, da sie nicht schlüssig begründet wurde. Ergebnis: Kein Anspruch der Beschwerdeführerin gegen die Krankenkasse aus verfassungsrechtlichen Gründen.