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Beschluss

1 BvR 2452/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt wurde. • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG ist abzulehnen, wenn der Beschwerdeführer das unverschuldete Verhindertsein nicht hinreichend glaubhaft macht. • Bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Fax trägt der Nutzer die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Endgeräts; Störungen in der Sphäre des Gerichts dürfen nicht auf den Nutzer abgewälzt werden.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis bei Faxübermittlung: Keine Wiedereinsetzung bei eigenes Verschulden • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt wurde. • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG ist abzulehnen, wenn der Beschwerdeführer das unverschuldete Verhindertsein nicht hinreichend glaubhaft macht. • Bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Fax trägt der Nutzer die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Endgeräts; Störungen in der Sphäre des Gerichts dürfen nicht auf den Nutzer abgewälzt werden. Der Beschwerdeführer richtete Verfassungsbeschwerde ein, die jedoch außerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einging. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte geltend, der Schriftsatz sei am letzten Tag der Frist per Fax übermittelt worden, die Übertragung sei jedoch gescheitert wegen Inkompatibilität seines Faxgeräts mit dem des Bundesverfassungsgerichts. Erst ein Techniker habe später die Einstellungen am Gerät geändert, sodass das Problem behoben worden sei. Das Gericht prüfte, ob die Fristversäumnis unverschuldet war und ob die Glaubhaftmachung der Verhinderungsgründe ausreichte. Es ging ausschließlich um die Ursache der Störung bei der Faxübermittlung und die Verantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt wurde. • Der Wiedereinsetzungsantrag nach § 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG wurde abgelehnt, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein. • Zur Zulässigkeit der Faxübermittlung: Gerichtliche Öffnung des Übermittlungsweges per Telefax entbindet den Nutzer nicht generell von der Verantwortung; besondere Risiken technischer Störungen dürfen dem Nutzer nur dann nicht angelastet werden, wenn die Ursache in der Sphäre des Gerichts liegt. • Bei der vorliegenden Störung lag die Ursache in der Sphäre des Rechtsanwalts. Sein Faxgerät war nicht so eingestellt, dass es Verbindungen zu Empfangsgeräten aller Art herstellen konnte, obwohl dies offensichtlich möglich gewesen wäre. • Es ist Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass das in der Kanzlei genutzte Faxgerät insbesondere für fristwahrende Übermittlungen verlässlich funktionsfähig ist; fehlende Kompatibilität stellt ein verschuldetes Verhalten dar und rechtfertigt keine Wiedereinsetzung. • Soweit Leitungs- oder Empfangsstörungen dem Gericht zuzuordnen wären, könnten diese besondere Risiken des Faxverkehrs tragen; hier jedoch lag keine gerichtsseitige Störung vor. • Mangels Glaubhaftmachung des unverschuldeten Verhindertseins war der Wiedereinsetzungsantrag zu versagen und die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert gewesen zu sein. Die Störung lag in der Sphäre des Prozessbevollmächtigten, dessen Faxgerät nicht hinreichend kompatibel eingestellt war, sodass die Verantwortung für die fehlgeschlagene Übermittlung bei ihm liegt. Eine Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn die Fristversäumnis unverschuldet ist; dies ist hier nicht erfüllt. Damit blieb die Beschwerde unzulässig und der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos.