Urteil
21/23
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2024:1120.21.23.00
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Leitsätze
1. Ein zur Erfüllung der Konfrontationsobliegenheit vor Einleitung eines Organstreitverfahrens erforderliches Konfrontationsschreiben an die Landesregierung muss nicht über den Präsidenten des Landtags übermittelt werden. Es besteht keine erneute Konfrontationsobliegenheit bezüglich einer nachgebesserten Antwort der Landesregierung. (Rn.78)
(Rn.82)
2. Das Ende der Wahlperiode führt im Organstreitverfahren über parlamentarische Kontrollrechte nicht grundsätzlich zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. April 2022 – VerfGH 20/19 –). (Rn.95)
3. Im Organstreitverfahren sind auch Ausführungen zu berücksichtigen, mit denen die Verweigerung der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage konkretisiert oder vertieft wird. Im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Gründe sind nicht zu berücksichtigen. (Rn.113)
(Rn.114)
4. Die Geheimschutzordnung des Parlaments ist grundsätzlich ein taugliches Instrument zum Ausgleich zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Exekutive und dem Informationsinteresse der Abgeordneten. Kommt selbst bei Anwendung von Geheimschutzvorschriften eine vollständige Auskunftserteilung nicht in Betracht, ist die Möglichkeit einer teilweisen Mitteilung von Informationen als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Antwortverweigerung zu prüfen. (Rn.128)
(Rn.152)
5. Die Mitteilung der bloßen Anzahl der vom Amt für Verfassungsschutz erstellten und genutzten virtuellen Accounts und der Anzahl der von diesem erstellten und betriebenen (Chat-)Gruppen, jeweils aufgeschlüsselt nach sogenannten Phänomenbereichen, unterliegt keinem verfassungsrechtlich anzuerkennenden Auskunftsverweigerungsrecht; diese Informationen lassen keine Rückschlüsse zu, die geeignet wären, die Arbeit des Amtes für Verfassungsschutz zu beeinträchtigen. Dies gilt auch für die Mitteilung der Anzahl der Personen, die im Amt für Verfassungsschutz mit dem Betrieb virtueller Accounts befasst sind. (Rn.141)
(Rn.142)
6. Von einer Begründung der Antwortverweigerung kann allein in Fällen evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit abgesehen werden. Angaben über einzelne (Chat-) Gruppen und die Auswahlkriterien für ihre Beobachtung sind evident geheimhaltungsbedürftig. (Rn.160)
(Rn.161)
(Rn.181)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat das Fragerecht der Antragsteller aus Art. 53 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) sowie ihre Antwortpflicht aus Art. 67 Abs. 1 ThürVerf verletzt, indem sie in ihrer Antwort (Drucksache 7/7025 in der Neufassung vom 31. Juli 2023) auf die Kleine Anfrage Nr. 3889
a. zu Frage 1 keine Teilantwort zur Anzahl der virtuellen Accounts, aufgegliedert nach sogenannten Phänomenbereichen, gegeben hat und ihre Antwortverweigerung zur Anzahl der virtuellen Accounts in Bezug auf einzelne soziale Netzwerke beziehungsweise Kommunikationsplattformen nicht hinreichend begründet hat,
b. zu Frage 3 keine Teilantwort zur Anzahl der durch die Behörde seit dem Jahr 2015 selbst erstellten und betriebenen Gruppen und Chatgruppen, aufgegliedert nach sogenannten Phänomenbereichen, gegeben hat und ihre Antwortverweigerung zur Anzahl dieser Gruppen in Bezug auf einzelne soziale Netzwerke bzw. Kommunikationsplattformen nicht hinreichend begründet hat und
c. die Beantwortung der Frage 9 abgelehnt hat.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Der Freistaat Thüringen hat den Antragstellern die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zur Erfüllung der Konfrontationsobliegenheit vor Einleitung eines Organstreitverfahrens erforderliches Konfrontationsschreiben an die Landesregierung muss nicht über den Präsidenten des Landtags übermittelt werden. Es besteht keine erneute Konfrontationsobliegenheit bezüglich einer nachgebesserten Antwort der Landesregierung. (Rn.78) (Rn.82) 2. Das Ende der Wahlperiode führt im Organstreitverfahren über parlamentarische Kontrollrechte nicht grundsätzlich zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. April 2022 – VerfGH 20/19 –). (Rn.95) 3. Im Organstreitverfahren sind auch Ausführungen zu berücksichtigen, mit denen die Verweigerung der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage konkretisiert oder vertieft wird. Im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Gründe sind nicht zu berücksichtigen. (Rn.113) (Rn.114) 4. Die Geheimschutzordnung des Parlaments ist grundsätzlich ein taugliches Instrument zum Ausgleich zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Exekutive und dem Informationsinteresse der Abgeordneten. Kommt selbst bei Anwendung von Geheimschutzvorschriften eine vollständige Auskunftserteilung nicht in Betracht, ist die Möglichkeit einer teilweisen Mitteilung von Informationen als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Antwortverweigerung zu prüfen. (Rn.128) (Rn.152) 5. Die Mitteilung der bloßen Anzahl der vom Amt für Verfassungsschutz erstellten und genutzten virtuellen Accounts und der Anzahl der von diesem erstellten und betriebenen (Chat-)Gruppen, jeweils aufgeschlüsselt nach sogenannten Phänomenbereichen, unterliegt keinem verfassungsrechtlich anzuerkennenden Auskunftsverweigerungsrecht; diese Informationen lassen keine Rückschlüsse zu, die geeignet wären, die Arbeit des Amtes für Verfassungsschutz zu beeinträchtigen. Dies gilt auch für die Mitteilung der Anzahl der Personen, die im Amt für Verfassungsschutz mit dem Betrieb virtueller Accounts befasst sind. (Rn.141) (Rn.142) 6. Von einer Begründung der Antwortverweigerung kann allein in Fällen evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit abgesehen werden. Angaben über einzelne (Chat-) Gruppen und die Auswahlkriterien für ihre Beobachtung sind evident geheimhaltungsbedürftig. (Rn.160) (Rn.161) (Rn.181) 1. Die Antragsgegnerin hat das Fragerecht der Antragsteller aus Art. 53 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) sowie ihre Antwortpflicht aus Art. 67 Abs. 1 ThürVerf verletzt, indem sie in ihrer Antwort (Drucksache 7/7025 in der Neufassung vom 31. Juli 2023) auf die Kleine Anfrage Nr. 3889 a. zu Frage 1 keine Teilantwort zur Anzahl der virtuellen Accounts, aufgegliedert nach sogenannten Phänomenbereichen, gegeben hat und ihre Antwortverweigerung zur Anzahl der virtuellen Accounts in Bezug auf einzelne soziale Netzwerke beziehungsweise Kommunikationsplattformen nicht hinreichend begründet hat, b. zu Frage 3 keine Teilantwort zur Anzahl der durch die Behörde seit dem Jahr 2015 selbst erstellten und betriebenen Gruppen und Chatgruppen, aufgegliedert nach sogenannten Phänomenbereichen, gegeben hat und ihre Antwortverweigerung zur Anzahl dieser Gruppen in Bezug auf einzelne soziale Netzwerke bzw. Kommunikationsplattformen nicht hinreichend begründet hat und c. die Beantwortung der Frage 9 abgelehnt hat. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Der Freistaat Thüringen hat den Antragstellern die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. A. I. 1. Die Antragsteller sind Mitglieder der Landtagsfraktion der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Der Antragsteller zu 1. ist Beisitzer im Thüringer Landesvorstand der Partei sowie Pressesprecher und stellvertretender Vorsitzender des Landesverbandes. Der Antragsteller zu 2. war in der 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags ordentliches Mitglied des Innen- und Kommunalausschusses. Die Antragsteller sehen sich dadurch in ihren Rechten als Abgeordnete verletzt, dass die Antragsgegnerin die Fragen Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 9 der Kleinen Anfrage 3889 der Antragsteller in der Landtags-Drucksache 7/7025 (in der Fassung vom 31. Juli 2023) nicht vollständig beantwortet habe. 2. Die Antragsteller richteten unter dem 4. Oktober 2022 unter anderem die Kleine Anfrage 3889 an die Antragsgegnerin. Diese hatte folgenden Inhalt: „Angebliche Nutzung von Fake-Accounts in Chatgruppen durch eine Abteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (sogenanntes Amt für Verfassungsschutz) - Werden derartige Accounts genutzt? - Teil II Mitte September 2022 gab es verschiedene Berichte in bundesweiten Medien zur angeblichen Nutzung von sogenannten Fake-Accounts in vorwiegend von vermeintlichen Rechtsextremisten genutzten Chatgruppen durch deutsche Verfassungsschutzbehörden. Dabei würden sich ‚digitalaffine‘ Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden Zugang zu diesen Chat-Gruppen ‚bei Telegram, Instagram und Co.‘ verschaffen, ‚um Rechtsradikalen vorzugaukeln, dass sie ‚dazugehören‘, ‚mit[zu]schwimmen‘ und ‚auch selbst ein bisschen rechtsradikal spielen‘. Das sei ‚die Zukunft in der Informationsbeschaffung‘, so ein Leiter eines Landesamts für Verfassungsschutz gegenüber der Süddeutschen Zeitung. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Fake-Accounts in welchen sozialen Netzwerken und Chatgruppen nutzt die Abteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales, welcher die Aufgaben des Amtes für Verfassungsschutz übertragen wurden (quantitative Gliederung in Phänomenbereiche der Politisch motivierten Kriminalität und nach einzelnen sozialen Netzwerken und Chatgruppen)? 2. Wie viele Fake-Accounts anderer Landes- und Bundesbehörden zur Nutzung in sozialen Netzwerken und Chatgruppen sind der Landesregierung bekannt (quantitative Gliederung nach einsetzender Behörde, Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität und einzelnen sozialen Netzwerken und Chatgruppen)? 3. Wie viele und welche Gruppen in sozialen Netzwerken sowie Chatgruppen hat das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales seit dem Jahr 2015 selbst erstellt und betrieben (jährliche Gliederung nach Datum der Erstellung, Namen der Gruppe, Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität und sozialen Netzwerken oder Kommunikationsprogrammen)? 4. In welchen extremistischen Gruppen in sozialen Netzwerken sowie Chatgruppen ist das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales seit dem Jahr 2015 selbst aktiv (jährliche Gliederung nach Datum des Eintritts, Namen der Gruppe, Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität und sozialen Netzwerken oder Kommunikationsprogrammen)? 5. Nach welchen Kriterien wählen Mitarbeiter der Abteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales die Chatgruppen in sozialen Medien aus, denen sie mit ihren Fake-Accounts beitreten? 6. Welche einzelnen Ziele verbindet und verfolgt das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales mit der Einrichtung und dem Betreiben dieser Accounts? 7. Sieht die Landesregierung in dem Betrieb und dem Wirken derartiger Fake-Accounts eine Gefahr für die öffentliche Wahrnehmung von Extremismus und Hasspostings im Internet, insbesondere im Hinblick auf verschiedene extremistische Strömungen sowie deren Zunahme und wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? 8. Auf welcher gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erstellt und nutzt das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales derartige Accounts in sozialen Netzwerken und Chatgruppen? 9. Wie viele einzelne Personen beschäftigen sich in der in Rede stehenden Abteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales mit dem Betreiben der derartiger Fake-Accounts?“ 3. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales beantwortete die Kleine Anfrage namens der Landesregierung unter dem 22. Dezember 2022 wie folgt (LTDrucks 7/7025 vom 27. Dezember 2022): „Vorbemerkung: 1. Die Landesregierung geht aufgrund des Titels und der Einleitung der Kleinen Anfrage davon aus, dass, soweit nicht ausdrücklich in der Fragestellung anders benannt, sich diese jeweils ausschließlich auf das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales bezieht. 2. Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts des Thüringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch den verfassungsrechtlichen Grenzen des Artikels 67 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen. Eine Abwägung mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten ergibt bei den Fragen 1, 3 bis 6 und 9, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen (wie Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel), Aufklärungszielen und Personal des Amts für Verfassungsschutz sind im Hinblick auf seine Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig und unterliegen der Geheimhaltung. Durch die Beantwortung der Fragen würden spezifische Informationen zu Arbeitsweise, Leistungsfähigkeit und konkreten einzelnen Beobachtungsinteressen des Verfassungsschutzes offengelegt, welche Rückschlüsse zuließen, die sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit und wirksame Aufgabenerfüllung des Amts für Verfassungsschutz mithin auch auf die Sicherheitsbelange des Freistaats Thüringen und der Bundesrepublik Deutschland auswirken können. Es würde der künftige Einsatzerfolg legendierter Internet-Accounts gefährdet und die Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien durch eine Änderung des Kommunikationsverhaltens im Internet begünstigt. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie werden die angefragten Informationen für so sensibel gehalten, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. 1. Wie viele Fake-Accounts in welchen sozialen Netzwerken und Chatgruppen nutzt die Abteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales, welcher die Aufgaben des Amtes für Verfassungsschutz übertragen wurden (quantitative Gliederung in Phänomenbereiche der Politisch motivierten Kriminalität und nach einzelnen sozialen Netzwerken und Chatgruppen)? Antwort: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. […] 3. Wie viele und welche Gruppen in sozialen Netzwerken sowie Chatgruppen hat das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales seit dem Jahr 2015 selbst erstellt und betrieben (jährliche Gliederung nach Datum der Erstellung, Namen der Gruppe, Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität und sozialen Netzwerken oder Kommunikationsprogrammen)? […] 5. Nach welchen Kriterien wählen Mitarbeiter der Abteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales die Chatgruppen in sozialen Medien aus, denen sie mit ihren Fake-Accounts beitreten? 6. Welche einzelnen Ziele verbindet und verfolgt das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales mit der Einrichtung und dem Betreiben dieser Accounts? Antwort zu den Fragen 3 bis 6: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 7. Sieht die Landesregierung in dem Betrieb und dem Wirken derartiger Fake-Accounts eine Gefahr für die öffentliche Wahrnehmung von Extremismus und Hasspostings im Internet, insbesondere im Hinblick auf verschiedene extremistische Strömungen sowie deren Zunahme und wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Maßnahmen des Amts für Verfassungsschutz sind so angelegt, dass die bezeichnete Gefahr nicht besteht. Im Übrigen sind bei der Internetkommunikation die strafrechtlichen Vorschriften zu beachten. Gemäß § 10 Abs. 7 Thüringer Verfassungsschutzgesetz (ThürVerfSchG) dürfen beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel keine Straftaten begangen werden. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 8. Auf welcher gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erstellt und nutzt das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales derartige Accounts in sozialen Netzwerken und Chatgruppen? Antwort: Das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist zur Erfüllung seines gesetzlichen Beobachtungsauftrags (§ 4 ThürVerfSchG) befugt nachrichtendienstliche Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung gemäß § 10 ThürVerfSchG einzusetzen. Die Erhebung ist gemäß § 11 ThürVerfSchG zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise nicht möglich ist. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen gewonnen werden können. Bei der nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung im Internet handelt es sich um ein nachrichtendienstliches Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 und 8 ThürVerfSchG. In der abschließenden Aufzählung nachrichtendienstlicher Mittel in Thüringen wird die verdeckte Internetrecherche nicht ausdrücklich benannt. Gleichwohl kann sie durch Auslegung unter § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4, 8 ThürVerfSchG subsumiert werden. 9. Wie viele einzelne Personen beschäftigen sich in der in Rede stehenden Abteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales mit dem Betreiben derartiger Fake-Accounts? Antwort: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.“ 4. Die Antragsteller erhoben daraufhin Einwendungen gegenüber der Landesregierung. Sie richteten unter dem 24. Mai 2023 ein Konfrontationsschreiben direkt an die Antragsgegnerin und forderten diese auf, ihre Antwort bis zum 6. Juni 2023 zu vervollständigen. Die Antragsgegnerin habe die Fragen Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 9 unzureichend beantwortet. Die meisten Fragen seien mit dem bloßen Verweis auf die Vorbemerkung beantwortet worden. Diese verweise ihrerseits pauschal auf Geheimhaltungsinteressen. Es fehlten inhaltliche Ausführungen und eine konkrete Abwägungsentscheidung unter Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fragestellungen im Einzelfall. Der Verweis auf mögliche Rückschlüsse auf die Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz – zur Gefährdung seiner Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung – enthalte keine konkreten Angaben, anhand derer eine Auskunftsverweigerung nachvollzogen werden könne. Darin liege eine Verletzung des Frage- und Informationsrechts der Antragsteller nach Art. 53 Abs. 2 ThürVerf. Das in der Vorbemerkung zu den Antworten geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse an „Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen (wie Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel), Aufklärungszielen und Personal des Amts für Verfassungsschutz“ genüge nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass die Beantwortung nicht mit dem pauschalen Verweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Arbeitsweise, Strategie und Erkenntnisstand der Nachrichtendienste verweigert werden dürfe (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 [193] = juris Rn. 134). Insbesondere könnten aus der Beantwortung der Fragen keine Rückschlüsse gezogen werden, die sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz sowie die Sicherheitsbelange des Freistaats Thüringen und der Bundesrepublik Deutschland auswirken würden. Die Thematik der virtuellen Agenten sei in einer Reihe von Presseberichten aufgegriffen worden. Die breite Berichterstattung verdeutliche das bestehende öffentliche Interesse. Es liege im öffentlichen Interesse und sei auch Aufgabe der Antragsteller als Abgeordnete des Thüringer Landtags, derartige Überwachungstechniken zu hinterfragen. Neben der Ermächtigungsgrundlage für ein solches Vorgehen seien auch die Art und Weise sowie die Quantität und Qualität der Maßnahmen von Interesse. Es sei fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einsatz virtueller Agenten überhaupt rechtsstaatlich erfolgen könne. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sei in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (ThürVerfSchG) keine ausreichende Rechtsgrundlage zu erblicken. Das Gesetz kenne die Maßnahme „Einsatz virtueller Agenten durch Fake-Accounts“ nicht. Vielmehr bedürfe es einer eigenständigen Regelung, wie dies beispielsweise in Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz der Fall sei. Gleiches gelte für die konkrete Art und Weise des Einsatzes virtueller Agenten, wobei die Fragen der Antragsteller ohnehin nicht auf spezifische Einzelfallinformationen gerichtet seien. Die Ermächtigungsgrundlagen für den Einsatz klassischer verdeckter Ermittler seien auf virtuelle Agenten nicht übertragbar. Virtuelle Agenten würden präventiv sowie gänzlich undifferenziert eingesetzt. Eine derart schwerwiegende Maßnahme bedürfe einer gesetzlichen Regelung. Ihr potenzieller Einsatz sei zu unbestimmt und nicht eingrenzbar. Es fehle sowohl an einer spezifischen Eingriffsschwelle als auch an Regelungen zum Adressatenkreis und zur Einsatzdauer. Es bestünden keine Maßstäbe für die Aufklärung bestimmter Strukturen. Eine Abgrenzung zwischen Prävention, Einflussnahme sowie Aufrechterhaltung dieser Strukturen sei kaum möglich. Adressaten beispielsweise von öffentlichen Postings, Likes und Ähnlichem seien nicht nur Personen, die Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung entfalteten. Der Einsatz virtueller Agenten bedürfe daher einer strengen staatlichen Kontrolle. Ebenso bestehe die Gefahr, dass deren Tätigkeit in staatliche Statistiken einfließe und eine verfassungsschutzrelevante Einstufung oder Hochstufung zur Folge habe. Die Tätigkeit virtueller Agenten sei in den sozialen Medien auch öffentlich und erfolge nicht lediglich zeitlich punktuell. Äußerungen und Vernetzungen blieben auch nach Beendigung des Einsatzes bestehen. Der Staat erhöhe damit den scheinbaren Einfluss und die Akzeptanz problematischer Gruppen durch eigene Aktivitäten. Damit trage er zur Verbreitung und Stabilisierung der beobachteten Gruppierungen und ihrer Ideologie bei. Qualität und Quantität der staatlichen Aktivitäten müssten jedoch nachvollziehbar sein (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 – 2 BvB 1/01 –, BVerfGE 107, 339 [1. NPD-Parteiverbotsverfahren]). Es fehlten Informationen, um die Einsätze virtueller Agenten bewerten zu können. Eine Überprüfung und Kontrolle der Exekutive sei aber nur denkbar, wenn die Antragsteller hierüber ausreichende Informationen erhielten. Zudem zielten die Fragen lediglich auf allgemeine Rahmenbedingungen sowie Quantität und Qualität der Maßnahmen ab. Namen, Legenden oder spezifische Einsätze würden nicht abgefragt. a) Bei der Antwort zur Frage 1 sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit eine Abwägung zwischen dem Fragerecht und den Geheimhaltungsinteressen vorgenommen worden sei. Der pauschale Verweis auf die Vormerkung belege, dass keine ermessensfehlerfreie Abwägungsentscheidung durch die Antragsgegnerin erfolgt sei. Es sei bereits nicht erkennbar, dass überhaupt ein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Die Frage nach der Anzahl der genutzten Accounts betreffe keine spezifischen Einzelheiten zu den Arbeitsmethoden des Amtes für Verfassungsschutz. Es werde auch nicht die Benennung einzelner Accounts verlangt, sondern lediglich nach deren Anzahl gefragt. Insofern bestehe eine Parallele zu der im Jahr 2011 erfolgten öffentlichen Bekanntgabe der Anzahl der eingesetzten Vertrauenspersonen bei der damaligen NPD. Auch im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2003 (– 2 BvB 1/01 –, BVerfGE 107, 339 [373] = juris Rn. 99) sei die Anzahl der V-Leute jedenfalls prozentual angegeben worden. Darüber hinaus seien dort auch konkrete Tätigkeitsbereiche (in Vorständen oder Landesvorständen) angegeben worden. Wenn jedoch bereits die Anzahl real existierender V-Leute – die aufgrund ihrer körperlichen Anwesenheit einer erheblich größeren Gefahr der Aufdeckung ausgesetzt seien – mangels Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes öffentlich gemacht werden dürfe, so gelte dies erst recht für die Beantwortung der Frage 1. Zumindest sei eine allgemeine Antwort über die grundsätzliche Anzahl der Accounts und der sozialen Netzwerke und Chatgruppen möglich. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin auch keine milderen Maßnahmen, insbesondere eine Unterrichtung in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht gezogen. Der Verzicht auf die Publizität schränke die parlamentarische Kontrolle weniger ein als die vollständige Vorenthaltung der Information. b) Gleiches gelte für die Antwort zur Frage 3. Soweit sich aus Geheimhaltungsinteressen Grenzen für die Beantwortung der Frage ergäben, sei sie jedenfalls unter Ausschöpfung dieser Grenzen zu beantworten. Die Anzahl der vom Amt für Verfassungsschutz selbst erstellten und betriebenen Gruppen bzw. Chatgruppen in sozialen Netzwerken beeinträchtige weder Geheimhaltungsinteressen noch das Staatswohl. Darüber hinaus bestehe ein besonderes Aufklärungs- und Informationsinteresse hinsichtlich selbst erstellter und betriebener Gruppen, da diese Vorgehensweise mit der Gründung einer verfassungsfeindlichen Organisation oder Partei vergleichbar sei, für die es jedoch keine Rechtsgrundlage gebe. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass eine solche „Staatsnähe“ unzulässig sei (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 – 2 BvB 1/01 –, BVerfGE 107, 339). Schließlich fehle es auch bei der Antwort auf die Frage 3 an der erforderlichen Abwägung und Prüfung milderer Maßnahmen. c) Die Nichtbeantwortung der Frage 5 sei nicht nachvollziehbar. Die Frage nach den Auswahlkriterien konkreter Gruppen, in denen Mitarbeiter des Amtes für Verfassungsschutz tätig würden, sei problemlos zu beantworten und beeinträchtige keine Geheimhaltungsinteressen. Die Frage ziele allein auf die Darlegung allgemeiner Maßstäbe ab. Es werde lediglich gefragt, welche Regelungen bestünden, um eine ziellose und damit willkürliche Auswahl von Chatgruppen zu vermeiden. Darüber hinaus seien auch bei der Beantwortung der Frage 5 keine milderen Mittel in Betracht gezogen worden. d) Der Antwort auf die Frage 6 seien keine Belange zu entnehmen, die einer Beantwortung entgegenstünden. Die Frage beziehe sich allein auf die Ziele und Zwecke der Einrichtung und des Betriebs der Accounts. Schutzwürdige Informationen würden hingegen nicht erfragt. Insbesondere sei von Interesse, welche kurz-, mittel- und langfristigen Ziele verfolgt würden. Auch die Frage, welchem Zweck der aktive Betrieb der Accounts diene, könne beantwortet werden. Ebenso könne die in den Blick genommene Zielgruppe beschrieben werden. Zur Beantwortung dieser Frage bedürfe es keiner spezifischen Informationen, deren Preisgabe sich nachteilig auf die Arbeitsweise des Amtes für Verfassungsschutz auswirken könnte. Im Übrigen fehle es auch bei dieser Antwort an der erforderlichen Abwägung und Prüfung milderer Mittel. e) Die Frage 7 sei überhaupt nicht beantwortet worden. Die Frage enthalte mehrere konditional aufeinander aufbauende Einzelfragen. Es werde lediglich auf eine gesetzliche Grundlage verwiesen, ohne die Fragestellung zu beantworten. Die gegebene Antwort habe keinen direkten Bezug zur Fragestellung. Im Übrigen verweise die Antragsgegnerin auf die Antwort zu Frage 8, die ihrerseits lediglich einen Verweis auf die Rechtslage darstelle und nichtssagend sei. Die Antwort auf die Frage 7 gehe daher an der Fragestellung vorbei und verweise lediglich auf eine Rechtsnorm, die die Frage nicht beantworte. In der Frage 7 werde jedoch die Frage aufgeworfen, wie verhindert werde, dass Aktivitäten der Mitarbeiter des Amtes für Verfassungsschutz eine Gefahr für die öffentliche Wahrnehmung von Extremismus und Hasspostings darstellten. Die bloße Antwort, dass solche Gefahren nicht bestünden, sei unzureichend und eine bloße Behauptung „ins Blaue hinein“. Es fehle die Darlegung, warum dies nicht der Fall sei. Ebenso sei auch der Hinweis auf die gesetzliche Regelung, dass beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel keine Straftaten begangen werden dürften, unzureichend. Vielmehr liege beim Betreiben der Accounts eine aktive Teilnahme an der Agitation nahe, da die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem Handeln nicht trennscharf sei. Auch die Fragen, ob und inwieweit die Antragsgegnerin von einer Verzerrung der öffentlichen Wahrnehmung durch Aktivitäten der Mitarbeiter des Amtes für Verfassungsschutz ausgehe und wie einer solchen Gefahr entgegengewirkt werden könne, würden nicht beantwortet. Hierbei handele es sich ebenfalls nicht um spezifische Informationen, deren Preisgabe die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Mildere Mittel, etwa eine (teil-)anonymisierte Beantwortung oder eine Auflistung, habe die Antragsgegnerin bei ihrer Antwort nicht in Betracht gezogen. f) Schließlich verweise auch die Antwort auf Frage 9 in unzulässiger Weise auf die Vorbemerkung. Die abstrakte Beantwortung der Frage nach der Anzahl der Personen, die Accounts beim Amt für Verfassungsschutz betrieben, lasse keine schutzwürdigen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Behörde oder einzelner Mitarbeiter zu. Hingegen sei die Beantwortung der Frage für die politische Bewertung relevant, da sich daraus unter anderem Schwerpunkte der Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz ablesen ließen. Ein Geheimhaltungsinteresse sei nicht erkennbar. Konkrete Arbeitsmethoden oder die Benennung einzelner Mitarbeiter seien hingegen nicht Gegenstand der Frage. Im Übrigen könne auch bei dieser Frage eine Parallele zu der im Jahr 2011 erfolgten öffentlichen Bekanntgabe der Anzahl der eingesetzten Vertrauenspersonen und der Angabe ihrer Tätigkeit bei der damaligen NPD gezogen werden. Auch fehle es der Antwort an der erforderlichen Abwägung und an Erwägungen zu milderen Maßnahmen. Nach alledem liege kein verfassungsrechtlicher Grund für eine Antwortverweigerung vor. Bereits hinsichtlich des „Ob“ der Antwortpflicht sei kein Ausnahmetatbestand ersichtlich. Nur bei Kenntnis der rechtlichen Grundlagen, Maßstäbe und Handlungsanweisungen für den Einsatz virtueller Agenten sei es möglich, Maßnahmen der Antragsgegnerin zu überprüfen und zu bewerten. Die Antragsgegnerin habe auch nicht die Möglichkeit einer Teilbeantwortung in Betracht gezogen, sondern die Beantwortung pauschal abgelehnt. Allein aus dem Gegenstand der Frage könne jedoch nicht pauschal auf ein Geheimhaltungsbedürfnis geschlossen werden. Auch eine Beantwortung nach den Maßgaben der Geheimschutzordnung des Landtags sei nicht in Erwägung gezogen worden, wobei selbst dies nur in Ausnahmefällen in Betracht komme, da diese Form der Beantwortung dem Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit widerspreche. 5. Mit E-Mail vom 9. Juni 2023 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit: „auf die für ihre Mandanten (...) erhobene Gegenvorstellung zur Beantwortung der KA Nr. 3890, hat das fachlich zuständige TMIK seine Antwort in der als Anlage beigefügten neuen Version des Textes geändert und diese dem Thüringer Landtag übersandt. Eine weitergehende, über die in der neuen Beantwortung hinausgehende Antwort hat das TMIK abgelehnt. Dies gilt in Gänze für die KA 3889, zu der ebenfalls von Ihnen eine Gegenvorstellung erhoben worden war.“ Ferner überarbeitete das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales seine Antworten auf die Fragen der Antragsteller (vgl. LTDrucks 7/7025 in der Fassung vom 31. Juli 2023): „Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 7/3889 namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 beantwortet und mit Schreiben vom 26. Juli 2023 die Antworten zu den Fragen 1, 4 und 6 überarbeitet. Vorbemerkung: I. Die Landesregierung geht aufgrund des Titels und der Einleitung der Kleinen Anfrage davon aus, dass soweit nicht ausdrücklich in der Fragestellung anders benannt, sich diese ausschließlich auf das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales beziehen. II. Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts des Thüringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch den verfassungsrechtlichen Grenzen des Artikels 67 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen. Eine Abwägung mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten ergibt bei den Fragen 1, 3 bis 6 und 9, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen (wie Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel), Aufklärungszielen und Personal des Amts für Verfassungsschutz sind im Hinblick auf seine Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig und unterliegen der Geheimhaltung. Durch die Beantwortung der Fragen würden spezifische Informationen zu Arbeitsweise, Leistungsfähigkeit und konkreten einzelnen Beobachtungsinteressen des Verfassungsschutzes offengelegt, welche Rückschlüsse zuließen, die sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit und wirksame Aufgabenerfüllung des Amts für Verfassungsschutz mithin auch auf die Sicherheitsbelange des Freistaats Thüringen und der Bundesrepublik Deutschland auswirken können. Es würde der künftige Einsatzerfolg legendierter Internet-Accounts gefährdet und die Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien durch eine Änderung des Kommunikationsverhaltens im Internet begünstigt. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie werden die angefragten Informationen für so sensibel gehalten, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. 1. Wie viele Fake-Accounts in welchen sozialen Netzwerken und Chatgruppen nutzt die Abteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales, welcher die Aufgaben des Amtes für Verfassungsschutz übertragen wurden (quantitative Gliederung in Phänomenbereiche der Politisch motivierten Kriminalität und nach einzelnen sozialen Netzwerken und Chatgruppen)? Antwort: Die Arbeit des Amtes für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales orientiert sich nicht an den polizeilichen Kriterien der politisch motivierten Kriminalität. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. […] 3. Wie viele und welche Gruppen in sozialen Netzwerken sowie Chatgruppen hat das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales seit dem Jahr 2015 selbst erstellt und betrieben (jährliche Gliederung nach Datum der Erstellung, Namen der Gruppe, Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität und sozialen Netzwerken oder Kommunikationsprogrammen)? Antwort: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. […] 5. Nach welchen Kriterien wählen Mitarbeiter der Abteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales die Chatgruppen in sozialen Medien aus, denen sie mit ihren Fake-Accounts beitreten? Antwort: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 6. Welche einzelnen Ziele verbindet und verfolgt das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales mit der Einrichtung und dem Betreiben dieser Accounts? Antwort: Die Nutzung der Onlinelegendierung dient der Informationserhebung zum Zweck des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz (ThürVerfSchG). 7. Sieht die Landesregierung in dem Betrieb und dem Wirken derartiger Fake-Accounts eine Gefahr für die öffentliche Wahrnehmung von Extremismus und Hasspostings im Internet, insbesondere im Hinblick auf verschiedene extremistische Strömungen sowie deren Zunahme und wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Maßnahmen des Amts für Verfassungsschutz sind so angelegt, dass die bezeichnete Gefahr nicht besteht. Im Übrigen sind bei der Internetkommunikation die strafrechtlichen Vorschriften zu beachten. Gemäß § 10 Abs. 7 ThürVerfSchG dürfen beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel keine Straftaten begangen werden. 4Zudem wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 8. Auf welcher gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erstellt und nutzt das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales derartige Accounts in sozialen Netzwerken und Chatgruppen? Antwort: Das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist zur Erfüllung seines gesetzlichen Beobachtungsauftrages (§ 4 ThürVerfSchG) befugt nachrichtendienstliche Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung gemäß § 10 ThürVerfSchG einzusetzen. Die Erhebung ist gemäß § 11 ThürVerfSchG zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise nicht möglich ist. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen gewonnen werden können. Bei der nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung im Internet handelt es sich um ein nachrichtendienstliches Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 und 8 ThürVerfSchG. In der abschließenden Aufzählung nachrichtendienstlicher Mittel in Thüringen wird die verdeckte Internetrecherche nicht ausdrücklich benannt. Gleichwohl kann sie durch Auslegung unter § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4, 8 ThürVerfSchG subsumiert werden. 9. Wie viele einzelne Personen beschäftigen sich in der in Rede stehenden Abteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales mit dem Betreiben der derartiger Fake-Accounts? Antwort: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.“ II. 1. Mit ihrer Antragsschrift vom 20. Juni 2023, die am selben Tag beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, haben die Antragsteller das Organstreitverfahren gegen die Antragsgegnerin anhängig gemacht. Sie machen geltend, dass die Antwort der Antragsgegnerin in der überarbeiteten Fassung sie weiterhin in ihrem Frage- und Informationsrecht aus Art. 53 Abs. 2, Art. 67 Abs. 1 und 3 ThürVerf verletze. Zur Begründung ihres Antrags haben sie zunächst im Wesentlichen den Inhalt ihres Konfrontationsschreibens vom 24. Mai 2023 wiederholt und vertieft. Das parlamentarische Frage- und Informationsrecht beanspruche auch für den Bereich der Nachrichtendienste uneingeschränkte Geltung. Eine Einschränkung im Sinne einer „Bereichsausnahme“ komme nicht in Betracht. Ebenso wenig könne generell von einem Geheimhaltungsinteresse ausgegangen werden; ein Geheimhaltungsbedürfnis ergebe sich auch nicht „aus der Natur der Sache“. Es sei nicht ersichtlich, warum operative Praktiken grundsätzlich vom Informationsrecht ausgeschlossen sein sollten. Vielmehr handele es sich bei den grundsätzlichen Praktiken, Strategien und deren Umsetzung um einen besonders sensiblen Bereich, der der Kontrolle durch das Parlament bedürfe. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Einsatzes konkreter nachrichtendienstlicher Mittel zumindest umstritten sei. Die Frage des rechtmäßigen Einsatzes virtueller Ermittler sei ungeklärt. Es liege nahe, dass ein solcher Einsatz rechtswidrig sei bzw. eine Kontrolle nicht stattfinde. Die im Thüringer Verfassungsschutzgesetz enthaltene Aufzählung nachrichtendienstlicher Mittel enthalte keine verdeckte Internetrecherche. Der Einsatz virtueller Agenten könne nicht unter § 10 Abs. 1 ThürVerfSchG subsumiert werden und sei daher unzulässig. Anders als in § 18 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes sei im Thüringer Verfassungsschutzgesetz nicht geregelt, dass virtuelle Agenten weder eine Bestrebung gründen noch steuernden Einfluss ausüben dürften. Anders als bei der Tätigkeit von V-Leuten sei der Kreis der beobachteten Personen in der virtuellen Welt nicht mehr überschaubar. Jeder könne potenziell zum Beobachtungsobjekt werden. Auch sei der Aufwand für eine Beobachtung deutlich geringer. Hiervon sei auch die Privatsphäre betroffen, da virtuelle Agenten auch privaten (Chat-)Gruppen beiträten, vermeintliche Freundschaften aufbauten und „in den inneren Zirkel der Online-Hetze“ vordringen würden. Das Bundesverfassungsgericht habe zudem im Hinblick auf parlamentarische Anfragen zu Tätigkeiten der Nachrichtendienste ausgeführt, dass auch in diesem Bereich eine grundsätzliche Antwortpflicht bestehe (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1). Eine konkrete Beeinträchtigung von Staatswohlbelangen sei jedoch nicht ersichtlich. Der Einsatz virtueller Agenten sei ohnehin nicht mehr geheim, nachdem der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz bereits öffentlich über den Einsatz solcher Mittel gesprochen habe, einschließlich der Angabe, auf welchen Plattformen die nachrichtendienstliche Arbeit stattfinde (Statement des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz Haldenwang auf dem 18. Symposium des Bundesamtes für Verfassungsschutz am 19. Mai 2022 in Berlin). Diese öffentliche Kenntnis stehe der Annahme eines besonderen Geheimhaltungsbedürfnisses entgegen. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen seien lediglich pauschal geäußert worden. Insbesondere bestehe im vorliegenden Fall nicht die Gefahr der Offenlegung der Identität oder Identifizierung von Mitarbeitern des Amtes für Verfassungsschutz; ein Bezug zu konkreten Personen sei ausgeschlossen. Auf der anderen Seite bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Beantwortung der Fragen, da ein für Staat und Gesellschaft besonders bedeutsamer Bereich betroffen sei. Beim Einsatz virtueller Agenten zur Aufklärung extremistischer Bestrebungen gehe es um die Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung. Soweit öffentliche Stellen solche Accounts einsetzten oder einsetzen wollten, die im Verdacht stünden, erhebliche Straftaten (zum Beispiel Verwenden verbotener Symbole oder volksverhetzender Äußerungen) begangen zu haben, die gegebenenfalls dem extremistischen Milieu zuzuordnen seien, sei zu berücksichtigen, dass das parlamentarische Informationsinteresse von besonderem Gewicht sei, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände in Regierung und Verwaltung gehe. Dies gelte erst recht, wenn mit diesem Vorgehen erhebliche heimliche Grundrechtseingriffe einhergingen. Liege, wie im vorliegenden Fall, kein Verweigerungsgrund vor, so seien die erfragten Auskünfte vollständig zu erteilen. Jedenfalls mit dem Konfrontationsschreiben vom 24. Mai 2023 sei klargestellt worden, dass – für den Fall, dass eine vollständige Beantwortung nicht möglich sei – jedenfalls eine teilweise Beantwortung begehrt werde. Darüber hinaus sei bei der Verweigerung einer vollständigen Antwort eine ausführliche Begründung unter Angabe nachprüfbarer Anknüpfungstatsachen zu geben. Die Begründungspflicht ergebe sich aus Art. 67 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf. Ein pauschaler Hinweis auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe zur Begrenzung des parlamentarischen Fragerechts genüge nicht. Der Abgeordnete müsse die Abwägung der betroffenen Belange auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin überprüfen können. Daran fehle es. Weder der pauschal gehaltenen Vorbemerkung noch den einzelnen Antworten lasse sich eine hinreichende Abwägung entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Abwägung des Fragerechts mit dem Geheimhaltungsinteresse stattgefunden habe. Die Antragsgegnerin habe ausschließlich für sie bedeutsame Umstände benannt, ohne die Belange der Antragsteller zu würdigen. Eine Beeinträchtigung der Funktionsweise des Amtes für Verfassungsschutz werde lediglich behauptet, ohne dies konkret zu begründen. Eine Beantwortung nach Maßgabe der Geheimschutzvorschriften sei überhaupt nicht in Betracht gezogen worden. Im Übrigen seien die unterschiedlichen Interessen im Wege praktischer Konkordanz zum Ausgleich zu bringen. Die Begründung der Antragsgegnerin sei demgegenüber so pauschal, dass sie auf alle das Amt für Verfassungsschutz betreffenden Fragen übertragen werden könne. Darüber hinaus sei ein Nachschieben von Gründen unzulässig, da dies dem Zweck des Begründungserfordernisses widerspreche. Die Begründung solle den Fragesteller in die Lage versetzen, die Antwort nachzuvollziehen bzw. die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abschätzen zu können. Aus Art. 67 Abs. 1 ThürVerf i. V. m. § 90 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Landtags (ThürLTGO) ergebe sich eine verbindliche Antwortfrist. Nur die innerhalb dieser Frist mitgeteilten Gründe seien zu berücksichtigen. Die Landesregierung habe die Anfrage jedoch erst nach Ablauf der in der Geschäftsordnung des Landtags vorgesehenen sechswöchigen Frist des § 90 Abs. 4 Satz 1 ThürLTGO beantwortet; ein Antrag auf Fristverlängerung sei nicht gestellt worden. Die unzureichende Beantwortung sei bereits am 17. Februar 2023 gerügt worden. Die nach wie vor unzureichend überarbeitete Antwort der Antragsgegnerin datiere vom 31. Juli 2023. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Konfrontationsschreiben sei nicht erfolgt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Wahrung des Staatswohls nicht allein der Landesregierung, sondern auch dem Landtag anvertraut sei. Sie, die Antragsteller, seien daher keine „Außenstehenden“. Aus diesem Grund komme es auch nicht in Betracht, lediglich einzelne Abgeordnete – etwa im Rahmen ihrer Ausschusstätigkeit – zu informieren. Derartige Einschränkungen verstießen gegen den Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit. Im Übrigen gebe es mildere Mittel, etwa in Form einer (teilweisen) Anonymisierung, einer Schwärzung oder einer nichtöffentlichen, vertraulichen oder geheimen Form, die die Antragsgegnerin aber nicht einmal in Erwägung gezogen habe. Selbst dies würde aber voraussetzen, dass Geheimhaltungsinteressen der Information insgesamt entgegenstünden. Ein solches Vorgehen könne nur einem eng begrenzten Anwendungsbereich vorbehalten bleiben. Die Geheimschutzordnung sei grundsätzlich ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen dem exekutiven Geheimhaltungsinteresse und dem parlamentarischen Informationsinteresse. Der parlamentarische Geheimnisschutz dürfe aber nicht dazu führen, dass die Arbeits- und Funktionsweise des Parlaments grundlegend verschoben werde und dessen Öffentlichkeitsfunktion verloren gehe. Die Antragsgegnerin habe keine Wahlmöglichkeit zwischen einer (parlaments-)öffentlichen Antwort und einer Antwort nach Maßgabe der Geheimschutzvorschriften. Eine Antwort unter Geheimschutz sei nur ausnahmsweise zulässig. Im Übrigen diene der Geheimschutz dem Ausschluss der Öffentlichkeit und nicht dem Ausschluss der Abgeordneten. Der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit dürfe nicht durch die bloße Behauptung von vorgeblichen Geheimhaltungsinteressen umgangen werden. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, sich detailliert mit jeder einzelnen Frage auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine Teilantwort zu geben. Sie habe die Fragen – trotz ihrer unterschiedlichen thematischen Zielrichtungen – einheitlich beantwortet. Die Belange der Verfassungsschutzbehörden seien zwar schutzbedürftig, aber nicht pauschal und grenzenlos. Die pauschale Behauptung, die Beantwortung der Fragen lasse Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Nachrichtendienste zu, die deren Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung beeinträchtigten, enthalte keine konkreten Angaben. Die Verweigerung der Auskunft in derart allgemeiner Form sei nicht nachvollziehbar. Es liege fern, dass pauschal für alle Fragen die gleichen Erwägungen einschlägig sein sollten und mildere Maßnahmen, etwa eine Beantwortung nach Maßgabe der Geheimschutzordnung, nicht in Betracht kämen. Auch die Antwort auf die Frage 7 stelle eine pauschale Behauptung dar, die jeglicher Grundlage entbehre. Die Antragsgegnerin lege nicht dar, woraus sich ergebe, dass die „Maßnahmen (…) so angelegt“ seien, dass die „bezeichneten Gefahren“ nicht bestünden. Sie lege auch nicht dar, auf welche Weise dies sichergestellt werde und ob es hierfür Handlungsanweisungen gebe. Zudem diene der Einsatz virtueller Agenten nicht nur der Beobachtung von bereits als verdächtig eingestuften Personen, sondern auch deren Ermittlung. Ihr Einsatz sei auch nicht auf den Bereich des Rechtsextremismus begrenzt, sondern erfolge in sämtlichen extremistischen Bereichen. Die Maßnahmen des Verfassungsschutzes beträfen daher nicht nur Abgeordnete der AfD und deren Anhänger, sondern darüber hinaus alle Sympathisanten extremistischer Gruppierungen. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch ihre Antworten auf die Fragen 1, 3, 5 bis 7 und 9 der Kleinen Anfrage Nr. 3889 vom 4. Oktober 2022 (LTDrucks 7/3889 und 7/7025) den Informationsanspruch der Antragsteller aus Art. 53 Abs. 1, Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) verletzt hat. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zu verwerfen, hilfsweise ihn zurückzuweisen. 2. Die Antragsgegnerin hält den Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der unzureichenden Beantwortung parlamentarischer Anfragen bestehe nur dann, wenn die Fragesteller gegenüber der Regierung deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie mit der Antwort oder den Gründen für die Nichtbeantwortung der Fragen nicht zufrieden seien. Diese Konfrontationsobliegenheit setze voraus, dass die Antragsteller darlegten, inwiefern ihr parlamentarisches Fragerecht verletzt sei, inwiefern die Antwort unzureichend sei oder inwiefern die geltend gemachten Gründe der Geheimhaltung die Verweigerung der Antwort nicht rechtfertigten. Zwar bestünden keine ausdrücklichen Regelungen zur Konfrontationsobliegenheit. Das Konfrontationserfordernis stehe jedoch in engem Bezug zur parlamentarischen Anfrage selbst und deren Beantwortung. Große und Kleine Anfragen seien schriftlich bei der Präsidentin des Thüringer Landtags einzureichen (§§ 85 Abs. 2, 90 Abs. 1 ThürLTGO). Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit sowie der Gleichbehandlung aller Abgeordneten (mit Verweis auf ThürVerfGH, Urteil vom 22. April 2022 – VerfGH 20/19 –, NVwZ-RR 2020, 762 f. = juris Rn. 60). Ein entsprechendes Konfrontationsschreiben sei daher nur über die Landtagspräsidentin an die Regierung zu richten. Das Schreiben der Antragsteller sei aber unmittelbar an den Ministerpräsidenten gerichtet gewesen und damit formell fehlerhaft. Die Antragsteller könnten sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie, die Antragsgegnerin, dies im Konfrontationsverfahren nicht geltend gemacht habe. Der Einwand der rügelosen Einlassung sei bei mehrseitigen Rechtsverhältnissen – wie dies hier der Fall sei – nicht anwendbar. Die Regelungen der Geschäftsordnung dienten auch der Wahrung der erforderlichen Publizität und damit auch dem Schutz des Informationsinteresses der Öffentlichkeit. Auch die §§ 45, 46 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) seien nicht heranzuziehen. Es liege kein Verfahrensfehler nach § 45 ThürVwVfG vor. Die Vorschrift des § 46 ThürVwVfG sei zudem nicht auf Formerfordernisse anwendbar, die anderen Zwecken als einer richtigen Sachentscheidung dienten. Die weiteren Zwecke lägen in der Information aller Abgeordneten und der Öffentlichkeit. Das Öffentlichkeitsprinzip sei im fachgerichtlichen Verfahren als absoluter Revisionsgrund anerkannt. Zudem hätten es die Antragsteller unterlassen, eine Gegenvorstellung zur überarbeiteten Antwort der Landesregierung zu erheben. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Bei einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit ergebe sich das Bedürfnis nach Geheimhaltung bereits aus der Natur der Sache. Dies gelte insbesondere für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Diese seien nur dann erfolgreich, wenn ihr Einsatz für die Beobachtungsobjekte nicht erkennbar sei, damit diese sich nicht auf die Beobachtung einstellen könnten. Der Verfassungsschutz habe Verfassungsrang. Das Prinzip der „wehrhaften Demokratie“ folge aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, 21 Abs. 2 bis 4 und Art. 87 Abs. 1 GG, weshalb dem Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b GG zukomme. Art. 97 ThürVerf sehe zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung des Freistaats Thüringen die Einrichtung einer Verfassungsschutzbehörde vor. In Ausführung dieser Vorschrift sei das Amt für Verfassungsschutz eingerichtet worden. Ihm obliege unter anderem die Beobachtung von Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürVerfSchG). Daraus ergebe sich eine Begrenzung des parlamentarischen Fragerechts durch den Schutz von Staatsgeheimnissen im Sinne des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVerf. Die Geheimhaltung der operativen Praktiken des Amtes für Verfassungsschutz und der dabei eingesetzten Mittel – jedenfalls bei der Informationsgewinnung – sei Voraussetzung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Im vorliegenden Fall stehe die Beobachtung von Gruppierungen in Rede, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfalteten. Solche Gruppierungen bemühten sich oftmals, ihre wahren Einstellungen, Absichten und Vorhaben zu verbergen. In diesem Fall dürfe das Amt für Verfassungsschutz ohne Kenntnis der betroffenen Gruppierung oder Personen Informationen unter dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erheben (§§ 10, 11 ThürVerfSchG). Diese Mittel dürften den beobachteten Personen nicht offenbart werden. Die Geheimhaltung des nachrichtendienstlichen Vorgehens sei eine Bedingung für einen erfolgversprechenden Einsatz. Die Fragen der Antragsteller bezögen sich auf solche Mittel der verdeckten Informationsgewinnung. Beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel verbiete sich jedoch die Offenlegung weiterer Einzelheiten, um die verfolgten Ziele überhaupt erreichen zu können. Es handele sich daher um Staatsgeheimnisse. Das Bedürfnis nach Geheimhaltung genieße ebenso wie das Fragerecht der Antragsteller Verfassungsrang. In einem solchen Fall fänden regelmäßig die Geheimschutzvorschriften des Parlaments Anwendung. Bei den Antragstellern bestehe jedoch die Besonderheit, dass sie Mitglieder des Landesverbandes der AfD seien und der Fraktion der AfD im Thüringer Landtag angehörten. Sie zählten damit zum Kreis der herausgehobenen Mitglieder des Landesverbandes. Der Antragsteller zu 1. sei stellvertretender Landesvorsitzender und Pressesprecher. Die Partei werde von den Verfassungsschutzbehörden in der gesamten Bundesrepublik als Verdachtsfall geführt und beobachtet. Der Landesverband Thüringen sei vom Amt für Verfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft worden. Dagegen habe der Landesverband bislang nicht den Rechtsweg beschritten. Daraus ergebe sich die Möglichkeit und Notwendigkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel zur Informationsgewinnung über die tatsächlich verfolgten Bestrebungen der Partei, ihrer Mitglieder und Anhänger. Es widerspräche jeder Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsteller die in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete erlangten Kenntnisse über die Aktivitäten des Verfassungsschutzes im Internet geheim hielten, wenn ihnen entsprechende Erkenntnisse den Vorteil brächten, dass sich ihre Partei der Beobachtung entziehen könnte. Jedenfalls brächten die Informationen die Antragsteller in einen schweren Loyalitätskonflikt mit ungewissem Ausgang. Eine pflichtgetreue Landesregierung dürfe in diesem Fall nicht von der Einhaltung der Geheimschutzvorschriften ausgehen. Die Kleine Anfrage der Antragsteller sei der Versuch, die Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz auszuforschen. Im vorliegenden Fall bestehe daher nicht die Möglichkeit, mittels der Geheimschutzvorschriften eine praktische Konkordanz zwischen dem Auskunftsanspruch der Abgeordneten und dem Geheimschutz herzustellen. Die Antragsteller seien als Mitglieder des Thüringer Landtags zur Kontrolle des Verfassungsschutzes berufen, befänden sich aber zugleich im beobachteten Arbeitsfeld des Verfassungsschutzes. Zudem sehe Art. 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVerf anders als Art. 64 Abs. 4 Satz 3 ThürVerf gerade nicht vor, dass die Verweigerung der Antwort ausgeschlossen sei, wenn geeignete Geheimschutzvorkehrungen ergriffen würden. Das Bundesverfassungsgericht gehe davon aus, dass eine Auskunftserteilung unter Geheimhaltungsvorschriften geeignet sein könne oder grundsätzlich in Frage komme, aber nicht in jedem Fall erfolgen müsse. Im Übrigen lasse § 5 Abs. 4 der Geheimschutzordnung zu, dass Abgeordnete mit Zugang zu Verschlusssachen gleichwohl ihren Fraktionsvorsitzenden unterrichten dürften. Der Fraktionsvorsitzende des Thüringer Landesverbandes der AfD sei nach gesicherter Auffassung der Verfassungsschutzbehörden ein Rechtsextremist (mit Verweis auf VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 – 13 K 326/21 –, NVwZ 2023, 279 – und VG Meiningen, Beschluss vom 26. September 2019 – 2 E 1194/19 Me –, juris). Die fehlende Vertrauenswürdigkeit einer Person als Merkmal der Nichteignung sei ein zulässiges Kriterium (mit Verweis auf ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – VerfGH 106/20 –, ThürVBl. 2021, 121). Wer auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abziele und deshalb in seinen außerparlamentarischen Aktivitäten unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe, dürfe von der Beobachtungspraxis des Amtes für Verfassungsschutz keine Kenntnis erlangen. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Herausgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen ausscheide, sofern sich Geheimschutzmaßnahmen nicht als ausreichend wirksam darstellten (mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 – 2 BvE 8/11 –, BVerfGE 130, 318 [363 f.] = juris Rn. 150; Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [240 ff.] = juris Rn. 151 ff.). Auf die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Vorgehens des Amtes für Verfassungsschutz komme es im Hinblick auf das parlamentarische Fragerecht nicht an. Gegenstand des Organstreitverfahrens sei allein die Frage, ob die Verweigerung der Antworten und die dafür gegebene Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten. Im Übrigen sei die beschriebene Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz in den sozialen Medien durch § 10 ThürVerfSchG gedeckt. Nach den Darstellungen in der Antragsschrift und den dort zitierten Presseberichten handele es sich um verdeckt eingesetzte Mitarbeiter im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerSchG. Die Kommunikation in sozialen Netzwerken diene der verdeckten Ermittlung und Befragung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerfSchG. Das Verbergen der eigenen Identität sei von § 10 Abs. 1 Nr. 8 ThürVerSchG gedeckt. Dass § 10 Abs. 1 ThürVerSchG nicht von virtuellen Agenten spreche, sei unschädlich. In der Sache handele es sich um den verdeckten Einsatz von Mitarbeitern. Die konkrete Art und Weise ihres Einsatzes werde durch das Gesetz nicht näher spezifiziert. Die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 8 ThürVerSchG erfasse jede Form der Kommunikation, auf das konkrete Medium komme es nicht an. Im Übrigen betreffe die in sozialen Medien stattfindende Kommunikation die Sozial- und nicht die Privatsphäre. Nichts anderes gelte in den anderen Bundesländern. Soweit dort spezialgesetzliche Regelungen bestünden, erklärten diese die allgemeinen Vorschriften für entsprechend anwendbar. Besondere Vorschriften für die Tätigkeit des Verfassungsschutzes im Internet bestünden daher gerade nicht. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Verweigerung einer Antwort seien, dass sich die Landesregierung auf Art. 67 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf berufe, die Begründung die wesentlichen Gesichtspunkte der Antwortverweigerung benenne und erkennen lasse, dass die Nichtbeantwortung das Ergebnis einer Abwägung der Verweigerungsgründe mit dem Informationsrecht der Abgeordneten sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Die Antragsgegnerin habe sich ausdrücklich auf Art. 67 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf berufen und ausführlich begründet, warum eine Beantwortung der Fragen 1, 3 bis 6 und 9 aus Gründen des Geheimschutzes unterbleiben müsse. Die Antwort arbeite heraus, dass eine Beantwortung der Fragen die wirksame Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz und damit die Sicherheit des Freistaates sowie der Bundesrepublik erheblich beeinträchtigen könne. Es werde ausgeführt, dass eine Beantwortung der Fragen Rückschlüsse zuließe, „welche sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit und wirksame Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz“ auswirken könnten. Andernfalls sei der künftige Einsatz legendierter Internet-Accounts gefährdet. Die erfragten Informationen ermöglichten die Entwicklung von Abwehrstrategien der Beobachteten. Weitere Einzelheiten könnten in der Begründung nicht offenbart werden, da bereits hierin eine Offenlegung der (geheimschutzwürdigen) Vorgehensweise des Amtes für Verfassungsschutz zu sehen sei. Schließlich werde die Antwortverweigerung als Ergebnis einer Abwägung dargestellt. Das Recht der Antragsteller sei dem Geheimschutzinteresse gegenübergestellt und die spezifische Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes zur Begründung der Verweigerung der Antwort angeführt worden. Im Übrigen entfalle das Erfordernis einer Begründung bei „evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit“ gänzlich (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 [193] = juris Rn. 132). Die Antragsgegnerin habe auch jeweils in zulässiger Weise auf die Vorbemerkung Bezug genommen. Die einzelnen Fragen beträfen jeweils dieselben für die Einschränkung der Antwortpflicht maßgeblichen Aspekte, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen die Bezugnahme auf eine zusammenfassende Vorbemerkung zulässig sei, was auch der üblichen Praxis bei der Beantwortung Großer und Kleiner Anfragen entspreche. a) Die Frage 1 ziele auf mehrere Aspekte der Aufklärungsarbeit der Verfassungsschutzbehörden ab. Die Frage nach der Anzahl der virtuellen Agenten sei zwar zunächst rein quantitativer Natur. Durch die Verknüpfung der Anzahl mit weiteren Kriterien würde jedoch die Tätigkeit des Verfassungsschutzes im Internet weitestgehend offengelegt. Ebenso ließen die Daten Rückschlüsse auf die Intensität der Aufklärungsarbeit zu. Diese Informationen dürften nicht offengelegt werden. Die Beobachtungsobjekte könnten andernfalls das Risiko abschätzen, selbst observiert zu werden. Zudem konterkariere die Beantwortung der Frage „in welchen sozialen Netzwerken und Chatgruppen“ das Amt für Verfassungsschutz aktiv sei, die verdeckte Observation. Sie offenbare, wo die verdeckte Informationssammlung stattfinde. Auch die Wiederholung der Frage nach einer Aufschlüsselung nach einzelnen sozialen Netzwerken und Chatgruppen verdeutliche, dass sie auf eine Ausforschung des Beobachtungsverhaltens der Verfassungsschutzbehörde abziele. b) Die Frage 3 ziele konkret auf die von der Behörde betriebenen Accounts und Chatgruppen ab. Würde sie, die Antragsgegnerin, der damit verbundenen Forderung nach einer jährlichen Gliederung nach Erstellungsdatum und Namen der Chatgruppen nachkommen, könnten die Accounts und Chatgruppen anhand dieser Informationen relativ leicht identifiziert werden. Dies liefe der Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz zuwider. Die begehrte Antwort liefe auf eine vollständige Offenlegung der entsprechenden Aktivitäten hinaus. Soweit die Antragsteller darauf verwiesen, dass zumindest weiter zurückliegende Vorgänge offenbart werden könnten, gehe dies fehl. Zum einen sei der Weiterbetrieb früherer Chatgruppen nicht ausgeschlossen; zum anderen könnten hieraus Rückschlüsse auf die aktuelle Praxis gezogen werden. c) Die mit der Frage 5 erfragten Auswahlkriterien für die Einrichtung von oder Beteiligung an Chatgruppen zielten sehr präzise auf die operativen Grundlagen des Verfassungsschutzes. Diese dürften nicht offengelegt werden. Andernfalls könnten sich potentielle Observationsobjekte darauf einstellen. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machten, es sei nicht nach den Namen der Mitarbeiter gefragt worden, gehe dies am entscheidenden Punkt vorbei. Die Vorbemerkung mache deutlich, dass andernfalls die künftige erfolgreiche Arbeit mit dem Instrument legendierter Internet-Accounts gefährdet wäre. d) Auch die Frage 6 nach den Zielen der Einrichtung und des Betriebs der Accounts könne nicht beantwortet werden. Die allgemeinen Ziele des Verfassungsschutzes ergäben sich aus § 1 ThürVerfSchG. Die einzelnen Ziele in Bezug auf konkrete Chatgruppen bzw. Accounts dürften nicht offenbart werden, da sonst der Erfolg der Maßnahmen gefährdet würde. e) Die Frage 7 befasse sich mit der öffentlichen Wahrnehmung des Rechtsextremismus. Es sei augenscheinlich, dass dies im Wesentlichen über die Medien geschehe, nicht aber mittels Chatgruppen. Die Antwort der Antragsgegnerin setze dies voraus und weise zudem darauf hin, dass die Internetaktivitäten des Verfassungsschutzes die öffentliche Wahrnehmung nicht verzerrten. Im Übrigen werde auf die gesetzlichen Grundlagen für dieses Vorgehen durch Verweis auf die Antwort zu Frage 8 Bezug genommen. f) Die Frage 9 betreffe die Intensität der Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Die Frage stehe in engem Zusammenhang mit der Frage 1, die auf die quantitative Ausprägung abziele. Ein wirksamer Verfassungsschutz verlange, dass Quantität und Intensität der Verfassungsschutzarbeit nicht öffentlich gemacht werde. Die Beantwortung der Frage 9 ermögliche eine Einschätzung der Kapazitäten des Verfassungsschutzes. Aus den dargelegten Gründen komme auch eine Information nach Maßgabe der Geheimschutzvorschriften nicht in Betracht. Soweit die Antragsteller darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht die Zahl der Informanten in den Leitungsgremien der NPD offengelegt habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 – 2 BvB 1/01 –, BVerfGE 107, 339 [373] = juris Rn. 32), verkenne dies, dass in jenem Verfahren eine mögliche Einflussnahme von V-Leuten in den Führungsgremien der Partei im Fokus der Entscheidung gestanden habe. Maßgeblich für die Entscheidung sei die Frage der Durchdringung der Leitungsebene der politischen Partei durch V-Leute vor und während der Durchführung des Verfahrens gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 – 2 BvB 1/01 –, BVerfGE 107, 339 [365] = juris Rn. 76). Das Bundesverfassungsgericht habe „das Recht der Antragsteller auf freie, selbstbestimmte Prozessführung und Selbstdarstellung vor dem Verfassungsgericht“ als verletzt angesehen, weil die Informanten verschiedener Verfassungsschutzbehörden nicht rechtzeitig „abgeschaltet“ worden seien. Die Bekanntgabe des Umstandes der Durchdringung der Vorstände der Partei sei für das Verfahren daher unverzichtbar gewesen. Zudem seien im Verfahrensverlauf bereits einzelne Namen bekannt geworden, sodass die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes nicht mehr weiter habe gefährdet werden können. Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung zugleich ausgeführt, dass die Verfassungsschutzbehörden die Pflicht treffe, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen und zu diesem Zweck gegebenenfalls auch Gruppen und politische Parteien beobachten zu dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 – 2 BvB 1/01 –, BVerfGE 107, 339 [365] = juris Rn. 77; BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 – 2 BvE 1/75 –, BVerfGE 40, 287 [293] = juris Rn. 20). Im Übrigen könne auch keine Parallele zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der Bekanntgabe der Anzahl der Auslandsmitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz gezogen werden. Die diesbezügliche Auskunft der Bundesregierung sei nicht geeignet gewesen, Sicherheitsinteressen zu gefährden, da aus ihr keine Rückschlüsse auf die Tätigkeit in einzelnen Staaten abgeleitet werden könnten. Die von den Antragstellern erfragten Informationen seien jedoch deutlich aussagekräftiger. Aus der Vorbemerkung ergebe sich, dass das Geheimhaltungsinteresse gegen das parlamentarische Informationsinteresse abgewogen worden sei. Wegen der Offensichtlichkeit der Geheimhaltungsbedürftigkeit der erfragten Informationen sei sie, die Antragsgegnerin, nicht gehalten gewesen, dies bei jeder einzelnen Frage erneut auszuführen. Sie habe die Kleine Anfrage unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 67 ThürVerf beantwortet und die Grenzen ihrer Auskunftspflicht hinreichend begründet. Die Beantwortung der Fragen, zu denen sie die Antwort verweigert habe, beeinträchtige die wirksame Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dürfe potentiellen Beobachtungsobjekten nicht in greifbaren Konturen bekanntgegeben werden. Andernfalls sei der Einsatz dieser Mittel erfolglos. Aus diesen Gründen verbiete sich auch eine Beantwortung nach Maßgabe der Geheimschutzvorschriften des Landtags. Soweit sich die Antragsteller auf das Vorhandensein milderer Mittel beriefen, handele es sich lediglich um abstrakt entworfene Möglichkeiten. Es sei nicht erkennbar, dass diese im konkreten Fall taugliche Mittel darstellten. Der Verweis auf anonymisierte Antworten gehe fehl, da keine Namen von Personen erfragt worden seien. Schwärzungen oder Beschränkungen auf Teilfragen stellten ebenfalls kein taugliches Mittel dar, da die Fragen auf geheimhaltungsbedürftige modi operandi des Verfassungsschutzes abzielten. Im Übrigen gehe die von den Antragstellern angewandte Technik der Auffächerung der Fragen in einzelne Teilaspekte am Wortlaut der gestellten Fragen vorbei. 3. Auf die Erwiderung der Antragsgegnerin haben die Antragssteller repliziert: a) Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich des Konfrontationsschreibens zu keinem Zeitpunkt den aus ihrer Sicht fehlerhaften Übermittlungsweg gerügt. Die Landtagsverwaltung habe von der Konfrontation Kenntnis erlangt. Entscheidend sei allein, dass das betroffene Verfassungsorgan konfrontiert worden sei. Die Geschäftsordnung des Landtags enthalte keine Regelungen zur Konfrontationsobliegenheit. Die Bestimmungen über die Einreichung Kleiner Anfragen seien auf das Konfrontationsschreiben nicht übertragbar. Die Landesregierung habe ihre überarbeitete Antwort über die Staatskanzlei an den Landtag weitergeleitet. Die Staatskanzlei nehme nach § 40 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO vom 13. Mai 2015, GVBl. S. 81) den Verkehr mit dem Landtag wahr. Die überarbeitete Antwort der Landesregierung sei auch als Drucksache 7/7025 (in der Fassung vom 31. Juli 2023) veröffentlicht worden, sodass auch der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit gewahrt worden sei. Sofern gleichwohl ein formeller Fehler im Konfrontationsverfahren vorgelegen habe, sei er geheilt worden und habe im Übrigen auch keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache selbst gehabt. Das von der Antragsgegnerin angeführte Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 22. April 2022 (VerfGH 20/19, NVwZ-RR 2020, 762 f.) sei nicht einschlägig. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt habe einen Abgeordneten betroffen, der unmittelbar von einem Ministerium Auskünfte begehrt habe, ohne eine Kleine Anfrage zu stellen. b) Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht sei, sie seien verpflichtet gewesen, gegen die überarbeitete Antwort der Antragsgegnerin erneut eine Gegenvorstellung zu erheben, verfange dies nicht. Für ein solches Vorgehen gebe es weder eine Rechtsgrundlage noch sei sie aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten. Andernfalls wäre nicht mehr bestimmbar, wann eine erneute Gegenvorstellung oder sogleich die Einleitung eines Organstreitverfahrens als nächster Verfahrensschritt erforderlich sei. Die überarbeitete Antwort der Antragsgegnerin habe auch keinen wesentlich anderen Inhalt als ihre ursprüngliche Antwort. Durch die Mitteilung vom 9. Juni 2023 habe die Antragsgegnerin eine weitergehende Beantwortung ausdrücklich abgelehnt. Eine nochmalige Gegenvorstellung habe daher erkennbar keine Erfolgsaussichten gehabt. c) Das in der Antwort dargestellte „Abwägungsergebnis“ ersetze weder die Abwägung selbst noch die Darstellung des konkreten Abwägungsvorgangs. Soweit im Rahmen einer Vorbemerkung eine Begründung oder Abwägung vorgenommen werde, müsse dies in der gebotenen Ausführlichkeit erfolgen. Die erforderlichen Darlegungen müssten die für den Einzelfall wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthalten. Die Antwort der Antragsgegnerin lasse jedoch nicht erkennen, welches Gewicht aufgrund welcher Faktoren dem Frage- und Informationsrecht gegenüber der geltend gemachten Geheimhaltungsbedürftigkeit beigemessen worden sei. Eine Abwägung sei nicht ersichtlich; die wechselseitigen Rechte und Interessen seien nicht gegeneinander abgewogen, sondern die Antwort pauschal verweigert worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, weshalb die Beantwortung aller Fragen oder jedenfalls einzelner Fragen oder Teile davon eine verdeckte Gewinnung weiterer Informationen unmöglich machen würde oder Beobachtungsobjekte von einer Beobachtung Kenntnis erlangen würden. Ebenso sei das Vorliegen einer „evidenten Geheimhaltungsbedürftigkeit“ fernliegend. Es sei Aufgabe der Antragsgegnerin, vor einer Antwortverweigerung mildere Mitteln zu prüfen und in die Abwägung einzustellen. d) Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Beobachtung der Partei der Antragsteller durch die Verfassungsschutzbehörden gehe fehl. Die Partei sei weder an der Kleinen Anfrage noch am Organstreitverfahren beteiligt gewesen. Gleiches gelte für den Vorsitzenden der Fraktion im Thüringer Landtag. Der Informations- und Auskunftsanspruch der Antragsteller finde seine Grundlage allein in ihrer mitgliedschaftlichen Stellung als Abgeordnete des Thüringer Landtags. Insoweit handelten sie als Vertreter aller Bürger des Landes. Die Antragsgegnerin habe auch nicht dargelegt, dass gegen die beiden Fragesteller konkrete Bedenken bestünden. Dass ihnen wegen ihrer Parteizugehörigkeit nicht vertraut werden könne, sei rein spekulativ. Darauf könne es auch nicht ankommen, da eine entsprechende Anfrage ebenso gut auch von Abgeordneten anderer Fraktionen gestellt werden könnte. Zudem seien sie nach § 2 Abs. 1 der Geheimschutzordnung (GSO) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Verstöße dagegen seien strafrechtlich bewehrt (§ 353b StGB). Bedenken gegenüber Dritten oder Organisationen, die außerhalb des Parlaments stünden, seien nicht ausreichend. Auch der Verweis der Antragsgegnerin auf den Beschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2020 (VerfGH 106/20, ThürVBl. 2021, 121) greife nicht durch. Die Entscheidung betreffe die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission, sodass der Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe, dass der Fraktionsvorsitzende der AfD im Thüringer Landtag keine Kenntnis von nachrichtendienstlichen Tätigkeiten erhalten dürfe, bestehe die Möglichkeit, die ihn betreffenden Informationen zu schwärzen. Im Übrigen unterliege auch er der Geheimhaltungspflicht. Gleiches gelte für Informationen, die die Antragsteller selbst beträfen. Schließlich bestehe auch die Möglichkeit des Abschlusses einer bilateralen oder multilateralen Verschwiegenheitsvereinbarung. e) Darüber hinaus unterlägen auch Teile der Partei „DIE LINKE“ mutmaßlich einer Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden. Ihr Fraktionsvorsitzender im Thüringer Landtag sei Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission und der „G10-Kommission“, obwohl er eine Sicherheitsüberprüfung verweigert habe. f) Unzutreffend sei auch der Einwand der Antragsgegnerin, die Fragen bezögen sich jeweils auf dieselben Aspekte, weshalb eine einheitliche Beantwortung mittels der Vorbemerkung möglich sei. Die Frage 1 beziehe sich auf die Anzahl und Nutzung der Accounts, die Frage 3 auf die Gruppen und Chatgruppen, die Frage 5 auf die Auswahlkriterien, die Frage 6 auf die Ziele der Beobachtung und die Frage 9 auf die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter. Die einzelnen Fragen umfassten jeweils mehrere Thematiken. Ihre Beantwortung erfordere daher eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Aspekten der jeweiligen Fragestellung. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Problematik der virtuellen Agenten bereits von den Medien aufgegriffen worden sei, müsse ein gleichwohl fortbestehendes Geheimhaltungsbedürfnis näher begründet werden. g) Auch der Verweis auf Art. 64 Abs. 4 Satz 3 ThürVerf verfange nicht. Die Norm beziehe sich allein auf den Umfang der Antwortpflicht der Landesregierung in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. Für deren Tätigkeit sei nur die Offenbarung unter Geheimschutz ein zulässiges milderes Mittel. h) Die Beantwortung der einzelnen Fragen erfordere keinesfalls die Preisgabe bevorstehender Aktivitäten. i) Soweit sich Rückschlüsse auf die Tätigkeit und Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Amtes für Verfassungsschutz ergeben sollten, wären diese allenfalls marginaler Natur. Ein vollständiges Zurücktreten des parlamentarischen Fragerechts sei daher nicht gerechtfertigt. Dass die Fragen zu beantworten seien, zeigten auch die Antworten der Landesregierung von Baden-Württemberg (Landtag Baden-Württemberg, LTDrucks 17/3595) auf eine gleichlautende Kleine Anfrage. j) Schließlich handele es sich bei den Ausführungen der Antragsgegnerin im Organstreitverfahren um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen. 4. In der mündlichen Verhandlung am 28. August 2024 haben die Antragsteller und die Antragsgegnerin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. B. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz) unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Dr. Jung an Stelle des verhinderten Mitglieds Wittmann und des stellvertretenden Mitglieds Reiser-Uhlenbruch an Stelle des verhinderten Mitglieds Prof. Dr. Klafki. C. Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist er unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf, § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 – VerfGH 35/07 –, LVerfGE 19, 513 [530] = juris Rn. 134). 2. Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Antragsteller ist ein tauglicher Antragsgegenstand. Tauglicher Gegenstand im Organstreitverfahren ist eine konkrete Maßnahme oder ein rechtserhebliches Unterlassen des Antragsgegners. „Maßnahme“ ist ein weit zu verstehender Begriff, der Normen, Einzelrechtsakte und Realakte einschließt (vgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1063). Es muss sich um eine rechtserhebliche Maßnahme handeln, d. h. eine solche, durch die der Antragsteller in seinem Rechtskreis konkret betroffen wird (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 – VerfGH 35/07 –, LVerfGE 19, 513 [531] = juris Rn. 137; BVerfG, Urteil vom 5. April 1952 – 2 BvH 1/52 –, BVerfGE 1, 208 [228] = juris Rn. 68). Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Antragsteller betrifft das Fragerecht der Antragsteller aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf. 3. Die Antragsteller sind beteiligtenfähig. In ihrer Eigenschaft als Abgeordnete sind sie als „andere Beteiligte“ i. S. d. Art. 80 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG, die durch die Verfassung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, berechtigt, den Verfassungsgerichtshof aus Anlass von Organstreitigkeiten über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten anzurufen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 25. Mai 2000 – VerfGH 4/99 –, LVerfGE 11, 503 [504] = juris Rn. 19). Die Antragsteller sind als Mitglieder des Thüringer Landtages Träger des freien Mandats (Art. 53 Abs. 1 ThürVerf) und verfügen damit über einen verfassungsrechtlichen Status (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 20. November 2019 – VerfGH 28/18 –, LVerfGE 30, 521 [531 f.] = juris Rn. 38). Das parlamentarische Fragerecht ist nach Art. 53 Abs. 2 ThürVerf ein Recht des einzelnen Abgeordneten. Die Landesregierung ist als oberstes Verfassungsorgan i. S. d. § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG ebenfalls beteiligtenfähig (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – VerfGH 10/11 –, LVerfGE 24, 550 [557] = juris Rn. 39). Richtiger Antragsgegner ist im Organstreitverfahren derjenige, von dem die Maßnahme ausgegangen ist bzw. der sie verursacht und rechtlich zu verantworten hat (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 20. November 2019 – VerfGH 28/18 –, LVerfGE 30, 521 [533] = juris Rn. 46; ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 39). Dies ist im vorliegenden Fall die Landesregierung, der nach Art. 67 Abs. 1 ThürVerf die Antwortpflicht obliegt. Für die Landesregierung wird ein Minister federführend tätig (vgl. Art. 70 Abs. 2 ThürVerf), dem im Übrigen die Staatspraxis Rechnung trägt (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem. zu den §§ 100-106 GOBT, Rn. 158; nicht thematisiert in ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 – VerfGH 35/07 –, LVerfGE 19, 513 [530 ff.] = juris Rn. 132 ff.). 4. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die behauptete Verletzung oder Gefährdung jedes Rechts geltend machen, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 – VerfGH 18/95 –, LVerfGE 7, 337 [350] = juris Rn. 89). Art. 53 Abs. 2 ThürVerf räumt jedem Abgeordneten ein an die Landesregierung gerichtetes Fragerecht ein. Als Mitglieder des Thüringer Landtags sind die Antragsteller daher insoweit Träger eines durch die Verfassung zugewiesenen Rechts im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf. Die Antragsteller legen auch im Einzelnen dar, aus welchen Gründen sie dieses Recht durch die Landesregierung als verletzt sehen. Auf der Grundlage ihres Vorbringens ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihre Rügen begründet sind. 5. Der Antrag genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 39 Abs. 2 ThürVerfGHG. Er wurde fristgemäß gestellt (§ 39 Abs. 3 ThürVerfGHG). Die Antragsteller sind ordnungsgemäß nach § 17 Abs. 1 ThürVerfGHG vertreten. 6. Für den Antrag besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. a) Die Antragsteller sind ihrer Konfrontationsobliegenheit hinreichend nachgekommen. aa) Das Rechtsschutzbedürfnis wird grundsätzlich durch die geltend gemachte Rechtsverletzung indiziert (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 40). Aus dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ergibt sich jedoch eine vorprozessuale Konfrontationsobliegenheit (vgl. statt vieler ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – VerfGH 17/21 –, LVerfGE 33, 603 [616] = juris Rn. 52 sowie BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08 –, BVerfGE 129, 356 [375] = juris Rn. 43). Die Obliegenheit des Antragstellers, die betroffene Rechtsposition bereits vorprozessual geltend zu machen, dient grundsätzlich dem Zweck, den Antragsgegner überhaupt erst dazu zu veranlassen, die Rechtslage seinerseits zu überprüfen und gegebenenfalls dem Begehren nachzukommen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsposition und deren drohende Verletzung bisher überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08 –, BVerfGE 129, 356 [375] = juris Rn. 43; ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – VerfGH 17/21 –, LVerfGE 33, 603 [616] = juris Rn. 53). Insbesondere bei (vermeintlich oder tatsächlich) unrichtig oder unvollständig beantworteten parlamentarischen Anfragen trifft den Fragesteller eine Konfrontationsobliegenheit dergestalt, dass er die Regierung grundsätzlich mit dem Vorwurf der Verfassungsrechtsverletzung konfrontiert haben muss, um ihr eine Abhilfe zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 2 BvE 6/16 –, BVerfGE 147, 31 [37 f.] = juris Rn. 19; Beschluss vom 17. September 2019 – 2 BvE 2/18 –, BVerfGE 152, 35 [46] = juris Rn. 30; Burkiczak, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 93, Rn. 271 m. w. N.). bb) Die Geltendmachung von Einwendungen seitens der Antragsteller ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht verfristet oder verwirkt. Die erste Antwort der Landesregierung datiert vom 22. Dezember 2022. Die Antragsteller haben die Antragsgegnerin am 24. Mai 2023, also nach fünf Monaten, konfrontiert. (1) Die Konfrontationsobliegenheit ist nicht ausdrücklich normiert; Bestimmungen über einzuhaltende Fristen bestehen nicht. Die Annahme einer Verfristung scheidet bereits mangels Geltung einer ausdrücklichen Frist aus. (2) Auch eine Verwirkung kann nach Ablauf von fünf Monaten noch nicht angenommen werden. Bereits die Frist für die Einleitung eines Organstreitverfahrens beträgt sechs Monate (§ 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG), sodass nach fünf Monaten grundsätzlich noch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstanden sein kann, dass die Antragsteller gegen die Antwort der Antragsgegnerin keine Einwendungen mehr erheben werden. cc) Die Antragsteller haben die Antragsgegnerin in formell ordnungsgemäßer Weise konfrontiert. Sie waren insbesondere nicht gehalten, ihr Konfrontationsschreiben über die Präsidentin des Thüringer Landtags zu leiten. (1) Gemäß § 90 Abs. 1 Halbs. 1 ThürLTGO sind Kleine Anfragen schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags einzureichen. Die Präsidentin bzw. der Präsident prüft die Fragen im Hinblick auf die formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem. zu den §§ 100-106 GOBT, Rn. 19). Sodann teilt die Präsidentin bzw. der Präsident die Anfragen unverzüglich der Landesregierung mit (§ 90 Abs. 3 Satz 1 ThürLTGO). Zweck der Vorschrift des § 90 Abs. 1 Halbs. 1 ThürLTGO ist es, ein geordnetes Verfahren zu gewährleisten. Hätte jeder Abgeordnete das Recht, außerhalb geregelter Verfahren und unmittelbar an jeden Mitarbeiter der Ministerien (oder nachgeordneter exekutiver Stellen) Informationsersuchen zu richten, wäre eine geordnete Parlamentsarbeit nicht möglich. Die zentrale Abwicklung solcher Anfragen über die Spitze des Landtags stellt sicher, dass nicht nur der einzelne Abgeordnete, sondern das Parlament als Ganzes und damit alle Abgeordnete inhaltliche Kenntnis von der Antwort erhalten. Damit werden die Öffentlichkeitsfunktion des Landtags und die Gleichbehandlung aller Abgeordneten gewährleistet. Zudem ermöglicht allein ein solches Verfahren der Landtagsverwaltung, die von der Landesregierung bereitgestellten Informationen zu registrieren und zum Beispiel in das elektronische Parlamentsinformationssystem einzustellen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. April 2020 – VerfGH 20/19 –, NVwZ-RR 2020, 762 f. = juris Rn. 60, juris). § 90 ThürLTGO gilt ausdrücklich für das Einreichen Kleiner Anfragen (und anderer Vorlagen). Hingegen enthält die Geschäftsordnung des Landtags keine Bestimmungen zur Konfrontationsobliegenheit. Welche weiteren verfahrensrechtlichen Regeln zu beachten sind, ergibt sich weder aus der Verfassung noch aus der Geschäftsordnung abschließend (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. April 2020 – VerfGH 20/19 –, NVwZ-RR 2020, 762 f. = juris Rn. 61). Eine Ausdehnung des § 90 ThürLTGO auf das Konfrontationsverfahren im Wege einer erweiternden Auslegung oder analoger Anwendung hätte unmittelbare (einschränkende) Auswirkungen auf den verfahrensrechtlichen Zugang zum Organstreitverfahren. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit und die damit verbundenen Auswirkungen auf die prozessuale Geltendmachung von Verfassungsrechten wäre es aber erforderlich, zusätzliche formale Anforderungen klar und eindeutig zu regeln. (2) Im Übrigen nimmt die Staatskanzlei den Verkehr der Landesregierung mit dem Landtag wahr, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 40 Abs. 1 ThürGGO). Dies bedeutet, dass die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags und die Staatskanzlei aufgrund § 90 Abs. 3 Satz 1 ThürLTGO sowie § 40 Abs. 1 ThürGGO als zwei Seiten ein und derselben Schnittstelle der beiden Verfassungsorgane agieren. Im Hinblick auf den Zweck der Konfrontationsobliegenheit, nämlich die Antragsgegnerin zu veranlassen, die Rechtslage zu überprüfen und dem Begehren gegebenenfalls nachzukommen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – VerfGH 17/21 –, LVerfGE 33, 603 [616] = juris Rn. 53), hat es daher im Fall der Antragsteller keine rechtlichen Auswirkungen, dass sie sich unmittelbar an die Staatskanzlei, also die andere Seite der Schnittstelle, gewandt haben. Der Zweck des Konfrontationsverfahrens wird damit nach wie vor erreicht. Hätten die Antragsteller ihr Konfrontationsschreiben vom 24. Mai 2023 an die Präsidentin des Landtags gerichtet, so wäre diese verpflichtet gewesen, es über die Staatskanzlei an die Landesregierung weiterzuleiten. Eine Rechtsgrundlage, das Konfrontationsschreiben „anzuhalten“, besteht nicht und wäre auch mit dem Zweck der Konfrontationsobliegenheit nicht vereinbar. (3) Auch aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergibt sich nichts anderes. Gemäß § 94 ThürLTGO i. V. m. § 50 Buchst. a, fünfter Spiegelstrich ThürLTGO sind Kleine Anfragen und deren Beantwortung als Drucksachen zu veröffentlichen. Damit wird dem Prinzip der Parlamentsöffentlichkeit Rechnung getragen. Der Publizitätspflicht unterliegen jedoch nur die Kleine Anfrage bzw. der Antrag selbst sowie die Antwort der Landesregierung. Hätten die Antragsteller ihr Konfrontationsschreiben vom 24. Mai 2023 über die Präsidentin des Landtags geleitet, so wäre dieses gleichwohl nicht veröffentlicht worden, da es von § 50 ThürLTGO nicht erfasst wird. (4) Schließlich lässt sich auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Abgeordneten keine Verpflichtung der Antragsteller ableiten, ihre Konfrontationsschreiben über die Präsidentin des Landtags zu übermitteln. Die Konfrontationsobliegenheit ist ein vorgeschalteter Teil des kontradiktorischen Organstreitverfahrens, in dem die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht wird. Die Konfrontation ist weder Bestandteil der Fragen der Antragsteller noch der Antwort der Landesregierung. Das Konfrontationsverfahren ist allein eine Angelegenheit der Antragsteller (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem. zu den §§ 100-106 GOBT, Rn. 208 f.). Die Präsidentin des Landtags hingegen tritt bei Kritik an einer Antwort nicht in die Auseinandersetzung ein; sie soll nicht in einen Detailstreit zwischen Regierung und Fragesteller hineingezogen werden (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem. zu den §§ 100-106 GOBT, Rn. 213). Ein Informationsdefizit für andere Abgeordnete entsteht nicht, weil sowohl die Fragen der Antragsteller als auch die Antwort der Antragsgegnerin veröffentlicht werden. dd) Auch in materieller Hinsicht haben die Antragsteller das Konfrontationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Bei einem Streit über Bestehen und Umfang des parlamentarischen Fragerechts genügt es nicht, pauschal zu rügen, die Antworten seien falsch oder unvollständig oder entsprächen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beantwortung parlamentarischer Anfragen. Vielmehr obliegt es dem Fragesteller, unter dezidierter Auseinandersetzung mit den Antworten der Landesregierung im Einzelnen mitzuteilen, weshalb er sie für falsch oder unvollständig hält (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 28. August 2019 – 52/19 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 20. Mai 2020 – 159/19 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 24. September 2021 – 61/21 –, juris Rn. 37 ff.). Die Konfrontation hat im Rahmen eines dialogischen Prozesses zwischen Fragesteller und Landesregierung zu erfolgen, in dem es darum geht, die Grenzen im konkreten Fall auszuloten. Dies entspricht einem in der Verfassung selbst angelegten „Dialog der Staatsorgane“ (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 2 BvE 4/20 –, BVerfGE 159, 26 [33] = juris Rn. 21) und ist daher für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08 –, BVerfGE 129, 356 [375] = juris Rn. 43; Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 2 BvE 6/16 –, BVerfGE 147, 31 [37 f.] = juris Rn. 19; Beschluss vom 17. September 2019 – 2 BvE 2/18 –, BVerfGE 152, 35 [47 f.] = juris Rn. 31; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 – 5/18 –, NVwZ-RR 2020, 714 f. = juris Rn. 76; LVerfG LSA, Beschluss vom 17. April 2023 – LVG 9/22 –, juris Rn. 21 ff.). Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Antragsteller vom 24. Mai 2023 gerecht. Die Antragsteller haben gegenüber der Antragsgegnerin ausführlich dargelegt und begründet, weshalb sie die bisherige Beantwortung ihrer Kleinen Anfrage für unzureichend halten, und sie aufgefordert, bis zum 6. Juni 2023 vollständig zu antworten. Dabei haben sie nicht lediglich pauschal die Unvollständigkeit der bisherigen Antwort gerügt, sondern in Auseinandersetzung mit der Antwort der Antragsgegnerin konkret benannt, welche Fragen sie aus welchen Gründen für unzureichend beantwortet halten. b) Die Antragsteller waren auch nicht gehalten, zur überarbeiteten Antwort der Landesregierung erneut eine Gegenvorstellung zu erheben oder ein weiteres Konfrontationsverfahren durchzuführen. Um den Zweck des Konfrontationsverfahrens zu erfüllen, genügt es, wenn die Antragsgegnerin einmal die Gelegenheit erhält, die Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls dem Begehren zu entsprechen, zumal für eine ordnungsgemäße Konfrontation in materieller Hinsicht eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Bereits die erstmalige und einmalige Konfrontationsobliegenheit schafft die Grundlage für die Möglichkeit einer substanziellen Auseinandersetzung mit dem Begehren der Antragsteller. Darüber hinaus widerspräche die Obliegenheit zur erneuten Erhebung einer Gegenvorstellung bzw. Konfrontation dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsmittelklarheit). Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Er findet im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem im Postulat der Rechtsmittelklarheit seinen Ausdruck. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1978 – 2 BvR 831/76 –, BVerfGE 49, 148 [164] = juris Rn. 37 f.; Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 –, BVerfGE 87, 48 [65] = juris Rn. 46). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Betroffenen insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses zulässig ist. Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 –, BVerfGE 93, 99 [108] = juris Rn. 29). Diese kann aber zuverlässig nur erteilt werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung geregelt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395 [417] = juris Rn. 69). Bei einer erneuten Konfrontationsobliegenheit bliebe unklar, ab welcher quantitativen oder qualitativen Modifikation der Antwort der Landesregierung diese vorprozessuale Obliegenheit erneut ausgelöst würde. Es wäre nicht vorhersehbar, wann ein Antragsteller zunächst eine erneute Gegenvorstellung erheben oder sogleich ein Organstreitverfahren einleiten müsste. Dies wäre aber mit der Fristgebundenheit des Antrags (vgl. § 39 Abs. 3 ThürVerfGHG i. V. m. Art. 80 Abs. 5 ThürVerf) nicht vereinbar, da die Gefahr eines endgültigen Rechtsmittelverlustes bestünde. c) Anhaltspunkte für einen Missbrauch des parlamentarischen Fragerechts liegen ebenfalls nicht vor. Auch für das parlamentarische Fragerecht gilt das Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 [198] = juris Rn. 146; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Juli 1989 – Vf. 67-IV-88 –, NJW 1990, 380 [381]; Weis, DVBl. 1988, 268 [272]; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 43 Rn. 110 m. w. N.; Harks, JuS 2014, 979 [981]). Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn mit der Ausübung eines Rechts ausschließlich ein Zweck verfolgt wird, für den das Recht nicht vorgesehen ist oder der dem Sinn und Zweck des Rechts zuwiderläuft (vgl. Bartodziej, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 7. Teil, § 2 Rn. 21). Erforderlich für dessen Bejahung ist, dass sich der Missbrauch des Fragerechts durch greifbare Tatsachen belegen lassen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 [198] = juris Rn. 146). Abgesehen davon, dass der Einwand des Missbrauchs erstmals im Organstreitverfahren geltend gemacht wurde, kann den Antragstellern vor dem Hintergrund der Bedeutung und Funktion des parlamentarischen Fragerechts ein Missbrauch dieses Rechts nicht angelastet werden. Sie haben nachvollziehbar dargelegt, dass der Einsatz „virtueller Agenten“ umstritten ist (unter anderem mit Verweis auf Schneider, MMR 2023, 408 ff.; Steinke, Süddeutsche Zeitung vom 19. September 2022; Keilani, Neue Züricher Zeitung vom 22. September 2022). Darüber hinaus lässt sich den Fragen der Antragsteller ein Bezug zur Kontrollfunktion des Parlaments entnehmen. Insbesondere die Frage des Bestehens hinreichender Rechtsgrundlagen für die nachrichtendienstliche Tätigkeit wird seit langem diskutiert (vgl. Bartodziej, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, II. Rechtspolitische Perspektiven, Rn. 129 m. w. N.; vgl. auch BTDrucks 20/10800, S. 88). Im Übrigen ist es Sache der Abgeordneten zu entscheiden, welche Informationen sie zur Wahrnehmung ihres Mandats benötigen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 – VerfGH 35/07 –, LVefGE 19, 513 [534] = juris Rn. 156; Urteil vom 22. April 2022 – VerfGH 20/19 –, juris Rn. 48). 7. Schließlich steht der Zulässigkeit des Antrags auch nicht entgegen, dass die Antragsteller ihren verfahrenseinleitenden Schriftsatz bereits am 20. Juni 2023, also vor dem formalen Abschluss des Konfrontationsverfahrens, beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingereicht haben. Die überarbeitete Antwort der Antragsgegnerin datiert vom 26. Juli 2023, also erst circa sechs Wochen nach Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Organstreitverfahrens war das Konfrontationsverfahren somit noch nicht abgeschlossen. Es endete erst mit der Übermittlung der überarbeiteten Antwort der Landesregierung. Allerdings hatte die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bereits mit E-Mail vom 9. Juni 2023 mitgeteilt: „(…) auf die für ihre Mandanten (…) erhobene Gegenvorstellung zur Beantwortung der KA Nr. 3890, hat das fachlich zuständige TMIK seine Antwort in der als Anlage beigefügten neuen Version des Textes geändert und diese dem Thüringer Landtag übersandt. Eine weitergehende, über die in der neuen Beantwortung hinausgehende Antwort hat das TMIK abgelehnt. Dies gilt in Gänze für die KA 3889, zu der ebenfalls von Ihnen eine Gegenvorstellung erhoben worden war.“ Die Formulierung, dass eine weitergehende Beantwortung abgelehnt werde und dies „in Gänze“ auch für die Kleine Anfrage 3889 gelte, durften die Antragsteller dahingehend verstehen, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Kleinen Anfrage 3889 unverändert an ihrer bisherigen Antwort festhalten werde. Der Zweck der Konfrontationsobliegenheit war bereits mit dieser endgültigen Ablehnung des Änderungsbegehrens der Antragsteller erfüllt. Ein weiteres Zuwarten der Antragsteller war für die Annahme eines Rechtsschutzinteresses für das Organstreitverfahren nicht erforderlich. Jedenfalls aber hat das Konfrontationsverfahren durch die überarbeitete Antwort der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2023 seinen Abschluss gefunden. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines Organstreitverfahrens wird durch die Konfrontationsobliegenheit aber nur so lange gehemmt, wie diese noch nicht ausgeschöpft ist (vgl. LVerfG LSA, Beschluss vom 17. April 2023 – LVG 9/22 –, juris Rn. 14). Daraus folgt, dass das Organstreitverfahren jedenfalls mit dem Abschluss des Konfrontationsverfahrens am 26. Juli 2023 zulässig geworden ist. 8. Schließlich ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof an einer Entscheidung in der Sache auch nicht deshalb gehindert, weil die 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags inzwischen ihr Ende gefunden und sich der 8. Thüringer Landtag nach der Landtagswahl vom 1. September 2024 konstituiert hat. Parlamentarische Anfragen unterliegen dem Grundsatz der Diskontinuität (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ThürLTGO; Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem. zu den §§ 100-106 GOBT, Rn. 218). Mit dem Ablauf der Wahlperiode entfällt daher die Verpflichtung zur Beantwortung der Kleinen Anfrage. Der Entscheidungsausspruch im Organstreitverfahren ist jedoch allein auf die Feststellung gerichtet, „ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt“ (vgl. § 41 Satz 1 ThürVerfGHG; zum BVerfGG vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 5. Teil Rn. 373). Der Verfassungsgerichtshof verpflichtet in einem Organstreitverfahren nicht zur neuerlichen Befassung mit einer Kleinen Anfrage. Es obliegt dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 – 2 BvE 2/89 –, BVerfGE 85, 264 [326] = juris Rn. 177; Beschluss vom 12. März 2019 – 2 BvQ 91/18 –, BVerfGE 151, 58 [64] = juris Rn. 14). Der Entscheidung im Organstreit kommt keine kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 – 2 BvE 2/09 –, BVerfGE 136, 277 [301] = juris Rn. 64; Beschluss vom 12. März 2019 – 2 BvQ 91/18 –, BVerfGE 151, 58 [64] = juris Rn. 14). Die Antragsteller, die auch Mitglieder des 8. Thüringer Landtags sind, haben jedoch die Möglichkeit, ihre Anfrage erneut zu stellen. Insoweit entfaltet die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Rechtswirkungen auch über das Ende der 7. Wahlperiode hinaus (a. A. für die Überprüfung eines Beschlusses eines Untersuchungsausschusses: HessStGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 – P.St. 2431 –, LVerfGE 27, 311 [323] = juris Rn. 87). Würde man demgegenüber aufgrund der Diskontinuität eine „Erledigung“ der Kleinen Anfrage und damit des vorliegenden Organstreitverfahrens annehmen, hätte dies zur Folge, dass eine (etwaige) Verletzung von Rechten einzelner Abgeordneter oder sonstiger Minderheitenrechte nach Ablauf der Wahlperiode praktisch sanktionslos bliebe. Die Regierung könnte sich umso leichter über parlamentarische Kontrollrechte hinwegsetzen, je näher das Ende der Wahlperiode rückt, weil es umso schwieriger wäre, noch rechtzeitig eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu erlangen (vgl. das Sondervotum der Mitglieder des Hessischen Staatsgerichtshofs Sacksofsky, Falk, Gasper, Giani und Kraemer zu dem Beschluss des HessStGH vom 13. Juli 2016 – P.St. 2431 – LVerfGE 27, 311 [332] = juris Rn. 162). Allein das Ende der Wahlperiode führt mithin nicht zum Wegfall des erforderlichen Rechtsschutzinteresses (vgl. zum Fall des Ausscheidens eines Abgeordneten aus dem Parlament: ThürVerfGH, Urteil vom 22. April 2022 – VerfGH 20/19 –, NVwZ-RR 2020, 762 f. = juris Rn. 43). II. Der Antrag ist teilweise begründet. Die Antragsgegnerin hat das Fragerecht der Antragsteller aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf sowie ihre Antwortpflicht aus Art. 67 Abs. 1 ThürVerf verletzt, indem sie in ihrer Antwort (mit der Drucksache 7/7025 in der Neufassung vom 31. Juli 2023) auf die Kleine Anfrage Nr. 3889 - zu Frage 1 keine Teilantwort zur Anzahl der virtuellen Accounts, aufgegliedert nach sogenannten Phänomenbereichen, gegeben und hinsichtlich der Verweigerung einer Antwort zur Anzahl der virtuellen Accounts in Bezug auf einzelne soziale Netzwerke bzw. Kommunikationsplattformen die Antwortverweigerung nicht hinreichend begründet hat, - bei der Beantwortung der Frage 3 eine Teilantwort zur Anzahl der von der Behörde seit dem Jahr 2015 selbst erstellten und betriebenen Gruppen und Chatgruppen, aufgegliedert nach sogenannten Phänomenbereichen, nicht vorgenommen und hinsichtlich der Verweigerung einer Antwort zur Anzahl dieser Gruppen, bezogen auf einzelne soziale Netzwerke bzw. Kommunikationsplattformen, ihre Antwortverweigerung nicht hinreichend begründet hat und - die Beantwortung der Frage 9 abgelehnt hat. Bezüglich der weiteren Fragen liegt keine Verletzung der Art. 53 Abs. 2, Art. 67 Abs. 1 ThürVerf vor. 1. Nach Art. 53 Abs. 2 ThürVerf hat jeder Abgeordnete das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Die Landesregierung hat parlamentarische Anfragen unverzüglich zu beantworten (Art. 67 Abs. 1 ThürVerf). a) Das Fragerecht nach Art. 53 Abs. 2 ThürVerf ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen parlamentarischen Informationsanspruchs der Abgeordneten. Es erfüllt keinen Selbstzweck, sondern hat die Funktion, den sachlichen Aufgaben der Abgeordneten zu dienen. Nur wenn Abgeordnete so umfassend wie möglich unterrichtet sind, können sie ihre Mitwirkungsbefugnisse voll ausschöpfen. Die hierfür nötigen Informationen besitzen sie nur im Ausnahmefall aufgrund eigener Kenntnis. Im Regelfall sind sie in einem hohen Maße auf den Sachverstand angewiesen, der der Regierung durch die Ministerialverwaltung zur Verfügung steht. Dabei dürfen sie nicht auf die Informationen verwiesen werden, die die Regierung von sich aus zur Verfügung stellt. Abgeordnete müssen vielmehr selbst darüber befinden können, welcher Informationen sie für eine verantwortliche Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen. Das Fragerecht der Abgeordneten dient dazu, ihnen die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen und gewährleistet so die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit innerhalb des Parlaments (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 19, 513 [534] = juris Rn. 156; Urteil vom 22. April 2022 – VerfGH 20/19 –, juris Rn. 48). Vor diesem Hintergrund steht der Informationsanspruch in einem Zusammenhang mit der Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber Regierung und Verwaltung, die der Sicherung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze im System der Gewaltenteilung dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [231 f.] = juris Rn. 130 f.). b) Mit dem Fragerecht aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf korrespondiert die Pflicht der Landesregierung, zulässige Fragen substanziell, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Dies ergibt sich aus Art. 67 Abs. 1 ThürVerf, wonach die Landesregierung parlamentarische Anfragen unverzüglich zu beantworten hat. Einen eigenständigen – das Fragerecht aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf begrenzenden – Gehalt hat Art. 67 Abs. 1 ThürVerf nicht (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 – VerfGH 35/07 –, LVerfGE 19, 513 [535] = juris Rn. 164; Urteil vom 22. April 2022 – VerfGH 20/19 –, NVwZ-RR 2020, 762 f. = juris Rn. 50). c) Der Informationsanspruch aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf ist auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Parlamentsöffentlichkeit angelegt. Allen parlamentarischen Frageformen ist gemeinsam, dass die Antworten der Landesregierung an den Landtag in seiner Gesamtheit ergehen und nicht nur an den jeweiligen Fragesteller. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 53 Abs. 2 ThürVerf, wonach jeder Abgeordnete das Recht hat, „im Landtag“ Anfragen zu stellen. Denn beim parlamentarischen Informationsanspruch handelt es sich in erster Linie um ein Recht des Parlaments gegenüber der Regierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung teilhaben (vgl. zu dem auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gestützten Fragerecht der Mitglieder des Deutschen Bundestags: BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [230 f.] = juris Rn. 129; BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [126] = juris Rn. 195). Mit der Beantwortung von Anfragen durch die Landesregierung gegenüber dem Landtag in seiner Gesamtheit verwirklicht sich dessen Öffentlichkeitsfunktion. Diese hat in Art. 60 Abs. 1 ThürVerf ihre Grundlage und ist für die parlamentarische Entscheidungsfindung grundsätzlich unverzichtbar. Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [128] = juris Rn. 200). Sie werden dadurch ermöglicht, dass das Parlament in seiner Gesamtheit über die gleichen Zugangsmöglichkeiten zu den Antworten der Landesregierung und in diesem Sinne über die gleichen Informationsgrundlagen verfügt. Einen Sonderfall regelt insoweit Art. 67 Abs. 2 ThürVerf, wonach jedes Mitglied eines Landtagsausschusses verlangen kann, dass die Landesregierung dem Ausschuss zum Gegenstand seiner Beratungen Auskünfte erteilt. Durch die Erteilung der Auskünfte nur an den Ausschuss wird im Interesse der innerparlamentarischen Arbeitsteilung zulässigerweise lediglich eine beschränkte Parlamentsöffentlichkeit informiert (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. April 2022 – VerfGH 20/19 –, NVwZ-RR 2020, 762 f. = juris Rn. 51 f.). 2. Die Fragen der Antragsteller sind zulässig. a) Die Fragen sind konkret gefasst und lassen jeweils eine konkrete Beantwortung zu. Sie betreffen einen Themenbereich, zu dem die Antragsgegnerin „etwas zu sagen hat“. Das parlamentarische Fragerecht kann sich aufgrund der parlamentarischen Kontrollfunktion nur auf Angelegenheiten beziehen, die in die Zuständigkeit der Regierung fallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 [189] = juris Rn. 139; Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [233] = juris Rn. 134; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [40] = juris Rn. 90). Die Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz fällt in die Verbandskompetenz des Freistaats Thüringen. Fragen der inneren Sicherheit des Freistaats fallen auch in die Organkompetenz der Landesregierung als oberstes Organ der vollziehenden Gewalt (Art. 70 Abs. 1 ThürVerf). b) Für Informationen, die die Organisation und die Aufgabenerfüllung des Nachrichtendienstes betreffen, kommt eine Begrenzung des parlamentarischen Informationsanspruchs im Sinne einer generellen „Bereichsausnahme“ nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [54] = juris Rn. 120; demgegenüber für den Bereich der Kriegswaffenexportkontrolle BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [251] = juris Rn. 173 ff.). Die begehrten Informationen über die Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz sind zwar im Hinblick auf die Vermeidung einer Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit besonders sensibel. Dem Geheimhaltungsinteresse der Landesregierung steht jedoch ein gewichtiges Informationsinteresse des Parlaments an der Beantwortung Kleiner Anfragen gegenüber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [53] = juris Rn. 115; Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 2 BvE 4/18 –, BVerfGE 156, 270 [307] = juris Rn. 114). c) Das Fragerecht der Antragsteller muss auch nicht deshalb zurückstehen, weil die Thüringer Verfassung für die nachrichtendienstliche Kontrolle eine parlamentarische Kontrollkommission (Art. 97 Satz 3 ThürVerf) vorsieht. Das parlamentarische Fragerecht wird durch solche besonderen Kontrollgremien und Ausschüsse nicht verdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 [190] = juris Rn. 126; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [44] = juris Rn. 99; Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, BVerfGE 165, 167 [201] = juris Rn. 97; HambVerfG, Urteil vom 28. November 2013 – 1/13 –, LVerfGE 24, 220 [235] = juris Rn. 79; siehe dazu auch Grzeszick, DÖV 2018, 209 [216]; Wolff, JZ 2010, 173 [180]). 3. Art. 67 ThürVerf setzt dem Fragerecht keine inhaltlichen Grenzen, gibt der Landesregierung nach Art. 67 Abs. 3 ThürVerf aber das Recht, die Antwort auf eine Parlamentsanfrage zu verweigern, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt dessen Kontrollmöglichkeiten und beeinträchtigt oder unterbricht damit den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [128] = juris Rn. 199; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [40] = juris Rn. 88; BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [233] = juris Rn. 132). a) Die grundsätzlich vollumfängliche Antwortpflicht der Regierung kann im Einzelfall eingeschränkt sein. Erforderlich ist, dass zwingende Gründe vorliegen, die sich aus der Verfassung ableiten lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [133] = juris Rn. 212). Angesichts der Verankerung des Fragerechts und der Antwortpflicht in der Verfassung besteht aber nur ein enger Entscheidungsbereich über das „Ob“ einer Antwort (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 – VerfGH 35/07 –, LVerfGE 19, 513 [539] = juris Rn. 185; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Juli 2006 – Vf. 11-IVa-05 –, NVwZ 2007, 204 [205] = juris Rn. 419). b) Die Landesregierung darf, gestützt auf Art. 67 Abs. 3 ThürVerf, eine Antwort auf eine parlamentarische Anfrage nur verweigern, wenn sie sich im Zusammenhang mit der sie betreffenden Erklärung gegenüber dem Thüringer Landtag auf dieses Recht beruft (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 4. April 2003 – VerfGH 8/02 –, LVerfGE 14, 437 [449] = juris Rn. 48). Dieses formelle Element des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf erschließt sich aus Art. 67 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf. Danach hat die Landesregierung auf Verlangen des Anfragenden zu begründen, warum sie die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage ablehnt. Diese Begründungspflicht wird in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als Bestandteil des parlamentarischen Fragerechts verstanden (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 4. April 2003 – VerfGH 8/02 –, LVerfGE 14, 437 [449] = juris Rn. 48 m. w. N.). Nur wenn die Landesregierung nachvollziehbar darlegt, warum sie die Antwort verweigert, ist feststellbar, ob sie die Antwort zu Recht verweigert hat. Da eine Begründung aber nur auf Verlangen des Anfragenden abzugeben ist (vgl. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf), ist es erforderlich, dass für den Anfragenden erkennbar ist, dass die Landesregierung die Antwort gemäß Art. 67 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf verweigert. Das ist nur dann gewährleistet, wenn sich die Landesregierung im direkten Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme, die die parlamentarische Anfrage erledigt, auf das Antwortverweigerungsrecht beruft (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 4. April 2003 – VerfGH 8/02 –, LVerfGE 14, 437 [449] = juris Rn. 48). Die Gründe für die Ablehnung sind anzugeben, damit diese nachvollziehbar wird und es dem anfragenden Abgeordneten möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Ablehnung einzutreten (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Juli 2001 – Vf. 56-IVa-00 –, NVwZ 2002, 715 [716] = juris Rn. 33; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, S. 185 [186]). c) Die gerichtliche Überprüfung, ob die Beantwortung einer Frage durch die Landesregierung verweigert werden darf, ist untrennbar mit dem Begründungserfordernis verknüpft. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle im Organstreitverfahren ist regelmäßig auf die Prüfung beschränkt, ob und inwieweit die bei der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage angeführten Gründe eine Antwortverweigerung tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, BVerfGE 165, 167 [193] = juris Rn. 76). aa) Zu berücksichtigen sind in zeitlicher Hinsicht auch diejenigen Gründe, durch die die Antwortverweigerung vor Einleitung des Organstreitverfahrens gegebenenfalls ergänzt oder konkretisiert wurde, wenn die Regierung durch den Fragesteller in Erfüllung der diesem regelmäßig obliegenden Konfrontationsobliegenheit auf die mutmaßliche Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit ihrer Antwort hingewiesen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, BVerfGE 165, 167 [193] = juris Rn. 76 m. w. N.). Demgegenüber kommt ein Nachschieben von Gründen im Organstreitverfahren nicht in Betracht, da es dem Zweck des Begründungserfordernisses widerspräche. Dieses soll gerade gewährleisten, dass der Fragesteller die Gründe der Antwortverweigerung erfährt und so in die Lage versetzt wird, sie nachzuvollziehen und die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuschätzen. Ist die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung daher nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle im Organstreitverfahren ist vor diesem Hintergrund regelmäßig auf die Prüfung beschränkt, ob und inwieweit die bei der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage angeführten Gründe eine Antwortverweigerung tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, BVerfGE 165, 167 [193] = juris Rn. 75 f. m. w. N.). Allein diese Entscheidung unter Einschluss der ihr zugrundeliegenden Abwägung und Begründung wird zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [48] = juris Rn. 108 m. w. N.). Von einem – unzulässigen – Nachschieben eines neuen Begründungsansatzes ist jedoch eine – zulässige – argumentative Vertiefung einer bereits gegebenen Begründung zu unterscheiden (letztlich offengelassen in: VerfG Bbg, Beschluss vom 20. Januar 2023 – 67/21 –, NVwZ-RR 2023, 385 [388] = juris Rn. 85 sowie VerfGH NRW, Urteil vom 9. April 2024 – 31/23 –, juris Rn. 80). bb) In inhaltlicher Hinsicht folgt aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Regierung, Informationsansprüche des Parlaments zu erfüllen, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erfragten Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht öffentlich erteilt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [244] = juris Rn. 157; Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 7/11 –, BVerfGE 139, 194 [231] = juris Rn. 121; Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, BVerfGE 143, 101 [144] = juris Rn. 143; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [48] = juris Rn. 107; Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [149] = juris Rn. 253). Sie hat – auch im Hinblick auf das Gebot der Organtreue – das Parlament in die Lage zu versetzen, seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns effektiv wahrzunehmen. Dies ist nur möglich, wenn der Fragesteller anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessenen, ausführlichen Begründung beurteilen und entscheiden kann, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte er unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen. Hierzu muss er die Abwägung der betroffenen Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben, auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [244] = juris Rn. 157; Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 7/11 –, BVerfGE 139, 194 [231] = juris Rn. 121; Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, BVerfGE 143, 101 [144] = juris Rn. 143; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [48] = juris Rn. 107; Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [149] = juris Rn. 254). Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert und nicht lediglich formelhaft darzulegen. Eine substantiierte Begründung der ablehnenden Entscheidung ist unentbehrliche Grundlage auch der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, die andernfalls weitgehend zur Disposition der Regierung stünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07 –, BVerfGE 124, 78 [128] = juris Rn. 138; Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [150] = juris Rn. 256). Erfolgt eine Berufung der Regierung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder auf Gründe des Staatswohls, bedarf es näherer Angaben, um den Fragesteller in die Lage zu versetzen, die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht einerseits und den Geheimhaltungsinteressen andererseits überprüfen zu können (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 7/11 –, BVerfGE 139, 194 [232] = juris Rn. 122; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [48] = juris Rn. 108; Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [149] = juris Rn. 255; Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, BVerfGE 165, 167 [192] = juris Rn. 73 f.). cc) Ausnahmsweise kann von einer Begründung der Antwortverweigerung abgesehen werden, nämlich in Fällen sogenannter evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 [193] = juris Rn. 134 – aber vereint; sodann in: BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [244] = juris Rn. 157; Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 7/11 –, BVerfGE 139, 194 [231] = juris Rn. 121; Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, BVerfGE 143, 101 [144] = juris Rn. 143; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [48] = juris Rn. 107; Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [149] = juris Rn. 254; Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, BVerfGE 165, 167 [192] = juris Rn. 73). Hintergrund dieser Ausnahme vom Begründungserfordernis ist, dass eine Begründung dann entbehrlich ist, wenn sie sich von selbst aufdrängt, d. h. die Gründe für die Geheimhaltung müssen sich aus der Sache selbst ergeben, sodass es keiner weiteren Ausführungen bedarf (zum „Aufdrängen“: BVerfG, 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 [193] = juris Rn. 134 sowie HambVerfG, Urteil vom 28. November 2013 – 1/13 –, juris Rn. 68). Die Geheimhaltungsbedürftigkeit muss für den Fragesteller ohne weiteres erkennbar sein (vgl. VerfG Bbg, Urteil vom 21. Juli 2017 – 21/16 –, juris Rn. 159). dd) Die entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Schutzgüter sind mit dem Informationsinteresse des Parlaments abzuwägen. Die Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte. In ihr kommt zum Ausdruck, dass die parlamentarische Kontrolle der Regierung einerseits gerade dazu bestimmt ist, eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, andererseits aber diese Funktion auch stören kann und daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 – 2 BvK 1/01 –, BVerfGE 110, 199 [219] = juris Rn. 53). ee) Die Beantwortung parlamentarischer Anfragen erfolgt grundsätzlich parlaments-öffentlich, weil das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem nicht allein der Regierung, sondern dem Parlament und der Regierung gemeinsam anvertraut ist. Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende behandelt werden, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind. Die Berufung auf das Staatswohl kann daher gegenüber dem Parlament in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn durch Regierung und Parlament wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen worden sind. Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht völlig ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83 –, BVerfGE 67, 100 [136] = juris Rn. 120; Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07 –, BVerfGE 124, 78 [124] = juris Rn. 130; BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [241] = juris Rn. 149; Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 2 BvE 4/18 –, BVerfGE 156, 270 [299] = juris, Rn. 91; Hecker, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, V. Kontrolle, Rn. 15). (1) Sowohl der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch der verfassungsrechtlich gebotene schonende Ausgleich zwischen Kontrollanspruch und Geheimschutz- bzw. Staatswohlbelangen sprechen dafür, im Konfliktfall einfachgesetzlich nicht vorgesehene Zwischenlösungen als mildere Mittel zu prüfen (vgl. Bartodziej, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, dd. Zwischenlösungen unterhalb der Schwelle der Verweigerung, Rn. 84). Die Exekutive muss gemäß dem Prinzip der praktischen Konkordanz nach Wegen suchen, dem Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung Rechnung zu tragen. Sie hat als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Verweigerung der Auskunft die Möglichkeit einer Unterrichtung des Abgeordneten in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht zu ziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [129] = juris Rn. 202; Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 2 BvE 4/18 –, BVerfGE 156, 270 [307] = juris Rn. 116; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 – 5/18 –, NVwZ-RR 2020, 714 f. = juris Rn. 60). Dies setzt keinen besonderen Antrag des Abgeordneten voraus (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem. zu den §§ 100-106 GOBT, Rn. 206). Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen dem exekutiven Geheimhaltungsinteresse und dem parlamentarischen Informationsinteresse an (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83 –, BVerfGE 67, 100 [135] = juris Rn. 125; Urteil vom 14. Januar 1986 – 2 BvE 14/83 –, BVerfGE 70, 324 [359] = juris Rn. 137; Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [264] = juris Rn. 199; Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, BVerfGE 143, 101 [143] = juris Rn. 139). Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung ausüben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, BVerfGE 143, 101 [143] = juris Rn. 139; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [44] = juris, Rn. 98). Die Beantwortung parlamentarischer Anfragen unter Anwendung der Geheimschutzordnung kann daher geeignet sein, als milderes Mittel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten und konfligierenden Rechtsgütern zu schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [131] = juris Rn. 206). Der Thüringer Landtag hat auf der Grundlage des § 115 ThürLTGO eine Geheimschutzordnung (Anlage 2 zur ThürLTGO) erlassen. In der Geheimschutzordnung hat er in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei seiner Aufgabenerfüllung festgelegt. Die Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Regelungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB bekräftigt (vgl. zur insoweit vergleichbaren Geschäftsordnung des Bundestages: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 2 BvE 4/18 –, BVerfGE 156, 270 [299 f.] = juris Rn. 92). (2) Kommt eine vollständige Erteilung der erfragten Informationen auch im Wege der Geheimschutzvorschriften nicht in Betracht, besteht noch die Möglichkeit einer lediglich teilweisen Herausgabe von Informationen. Eine Teilbeantwortung der Fragen stellt sich im Vergleich zur vollständigen Verweigerung der Antwort als ein milderes Mittel dar. (3) Eine vollständige Verweigerung der Antwort kommt in Betracht, wenn der erforderliche Geheimschutz im Parlament nicht gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83 –, BVerfGE 67, 100 [137] = juris Rn. 123; Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [241] = juris Rn. 150; Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [147] = juris Rn. 248; Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 2 BvE 4/18 –, BVerfGE 156, 270 [300] = juris Rn. 93). Besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen aus dem Bereich des Quellenschutzes können dem Parlament selbst dann vorenthalten werden, wenn beiderseits Vorkehrungen gegen ihr Bekanntwerden getroffen worden sind. Einfachrechtlich hat der (Bundes-)Gesetzgeber dies in § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG) anerkannt, wonach selbst dem zur Geheimhaltung verpflichteten Parlamentarischen Kontrollgremium bestimmte Informationen vorenthalten werden können. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass das Staatswohl und der Grundrechtsschutz auch dem Parlament anvertraut sind und dieses insoweit nicht als außenstehend behandelt werden darf. Es geht allein darum, den Kreis der Geheimnisträger bei besonders geheimhaltungsbedürftigen Informationen unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Staatsgewalt möglichst klein zu halten. Dementsprechend beschränkt sich der Kreis der Geheimnisträger gerade im Bereich des Einsatzes verdeckt handelnder Personen auch innerhalb der Exekutive auf nur wenige Personen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [56] = juris Rn. 125). 4. Die Antragsgegnerin beruft sich in ihrer Antwort auf Art. 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVerf unter Verweis auf „Geheimschutz“ und „Staatswohl“. Art. 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVerf nennt als Ablehnungsgrund, dass „dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen“. Der Begriff „Staatsgeheimnisse“ wird in der Thüringer Verfassung nicht definiert. Neben dem Gesichtspunkt der Geheimhaltungsfähigkeit von Informationen müssen sich Staatsgeheimnisse jedenfalls auf das Wohl des Bundes oder eines Landes beziehen, das gefährdet wäre, wenn geheimhaltungsbedürftige Informationen bekannt würden (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, BVerfGE 165, 167 [188] = juris Rn. 63). Geheimhaltungsbedürftig sind solche Tatsachen, Gegenstände und Erkenntnisse, die zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes unter Verschluss gehalten werden müssen, die also, wenn sie in die falschen Hände gerieten, diese Schutzgüter beeinträchtigen oder gefährden könnten (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem. zu den §§ 100-106 GOBT, Rn. 126; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, §§ 3, 4 BVerfSchG, Rn. 146). Es handelt sich bei „Staatsgeheimnissen“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der verfassungsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. HambVerfG, Urteil vom 4. Juli 1973 – 2/72 –, DÖV 1973, 745 [746]; Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, Kap. 17 Rn. 24). Wann geheimhaltungsbedürftige Belange des Staatswohls betroffen sind, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, BVerfGE 143, 101 [142] = juris Rn. 138; Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 –, BVerfGE 57, 250 [285] = juris Rn. 80; SächsVerfGH, Urteil vom 29. August 2008 – Vf. 154-I-07 –, SächsVBl. 2009, 8 [19] = juris Rn. 239 f.). In qualitativer Hinsicht sind jedenfalls Beeinträchtigungen besonderer Rechtsgüter wie der äußeren und inneren Sicherheit in einem weiten Sinne, einschließlich des Quellen- und Methodenschutzes, davon erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 –, BVerfGE 57, 250 [284] = juris, Rn. 78; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 – 5/18 –, juris Rn. 98). In quantitativer Hinsicht genügt allerdings nicht jedes aus staatlicher Sicht missliebige oder störende Verhalten. Erforderlich sind vielmehr Beeinträchtigungen von einigem Gewicht (vgl. Warg, NVwZ 2014, 1263 [1267]). Deshalb sind Belange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter als zwingende Gründe des Staatswohls grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [130] = juris Rn. 205; Urteil vom 14. Januar 1986 – 2 BvE 14/83 –, BVerfGE 70, 324 [358 f.] = juris Rn. 136; Urteil vom 28. Februar 2012 – 2 BvE 8/11 –, BVerfGE 130, 318 [359] = juris Rn. 143). Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe – namentlich, dass Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen, wie etwa der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, der Aufklärungsziele sowie der Mitarbeiter des Amtes für Verfassungsschutz im Hinblick auf dessen Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig seien – lassen sich der vorstehenden Umschreibung des Begriffs des Staatsgeheimnisses zuordnen. Die streitgegenständlichen Fragen betreffen durchweg die Arbeitsmethodik, den Personaleinsatz sowie die Zielrichtung der Aktivitäten des Amtes für Verfassungsschutz. 5. Gemessen an den unter 1. bis 4. dargestellten Maßstäben hat die Antragsgegnerin das parlamentarische Fragerecht der Antragsteller aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf sowie ihre Antwortpflicht aus Art. 67 Abs. 1 ThürVerf dadurch verletzt, dass sie - zu Frage 1 keine Teilantwort zur Anzahl der virtuellen Accounts, aufgegliedert nach sogenannten Phänomenbereichen, erteilt und dies hinsichtlich der Verweigerung einer Antwort zur Anzahl virtueller Accounts in Bezug auf einzelne soziale Netzwerke bzw. Kommunikationsplattformen nicht hinreichend begründet hat (a); - zu Frage 3 keine Teilantwort zur Anzahl der von der Behörde seit dem Jahr 2015 selbst erstellten und betriebenen Gruppen und Chatgruppen, aufgegliedert nach sogenannten Phänomenbereichen, gegeben und hinsichtlich der Verweigerung der Antwort zur Anzahl dieser Gruppen in Bezug auf einzelne soziale Netzwerke bzw. Kommunikationsplattformen nicht hinreichend begründet hat (b); und, - die Frage 9 nicht beantwortet hat (c). a) Hinsichtlich der Frage 1 stand die Verweigerung der Antwort zur Anzahl der virtuellen Accounts (aa), aufgegliedert nach sogenannten Phänomenbereichen (bb), nicht im Einklang mit der Verfassung. Gleiches gilt für die Verweigerung einer Antwort hinsichtlich der Anzahl virtueller Accounts bezogen auf einzelne soziale Netzwerke bzw. Kommunikationsplattformen (cc). aa) Die begehrte Mitteilung der Anzahl der virtuellen Accounts unterliegt keinem verfassungsrechtlich anzuerkennenden Auskunftsverweigerungsrecht der Antragsgegnerin. Die Angabe der Gesamtzahl virtueller Accounts lässt keine Rückschlüsse zu, die geeignet wären, die Arbeit des Amtes für Verfassungsschutz zu beeinträchtigen. Bei der Mitteilung dieser Information bleibt verborgen, an welchen konkreten virtuellen Orten bzw. in welchen Netzwerken und Gruppen eine Überwachung stattfindet, wer das Objekt der Beobachtung ist und aus welchem konkreten Anlass die Beobachtung erfolgt (vgl. auch zur Anzahl der zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit ins Ausland entsandten Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz: BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, BVerfGE 165, 167 [202] = juris Rn. 103). Potenzielle Zielobjekte können anhand dieser Informationen noch nicht abschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit sie beobachtet werden. Dies gilt umso mehr, als auch andere Nachrichtendienste des Bundes und der Länder in sozialen Netzwerken zu denselben oder vergleichbaren Beobachtungsobjekten aktiv sein können. Dass die Nachrichtendienste virtuelle Accounts in sozialen Netzwerken einsetzen, ist zudem öffentlich bekannt. Hierüber wurde unter anderem in der Presse bereits mehrfach berichtet (vgl. Haldenwang, Statement auf dem 18. Symposium des Bundesamtes für Verfassungsschutz am 19. Mai 2022 in Berlin; Krempl, Verfassungsschutz-Chef: Virtuelle Agenten operieren erfolgreich auf Telegram, heise-online vom 16. Januar 2022; Steinke, Verfassungsschutz – Allein unter falschen Freunden, Süddeutsche Zeitung vom 19. September 2022; vgl. auch beispielsweise die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration vom 7. Oktober 2020, LTDrucks 18/24387, S. 2: „Das Landesamt für Verfassungsschutz [BayLfV] erhebt im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet.“). Auch der vom Amt für Verfassungsschutz veröffentlichte Verfassungsschutzbericht 2022 des Freistaats Thüringen verweist an mehreren Stellen (S. 16 bis 18 und S. 20) auf Facebook-Posts, sodass für die Öffentlichkeit ohne weiteres erkennbar ist, dass soziale Netzwerke im Fokus des Amtes für Verfassungsschutz stehen. bb) Ein Antwortverweigerungsrecht der Antragsgegnerin besteht ebenfalls nicht für die Angabe der Zahl der virtuellen Accounts aufgeschlüsselt nach einzelnen „Phänomenbereichen der politisch motivierten Kriminalität“. Diesbezüglich verkennt die Antragsgegnerin zunächst, dass die Antragsteller erkennbar auf politischen Extremismus und nicht auf Kriminalität im klassisch strafrechtlichen Sinne abstellten (1). Auch bei dieser Auslegung ist es der Antragsgegnerin verwehrt, die Anfrage unter Berufung auf ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht zur Antwortverweigerung unbeantwortet zu lassen (2). (1) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antwort (vgl. LTDrucks 7/7025 in der Fassung vom 31. Juli 2023) ausgeführt, die Arbeit des Amtes für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales orientiere sich nicht an den polizeilichen Kriterien der politisch motivierten Kriminalität. Hinsichtlich dieses Kriteriums hat die Antragsgegnerin jedoch den wirklichen Willen der Antragsteller verkannt, den diese mit ihren Fragen verfolgen. Bei der Bestimmung des Inhalts einer parlamentarischen Anfrage hat die Regierung den wesentlichen Inhalt der Frage und ihrer Begründung aufzugreifen, den wirklichen Willen und das daraus erkennbare Informationsbedürfnis des Fragestellers zu ermitteln und danach Art und Umfang ihrer Antwort auszurichten. Ziel der Beantwortung – auch interpretationsbedürftiger Fragen – muss es sein, den wesentlichen Inhalt der Frage zu erfassen und den Kern des Informationsverlangens zu befriedigen (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019 – St 1/18 –, LVerfGE 30, 117 [126] = juris Rn. 32). Die Landesregierung hat daher den Inhalt der Frage zu bestimmen und gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung einer parlamentarischen Anfrage hat nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu erfolgen. Abzustellen ist zunächst auf den Wortlaut der Frage (vgl. Nds. StGH, Urteil vom 22. Oktober 2012 – StGH 1/12 –, LVerfGE 23, 221 [230] = juris Rn. 56). Die Exekutive ist jedoch befugt und gehalten, sich nicht ausschließlich am Wortlaut der Frage zu orientieren (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 4. April 2003 – VerfGH 8/02 –, LVerfGE 14, 437 [450] = juris Rn. 50; SaarlVerfGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 – Lv 1/02 –, LVerfGE 13, 303 [309] = juris Rn. 92). Es sind sodann der Zusammenhang (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [229] = juris Rn. 125; Nds. StGH, Urteil vom 22. Oktober 2012 – StGH 1/12 –, LVerfGE 23, 221 [230] = juris Rn. 56; BremStGH, Urteil vom 14. Februar 2017 – St 4/16 –, LVerfGE 28, 147 [158] = juris Rn. 54) sowie Sinn und Zweck der Anfrage zu berücksichtigen (vgl. auch LVerfG M-V, Urteil vom 25. Januar 2024 – 1/23 –, NordÖR 2024, 294 [300] = juris Rn. 46). Verbleiben nach der Auslegung der Frage noch Zweifel über deren Inhalt oder ist die Frage mehrdeutig, kann die Regierung bei der Antwort darauf hinweisen, dass sie die Frage in einem bestimmten Sinn versteht oder dass ihr eine Beantwortung derzeit nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [148] = juris Rn. 252; Nds. StGH, Urteil vom 22. Oktober 2012 – StGH 1/12 –, LVerfGE 23, 221 [230] = juris Rn. 56). Mit der Formulierung „Phänomenbereiche der politisch motivierten Kriminalität“ stellen die Antragsteller erkennbar auf politischen Extremismus und nicht auf Kriminalität im klassischen strafrechtlichen Sinne ab. Die Verwendung des Begriffs „Kriminalität“ hebt darauf ab, dass es sich jeweils um politische Einstellungen und Bestrebungen handelt, die bereits außerhalb der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anzusiedeln sind. Vor dem Hintergrund, dass es gerade Aufgabe des Amtes für Verfassungsschutz ist, Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, im Blick zu behalten (vgl. § 4 Abs. 1 ThürVerfSchG) und insbesondere auch der Verfassungsschutzbericht 2022 des Freistaats Thüringen nach verschiedenen Phänomenbereichen differenziert, wird deutlich, dass die Frage auf diese Phänomenbereiche des politischen Extremismus abzielt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in Ziffer I ihrer Vorbemerkung selbst ausgeführt, dass sie davon ausgeht, dass sich die Fragestellungen ausschließlich auf das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales beziehen. Auch weil das Amt für Verfassungsschutz keine Strafverfolgungsbehörde ist, hätte es nahegelegen, die Fragestellung im Sinne von Phänomenbereichen des politischen Extremismus zu interpretieren. (2) Gegen eine Geheimhaltungsbedürftigkeit der Angabe der Gesamtzahl virtueller Accounts unter Differenzierung nach einzelnen Phänomenbereichen spricht bereits, dass der Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2022 des Amtes für Verfassungsschutz selbst nach diesen Phänomenbereichen differenziert und ausführt, dass im Bereich des Rechtsextremismus der herausgehobene Bearbeitungsschwerpunkt liege (vgl. Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2022, S. 13). Ebenso wie bei der Angabe der Gesamtzahl der betriebenen virtuellen Accounts (vgl. C. II. 5. a) aa)) lassen sich aus einer Aufschlüsselung der Gesamtzahl nach sogenannten Phänomenbereichen keine Rückschlüsse ziehen, die geeignet wären, die Arbeit des Amtes für Verfassungsschutz zu beeinträchtigen. Auch bei dieser Information bleibt verborgen, an welchen konkreten virtuellen Orten eine Überwachung stattfindet, wer das Objekt der Beobachtung ist und aus welchem konkreten Anlass die Beobachtung erfolgt. Eine etwaige Überwachungswahrscheinlichkeit ist für potentielle Beobachtungsobjekte aus den bereits dargestellten Gründen (vgl. C. II. 5. a) aa)) nicht zu bestimmen. Im Übrigen ist dem parlamentarischen Fragerecht in Bezug auf die erfragten Phänomenbereiche ein besonderes Gewicht beizumessen, da die Information über diese eine Einschätzung ermöglicht, in welchen Tätigkeitsbereichen die Landesregierung bzw. das Amt für Verfassungsschutz Arbeitsschwerpunkte setzt, zumal diese Information einen politischen Diskurs über die Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz ermöglicht. cc) Hinsichtlich der von den Antragstellern erfragten Angaben zur Anzahl „virtueller Agenten“ in einzelnen sozialen Netzwerken bzw. Kommunikationsplattformen trägt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung die Antwortverweigerung nicht. (1) Jedenfalls handelt es sich bei der Angabe der Anzahl virtueller Accounts bezogen auf namentlich zu benennende soziale Netzwerke noch nicht um eine „evident geheimhaltungsbedürftige“ Tatsache. Einer „evidenten Geheimhaltungsbedürftigkeit“ dieser Information steht entgegen, dass – wie auch der Vizepräsident des Amtes für Verfassungsschutz in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – bei der Angabe von sozialen Netzwerken zwischen solchen mit großen Nutzerzahlen einerseits und kleinen Netzwerken andererseits differenziert werden müsste. Bei großen sozialen Netzwerken dürfte die bloße Angabe des Namens des Netzwerks vermutlich noch keine weiteren Rückschlüsse zulassen, da die Anzahl der Nutzeraccounts, Gruppen und Chats derart groß sein dürfte, dass eine Aufdeckung oder zumindest Einkreisung „virtueller Agenten“ auf der Basis dieser Information jedenfalls noch nicht naheliegend erscheint. Bei kleinen und insbesondere sehr kleinen sozialen Netzwerken oder Plattformen kann dies hingegen anders zu beurteilen sein. Diese denkbare Differenzierungsmöglichkeit und das damit verbundene Begründungserfordernis stehen einer „evidenten Geheimhaltungsbedürftigkeit“ entgegen. (2) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Auskunft über einzelne soziale Netzwerke mit einer ausführlicheren und präziseren Begründung verweigern dürfte. Hierfür spräche, dass die Nennung einzelner sozialer Netzwerke Ausweichstrategien des beobachteten Milieus begünstigen könnte, was wiederum die Arbeit des Amtes für Verfassungsschutz unter Umständen erheblich erschweren würde. Jedenfalls enthält die Begründung der Antragsgegnerin für die Verweigerung der Auskunft keine Ausführungen zur Frage des Vorhandenseins milderer Mittel, insbesondere zu der Möglichkeit des Rückgriffs auf Geheimschutzmaßnahmen. Soweit sich die Antragsgegnerin im Organstreitverfahren darauf berufen hat, dass der Landesverband der AfD unter Beobachtung des Amtes für Verfassungsschutz stehe und deshalb den Antragstellern als Mitgliedern des Landesverbandes keine Informationen über eine Beobachtung offenbart werden dürften, handelt es sich um einen erstmals im Organstreitverfahren vorgebrachten Begründungsansatz. Ein solches Nachschieben von Gründen im Organstreitverfahren ist jedoch unzulässig, da es dem Zweck des Begründungserfordernisses widerspricht (vgl. C. II. 3. c) bb)). Gründe dafür, im vorliegenden Fall Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen, sind weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hierzu noch ausgeführt hat, dass diese Erwägung ihrer Ansicht nach „evident“ sei, mithin also keiner Begründung bedürfe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Evidenz muss sich auf die konkrete Geheimhaltungsbedürftigkeit der erfragten Tatsache selbst beziehen und nicht – wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – auf sonstige Umstände alternativ in Betracht zu ziehender nichtöffentlicher Offenbarungsmöglichkeiten. Im Übrigen sieht das Bundesverfassungsgericht nach seiner auf das Thüringer Verfassungsrecht übertragbaren Rechtsprechung in der Geheimschutzordnung grundsätzlich ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83 –, BVerfGE 67, 100 [135] = juris Rn. 125; Urteil vom 14. Januar 1986 – 2 BvE 14/83 –, BVerfGE 70, 324 [359] = juris Rn. 137; Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [264] = juris Rn. 200; Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, BVerfGE 143, 101 [143] = juris Rn. 139), sodass es einer Begründung bedarf, wenn ihre Anwendung als milderes Mittel ausscheidet (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [150] = juris Rn. 257 f.; LVerfG LSA, Urteil vom 21. November 2022 – LVG 5/22 –, LVerfGE 33, 545 [566] = juris Rn. 82; vgl. auch Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem. zu den §§ 100-106 GOBT, Rn. 198). An einer solchen Begründung fehlt es hier. b) Hinsichtlich der Frage 3 stand die Verweigerung der Antwort zur Anzahl der seit dem Jahr 2015 selbst erstellten und betriebenen Gruppen und Chatgruppen, aufgeschlüsselt nach sogenannten Phänomenbereichen, ebenfalls nicht in Einklang mit der Verfassung (aa). Darüber hinaus war auch die Verweigerung der Auskunft über die Anzahl dieser Gruppen bezogen auf einzelne soziale Netzwerke bzw. Kommunikationsplattformen verfassungswidrig (bb). aa) Für die Angabe der Gesamtzahl der vom Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales seit dem Jahr 2015 selbst erstellten und betriebenen Gruppen und Chatgruppen und deren Aufgliederung nach Phänomenbereichen gilt das Gleiche wie zu Frage 1. Eine Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Angaben ist nicht ersichtlich. Die Angabe der Gesamtzahl der Gruppen und Chatgruppen unter Zuordnung zu Phänomenbereichen lässt keine Rückschlüsse darauf zu, an welchen virtuellen Orten eine Überwachung stattfindet und wer die konkreten Beobachtungsobjekte sind. Auch eine mögliche Überwachungswahrscheinlichkeit kann daraus nicht abgeschätzt werden. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zu Frage 1 verwiesen (vgl. unter C. II. 5. a) aa) und bb)). bb) Bezüglich der von den Antragstellern erfragten Angaben zur Anzahl der Gruppen in Bezug auf einzelne namentlich zu benennende soziale Netzwerke bzw. Kommunikationsplattformen trägt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung die Antwortverweigerung – ebenso wie bei Frage 1 – ebenfalls nicht. Insoweit ist auf die Ausführungen zu Frage 1 zu verweisen, die auf Frage 3 entsprechend zu übertragen sind. Die Angabe der Namen der einzelnen sozialen Netzwerke bzw. Kommunikationsplattformen, in denen die Behörde seit dem Jahr 2015 Gruppen und Chatgruppen betrieben hat, erreicht aus den zu Frage 1 dargelegten Erwägungen nicht den Grad einer evidenten Geheimhaltungsbedürftigkeit. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung genügt den Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere mangelt es insoweit an jeglicher Erörterung milderer Mittel, wie etwa einer nichtöffentlichen Offenbarung unter Geheimschutzmaßnahmen (vgl. C. II. 5. a) cc)). c) Schließlich war auch die Verweigerung der Antwort auf Frage 9 verfassungswidrig, in der nach der Anzahl der Personen gefragt wurde, die sich im Amt für Verfassungsschutz mit dem Betrieb solcher Accounts beschäftigen. Die Frage 9 ist in einem weiteren Sinne zu verstehen, wovon die Antragsgegnerin ausgegangen ist und was die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben. Dies bedeutet, dass die Frage nach der Anzahl der einzelnen Personen im Amt für Verfassungsschutz, die sich mit dem Betrieb derartiger Accounts „beschäftigen“, sich nicht nur auf Personen bezieht, die die Accounts tatsächlich unmittelbar steuern, sondern auch auf vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten, wie beispielsweise deren technischer Support. Angesichts der Weite dieser Fragestellung ist nicht ersichtlich, dass aus einer Beantwortung der Frage Rückschlüsse gezogen werden könnten, die die Arbeit des Amtes für Verfassungsschutz beeinträchtigen würden. Aus der erfragten Angabe einer Gesamtzahl von Mitarbeitern geht weder hervor, welche konkreten Aufgaben die jeweiligen Mitarbeiter im Zusammenhang mit den „virtuellen Agenten“ wahrnehmen (beispielsweise die unmittelbare Bedienung eines oder mehrerer Accounts oder die bloße Hilfestellung bei der Erstellung einer Legende bzw. technischer oder psychologischer Unterstützung) noch mit welchem Arbeitskraftanteil diese Tätigkeiten jeweils ausgeübt werden. Auch vor dem Hintergrund, dass ein Mitarbeiter unter Umständen eine größere Anzahl von Accounts betreuen kann und die Beantwortung lediglich eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung darstellt, können aus der Beantwortung der Frage keine weitergehenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Eine Einschätzung der Überwachungswahrscheinlichkeit für potenzielle Beobachtungsobjekte ist damit nicht möglich, zudem können auch andere Nachrichtendienste des Bundes und der Länder in entsprechenden sozialen Netzwerken aktiv sein. 6. Dagegen hat die Antragsgegnerin das parlamentarische Fragerecht der Antragsteller aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf und ihre Antwortpflicht aus Art. 67 Abs. 1 ThürVerf nicht dadurch verletzt, dass sie - zu Frage 1 hinsichtlich der Anzahl „virtueller Agenten“, bezogen auf einzelne Gruppen bzw. Chatgruppen (a), - zu Frage 3 hinsichtlich der Angabe des Datums der Erstellung der jeweiligen Gruppe bzw. Chatgruppe sowie deren Namen (b), und - die Beantwortung der Frage 5 (c) abgelehnt hat. a) Die Antragsgegnerin durfte bei der Beantwortung der Frage 1 die Angabe der Anzahl virtueller Accounts unter gleichzeitiger Nennung einzelner Gruppen bzw. Chatgruppen verweigern. Bei den Namen dieser einzelnen Gruppen handelt es sich um Informationen, deren Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist. aa) Die von den Antragstellern insoweit erfragten Informationen weisen hinsichtlich der begehrten Namen der jeweiligen Gruppen und Chatgruppen einen sehr hohen Detaillierungsgrad auf. Es geht um konkrete virtuelle Einsatzorte und damit um die operative nachrichtendienstliche Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz. Das Informationsbegehren zielt insoweit auf den Kernbereich der Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz. Es ist offenkundig, dass mit der Auskunft über die konkrete Gruppe eines bestimmten sozialen Netzwerks die Gefahr der Enttarnung der „virtuellen Agenten“ und damit der Verlust der Quelle verbunden ist. Gleiches gilt für den Effekt der Begünstigung von Ausweichstrategien. Anhand dieser Informationen könnten die (Chat-)Gruppen, in denen „virtuelle Agenten“ aktiv sind oder waren, eindeutig identifiziert werden. Ebenso wäre es denkbar, dass durch einen Abgleich der Mitglieder der verschiedenen Gruppen letztlich diejenigen Accounts ermittelt oder zumindest eingekreist werden könnten, die vom Amt für Verfassungsschutz betrieben werden. Dabei wäre es unerheblich, ob in den jeweiligen Gruppen noch aktiv kommuniziert wird. Auch anhand einer „verwaisten“ Chatgruppe könnte gegebenenfalls noch ermittelt werden, welche Teilnehmer dieser Gruppe unter Umständen dem Amt für Verfassungsschutz zuzurechnen sind. Daraus ließen sich dann wiederum Rückschlüsse auf noch aktive Gruppen ziehen, sei es, dass der betreffende Account in anderen Gruppen noch aktiv ist oder dass „befreundete“ Accounts des „virtuellen Agenten“ in anderen Gruppen aktiv sind. Im Hinblick auf diese weitreichenden Abgleichs- und Kombinationsmöglichkeiten spielt es keine Rolle, ob es sich um große Gruppen oder um Gruppen mit nur wenigen Teilnehmern handelt. Für „virtuelle Agenten“ bestünde bereits unabhängig von der Größe der einzelnen Gruppe ein erhebliches Entdeckungsrisiko. bb) Die Enttarnung der Accounts würde die Funktionsfähigkeit des Nachrichtendienstes so erheblich beeinträchtigen, dass dieses Risiko nicht hingenommen werden kann. Die Enttarnung oder zumindest „Einkreisung“ eines „virtuellen Agenten“ bedeutet nicht nur die naheliegende Gefahr des faktischen Verlusts dieses konkreten „virtuellen Agenten“, sondern auch, dass aus der überwachten Gruppe keine Informationen mehr gewonnen werden können und der Zugang zu weiteren Gruppen des überwachten Milieus erheblich erschwert oder in Zukunft sogar unmöglich würde, da das Misstrauen des beobachteten Milieus geweckt wurde. Mit der zunehmenden Bedeutung von Internetplattformen und sozialen Netzwerken für das Kommunikationsverhalten in der Bevölkerung steigt auch die Relevanz der dort ausgetauschten Informationen für die Tätigkeit der Nachrichtendienste. Extremistische Vernetzung und Radikalisierung findet zu einem großen Teil im Internet statt, gerade auch in (hoch-)konspirativen Formen. Es ist daher davon auszugehen, dass die forensische Bedeutung der Nutzung sozialer Netzwerke im Internet für die Aufklärungsarbeit der Nachrichtendienste einen hohen Stellenwert hat und in Zukunft noch weiter zunehmen wird (vgl. Schneider, MMR 2023, 408 [413]; Löffelmann, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 1. Funktionsweise und Relevanz, Rn. 53 m. w. N.). Die Nachrichtendienste müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lage sein, mit den aktuellen Entwicklungen auch im Internet und in den sozialen Medien Schritt zu halten. Für den erfolgreichen Einsatz „virtueller Agenten“ ist die Erstellung eines authentischen Nutzerprofils notwendig, welches – wie in der „realen Welt“ – geeignet ist, das Vertrauen in die Identität des „virtuellen Agenten“ zu begründen („Personalisierung“; vgl. Schneider, MMR 2023, 408 [410]). Häufig wird erst ein solches authentisches Profil den Zugang zu verborgenen Räumen im Internet oder den persönlichen Zugang zu relevanten Einzelpersonen ermöglichen. Eine Legende wird jedoch umso überzeugender wirken, je vernetzter und aktiver sie ist. Besonders glaubwürdig dürften solche „virtuellen Agenten“ sein, die viele Kontakte in die jeweilige Szene aufweisen und viele Inhalte selbst erstellen oder fremde Inhalte teilen (vgl. Schneider, MMR 2023, 408 [413]). Dazu wird das Nutzerprofil nicht nur mit persönlichen Daten und authentischen Fotos ausgestattet werden müssen, sondern es muss auch aktive Verbindungen zu anderen Nutzerprofilen aufweisen („Freunde“, „Likes“, Zugehörigkeit zu Gruppen usw.). Um authentisch zu erscheinen, bedarf es gegebenenfalls weiterer Nutzerprofile, um das Bild „abzurunden“. Bei diesen wird es sich ebenfalls um fiktive Nutzerprofile handeln müssen, um jegliche Rückschlüsse auf natürliche Personen zu vermeiden. Schließlich müssen die im Nutzerprofil enthaltenen Angaben und Verknüpfungen auch in zeitlicher Hinsicht plausibel sein. Ein neuer Nutzer, der quasi „aus dem Nichts“ auftaucht, würde häufig als nicht vertrauenswürdig wahrgenommen werden. Auf Social-Media-Plattformen ist regelmäßig durch Einsicht nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt ein Nutzerprofil angelegt worden ist und wann welche Inhalte erstellt oder geteilt wurden. Diese Informationen können grundsätzlich nicht mehr nachträglich verändert werden. Zudem muss der Mitarbeiter des Amtes für Verfassungsschutz, der das fiktive Nutzerprofil steuert, mit den Details dieser Legende ausreichend gut vertraut sein, um in Chats keine fehlerhaften oder widersprüchlichen Angaben zu machen, die Misstrauen erregen würden (vgl. auch Steinke, Süddeutsche Zeitung vom 19. September 2022). Es wird daher regelmäßig eine geraume Zeit dauern, bis der „virtuelle Agent“ in „geschlossene Bereiche“ vordringen kann, zumal ggf. auch zusätzliche „vertrauensbildende Maßnahmen“ (zum Beispiel durch das Teilen entsprechender Inhalte etc.) erforderlich sein können, damit der „virtuelle Agent“ tatsächlich Zugang zu geschlossenen Nutzergruppen und zu „sensiblen“ Informationen erhält. Glaubwürdige „virtuelle Agenten“ werden daher in der Regel nicht beliebig und insbesondere nicht ad hoc geschaffen werden können. Ist ein „virtueller Agent“ aus der Sicht potentieller Beobachtungsobjekte erst einmal in „Verdacht“ geraten oder gar kompromittiert, besteht die naheliegende Gefahr, dass das Misstrauen der beobachteten Gruppe erheblich steigt, sodass ein erneuter Zugang für andere „virtuelle Agenten“ deutlich erschwert oder in Zukunft gänzlich ausgeschlossen wird. Der Nachrichtendienst verlöre dadurch einen aufwändig erschlossenen Zugang zu konspirativ agierenden Gruppen. Der Verlust eines „virtuellen Agenten“ kann den Nachrichtendienst daher empfindlich treffen. Insofern sind die Auswirkungen des Verlustes eines „virtuellen Agenten“ mit denen des Verlustes einer V-Person vergleichbar: Die Enttarnung einer V-Person kann dazu führen, dass die Beobachtung einer bestimmten Gruppierung und die Umstände dieser Maßnahme bekannt werden. Dies wiederum kann zur Folge haben, dass bereits gewonnene Informationen ihren Nutzen verlieren und eine zukünftige Informationsgewinnung erschwert wird. Diese Folgen treten gegebenenfalls nicht erst mit der Enttarnung der V-Person ein, sondern bereits dann, wenn bekannt wird, dass im entsprechenden Bereich überhaupt eine V-Person eingesetzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [52] = juris Rn. 113; BayVerfGH, Entscheidung vom 20. März 2014 – Vf. 72-IVa-12 –, BayVBl 2014, 464 [467] = juris Rn. 79). Die Information über beobachtete Gruppen oder Chatgruppen würde es den Betroffenen ermöglichen, ihre Aktivitäten gezielt in solche Netzwerke oder Gruppen zu verlagern, in denen keine „virtuellen Agenten“ aktiv sind. Darüber hinaus könnten die Betroffenen anhand dieser Informationen feststellen oder einschätzen, ob sie selbst beobachtet werden. cc) Eine Nichtoffenbarung dieser Informationen ist auch unter Berücksichtigung möglicher Geheimschutzmaßnahmen gerechtfertigt. Die Informationen sind so geheimhaltungsbedürftig, dass jegliche Bekanntgabe ausgeschlossen ist. Besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen aus dem Bereich des Quellenschutzes können dem Parlament auch dann vorenthalten werden, wenn beiderseits Vorkehrungen gegen ihr Bekanntwerden getroffen worden sind (vgl. C. II. 3. c) ee)). Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass auch dem Parlament das Staatswohl und der Grundrechtsschutz anvertraut sind und es insoweit nicht als außenstehend behandelt werden darf. Im vorliegenden Zusammenhang geht es allein darum, den Kreis der Geheimnisträger bei besonders geheimhaltungsbedürftigen Informationen unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Staatsgewalt möglichst klein zu halten. Dementsprechend beschränkt sich der Kreis der Geheimnisträger gerade im Bereich des Einsatzes verdeckt handelnder Personen auch innerhalb der Exekutive auf nur wenige Personen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [56] = juris Rn. 125). Diese Überlegung trifft im vorliegenden Zusammenhang entsprechend auch auf den Einsatz „virtueller Agenten“ des Amtes für Verfassungsschutz im Internet bzw. in den sozialen Netzwerken zu. Die konkreten Einsatzorte „virtueller Agenten“ sind aus den oben dargestellten Gründen derart geheimhaltungsbedürftig, dass selbst ein geringes Risiko ihres Bekanntwerdens nicht hingenommen werden muss. Eine Offenbarung der von den Antragstellern erfragten Namen von Gruppen und Chatgruppen scheidet daher auch unter Anwendung milderer Mittel aus. dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der erforderlichen Abwägung mit dem parlamentarischen Fragerecht der Antragsteller: Zwar ist es Sache des Angeordneten zu entscheiden, welche Informationen er zur Wahrnehmung seines Mandats benötigt (vgl. Harks, JuS 2014, 979 [981]). Die Angabe der Namen der einzelnen Gruppen und Chatgruppen ist jedoch – anders als etwa die Angabe der einzelnen Phänomenbereiche (vgl. C. II. 5. a) bb)) – für die Ausübung des Mandats und die parlamentarische Kontrolle des Amtes für Verfassungsschutz nicht von nennenswerter Relevanz. Insofern überwiegt auch unter diesem Gesichtspunkt das Geheimschutzinteresse gegenüber dem parlamentarischen Frage- und Informationsrecht. b) Hinsichtlich des Datums der Erstellung und des jeweiligen Namens der von der Behörde seit dem Jahr 2015 betriebenen Gruppen bzw. Chatgruppen gilt das Gleiche wie hinsichtlich der in Frage 1 erfragten Namen der Chatgruppen (vgl. C. II. 6. a)). Auch diese Informationen sind evident geheimhaltungsbedürftig, weshalb die Beantwortung dieser Frage insoweit unterbleiben konnte. aa) Anhand des Namens der einzelnen Gruppe bzw. Chatgruppe kann regelmäßig ermittelt werden, von welchem Account die jeweilige Gruppe erstellt worden ist. Mit dieser Information lassen sich sowohl konkret überwachte Gruppen als auch einzelne „virtuelle Agenten“ identifizieren. Gleiches gilt für das erfragte Datum der Erstellung der Chatgruppe. Mit Hilfe dieses Kriteriums kann der Kreis der für eine Überwachung in Frage kommenden Gruppen sehr stark eingegrenzt werden, gegebenenfalls könnten sogar einzelne Gruppen unmittelbar identifiziert werden. Durch einen Abgleich der Gruppen untereinander könnten die jeweiligen Ersteller der Gruppen ermittelt und auf diese Art und Weise „virtuelle Agenten“ enttarnt oder zumindest stark eingegrenzt werden. Über das Datum der Erstellung einer Chatgruppe können einzelne Chatgruppen auch daraufhin überprüft werden, ob sie vom Amt für Verfassungsschutz erstellt worden sind und deshalb einer entsprechenden Überwachung unterliegen. Damit wären sowohl einzelne Gruppen und Chatgruppen als auch einzelne „virtuelle Agenten“ identifizierbar. Bereits das Erstellungsdatum einer Gruppe ist eine Information, aus der Rückschlüsse auf einzelne Überwachungstätigkeiten des Amtes für Verfassungsschutz möglich würden. Hinsichtlich des Datums der Erstellung und des Namens der durch die Behörde seit dem Jahr 2015 betriebenen Gruppen bzw. Chatgruppen gelten daher dieselben Ausführungen wie zur Angabe des Namens der jeweiligen Gruppen bzw. Chatgruppen zu Frage 1 (vgl. C. II. 6. a)). bb) Insoweit scheidet eine Differenzierung zwischen inaktiven und aktiven Gruppen aus. Zwar mag bei weiter zurückliegenden Ereignissen, gerade bei bereits abgeschlossenen Vorgängen, ein geringeres Geheimhaltungsinteresse bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [55] = juris Rn. 122). Jedoch können auch aus älteren und „verwaisten“ Gruppen entsprechende Informationen zu Accounts von „virtuellen Agenten“ gewonnen werden. Selbst aus nicht mehr aktiven Gruppen lassen sich unter Umständen Rückschlüsse auf noch aktive Gruppen oder Accounts ziehen. Ersteller und (ehemalige) Teilnehmer sind auch bei einer inaktiven (Chat-)Gruppe noch einsehbar. Eine konkrete Gruppe mag unter Umständen keine nachrichtendienstliche Bedeutung mehr haben. Dennoch lassen sich aus den dort noch einsehbaren Informationen Verknüpfungen zu aktuell relevanten Aktivitäten herstellen. Insbesondere kann der Ersteller der Gruppe, bei dem es sich gegebenenfalls um einen „virtuellen Agenten“ handelt, noch in anderen Gruppen aktiv sein. Allein aus der zeitlichen Komponente ergibt sich daher keine substanzielle Minderung des Geheimhaltungsbedürfnisses. c) Auch hinsichtlich der Frage 5 hat die Antragsgegnerin die Antwort zu Recht verweigert. aa) Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Frage 5 auf die Offenlegung derjenigen Kriterien gerichtet ist, die für die Auswahl ganz konkreter (d. h. einzelner) Chatgruppen maßgeblich sind. Darüber hinaus haben sie mit ihrem Schriftsatz vom 22. Februar 2024 (dort S. 71 f.) ausgeführt, zu welchen Parametern einer Beobachtungsentscheidung die Antragsgegnerin aus ihrer Sicht hätte Stellung nehmen müssen. Sie benennen eine Vielzahl detaillierter – und nicht lediglich allgemeiner – Kriterien, die für die Entscheidung über eine Beobachtung maßgeblich sein könnten (zum Beispiel ob die Gruppen nach bestimmten Schlagwörtern ausgewählt werden, ob es bestimmte favorisierte Plattformen gibt, ob nur Gruppen mit Funktionsträgern oder auch Gruppen mit Privatpersonen beobachtet werden, welche Relevanz die Gruppengröße hat, usw.). Die Frage zielt damit auf Informationen ab, die in erster Linie für die künftige nachrichtendienstliche Tätigkeit im Hinblick auf ganz konkrete einzelfallbezogene Überwachungsmaßnahmen relevant sein können. bb) Die Antragsgegnerin hat eine tragfähige Begründung dafür gegeben, warum sie die Beantwortung dieser Frage verweigert hat. Die Antwort der Antragsgegnerin auf die Frage 5 in der Landtags-Drucksache 7/7025 (in der überarbeiteten Fassung vom 31. Juli 2023) verweist auf die Vorbemerkung. Dort wird ausgeführt, dass durch die Beantwortung der Fragen spezifische Informationen über die Arbeitsweise, die Leistungsfähigkeit und konkrete einzelne Beobachtungsinteressen des Verfassungsschutzes offenbart würden, die Rückschlüsse zuließen, die sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit und wirksame Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz und damit auch auf die Sicherheitsbelange des Freistaats Thüringen und der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten. Der künftige Einsatzerfolg legendierter Internet-Accounts würde gefährdet und die Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien etwa durch eine Änderung des Kommunikationsverhaltens im Internet begünstigt. Diesen Begründungsansatz hat die Antragsgegnerin im Organstreitverfahren weiter erläutert. Es handelt sich insoweit um eine zulässige Vertiefung einer bereits gegebenen Begründung und nicht um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen im Organstreitverfahren (vgl. C. II. 3. c) aa)). Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Frage 5 detaillierte Kriterien des operativen Handelns des Amtes für Verfassungsschutz zum Gegenstand hat. Die Offenlegung dieser operativen Kriterien würde das nachrichtendienstliche Handeln berechenbar machen und damit Ausweichstrategien potentieller Beobachtungsobjekte erheblich begünstigen. Es besteht die naheliegende Gefahr, dass sowohl das taktische Vorgehen der Behörde als auch das Verhältnis bzw. das Zusammenwirken „virtueller Agenten“ mit anderen Instrumenten nachrichtendienstlichen Handelns dadurch preisgegeben würden. Das Bekanntwerden dieser Informationen könnte dazu führen, dass bisher angewandte Vorgehensweisen in Zukunft wirkungslos werden. Wären beispielsweise bestimmte Begriffe in Gruppennamen ein Anknüpfungspunkt für die Fokussierung auf eine bestimmte Gruppe, so könnte diese Vorgehensweise des Amtes für Verfassungsschutz durch die Vermeidung solcher Auffälligkeiten ganz gezielt konterkariert werden. Dies würde die nachrichtendienstliche Tätigkeit der Behörde erheblich erschweren. Soweit die Antragsteller einwenden, die erfragten Auswahlkriterien seien nicht geheimhaltungsbedürftig, weil sie lediglich allgemeiner Natur seien und nur einen Teil der Entscheidungsfindung über die Frage, ob eine konkrete Chatgruppe überwacht werden soll, ausmachten, überzeugt dies nicht. Die abgefragten Kriterien betreffen einen erheblichen Teil der Beobachtungsentscheidung der Behörde. Ausweichstrategien könnten sich hieran orientieren, um sich einer Beobachtung durch das Amt für Verfassungsschutz zu entziehen. Das würde die nachrichtendienstliche Arbeit erheblich erschweren. Die von den Antragstellern abgefragten Parameter (vgl. den Schriftsatz vom 22. Februar 2024, S. 71 f.) sind derart detailliert, dass es bei deren Kenntnis ohne weiteres möglich wäre, entsprechende Gegenstrategien zu entwickeln, um diese Kriterien zu vermeiden. Soweit die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 22. Februar 2024 (dort auf Seite 72 f.) auf die Antwort der Landesregierung von Baden-Württemberg zur dortigen Frage 2 verweisen (vgl. Landtag Baden-Württemberg, LTDrucks 17/3595, S. 1 f.), trägt dieser Vergleich nicht. Die dortige Frage 2 lautete: „Welche Voraussetzungen müssen in einem Phänomenbereich gegeben sein, damit das LfV die Informationsbeschaffung mit Hilfe von Fake-Accounts als effizient erachtet?“ Diese Fragestellung ist bereits nicht identisch mit der Frage 5 des vorliegenden Verfahrens, mit der nach detaillierten Kriterien für die Auswahl der zu beobachtenden Gruppen gefragt worden ist, die über die bloße an die Landesregierung von Baden-Württemberg gerichtete Frage der Effizienz eines Einsatzes virtueller Accounts ohne jeglichen Bezug zu konkreten operativen Kriterien hinausgeht. cc) Eine Offenbarung dieser Informationen unter Anwendung von Geheimschutzmaßnahmen scheidet ebenfalls aus. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antwort ausgeführt, die angefragten Informationen seien als so sensibel einzustufen, dass selbst ein geringfügiges Risiko ihres Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden könne. Die begehrten Informationen berührten derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl das parlamentarische Informationsrecht überwiege. Diese Bewertung ist nachvollziehbar. Ein Bekanntwerden der von den Antragstellern erfragten operationellen Kriterien würde diese vollständig entwerten, da sich die Beobachteten darauf einstellen könnten. Das Amt für Verfassungsschutz kann auch nicht auf beliebige andere Kriterien zurückgreifen. Die Handlungsfähigkeit der Behörde wäre bei einem Bekanntwerden dieser Informationen empfindlich und nachhaltig beeinträchtigt. Bereits eine Bekanntgabe gegenüber einem begrenzten Personenkreis kann daher wegen der hohen Sensibilität der Informationen nicht hingenommen werden. Auch die Abwägung mit dem parlamentarischen Auskunfts- und Informationsanspruch aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf führt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Geheimhaltungsinteressen überwiegen. 7. Schließlich hat die Antragsgegnerin das parlamentarische Fragerecht der Antragsteller aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf und ihre Antwortpflicht aus Art. 67 Abs. 1 ThürVerf auch nicht durch ihre Antworten auf die Fragen 6 (a) und 7 (b) verletzt. a) Die Antragsgegnerin hat die Beantwortung der Frage 6 nicht verweigert. Sie hat die Frage nach den Zielen, die mit der Einrichtung und dem Betrieb „virtueller Agenten“ verbunden sind, unter Hinweis auf den in § 1 ThürVerfSchG normierten Zweck des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beantwortet. Zwar sind gemäß Art. 53 Abs. 2 ThürVerf zulässige parlamentarische Anfragen substanziell, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 4. April 2003 – VerfGH 8/02 –, LVerfGE 14, 437 [449] = juris Rn. 47; vgl. auch C. II. 1. b)). Bei der Frage nach den Zielen der Errichtung und des Betriebs der Accounts handelt es sich jedoch nicht um ein Informationsbegehren über objektivierbare Tatsachen. Die Frage betrifft vielmehr subjektive Tatsachen im Sinne eines Meinungsbildes (vgl. C. II. 2. B)). Das Setzen von Zielen ist subjektiv determiniert; Ziele haben ein starkes voluntatives Element („Was will ich erreichen?“). Auf welcher Abstraktionsebene sich die gesetzten Ziele bewegen, ist daher in erster Linie eine Definitionsfrage und Entscheidung desjenigen, der sich die Ziele setzt. Eine unrichtige Antwort auf die Frage nach den Zielen liegt daher nur dann vor, wenn die Antwort die erfragten subjektiven Tatsachen bzw. das tatsächlich vorhandene Meinungsbild nicht zutreffend wiedergibt. Für die Frage, ob der parlamentarische Frage- und Informationsanspruch der Antragsteller verletzt ist, spielt es hingegen keine Rolle, wie das wiedergegebene Meinungsbild inhaltlich zu bewerten ist. Dies unterliegt vielmehr dem politischen Diskurs und der gesellschaftlichen Bewertung. Unter dieser Prämisse ist die Wiedergabe der gesetzlichen Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfSchG durch die Antragsgegnerin eine zutreffende Antwort. Das Amt für Verfassungsschutz unterliegt – selbstverständlich – der Gesetzesbindung; seine Ziele dürfen nicht im Widerspruch zu den gesetzlich vorgegebenen Zielen stehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Frage 6 unrichtig, d. h. nicht wahrheitsgemäß, beantwortet hat, sind nicht ersichtlich. b) Gleiches gilt für die Frage 7. Durch die Beantwortung der Frage 7 hat die Antragsgegnerin die Antragsteller nicht in ihrem parlamentarischen Auskunfts- und Informationsanspruch verletzt. Auch bei der Frage 7 handelt es sich um eine Frage nach der subjektiven Meinung der Antragsgegnerin. Bei dem ersten Teil der Frage („Sieht die Landesregierung […] eine Gefahr […]“) handelt es sich hinsichtlich des Fragetyps um eine sogenannte geschlossene Frage. Die Frage ließe sich mit einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Die Antragsgegnerin hat die Frage auch beantwortet. Aus dem ersten Satz ihrer Antwort „Die Maßnahmen (…) sind so angelegt, dass die bezeichnete Gefahr nicht besteht.“ kommt deutlich zum Ausdruck, dass sie keine Gefahr sieht, also die Frage inhaltlich mit einem „Nein“ beantwortet hat. Der zweite Teil der Frage („Wenn nein, warum nicht?“) zielt auf eine inhaltliche Begründung der Auffassung der Antragsgegnerin. Eine solche Begründung hat die Antragsgegnerin auch gegeben: Sie hat darauf hingewiesen, dass die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften auch für Aktivitäten im Internet Geltung beanspruchen, und hat darüber hinaus auf § 10 Abs. 7 ThürVerfSchG verwiesen, wonach beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 ThürVerfSchG keine Straftaten begangen werden dürfen. Die Auffassung der Antragsgegnerin beruht somit auf der Annahme, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Verfassungsschutz rechtstreu verhalten und insbesondere im Rahmen ihrer nachrichtendienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betreiben „virtueller Agenten“ im Internet bzw. in den sozialen Medien keine Dienstvergehen begehen. Soweit die Antragsteller gegen diese Antwort eingewandt haben, es handele sich um eine bloße Behauptung „ins Blaue hinein“, weil insbesondere der Verweis auf § 10 Abs. 7 ThürVerfSchG unzureichend sei und es demgegenüber nahe liege, dass sich Accounts der Nachrichtendienste aktiv beteiligten und daher auch Straftaten begingen, handelt es sich wiederum nicht um eine Frage der Erfüllung des parlamentarischen Informationsanspruchs, sondern um eine Frage der inhaltlichen Bewertung der Antwort im Rahmen des politischen Diskurses. Die Antwortpflicht der Antragsgegnerin erstreckt sich jedoch allein auf die wahrheitsgemäße Wiedergabe ihres tatsächlichen Meinungsbildes. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass sich die Antragsgegnerin eine bestimmte Meinung bildet oder ganz bestimmte Erwägungen in ihre Meinungsbildung einfließen lassen muss. D. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG. E. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.