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Beschluss

139/19

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2020:1216.VERFGH139.19.00
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Leitsätze
1. Einem isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde steht die Vorschrift des § 52 Satz 2 VerfGHG nicht entgegen.(Rn.3) 2. Im Falle der Mittellosigkeit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 51 Abs 2 VerfGHG (juris: VerfGHG BE) nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 51 Abs 1 VerfGHG BE alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegt - vorliegend verneint. (Rn.8)
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde steht die Vorschrift des § 52 Satz 2 VerfGHG nicht entgegen.(Rn.3) 2. Im Falle der Mittellosigkeit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 51 Abs 2 VerfGHG (juris: VerfGHG BE) nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 51 Abs 1 VerfGHG BE alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegt - vorliegend verneint. (Rn.8) 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin sowie gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem der dort von ihm gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt wurde. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde abzulehnen. 1. Gemäß § 52 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. Beschluss vom 25. April 2013 - VerfGH 31/13, 31 A/13 - Rn. 24; wie alle zitierten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Weitere Voraussetzungen der Gewährung sind gemäß § 52 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit § 114 ZPO, dass die betroffene Person die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 2 BvR 2354/17 -, juris Rn. 2 m. w. N.). 2. Auch die isolierte Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof ist nicht ausgeschlossen. Dem steht insbesondere die Vorschrift des § 52 Satz 2 VerfGHG nicht entgegen, nach der durch das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Fristen des § 51 VerfGHG nicht gehemmt werden. Denn jedenfalls seit Einführung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Verfassungsbeschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG durch die mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 19. September 2015 (GVBl. S. 346) zum 30. September 2015 geschaffene Regelung des § 51 Abs. 2 VerfGHG ist der Vorschrift des § 52 Satz 2 VerfGHG nicht die Bedeutung beizumessen, dass durch sie isolierte Anträge auf Prozesskostenhilfe ausgeschlossen werden. Mit ihr wird lediglich klargestellt, dass die Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG trotz eines solchen Gesuchs abläuft. Damit stellt die Vorschrift sicher, dass dieses nicht zu einer Verfahrensverzögerung führt. Im Falle eines erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrags besteht dann die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Verfassungsbeschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG (so auch Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. März 2019 - 1 VB 50/17 -, juris Rn. 7 in Bezug auf die entsprechende Regelung des § 55 Abs. 3 Satz 2 des dortigen Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof). 3. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten oder die Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts aufzubringen. Denn jedenfalls hat die von dem Antragsteller beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG erhoben wäre. a. Gemäß § 51 Abs. 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen zweier Monate zu erheben, wobei die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung beginnt, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. Der zuletzt ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2019, gegen den sich die von dem Antragsteller beabsichtigte Verfassungsbeschwerde richten soll, ist dem Antragsteller am 11. Mai 2019 zugestellt worden. Hiernach endete die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss am Mittwoch, dem 11. Juli 2019. Gemäß § 52 Satz 2 VerfGHG war der von dem Antragsteller gestellte isolierte Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG offen zu halten. b. Eine mit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist kommt vorliegend nicht in Betracht. aa. Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ist dem Beschwerdeführer auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, die Verfassungsbeschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG einzuhalten. Ein solcher Hinderungsgrund kann in der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, einen Prozessbevollmächtigten für die Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu beauftragen, liegen. Demgemäß kann es, soweit ein Beschwerdeführer nicht imstande ist, die erforderlichen Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufzubringen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn der in der Mittellosigkeit liegende Hinderungsgrund entfällt. Im Falle der Mittellosigkeit kann jedoch Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beenden. Die Fristversäumung ist daher nur dann unverschuldet, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegt (so zum Bundesrecht des § 93 Abs. 2 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2015 - 2 BvR 804/14 -, juris Rn. 5). Dazu gehört auch, dass er gemäß § 52 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 und 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dort vorgesehenen Vordruck innerhalb der Beschwerdefrist einreicht (so auch zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00 -, juris Rn. 1). bb. Diesen Vorgaben ist der Antragsteller vorliegend nicht nachgekommen. Denn innerhalb der mit Ablauf des 11. Juli 2019 endenden Verfassungsbeschwerdefrist hat der Antragsteller mit an diesem Tag ab 22.15 Uhr beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Fax lediglich einen unvollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Verfassungsbeschwerde eingereicht. Ungeachtet des Umstands, dass einzelne Seiten der Antragsschrift sowie ein Großteil der dort vorgesehenen Anlagen gefehlt haben, und der Frage, ob die rechtzeitig eingegangenen Unterlagen zur Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bereits ausreichend gewesen wären, fehlte es an der zur Glaubhaftmachung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit erforderlichen vollständigen und unterschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Denn insoweit ging innerhalb der Frist lediglich die erste Seite des entsprechenden Vordrucks ein, zudem auch ohne jegliche Belege. cc. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Hierbei kann dahinstehen, ob die Vorschriften über die Wiedereinsetzung nach § 51 Abs. 2 VerfGHG überhaupt im Hinblick auf die im Rahmen des Verfahrens über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu beachtenden Fristen zur Anwendung kommen können. Denn jedenfalls sind selbst für diesen Fall deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller vorliegend ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist für die vollständige Einreichung seines Prozesskostenhilfegesuchs einzuhalten. Die von ihm im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags vom 12. Juli 2019 gegebene Begründung für das Fristversäumnis ist nicht geeignet, das Nichteinhalten der Frist als unverschuldet im Sinne des § 51 Abs. 2 VerfGHG anzusehen. Sofern der Antragsteller geltend macht, dass es das Fax-Empfangsgerät des Verfassungsgerichtshofes auf Grund der technischen Einstellungen zur Fehlertoleranz im Rahmen des Fehlerkorrekturmodus (Error Correction Mode - ECM) nicht ermöglicht habe, dass er seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst aller Anlagen bei einem Beginn der Übertragung am 11. Juli 2019 nach 22 Uhr bis Fristende um 0 Uhr habe vollständig einreichen können, kann sich der Antragsteller jedenfalls nicht darauf berufen, dass dies - ungeachtet der Frage, ob hierin überhaupt eine Störung des Empfangsgeräts zu sehen ist - die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis war(vgl. zum Bundesrecht für den Fall der Störung des Fax-Empfangsgeräts oder der Übermittlungsleitungen: BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 1 BvR 2452/14 -juris Rn. 5). Wie sich aus den von ihm im Verfahren VerfGH 139/19 übersandten Unterlagen ergibt, ist der Antragsteller im Rahmen der von ihm gewählten Art der Faxversendung über sein Mobiltelefon seit Jahren hinsichtlich der Empfangsgeräte unterschiedlicher Gerichte mit derselben Problematik konfrontiert. Auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen hat der Antragsteller nicht darauf vertrauen können, dass eine Faxübertragung eines umfangreichen Schriftsatzes mit Anlagen an den Verfassungsgerichtshof mit der von ihm gewählten Art der Faxversendung innerhalb der für eine fristgerechte Einreichung verbleibenden Zeit von weniger als zwei Stunden ohne Weiteres vollständig möglich sein würde. Von daher gebot es die den Antragsteller treffende individuelle Sorgfaltspflicht vorliegend, dass er sowohl in zeitlicher als auch technischer Hinsicht Vorsorge für den Fall hätte treffen müssen, dass mit der von ihm gewählten Art der Faxversendung eine reibungslose Übertragung eines Schriftsatzes in dem für eine Faxübertragung üblichen Zeitrahmen an das Fax-Empfangsgerät des Verfassungsgerichtshofes nicht möglich sein könnte. Er hätte insoweit alternative (Fax-)Übertragungswege für eine rechtzeitige Übermittlung ins Auge fassen müssen. Die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis lag danach nicht in der Sphäre des Gerichts, dessen Fax-Empfangsgerät am fraglichen Tag empfangsbereit war und auch Faxeingänge in anderen Sachen an diesem und am Folgetag fehlerfrei empfangen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.