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Beschluss

2 BvR 869/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art.19 Abs.4 GG gewährt Anspruch auf wirksamen vorläufigen Rechtsschutz auch gegen anstaltsinterne Verlegungen. • Bei belastenden Maßnahmen im Strafvollzug ist §114 Abs.2 StVollzG so auszulegen und anzuwenden, dass eine ernsthafte Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an Aussetzung des Vollzugs und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug möglich ist. • Eine Zurückweisung eines Eilantrags mit der Begründung, eine stattgebende Entscheidung würde die Hauptsache vorwegnehmen, ist unzulässig, wenn es sich um die Aussetzung einer belastenden Maßnahme handelt; das Gericht muss die Voraussetzungen des §114 Abs.2 Satz1 StVollzG prüfen.
Entscheidungsgründe
Eilrechtsschutz gegen anstaltsinterne Verlegung: Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes • Art.19 Abs.4 GG gewährt Anspruch auf wirksamen vorläufigen Rechtsschutz auch gegen anstaltsinterne Verlegungen. • Bei belastenden Maßnahmen im Strafvollzug ist §114 Abs.2 StVollzG so auszulegen und anzuwenden, dass eine ernsthafte Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an Aussetzung des Vollzugs und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug möglich ist. • Eine Zurückweisung eines Eilantrags mit der Begründung, eine stattgebende Entscheidung würde die Hauptsache vorwegnehmen, ist unzulässig, wenn es sich um die Aussetzung einer belastenden Maßnahme handelt; das Gericht muss die Voraussetzungen des §114 Abs.2 Satz1 StVollzG prüfen. Der Strafgefangene (Beschwerdeführer) sitzt seit 2009 in Haft und war seit 2011 in der JVA Weiterstadt untergebracht. Im März 2014 wurde er im Haus G zugeteilt; am 16. April 2015 erwog die Vollzugsplankonferenz seine Verlegung in ein anderes Vollzugshaus, wogegen er sich nicht vorbehaltlos erklärte. Daraufhin kündigte die Anstalt an, ihn andernfalls in ein anderes Haus innerhalb der JVA zu verlegen, weil sein Haftraum benötigt werde. Mit Antrag vom 18. April 2015 suchte der Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz und beantragte die Aussetzung der Verlegung bzw. deren Rückgängigmachung, da die Maßnahme sein Persönlichkeitsrecht und Resozialisierungsinteresse verletze. Das Landgericht Darmstadt wies den Eilantrag mit der Begründung zurück, eine stattgebende Entscheidung würde die Hauptsache vorwegnehmen und es lägen keine unzumutbaren, irreparablen Nachteile vor. Am 6. Mai 2015 wurde die Verlegung vollzogen. • Art.19 Abs.4 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz; Gerichte müssen im Eilverfahren eine wirksame Kontrolle ermöglichen, nicht nur die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts. • §114 Abs.2 StVollzG erlaubt die Aussetzung des Vollzugs belastender Maßnahmen, wenn die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde und kein überwiegendes Interesse am sofortigen Vollzug besteht. • Das Landgericht hat verkannt, dass bei beantragter Aussetzung einer belastenden Maßnahme nach §114 Abs.2 Satz1 StVollzG zu unterscheiden ist von Verpflichtungsbegehren nach Satz2 i.V.m. §123 VwGO; die Strafvollstreckungskammer hat nicht erkennbar geprüft, nach welcher Alternative sie entschieden hat. • Die Annahme, eine stattgebende Eilentscheidung würde die Hauptsache unzulässig vorwegnehmen, ist nicht haltbar, weil eine vorläufige Aussetzung typischerweise wieder in Kraft gesetzt werden kann, falls das Hauptsacheverfahren zugunsten der Anstalt ausgeht. • Das Gericht hat die gebotene Abwägung unternommen: es hat die möglichen Nachteile für den Beschwerdeführer nicht substantiiert festgestellt und zugleich das Interesse der Anstalt am sofortigen Vollzug nicht erläutert; dadurch wurde der verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. • Soweit die kurze Resthaftzeit eine besondere Würdigung erfordern könnte, liegt hier mit fünf Monaten Restdauer keine Konstellation vor, die eine Ausnahme der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt; im Zweifel gebührt dem Betroffenen im Interesse effektiven Rechtsschutzes die günstigere Abwägung. • Folglich war das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Eilrechtsschutz an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Bundesverfassungsgericht hebt den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 22. April 2015 auf und stellt eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs.4 GG fest. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses nach §114 Abs.2 StVollzG ausdrücklich prüft und abwägt, ob durch die Verlegung ein Recht des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ob dem kein höheres Interesse am sofortigen Vollzug entgegensteht. Die bisherigen Erwägungen des Landgerichts zur angeblichen Vorwegnahme der Hauptsache genügen nicht; es fehlte an der erforderlichen Darstellung des öffentlichen Interesses und an einer konkreten Sachverhaltswürdigung. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.