Urteil
2 BvE 7/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bundesregierung hat auf parlamentarische Kleine Anfragen grundsätzlich über Umstände zu informieren, die in ihren Verantwortungsbereich fallen; dies umfasst Entscheidungen über Anforderungen der Länder an die Bundespolizei sowie Begleitumstände, für die der Bund als Dienstherr verantwortlich ist.
• Zur Unterstützung der Länder nach § 11 BPolG richtet sich die tatsächliche Einsatzleitung und damit die Verantwortung für die Planung und Durchführung grundsätzlich nach dem jeweiligen Landesrecht; die Bundesregierung darf insoweit auf die Zuständigkeit des Landes verweisen.
• Wenn aus vorliegenden Tatsachen der konkrete Verdacht rechtswidrigen oder disziplinarrechtlich relevantem Verhaltens von Bundesbeamten begründet wird, ist die Bundesregierung verpflichtet, zu prüfen und darüber Auskunft zu geben; pauschale Verweise genügen nicht, wenn die Prüfungsergebnisse bekannt oder zu ermitteln sind.
• Die Bundesregierung muss die Gründe darlegen, wenn sie Auskünfte verweigert; eine bloße Zuständigkeitsformel genügt nur, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich ist.
• Das Fragerecht des Bundestages dient der parlamentarischen Kontrolle und ist durch föderale Kompetenzgrenzen begrenzt; Informationspflichten des Bundes bestehen jedoch insoweit, als seine Verantwortlichkeit berührt ist (z. B. Entscheidung über Anforderung, Ausbildung, Ausrüstung, Disziplinarverfahren, Kostenberechnung).
Entscheidungsgründe
Parlamentarisches Auskunftsrecht versus föderale Zuständigkeiten bei § 11 BPolG-Einsätzen • Die Bundesregierung hat auf parlamentarische Kleine Anfragen grundsätzlich über Umstände zu informieren, die in ihren Verantwortungsbereich fallen; dies umfasst Entscheidungen über Anforderungen der Länder an die Bundespolizei sowie Begleitumstände, für die der Bund als Dienstherr verantwortlich ist. • Zur Unterstützung der Länder nach § 11 BPolG richtet sich die tatsächliche Einsatzleitung und damit die Verantwortung für die Planung und Durchführung grundsätzlich nach dem jeweiligen Landesrecht; die Bundesregierung darf insoweit auf die Zuständigkeit des Landes verweisen. • Wenn aus vorliegenden Tatsachen der konkrete Verdacht rechtswidrigen oder disziplinarrechtlich relevantem Verhaltens von Bundesbeamten begründet wird, ist die Bundesregierung verpflichtet, zu prüfen und darüber Auskunft zu geben; pauschale Verweise genügen nicht, wenn die Prüfungsergebnisse bekannt oder zu ermitteln sind. • Die Bundesregierung muss die Gründe darlegen, wenn sie Auskünfte verweigert; eine bloße Zuständigkeitsformel genügt nur, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich ist. • Das Fragerecht des Bundestages dient der parlamentarischen Kontrolle und ist durch föderale Kompetenzgrenzen begrenzt; Informationspflichten des Bundes bestehen jedoch insoweit, als seine Verantwortlichkeit berührt ist (z. B. Entscheidung über Anforderung, Ausbildung, Ausrüstung, Disziplinarverfahren, Kostenberechnung). Die Fraktion DIE LINKE. stellte mehrere Kleine Anfragen an die Bundesregierung zu Einsätzen der Bundespolizei am 19. Februar 2011 (Dresden) und am 1. Mai 2011 (Berlin, Heilbronn u.a.). Die Bundesregierung antwortete vielfach mit Verweisen auf die Zuständigkeit der Länder oder auf die Vorbemerkung, dass polizeiliche Einsatzlagen Sache der Länder seien; teils gab sie aber konkrete Angaben zu originären Aufgaben der Bundespolizei, Zahl der eingesetzten Beamten und Ausrüstung. Die Antragstellerin rügte, die Antworten verweigerten oder verkürzten ihr Informationsrecht aus Art. 38 Abs.1 S.2 i.V.m. Art.20 Abs.2 S.2 GG; sie machte insbesondere geltend, die Bundesregierung müsse zu Koordination, Weisungsfragen, Einsatzkonzepten, Einsatzführung und möglichen rechtswidrigen Maßnahmen von Bundespolizisten Auskunft geben. Die Bundesregierung hielt die Anträge überwiegend für unzulässig oder unbegründet und verteidigte ihre Verweisantworten; sie lieferte aber auch Detailangaben dort, wo originäre Zuständigkeiten des Bundes betroffen waren. Das Bundesverfassungsgericht verhandelte und entschied, dass Teile der Auskunftsverweigerung verfassungswidrig waren. • Grundsatz: Aus Art.38 Abs.1 S.2 und Art.20 Abs.2 S.2 GG folgt ein Auskunfts- und Fragerecht des Bundestages gegenüber der Bundesregierung; die Regierung hat auf parlamentarische Anfragen grundsätzlich zu antworten, soweit die Umstände in ihren Verantwortungsbereich fallen. • Föderale Abgrenzung: Unterstützungseinsätze der Bundespolizei nach Art.35 Abs.2 GG und §11 BPolG sind in ihrer Durchführung in der Regel Angelegenheit der Länder; die Bundespolizei handelt bei Unterstützung nach Landesrecht und unter fachlichen Weisungen des Landes, sodass Planung, Einsatzkonzeption und operative Leitung überwiegend in die Verantwortung des anfordernden Landes fallen. • Bundesverantwortung: Die Bundesregierung muss jedoch Auskunft geben über Entscheidungen des Bundes über die Annahme von Anforderungsersuchen, über im Bund liegende Begleitumstände (z. B. Ausbildung, Ausrüstung der Bundesbeamten, Disziplinar- oder dem Bund bekannte Strafverfahren, Berechnung von Mehrkosten) und über Tatsachen, die Grundlage der Bundesentscheidung bildeten (§11 Abs.4 S.2 BPolG). • Abgrenzung der Antwortpflicht: Pauschale Verweise auf die Zuständigkeit der Länder sind zulässig, wenn die Fragestellung offenkundig in den Verantwortungsbereich der Länder fällt; sie reichen nicht, wenn die Fragestellung konkrete Anhaltspunkte für ein rechtswidriges oder disziplinarisch relevantes Verhalten von Bundesbeamten nennt. • Prüfungs- und Darlegungspflicht: Liegen konkrete Tatsachenhinweise vor, die den Verdacht auf rechtswidriges Verhalten von Bundespolizisten begründen, muss die Bundesregierung prüfen und darüber berichten, ob das Verhalten von Bundesbeamten ausging, ob es auf Landesweisungen beruht und welche dienst- oder strafrechtlichen Folgemaßnahmen ergriffen wurden. • Bewertungspflicht: Die Bundesregierung ist nicht verpflichtet, zu Vorgängen außerhalb ihres Verantwortungsbereichs eine Meinung zu bilden; liegt jedoch eine tatsächliche interne Meinungsbildung vor, ist deren Ergebnis auf Verlangen offenzulegen. • Begründung der Verweigerung: Verweigert die Bundesregierung Auskünfte, so hat sie die Gründe darzulegen, damit das Parlament die Verweigerung prüfen kann; eine bloße Zuständigkeitsangabe genügt nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit. • Anwendung auf die Streitfragen: Die Antworten zu den Dresdner Anfragen waren im Wesentlichen verfassungsgemäß, weil sie die Verantwortungsgrenzen beachteten oder keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen Bundesbeamte enthielten; aber bei der Kleinen Anfrage zum 1. Mai 2011 hätte die Bundesregierung zu den Fragen 10.e) und 10.g) (Kottbusser Tor/Pfefferspray) tatsächliche Prüfungen und Auskünfte erteilen müssen, weil konkrete Hinweise auf mögliches rechtswidriges Verhalten von Bundespolizisten vorlagen. Der Antrag der Fraktion war teilweise erfolgreich: Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Bundesregierung die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 38 Abs.1 S.2 und Art.20 Abs.2 S.2 GG durch unzureichende Beantwortung bestimmter Fragen verletzt hat. Konkret musste die Bundesregierung zu den Fragen 10.e) und 10.g) der Kleinen Anfrage vom 16. Mai 2011 (BTDrucks 17/5847) bezüglich des Einsatzes am Kottbusser Tor prüfen und mitteilen, ob Bundespolizisten Pfefferspray bzw. Reizmittel eingesetzt haben, ob dies auf Weisung des Landes erfolgte und welche dienst- oder strafrechtlichen Schritte ggf. eingeleitet wurden. Soweit die Bundesregierung in den übrigen angegriffenen Antworten zutreffend auf die Zuständigkeit der Länder verwies oder nur Fragen betrafen, die in ihren Verantwortungsbereich nicht fallen, lag keine Verletzung vor. Der Antrag wurde insoweit stattgegeben und im Übrigen zurückgewiesen. Die Entscheidung betont die Pflicht der Bundesregierung, Auskunftsverweigerungen ausreichend zu begründen und bei konkretem Verdacht von Fehlverhalten Bundesbeamter tätig zu werden und zu berichten.